F1 24 70
URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung vom 15. März 2023
Eingesehen
die von Beschwerdeführerin bei der Kantonalen Steuerrekurskommission einge-
reichte Beschwerde vom 1. Mai 2023 gegen die Sicherstellungsverfügung vom
teilt, dass die zu sichernde Bundessteuer für das Jahr 2021 vollständig bezahlt wor-
den sei;
die Bestätigung des Eingangs der Beschwerde sowie die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses der Kantonalen Steuerrekurskommission vom 15. Juni 2023;
die Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 8. November 2023, dass sie
auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und dass noch eine Forderung
von Fr. 52.82 offen sei;
die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2024, dass seit dem 1. Januar
2024 die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als
einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuer-
rechts im Kanton Wallis zuständig ist;
das Schreiben des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2024;
die eingereichte Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2024 in der sie an-
kündigt, alle Forderungen begleichen zu wollen;
die Bestätigung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 21. Februar 2024, dass
keine Forderungen mehr bestehen.
die übrigen Akten;
erwägend,
dass anlässlich der Neuordnung der Steuergerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2024
nach Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) und Art. 81a
VVRG sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG) die steuerrechtliche Abtei-
lung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung
von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist;
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dass über die Beschwerde vom 1. Mai 2023 noch kein Entscheid ergangen ist und
die Beurteilung daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts liegt;
dass die zuständige Kantonale Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststel-
lung des Steuerbetrages jederzeit die Sicherstellung verlangen kann, falls der Steu-
erpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Sicherstellungsverfügung hat
den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem
gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des SchKG gleichgestellt (Art. 169 Abs. 1
StG);
dass die Sicherstellungsverfügung dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet wird und
durch Rekurs an die Steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (bis zum
kann (Art. 169 Abs. 3 StG);
dass die Kantonale Steuerverwaltung am 21. Februar 2024 mitgeteilt hat, dass ge-
genüber der Beschwerdeführerin keine Forderungen mehr bestehen;
dass der sicherzustellende Betrag Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildete und nun erstattet worden ist;
dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrie-
ben werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG);
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei
Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann und
die Bezahlung aller Forderungen einen solchen Fall darstellt;
dass im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz gemäss
Bundesgericht bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V
373 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4;
5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, so greift das Bundes-
gericht auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurück; danach wird in erster
Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge-
wordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts
5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5.; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 409 f. N. 1173);
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang auf jeden Fall die Kos-
ten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG);
dass sich gemäss Art. 3 GTar die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde
sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt
(Art. 25 GTar);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll
(Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein
Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass aufgrund dieser Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 als angemessen
erscheint, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird;
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen
Behörden eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veran-
lassung besteht, nicht zugesprochen wird (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Das Verfahren F1 24 70 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es obliegt der Kantonalen Steuerverwaltung allfällige Sicherstellungen (z.B. Eintra-
gungen im Grundbuch oder Sperrungen von Bankkonten) aufzuheben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden X _________ auferlegt.
Das Urteil wird X _________, der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Wallis
sowie der Eidgenössische Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 wird mit dem von der Beschwerdeführerin ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet und Fr. 400.00 werden der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Sitten, 23. Februar 2024