F1 24 83
URTEIL VOM 30. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Richter, Nicole Inniger
Steiner, Beisitzerin, Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Grossbritannien, Beschwerdeführerin,
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023.
Sachverhalt
A. Die in London wohnhafte X _________ ist Eigentümerin einer 1-Zimmer-Wohnung
bzw. eines Studios in A _________. Sie ist am 19. Januar 2023 von der Kantonalen
Steuerverwaltung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes-
steuer der Steuerperiode 2020 veranlagt worden. Die dem Entscheid beiliegenden Rech-
nungen für die Kantons- und Bundessteuern enthalten freilich den Titel «Ordentliche
Veranlagung» (Steuerakten S. 18 f.), das Formular bestätigt jedoch als «Änderungsmo-
tiv «Schätzung Steuersatz Vermögen wegen Mangels an Beweisen» (Steuerakten S. 17
Rückseite).
Die Steuerpflichtige sprach dagegen am 21. Februar 2023 ein und bemängelte die Höhe
des steuerbaren Liegenschaftseinkommens (Ziff. 1110), des satzbestimmenden Ein-
kommens (Ziff. 2610 und 2810) sowie des satzbestimmenden Vermögens (Ziff. 4400).
Die Kantonale Steuerverwaltung hiess die Einsprache am 5. Juni 2023 betreffend das
satzbestimmende Einkommen teilweise gut und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab
(Steuerakten S. 1).
B. X _________ reichte dagegen am 12. Juli 2023 eine Beschwerde (S. 16 ff.) bei der
Kantonalen Steuerrekurskommission ein und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 8):
«7.
(i)
Der Einspracheentscheid vom 5. 6. 23 ist falsch und ist zu annullieren.
(ii)
Alle drei Veranlagungen vom 1. 6. 23 sind falsch und sind zu annullieren.
(iii)
Die Veranlagungen 2020 sind neu, korrekt und laut Gesetz zu berechnen.
(iv)
Die Kosten dieses Rekurses sind von der Kant. Steuerverwaltung zu tragen, welche
diese durch Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit und Rechtsmissbrauch verursacht hat.
(v)
Die angeblichen Kosten des Nichteintretens auf meinen ersten Rekurs auf der Basis ei-
ner Lüge gemäss «Urteil» vom 22. 4. 21, erhalten am 14. 6. 21, sind abzuschreiben und
die im Voraus für einen nicht gelieferten Rekursentscheid bezahlten Fr. 500 sind zurück-
zuerstatten.»
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von diversen Bestimmungen des Steuer-
gesetzes vom 10. März 1976 (StG; SGS/VS 642.1) und machte geltend, die Veranlagung
für die Steuerperiode 2020 sei rechtswidrig. Die Kantonale Steuerverwaltung habe sich
zudem rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie auf ein inexistentes Vermögen von Fr.
2 Mio. abgestellt habe.
C. Am 28. August 2023 hinterlegte die Beschwerdeführerin einen «Nachtrag zum Re-
kurs» (S. 38 ff.) und machte geltend, auch die Steuerveranlagungen der Jahre 2017,
2018 und 2019 seien falsch gewesen. Die Steuerverwaltung verhalte sich gesetzeswid-
rig und rechtsmissbräuchlich. Sie stellte folgende neue Rechtsbegehren (S. 29 ff.):
«
(vi)
Bestätigung, dass es sich bei den wiederholten, grundlosen Publikationen von entschei-
den und Verfügungen im Amtsblatt um gesetzeswidrigen Machtmissbrauch und Schi-
kane handelt.
(vii)
Bestätigung, dass es KEINE gesetzliche Bestimmung gibt, die es der Kantonalen Steu-
erverwaltung erlaubt, meine Privatadresse im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(viii)
Bestätigung, dass es KEIN Gesetz gibt, dass mich zwingt in der Schweiz eine Zustella-
dresse oder einen Vertreter zu haben, um einsprache- oder beschwerdeberechtigt zu
sein.
(ix)
Bestätigung, dass Art. 7 Abs. 1 DBG und Art. 5 StG NICHT für im Wallis nur beschränkt
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland gelten.
(x)
Bestätigung, dass Art. 7 Abs. 2 DBG und Art. 5 Abs. 6 StG (und ausserdem Art. 6 Abs. 2
DBG und Art. 5 Abs. 2 StG) für beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland
gelten, in meinem Fall zutreffen, rechtsgültig und für die Steuerverwaltung verbindlich
sind; und dass ich das RECHT habe, meine Steuern im Kanton Wallis diesen Artikeln
gemäss zu zahlen.
(xi)
Bestätigung, dass die kantonale Steuerverwaltung KEIN Recht hat, von im Wallis nur
beschränkt steuerpflichtigen Personen, die im Ausland wohnhaft und dort vollumfänglich
steuerpflichtig sind, auch im Wallis (im Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot)
eine vollumfängliche Steuererklärung zu verlangen.»
D. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2023 einen zweiten Nachtrag ein
(S. 27 ff.). Sie bekräftigte ihre Rüge des Rechtsmissbrauchs und kritisierte den Ein-
spracheentscheid vom 14. April 2022 betreffend die Veranlagung 2018. Sie stellt fol-
gende Rechtsbegehren (S. 24):
«
(xii)
Der Einspracheentscheid vom 14.4.22 ist falsch und skandalös und ist zu annullieren.
(xiii)
Die Veranlagung 2018 ist falsch und ist zu annullieren.
(xiv)
Die Veranlagung 2018 ist neu, aufgrund der eingereichten Belege und laut Gesetz zu
berechnen.»
E. Die Steuerpflichtige deponierte am 13. September 2023 eine weitere Beschwerde
gegen die Sicherstellungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 21. Februar
2023 betreffend die direkte Bundessteuer 2018 (S. 96). Die Steuerrekurskommission
legte diese ins bisherige Beschwerdedossier ein.
F. Die Kantonale Steuerverwaltung hinterlegte am 7. November 2023 eine Stellung-
nahme (S. 135 ff.) und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sofern auf die Rechts-
begehren überhaupt einzutreten sei. Auf die Rechtsbegehren betreffend die Steuerperi-
ode 2017 und 2018 sei nicht einzutreten.
G. Die Steuerpflichtige orientierte am 2. November 2023, sie befinde sich zwischen dem
könne somit weder Kommunikation empfangen noch beantworten (S. 149 und S. 150).
Sie teilte in einer E-Mail vom 30. November 2023 mit, sich zu dieser Zeit in ihrer Woh-
nung in der Schweiz zu befinden. Sie versandte diese Mitteilung am 1. Dezember 2023
auch ans Kantonsgericht (S. 206).
H. Die Steuerrekurskommission verfügte am 13. Dezember 2023, die Beschwerdefüh-
rerin habe innert 10 Tagen ein Schweizer Zustelldomizil oder einen Schweizer Vertreter
zu benennen, anderenfalls würden die Rechtsmittelinstanzen weitere Entscheide in vor-
liegender Angelegenheit im Kantonalen Amtsblatt publizieren (S. 152).
I. Die Beschwerdeführerin beantragte am 15. Dezember 2023 beim Kantonsgericht die
Zustellung der Verfahrensakten an ihre Wohnadresse in London sowie eine Frist von 30
Tagen zur Einreichung einer Replik ab Zustellung der Akten (S. 154).
J. Die Beschwerdeinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2024 per E-Mail-
Nachricht mit, dass Entscheide nur noch im Amtsblatt veröffentlicht würden, wie bereits
von der Steuerrekurskommission verfügt, solange die Steuerpflichtige keinen Schweizer
Vertreter bezeichne. Zudem teilte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin mit Ver-
weis auf ihre diversen E-Mail-Nachrichten mit, dass Sie ihre Anträge schriftlich stellen
könne und keine weiteren E-Mail-Mitteilungen im vorliegenden Verfahren beantwortet
würden (S. 163).
K. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2024 eine Replik ein und hielt an ihren
Anträgen und Argumenten fest (S. 202).
L. Das Kantonsgericht stellte die Replik am 5. Februar 2024 der Steuerverwaltung zur
Kenntnisnahme zu und verfügte, die Akten könnten in der Gerichtskanzlei eingesehen
werden. Die Verfügung wurde, da die Beschwerdeführerin kein Zustelldomizil in der
Schweiz bezeichnet hatte, im Amtsblatt publiziert (S. 222).
M. Die Steuerpflichtige bestätigte am 12. Februar 2024, über das Vorgehen, Amtsblatt-
publikationen vorzunehmen, Kenntnis erhalten zu haben. Sie verweigerte die Bezeich-
nung eines Schweizer Vertreters und hielt an ihrer Sichtweise fest (S. 241). Das Kan-
tonsgericht antwortete der Steuerpflichtigen gleichentags per E-Mail, seine Entscheide
weiterhin im Amtsblatt zu publizieren. Die eingeforderten Akten würden umgehend an
einen Schweizer Vertreter übermittelt oder stünden zur Einsicht vor Ort bereit (S. 229).
N. Die Steuerpflichtige verlangte ab dem 4. März 2024 den Ausstand des Richters und
antwortete am 19. März 2023, sie werde keinen Vertreter ernennen. Das Ausstandsge-
such wurde am 7. Mai 2024 abgewiesen (Verfahren F2 24 3).
O. Das Kantonsgericht ersuchte die Steuerverwaltung am 23. Mai 2024, allfällige Be-
stätigungen der Zustellung des Einspracheentscheids vom 5. Juni 2023 betreffend die
Veranlagung 2020 sowie der Sicherstellungsverfügung vom 21. Februar 2023 betreffend
die direkte Bundessteuer 2018 einzureichen.
P. Die Steuerverwaltung teilte am 3. Juni 2024 mit, für den Einspracheentscheid vom
Abgang ins Ausland vor, jedoch keine Bestätigung der Zustellung durch die Royal Mail.
Die Beschwerdeführerin habe den Einspracheentscheid gemäss ihren eigenen Angaben
am 12. Juni 2023 erhalten. Auch für die Zustellung der Sicherstellungsverfügung vom
deführerin am 28. Juli 2023 auf mehrmaliges Nachfragen eine Kopie der Verfügung per
E-Mail zukommen lassen.
Q. Das Kantonsgericht teilte der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2024 per Publikation
im Amtsblatt mit, das Instruktionsverfahren sei abgeschlossen und die Akten könnten
nach telefonischer Anmeldung eingesehen werden.
R. Das Kantonsgericht erklärte der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024, es werde die
Beschwerde i.S. Sicherstellung separat behandeln (Verfahren A1 24 127). Die Be-
schwerdeinstanz forderte die Steuerpflichtige, welche eine temporärere Zustelladresse
in A _________ benannte, auch in diesem Verfahren auf, eine Schweizer Vertretung zu
benennen. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis, das Urteil im Verfahren F1 24 83
i.S. Einkommens- und Vermögenssteuern 2020 werde demnächst gefällt und, sofern die
Beschwerdeführerin sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte und keinen Vertreter be-
stimme, durch Publikation im Kantonalen Amtsblatt eröffnet. Die Beschwerdeführerin
könne die Akten nach telefonischer Anmeldung beim Kantonsgericht einsehen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun-
des- oder Kantonaler Vorschriften (vgl. Art. 142 Abs. 4 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]) im Rechtsmittelverfahren bei
steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG;
SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundes-
steuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 StG).
1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmittel-
instanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG). Das
Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 65
VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids.
Sie ist als Steuerpflichtige durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert ist.
1.4 Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und auf Begehren,
für die es nicht zuständig ist, nicht einzutreten (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 14 vom
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhält-
nisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung bezogen hat. Insoweit be-
stimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand
(BGE 125 V 413 E. 1a; 119 Ib 33 E. 1b). Veranlagungsverfügungen können nur mit Be-
schwerde überprüft werden, sofern Einspracheentscheide vorliegen (Urteil des Grau-
bündner Verwaltungsgerichts A 2024 1 vom 5. März 2024 E. ii.4.3 mit Verweis auf die
Ausführungen zum Devolutiveffekt gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_698/2015 vom
Die im zweiten Nachtrag vom 4. September 2023 gestellten Rechtsbegehren wenden
sich gegen die Veranlagung für die Steuerperiode 2018 und den Einspracheentscheid
betreffend die Veranlagung 2018. Der angefochtene Einspracheentscheid der Steuer-
verwaltung vom 5. Juni 2023 hat die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern
sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2020 zum Gegenstand. Im vorlie-
genden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist daher einzig die Rechtmässigkeit
der Einsprache für das Jahr 2020 zu prüfen. Auf Rechtsbegehren gegen Einspracheent-
scheide anderer Steuerperioden kann das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren
nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_256/2010 vom 6. September 2010 E.
1.3).
1.5 Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern ein schutzwürdiges rechtliches
oder tatsächliches Interesse an einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den
Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten besteht. Die
Feststellungsverfügung kann nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegen-
stand haben. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn das schutzwürdige Inte-
resse nicht ebensogut mit einem rechtsgestaltenden Begehren gewahrt werden kann
(Art. 35 Abs. 1 und 2 VVRG; BGE 126 II 300 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.4.2).
Die im Nachtrag vom 28. August 2023 gestellten, verspäteten Anträge auf «Bestätigung»
beziehen sich entweder auf abstrakte, theoretische Rechtsfragen oder ihnen würde im-
plizit durch eine Gutheissung der in der Beschwerde vom 12. Juli 2023 gestellten An-
träge auf Aufhebung des Einspracheentscheids und neue Veranlagung entsprochen,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
1.6 Beschwerden gegen den Einspracheentscheid sind innert 30 Tagen einzureichen
(Art. 141 Abs. 2 DBG und Art. 150 Abs. 1 StG).
Die Behörde trägt bei der Erhebung eines Rechtsmittels oder bei der Vollstreckung einer
Verfügung die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung. Sie trägt das
Risiko des fehlenden Beweises. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer
uneingeschriebenen Sendung bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Emp-
fängers abgestellt werden, wenn seine Darlegung der Umstände plausibel und nachvoll-
ziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Es wird guter Glaube ver-
mutet (ZWEIFEL / HUNZIKER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. A.,
2022, N. 19 zu Art. 116 DBG).
Die Steuerverwaltung kann den Zeitpunkt der Zustellung ihres Einspracheentscheids
vom 5. Juni 2023 nicht belegen (siehe oben Bst. P). Daher ist die am 12. Juli 2023 am
Postschalter in A _________ aufgegebene Beschwerde als fristgemäss zu betrachten
(S. 1).
Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2023 ist deshalb
einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG i.V.m. Art. 8
AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG).
2.
2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Das Gericht kann die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen,
die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), überprüfen.
Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 thematisiert diverse Fristerstreckungen und
Aufforderungen, eine Steuererklärung einzureichen. Die Beschwerdeführerin sei wieder-
holt aufgefordert worden, verschiedene Belege zu deponieren. Ein Entscheid nach
pflichtgemässem Ermessen sei ebenso angedroht worden (S. 1). Die Steuerpflichtige ist
den Aufforderungen trotz entsprechender Mahnung nie nachgekommen. Es fehle der
Einschätzerin an der nötigen Kompetenz, wenn sie nicht wisse, dass die Steuerpflichtige
keine «vollumfängliche Steuererklärung» einreichen müsse (Steuerakten S. 36 unten).
Das nicht zutreffende vollumfängliche Steuererklärungsformular lande unweigerlich im
Recycling (S. 217). Es ist schliesslich im Einspracheentscheid von einer Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen die Rede (Steuerakten S. 2), was – wie nachfolgend
ersichtlich – formell ein korrektes Vorgehen darstellt. Die Steuerpflichtige deponiert auch
im vorliegenden Verfahren die eingeforderten Unterlagen nicht. Sie weist zudem nicht
nach, warum die angefochtene Veranlagung, die Kantons- und Bundessteuern betragen
rund Fr. 330.00, übersetzt sein soll. Die Beschwerdeführerin verletzt somit ihre Begrün-
dungspflichten bei einer amtlichen Veranlagung (vgl. auch E. 3.6.1 in fine), weil sie nicht
konkretisiert, warum die amtliche Veranlagung offensichtlich unbegründet ist. Die Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 wäre somit bereits aus die-
sem Grunde abzuweisen.
2.2 Die die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente wurden zu den Akten
genommen. Am 7. November 2023 hat die Kantonale Steuerverwaltung ihre Unterlagen
eingereicht. Das vorhandene Dossier enthält die entscheidrelevanten Sachverhaltsele-
mente. Die vorhandenen Akten genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisab-
nahmen verzichtet.
2.3 Die Steuerpflichtige nutzt Termini, wie «korrupterweise» (S. 93), «Korruption»
(S. 38) «Machtmissbrauch» (S. 36) «perverse Forderungen» (S. 35) «perverserweise»,
«gelogen» (S. 34), «Lüge», «Machtüberschreitung» «Inkompetenz», «Verleumdung»(S.
leumdungen» (S. 26), «perverserweise», «Verleumdungen» (S. 25) «skandalösen Ein-
spracheentscheid» (S. 24), «absichtlicher Schikane» (S. 14), «diese Rechtsmissbräuche
sind korrupte, absichtliche Schikanen, die gesundheitsschädigendes Ärgernis und enor-
men, unnötigen Zeitaufwand zur Folge haben» (S. 10). Es rechtfertigt sich, trotz der teil-
weise ungebührlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde ein-
zutreten, ohne die Rechtsschrift zur Verbesserung zurückzuweisen (zu diesem Vorge-
hen: Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter Ziffer 5 «Pflichtverletzung» ihrer Beschwerde
eine Verletzung von verschiedenen Bestimmungen des StG. Sie wiederholt diese Kriti-
ken in den Nachträgen, weshalb die Beanstandungen nachfolgend geprüft werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 120 Abs. 1 StG (Geheim-
haltungspflicht) geltend. Die Steuerbehörde habe ihre Amtspflichten und die Geheimhal-
tungspflicht durch wiederholte Publikationen im Kantonalen Amtsblatt verletzt.
3.2.1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat
über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen und über die
Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in
amtliche Akten zu verweigern (Art 110 Abs. 1 DBG; Art. 120 Abs. 1 StG). Eine Auskunft
gegenüber inländischer Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist zulässig, soweit hierfür
eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist (Art
120 Abs. 2 DBG; Art. 120 Abs. 2 StG).
Der Fiskus kann eine Verfügung oder Entscheidung gemäss Art. 116 DBG sowie
Art. 125 Abs. 2 StG rechtswirksam durch Publikation im Kantonalen Amtsblatt eröffnen,
wenn die steuerpflichtige Person sich im Ausland befindet und in der Schweiz über kei-
nen Vertreter verfügt (BGE 142 II 411; MARANTELLI-SONANINI / HUBER, in: WALD-
MANN/KRAUSKOPF [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3.2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 ist nicht im Kantonalen
Amtsblatt publiziert, sondern per Post zugestellt worden. Dies gilt ebenso für die Veran-
lagungsverfügung 2020 (siehe oben Bst. M und E. 1.8 sowie unten E. 3.3). Letzteres
wäre für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht relevant, weil nur der Einspracheent-
scheid angefochten werden kann (vgl. E. 1.4). Entscheide und Verfügungen betreffend
frühere Steuerperioden bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (siehe
oben E. 1.4).
Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin weder der Steuerver-
waltung noch der Steuerrekurskommission ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der
Schweiz benannt hat und auch dem Kantonsgericht nur eine «temporäre Zustella-
dresse» angegeben hat. Die Steuerpflichtige verweigert entsprechende Aufforderungen
ausdrücklich (S. 35). Eine Amtsblattpublikation wäre folglich auch in dieser Hinsicht zu-
lässig gewesen.
Die Rüge ist unbegründet.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 124 StG (Beweisabnahme)
geltend. Die Steuerverwaltung habe von ihr eingereichten Beweise ignoriert, obwohl
diese zur Feststellung der erheblichen Tatsachen nicht nur geeignet, sondern notwendig
seien.
Der Fiskus entgegnet, sämtliche von der Steuerpflichtigen eingereichten Belege seien
bei der Veranlagung 2020 berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin konkretisiere
nicht, welche Beweise angeblich ignoriert worden seien.
3.3.1 Die Beschwerdebegründung muss zumindest sachbezogen sein und sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Eine inhaltliche Bezugnahme auf die
Argumentation der angefochtenen Verfügung ist daher unerlässlich (SEETHALER / PORT-
MANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, N. 71 zu Art. 52 VwVG).
Gemäss Art. 115 DBG und Art. 124 StG müssen vom Steuerpflichtigen angebotene Be-
weise angenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheb-
lichen Tatsachen geeignet sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2017 vom 16. Juli
2018 E. 2.8).
3.3.2 Die Steuerverwaltung hat nicht nur die von der Beschwerdeführerin hinterlegten
Dokumente berücksichtigt, sondern selbst weitere Unterlagen ediert (siehe unten
E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin legt ausserdem nicht dar, welche Beweismittel die
Steuerverwaltung nicht abgenommen haben soll und das Kantonsgericht vermag nicht
nachzuvollziehen, was fehlt und nicht von der Beschwerdeführerin selbst hätte deponiert
werden sollen. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 124 StG vor.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 StG (Eröffnung).
Die Veranlagung sei nicht schriftlich eröffnet worden und habe keine Erklärung enthalten.
Die Steuerverwaltung entgegnet, die Veranlagungsverfügung 2020 vom 19. Januar 2023
sei der Beschwerdeführerin per Post zugestellt worden. Die neue Veranlagungsverfü-
gung vom 1. Juni 2023 sowie die Rechnung für die Kantonssteuer und die direkte Bun-
dessteuer der Steuerperiode 2020 seien der Beschwerdeführerin zusammen mit dem
Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 mit eingeschriebener Postsendung übermittelt
worden. Die E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2023 belege, dass
die Verfügung bei ihr eingegangen sei. Die Veranlagungsverfügung habe die Anmerkung
enthalten, dass das satzbestimmende Vermögen mangels Beweisen geschätzt worden
sei, was sehr wohl eine Erklärung darstelle.
3.4.1 Das Kantonsgericht müsste grundsätzlich nicht auf Rügen, welche die Veranla-
gungsverfügung betreffen, eintreten (vgl. E. 1.4). Letztere werden dem Steuerpflichtigen
gemäss Art. 125 Abs. 1 StG schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung
enthalten. Andere Verfügungen und Entscheide sind ausserdem kurz zu begründen. Das
Kantonsgericht erkennt keine formellen Fehler in der Veranlagungsverfügung vom
Form der Veranlagungen ergänzend auf die oben zusammengefassten, richtigen Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der Steuerverwaltung fristgerecht gegen die Ver-
anlagungsverfügung vom 19. Januar 2023 eingesprochen (Einspracheentscheid Ziff. II
1 [Steuerakten S. 2]). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 5. Juni
2023, welcher in der Beilage die neue Veranlagungsverfügung vom 1. Juni 2023 enthal-
ten hat, eröffnet erhalten, was die E-Mail-Nachricht vom 13. Juni 2023 aufzeigt (Steuer-
akten S. 13). Der Einspracheentscheid enthält in den Ziffern II 1 bis 5 eine ausreichende
rechtliche Begründung (Steuerakten S. 2 f.).
Die Rüge der Beschwerdeführerin zur ungenügenden Begründung des Einspracheent-
scheids geht folglich fehl.
3.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 131 StG (Verfahrens-
pflichten/Aufgaben der Steuerbehörden). Die Steuerverwaltung habe es unterlassen, die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.
Die Steuerverwaltung entgegnet, sie habe der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022
mitgeteilt, welche Dokumente und Informationen im Rahmen der Veranlagung 2020 ein-
zureichen und weshalb diese für die Veranlagung erforderlich seien. Der Fiskus habe
selbst die Stromrechnung bei der Gemeinde und die Nebenkostenabrechnung bei der
Verwalterin ediert. Der HMRC-Auszug (Her Majesty's Revenue and Custom; vgl. Steu-
erakten S. 32 ff.) sei bei der Veranlagung berücksichtigt worden. Die kantonale Behörde
habe die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Rahmen des ihr Möglichen fest-
gestellt.
3.5.1 Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine voll-
ständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Ver-
hältnisse festzustellen (Art. 123 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 StG). Sie können Sachver-
ständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort
und Stelle einsehen (Art. 123 Abs. 2 DBG; Art. 131 Abs. 2 StG).
3.5.2 Die im Ausland wohnhafte Beschwerdeführerin hat das Formular des Kantons
Wallis für die Steuererklärung 2020 (Steuerakten S. 37 und S. 39) nicht ausgefüllt und
die von der Steuerverwaltung verlangten amtlichen Belege zu ihrem weltweiten Vermö-
gen nicht eingereicht, obwohl sie von der Steuerverwaltung letztmals am 10. Oktober
2022 dazu aufgefordert worden war (Steuerakten S. 38, S. 43 und 93 ff.). Die Steuer-
pflichtige bestätigt, keine Steuererklärung deponieren zu wollen (S. 35). Die Steuerver-
waltung hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sie selbst Dokumente bei der Gemeinde
(Steuerakten S. 45 ff.) bzw. der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft
ediert hat (Steuerakten S. 56 ff.). Die Steuerpflichtige vermag nicht zu konkretisieren,
welche Handlungen der Fiskus zur Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Ver-
hältnisse noch hätte unternehmen sollen (zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen
siehe unten E. 4.3.1 ff.). Die Rüge ist folglich unbegründet.
3.6 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 137 Abs. 1 StG (Ver-
anlagung/Durchführung). Die Steuerverwaltung habe ihre Steuererklärung 2020 nicht
geprüft und die erforderlichen Untersuchungen nicht vorgenommen. Sie habe das Miet-
einkommen falsch veranlagt, das Studio sei von 1. Januar 2020 bis am 31. Mai 2020
vermietet gewesen. Während sieben Monaten sei es leer gestanden, da die Beschwer-
deführerin aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach A _________ habe reisen können.
Daher seien die Strom-, Wasser- und Heizungskosten vom Mieter verursacht und von
den Mieteinnahmen abzuziehen. Es sei kein Eigenmietwert zu berücksichtigen.
Die Steuerverwaltung entgegnet, die Beschwerdeführerin habe das Steuererklärungs-
formular nie ausgefüllt. Bei der Einschätzung seien sämtliche von der Beschwerdefüh-
rerin, der Treuhänderin (Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft) sowie der
Gemeinde eingereichten Unterlagen berücksichtigt worden. Der Einspracheentscheid
habe ausführlich dargelegt, weshalb der Eigenmietwert für die 7 Monate, während denen
die Wohnung der Beschwerdeführerin zur Eigennutzung zur Verfügung stand, berück-
sichtigt worden ist. Reisen von England in die Schweiz seien auch während der Pande-
mie möglich gewesen. Zweitwohnungen seien zu jener Zeit sogar besonders nachge-
fragt worden. Die Grundgebühr für den Strom, den Stromverbrauch und die Heizkosten
für 5 Monate, die Kosten für die Verwaltung, die Versicherungsprämien, die übrigen all-
gemeinen Prämien und die Einlagen in den Erneuerungsfond seien als abziehbare Lie-
genschaftskosten akzeptiert worden. Bei den Heizkosten und dem Stromverbrauch wäh-
rend den 7 Monaten Eigennutzung handle es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungs-
kosten.
3.6.1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung
zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG; Art. 134 StG). Er muss auf Verlangen der Veran-
lagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbü-
cher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr
vorlegen (Art. 126 Abs. 2 DBG; Art. 135 StG). Die Steuerpflichtigen werden gemäss Art.
124 Abs. 1 DBG und Art. 132 Abs. 1 StG durch Zustellung des Formulars oder durch
öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung auszufüllen und elektronisch
oder auf dem Postweg einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müs-
sen es bei der zuständigen Behörde verlangen. Der Steuerpflichtige muss das Formular
für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG;
Art. 132 Abs. 2 StG). Unterlässt es der Steuerpflichtige, Steuererklärung oder Beilagen
einzureichen, oder reicht er ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes For-
mular ein, so ist er zu mahnen, innert angemessener Frist das Versäumte nachzuholen
(Art. 124 Abs. 3 DBG; Art. 132 Abs. 3 StG).
Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchun-
gen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 137 Abs. 1 StG). Sie kann nach pflichtgemässem
Ermessen veranlagen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflich-
ten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwand-
frei ermittelt werden können. Der Fiskus kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensent-
wicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2
DBG; Art. 137 Abs. 2 StG).
Ermessensveranlagungen können nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten
werden (Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 139 Abs. 1 StG). Der Steuerpflichtige kann den
erforderlichen Unrichtigkeitsnachweis auf zwei Arten erbringen: Er kann einerseits durch
das Beibringen von Beweismitteln die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des
Sachverhalts beseitigen und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfak-
toren ermöglichen. Diesfalls ist die angefochtene Ermessensveranlagung durch eine or-
dentliche Veranlagung zu ersetzen und die Untersuchungspflicht lebt wieder auf. Der
Steuerpflichtige kann andererseits aber auch dartun, dass die angefochtene Veranla-
gung offensichtlich übersetzt ist. Dies kann vorliegen, wenn die Schätzung an groben
methodischen oder rechnerischen Fehlern leidet (Urteil des Bundesgerichts
2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
3.6.2 Die im Ausland wohnhafte Beschwerdeführerin hat die Steuererklärung 2020 nicht
ausgefüllt (Steuerakten S. 39 ff und S. 93 ff.; vgl. E. 3.5.2) und gibt dies auch zu (S. 35).
Der Vorwurf, die Steuererklärung sei nicht geprüft worden, geht daher fehl. Die Be-
schwerdeführerin hat der Steuerbehörde Angaben zu Mieteinnahmen und Unterhalts-
kosten für ihre Wohnung sowie einige Unterlagen per E-Mail zukommen lassen (Steuer-
akten S. 22 ff., S. 48 ff.). Die Steuerverwaltung hat alle Dokumente berücksichtigt, wel-
che die Beschwerdeführerin selbst, die Gemeinde (Steuerakten S. 45 ff.) und die Ver-
walterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Steuerakten S. 65 ff.) eingereicht ha-
ben. Es handelt sich um Stromrechnungen, Abrechnungen für Heiz- und Nebenkosten,
Jahresrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie um Dokumente der
Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs. Welche Untersuchungen der Fiskus igno-
riert haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und dies ist nicht ersichtlich.
3.6.3 Der Einspracheentscheid legt in Ziff. II 2.4 und 3.1 dar (Steuerakten S. 2 ff.), ge-
mäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) würden alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, was
auch die Eigennutzung von Grundstücken einschliesse. Das DBG und sämtliche kanto-
nalen Steuergesetze würden den Mietwert einer selbstgenutzten Liegenschaft als steu-
erbares Naturaleinkommen erfassen. Steuerobjekt der Eigennutzung sei das sich zur
Verfügung gehaltene Grundstück oder Teile davon. Der Eigenverbrauch müsse nicht
dauernd vorliegen, massgebend sei das sich zur Verfügung halten der Nutzungsmög-
lichkeit. Nutzungsberechtigte würden auch einkommenssteuerpflichtig, wenn sie sich
eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus zur Verfügung hielten. Gemäss der Rechtspre-
chung komme dem Eigentümer der wirtschaftliche Vorteil der dauernden Verfügbarkeit
der Wohnung oder des Hauses zu. Eigennutzung liege auch vor, wenn ein Eigentümer
mehrere Liegenschaften oder Teile davon im Eigentum halte. Sämtliche ihm zur Verfü-
gung stehenden Liegenschaften stellten in der Höhe des Nutzungswertes Einkommen
aus unbeweglichem Vermögen dar. Ein steuerlich relevanter Eigenverbrauch sei nur
dann nicht gegeben, wenn eine Liegenschaft aufgrund objektiver äusserer Umstände
nicht benutzt werden könne oder leer stehe, weil sie trotz ernsthafter Bemühungen nicht
vermietet oder verkauft werden könne. Ein steuerlich relevanter Eigengebrauch liege
hingegen vor, wenn eine Eigentümerin die Liegenschaft zwar nicht tatsächlich bewohne,
sich aber das Recht hierzu vorbehalte, ohne es auszuüben. Bei zeitweiser Fremdver-
mietung finde eine Aufsplittung statt. Für den Mietzins werde die Eigentümerin nach Art.
21 Abs. 1 lit. a DBG steuerpflichtig, dafür werde der Eigenmietwert gekürzt. Der steuer-
bare Ertrag setzte sich pro rata temporis anteilsmässig aus Mietertrag und Eigenmietwert
zusammen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Wohnung im Jahr 2020 während 5 Mo-
naten vermietet, weshalb sich der steuerbare Ertrag für das Jahr 2020 wie schon für die
Vorjahre anteilsmässig aus Mietertrag und Eigenmietwert zusammensetze. Ob sie ihre
Zweitwohnung während den 7 Monaten tatsächlich bewohnt habe, sei nicht massge-
bend, entscheidend sei nur ob sie ihr zum Gebrauch zur Verfügung gestanden habe.
Eine fehlende Bewohnbarkeit, Unmöglichkeit der Vermietung oder ernsthafte Verkaufs-
bemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Daher werde am be-
rücksichtigten Eigenmietwert für 7 Monate von Fr. 2'100.00 (Fr. 3'600.00 / 12 x 7) fest-
gehalten.
3.6.4 Die Beschwerdeführerin macht keine fehlende Bewohnbarkeit, Unmöglichkeit der
Vermietung oder ernsthafte Verkaufsbemühungen geltend und eine Einreise in die
Schweiz aus Grossbritannien ist während der Pandemie nicht verboten gewesen, wie
die Steuerverwaltung mit Recht festgehalten halt. Diese muss nicht mit dem Flugzeug
durchgeführt werden, was notorisch ist. Weshalb die Beschwerdeführerin die Wohnung
aufgrund der Pandemie nicht hätte nutzen können, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde-
führerin setzt sich im Übrigen nicht mit den Ausführungen der Steuerverwaltung zum
Eigenmietwert auseinander. Es kann daher auf die korrekten Erwägungen in Ziff. II 2.4
und 3.1 (Steuerakten S. 2) des angefochtenen Einspracheentscheids und die darin zi-
tierte Rechtsprechung und Lehre verwiesen werden.
Die Einsprache hätte sich gegen eine amtliche Veranlagung gerichtet, weshalb sie die
entsprechenden Begründungserfordernisse verletzt (vgl. E. 2.1).
3.6.5 Der Einspracheentscheid legt in Ziff. I 4 detailliert dar, wie die Steuerverwaltung
die abziehbaren Liegenschaftsunterhaltskosten ermittelt hat und dass die von der Be-
schwerdeführerin deklarierten Kosten für Heizung und Stromverbrauch während den
7 Monaten Eigennutzung zu keiner Reduktion führen. Die Beschwerdeführerin verlangt
im Rechtsmittel erneut, sämtliche Strom-, Wasser- und Heizungskosten seien abzuzie-
hen. Sie argumentiert, eine Eigennutzung sei während der Pandemie nicht möglich ge-
wesen. Diese Motivation ist, wie bereits dargelegt (siehe oben E. 3.6.4), nicht stichhaltig.
3.6.6 Die Rügen im Zusammenhang mit der Kalkulation der Mieteinnahmen oder des
Eigenmietwerts sind folglich unbegründet.
3.7 Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung von Art. 138 Abs. 2 StG (Eröff-
nung), da die Veranlagungsverfügung die Abweichungen von der Steuererklärung nicht
aufgeführt habe.
3.7.1 Einzig Rügen gegen den Einspracheentscheid wären zu hören (vgl. E. 1.4). Die
Steuerbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Ein-
kommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den
Steuersatz und die Steuerbeträge fest (Art. 131 Abs. 1 DBG; Art. 138 Abs. 1 StG). Die
Steuerbehörde muss Abweichungen von der Steuererklärung auf der Veranlagungsver-
fügung aufführen (Art. 131 Abs. 2 DBG; Art. 138 Abs. 2 StG).
3.7.2 Die Beschwerdeführerin hat die Steuererklärung 2020 nicht ausgefüllt (siehe oben
E. 3.5.2 und 3.6.2; Steuerakten S. 93 ff.). Der Fiskus kann folglich keine Änderungsmo-
tive in der Veranlagungsverfügung 2020 nennen (S. 90). Die Rüge wäre, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen.
3.8 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 142 StG (Entscheid).
Der Einspracheentscheid beruhe nicht auf einer Untersuchung über die Einsprache. Er
sei gesetzwidrig und offensichtlich falsch.
3.8.1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die
Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steu-
erpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern (Art. 135 Abs. 2 DBG;
Art. 142 Abs. 1 StG). Der Entscheid ist zu begründen und dem Steuerpflichtigen schrift-
lich mitzuteilen (Art. 135 Abs. 3 DBG; Art. 142 Abs. 2 StG). Das Einspracheverfahren ist
kostenfrei. Der Fiskus kann dem Einsprecher indessen die Aufwände einer Bücherun-
tersuchung oder anderer Untersuchungsmassnahmen, die der Steuerpflichtige durch
grobe Verletzung der ihm obliegenden Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teil-
weise überbinden (Art. 135 Abs. 4 DBG; Art 142 Abs. 3 StG).
Es wird ergänzend zu den obigen Ausführungen bei Einsprachen gegen Ermessensent-
scheide verwiesen (vgl. E. 2.1).
3.8.2 Der Einspracheentscheid hat die von der Beschwerdeführerin in ihrer Opposition
geltend gemachten Punkte aufgegriffen. Die Höhe des steuerbaren Liegenschaftsein-
kommens, des satzbestimmenden Einkommens sowie des satzbestimmenden Vermö-
gens sind thematisiert (Ziff. I des Einspracheentscheids, Steuerakten S.1 ff.). Die Ein-
sprache ist betreffend das satzbestimmende Einkommen gutgeheissen und im Übrigen
abgewiesen worden. Die Vorinstanz hat keine Kosten erhoben (Ziff. III des Einsprache-
entscheids). Die Steuerverwaltung hat den Entscheid ausführlich begründet (Ziff. II des
Einspracheentscheides). Art. 135 DBG und Art. 142 StG wurde somit genüge getan.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in Ziffer 5 ihrer Beschwerde eine rechtswidrige Veran-
lagung in Bezug auf den Umfang der Steuerpflicht nach Art. 5 StG. Die Steuerverwaltung
habe Art. 5 Abs. 2 StG (Einschränkungen bei wirtschaftlicher Steuerpflicht) fälschlicher-
weise ignoriert und dafür Art. 5 Abs. 5 StG (Steuersatz) angewandt. Letzterer Absatz
betreffe nur in der Schweiz wohnhafte Personen. Die Anwendung dieser Bestimmung
sei in ihrem Falle gesetzeswidrig. Die Steuerbehörde hätte Art. 5 Abs. 6 StG anwenden
müssen, was diese unterlassen habe. Sie habe für das Studio in A _________ Steuern
gemäss dem Steuersatz zu zahlen, welcher dem im Kanton Wallis erzielten Einkommen
und dem im Kanton Wallis gelegenen Vermögen entspreche. Die Steuerverwaltung habe
zu Unrecht ein fiktives Vermögen von Fr. 2 Mio. besteuert.
4.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid (E. 1.4). Die Steuerverwal-
tung legt in Ziff. II 2 des Einspracheenetscheids ausführlich dar, weshalb sie Art. 7 Abs.
1 DBG bzw. Art. 5 Abs. 5 StG angewandt hat (S. 2 f.) und bekräftigt ihre Rechtsauffas-
sung in der Stellungnahme vom 7. November 2023 (S. 142 ff.). Die Steuerverwaltung
verweist auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 DBG, wonach bei Steuerpflicht aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu
versteuern sei. Es gelte gemäss Art. 7 Abs. 2 DBG der Grundsatz des Progressionsvor-
behalts. Die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte sein nach dem Steuersatz,
der dem gesamten Einkommen entspreche zu entrichten. Ausnahmsweise werde der
Steuersatz aufgrund jener Einkommensbestandteile ermittelt, welche die steuerbare Be-
messungsgrundlage in der Schweiz bestimmen, falls dies zu einem höheren Steuersatz
führe. Das sei der Fall, wenn das steuerbare Inlandeinkommen das steuerbare Gesamt-
einkommen übersteige. Derlei treffe vorliegend nicht zu. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin seien die genannten Bestimmungen nicht falsch angewandt wor-
den. Art. 7 Abs. 1 DBG sehe vor, dass sich der Fiskus ein umfassendes Bild der finanzi-
ellen Verhältnisse der Steuerpflichtigen mache. Er habe für die Bestimmung des Steu-
ersatzes nach dem Prinzip des Progressionsvorbehalts alle steuerbaren inländischen
und ausländischen Einkommensbestandteile zu ermitteln. Auch eine Auflistung sämtli-
cher Vermögenswerte im In- und Ausland sei erforderlich. Die Steuerpflichtigen seien
gemäss Art. 126 DBG gehalten, alles zu tun um eine vollständige und richtige Veranla-
gung zu ermöglichen und auf Verlangen der Veranlagungsbehörde Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe der Veranlagungsbehörde die
für die vollständige und richtige Besteuerung essentiellen Informationen trotz expliziter
Nachfrage - wie schon in den Vorjahren - vorenthalten und damit ihre Mitwirkungspflicht
verletzt. Die Behörde habe zu Recht auf andere Methoden (Pauschalabzüge, Erfah-
rungszahlen, Schätzungen) zurückgegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern da-
rin eine Rechtsverletzung liege. Art. 130 DBG regle das Vorgehen bei Steuerpflichtigen,
die ihren Verfahrenspflichten nicht nachkommen, worauf die Steuerbehörde die Be-
schwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2022 explizit hingewiesen habe.
4.2.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Ge-
schäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder da-
mit handeln (Art. 3 Abs. 1 StG, ebenso Art. 4 Abs. 1 DBG). Die Steuerpflicht beschränkt
sich bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit auf die Teile des Einkommens und Vermögens,
für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht (Art. 5 Abs. 2 StG; vgl. Art. 6 Abs. 2 DBG
mutatis mutandis). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens
und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton
steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermö-
gen entspricht (Art. 5 Abs. 5 StG; Art. 7 Abs. 1 mutatis mutandis). Steuerpflichtige mit
Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten
Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht (Art. 5 Abs. 6 StG,
ebenso Art. 7 Abs. 2 DBG mutatis mutandis).
4.2.3 Art. 7 DBG regelt die Progression, also den anwendbaren Steuersatz. Durch die
Progression soll eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit resultie-
ren. Für die Bemessung dieser wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer das Steuer-
objekt in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen, auch wenn es auf mehrere Steuerhohei-
ten aufgeteilt ist (CADOSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundes-
steuer, 2. A, 2008, S. 29 Art. 7 DBG). Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten
gemäss Art. 7 Abs. 2 DBG und Art. 5 Abs. 6 StG die Steuern für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz, der
dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2
DBG (und Art. 5 Abs. 6 StG) sind als Minimalsteuersatz formuliert. Grundsätzlich sollen
auch nach Art. 1 Abs. 1 DBG oder Art. 3 Abs. 1 StG beschränkt Steuerpflichtige die
Steuer aufgrund der Gesamtprogression unter Ausschluss des negativen Progressions-
vorbehalts entrichten. Die Doppelbesteuerungsabkommen hindern die Schweiz nicht an
der satzbestimmenden Berücksichtigung der weltweiten Einkünfte (zum Ganzen
OESTERHELT / SCHREIBER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4.
A., 2022, N. 13 ff. zu Art. 7 DBG).
Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe für das Studio in A _________ Steuern ge-
mäss dem Steuersatz zu zahlen, welcher dem im Kanton Wallis erzielten Einkommen
und dem im Kanton Wallis gelegenen Vermögen entspreche, geht daher fehl.
4.3 Die Steuerverwaltung verweist in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2023 be-
züglich das satzbestimmende Vermögen auf Ziff. II 4 des Einspracheentscheids (S. 1 ff.,
S. 135 ff.). Sie führt aus, gemäss HMRC-Auszug habe die Beschwerdeführerin u.a. Ge-
winne aus britischem Grund- und Immobilienbesitz, Dividenden von ausländischen und
britischen Gesellschaften, Zinsen von britischen Banken, Bausparkassen und Wertpa-
pieren oder Dividenden von britischen Unternehmen erzielt. Die Beschwerdeführerin
müsse somit über bewegliches und unbewegliches Vermögen im Vereinigten Königreich
und im Ausland verfügen. Da das Vereinigte Königreich keine Vermögenssteuer kenne,
sei das steuerbare Vermögen dem HMRC-Auszug nicht zu entnehmen. Die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie habe abgesehen von ihrem Studio in A _________ in keinem
Land steuerbares Vermögen, stehe im Widerspruch zum HMRC-Auszug, wonach sie
Vermögenserträge erziele. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, weitere Doku-
mente betreffend ihr Einkommen und Vermögen einzureichen und stattdessen die Steu-
erbehörde, welche lediglich den HMRC-Auszug gelesen habe, der Lüge bezichtigt. Auf-
grund der Angaben bezüglich Vermögen im Ausland und in Anwendung des pflichtge-
mässen Ermessens (Wohnsitz in London, Rentnerin, Investitionen in Immobilien in der
Schweiz/im Ausland, Weigerung Belege einzureichen und stark intransparentes Verhal-
ten) habe der Fiskus das für den Steuersatz massgebende weltweite Vermögen auf den
Maximalsteuersatz von 2 Mio. festgesetzt. Dies werde bei Steuerpflichtigen in gleichen
Situationen ebenso gehandhabt. Der Beschwerdeführerin wäre es im Veranlagungs-
und im Einspracheverfahren möglich gewesen, ihr Vermögen und ihre privaten Schulden
mittels geeigneter Dokumente offenzulegen und eine auf den tatsächlichen Verhältnis-
sen und Zahlen beruhende Besteuerung zu erwirken. Die Beschwerdeführerin sei auf
diese Möglichkeit für diese und ebenso bereits für frühere Steuerperioden hingewiesen
worden Da die Steuerpflichtige dies trotz Aufforderung unterlassen haben, müsse sie
sich eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gefallen lassen.
Der Katasterwert der Liegenschaft in A _________ betrage Fr. 35'759.00 (Gebäude und
Grundgüter) und sei dem Fiskus (wie auch der Bruttoeigenmietwert von Fr. 3'600.00)
von der Gemeinde mitgeteilt worden. Der Sonderabzug von Fr. 30'000.00 auf dem Rein-
vermögen für ledige Steuerpflichtige sei zu 1/10 berücksichtigt worden. Dies entspreche
der kantonalen Praxis in Fällen, in denen eine internationale Steuerausscheidung man-
gels Angaben nicht möglich sei. Steuerpflichtige könnten dieses Vorgehen verhindern,
indem sie eine vollständige Steuererklärung einreichten, welche eine korrekte internati-
onale Steuerausscheidung ermögliche.
Die Beschwerdeführerin sei am 10. Oktober 2022 erfolglos aufgefordert worden, eine
vollständig ausgefüllte Steuererklärung und die weiteren nötigen Dokumente einzu-
reichen.
4.3.1 Das Kantonsgericht kann zur Mitwirkungspflicht und Ermessenstaxation auf obige
Ausführungen verweisen (vgl. E. 2.2 und 3.6.1).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat das Formular für die Steuererklärung 2020 nicht aus-
gefüllt (Steuerakten S. 39 ff, S. 93 ff.; siehe oben E. 3.4.2 und 3.5.2) und ihre in Gross-
britannien eingereichte Steuererklärung nicht hinterlegt. Die Beschwerdeführerin hat der
Steuerbehörde Angaben zu Mieteinnahmen und Unterhaltskosten für ihre Wohnung so-
wie einige Unterlagen per E-Mail zukommen lassen. Die Steuerverwaltung hat am
gefüllte Steuererklärung 2020 und diverse notwendige Dokumente einzureichen, unter
anderem amtliche Belege zu ihrem weltweiten Vermögen und ihre in Grossbritannien
eingereichte Steuererklärung (Steuerakten S. 38). Die Antwort vom 8. November 2022
(Steuerakten S. 35 f.) hat einen vergleichbaren Aufbau der Stellungnahmen (Ziff. 1 – 8)
wie die Fragestellungen im Schreiben vom 10. Oktober 2020 (Steuerakten S. 38), wel-
ches der E-Mail vom 13. Oktober 2022 (Steuerakten S. 37) beigelegen ist. Die Steuer-
pflichtige hat die E-Mail inkl. Beilagen durchaus erhalten.
Die Steuerbehörde verweist auf den Auszug der von der Beschwerdeführerin in Gross-
britannien für die Steuerperiode 2020/2021 bezahlte Einkommenssteuer (HMRC-Aus-
zug; Steuerakten S. 32), wonach sie Gewinne aus britischem Grund- und Immobilienbe-
sitz, Dividenden von ausländischen und britischen Gesellschaften, Zinsen von britischen
Banken, Bausparkassen und Wertpapieren oder Dividenden von britischen Unterneh-
men erzielt und somit über bewegliches und unbewegliches Vermögen im Vereinigten
Königreich und im Ausland verfügen muss.
4.3.4 Bringen die von der Steuerbehörde gesammelten Beweise genügende Indizien
über das Bestehen von steuerbaren Elementen, obliegt es der Steuerpflichtigen Person,
die Wahrheit ihrer Behauptungen zu belegen (ZWEIFEL / HUNZIKER, a.a.O., N. 8a Art. 126
DBG). Der genannte HMRC-Auszug der Beschwerdeführerin belegt, dass sie neben ih-
rem Studio in A _________ weiteres bewegliches und unbewegliches Vermögen besitzt.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch an ihrer Bestreitung festgehalten und die von der
Steuerverwaltung verlangten Unterlagen nicht eingereicht. Die Steuerbehörde durfte da-
her betreffend das Vermögen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor-
nehmen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in Ziffer 6 ihrer Beschwerde ein rechtsmissbräuchli-
ches Vorgehen der Steuerverwaltung. Seit sie ihr Studio in A _________ erworben habe,
missbrauche die zuständige Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung das
Recht. So habe sie gemäss HMRC-Auszug bereits in England versteuertes Einkommen
nochmals dazugezählt, um den Einkommenssteuersatz zu erhöhen und ein nichtexistie-
rendes Vermögen von Fr. 2 Mio. versteuert.
5.2 Die Steuerverwaltung entgegnet, Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens CH-
GB sehe vor, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert wer-
den können, in welchem die Liegenschaft liege (S. 142). Folglich sei davon auszugehen,
dass die schweizerischen Nettoliegenschaftseinnahmen (Fr. 3'221.00) im total «income
recieved» 2020/2021 gemäss dem HMRC-Auszug nicht enthalten seien. Zudem sei der
Sozialabzug «Personal Allowance» (£ 12'500.00) für Schweizer Steuerzwecke nicht
massgebend. Die Behörde habe die Nettoliegenschaftseinnahmen der in der Schweiz
gelegenen Liegenschaft zum Total «income recieved» hinzugerechnet und diese
Summe als satzbestimmendes Einkommen 2020 berücksichtigt, dies sei konstante Pra-
xis.
5.3 Die Beschwerdeführerin hat der Steuerverwaltung trotz einer entsprechenden Auf-
forderung, ein detailliertes Inventar der Verkehrswerte des weltweiten beweglichen Ver-
mögens und Grundeigentums einzureichen (S. 38), abgesehen vom erwähnten HMRC-
Auszug der Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs (S. 32) keine Belege zu ihrem
Vermögen zugestellt. Sie hat das amtliche Formular des Kantons Wallis für die Steuer-
erklärung 2020 nicht ausgefüllt und der Steuerbehörde auch ihre in Grossbritannien ein-
gereichte Steuererklärung nicht zukommen lassen (siehe oben E. 4.3 ff.). Die Annahme
der
Steuerverwaltung,
die
schweizerischen
Nettoliegenschaftseinnahmen
von
(Fr. 3'221.00) seien im Total «income recieved» 2020/2021 gemäss dem HMRC-Auszug
nicht enthalten, ist daher nicht rechtsmissbräuchlich. Dasselbe gilt für die Einschätzung
des Vermögens nach pflichtgemässem Ermessen (siehe oben E. 4.3.4).
5.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihren beiden Nachträgen zur Beschwerde Ergän-
zungen betreffend die Rüge des Rechtsmissbrauchs. Sie wiederholt in einem unange-
messenen Tonfall die bereits unter der Ziffer 5 (rechtswidrige Veranlagung) und der Ziffer
4 der Beschwerde (Verletzung diverser Bestimmungen des StG) vorgebrachten Argu-
mente und wirft der zuständigen Mitarbeiterin der Steuerverwaltung wiederholt vor, zu
lügen, zu verleumden und korrupt zu sein. Auf diese ungebührlichen Äusserungen geht
das Kantonsgericht nicht ein. Die relevanten Rügen sind bereits oben behandelt worden,
worauf verwiesen werden kann.
6.
6.1 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150
Abs. 3 StG und Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den
Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus-
nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3
DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine
Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 Gesetz betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be-
schwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in
der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung
des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vor-
liegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 500.00 teilweise verrechnet. Folglich werden Fr. 1'000.00 in
Rechnung gestellt.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG
e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen,
welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von
dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde vom 12. Juli 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 teilweise verrechnet.
Das Urteil wird X _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung und der Gemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 30. Juni 2024