F1 24 35
URTEIL VOM 13. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Kantonsrichter, Nicole
Inniger Steiner, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2022
Sachverhalt
A. Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagte X _________ am 19. Mai 2022 für 2021
(S. 10 ff.).
B. Der Steuerpflichtige sprach dagegen am 17. Juni 2022 ein, da die geltend gemachte
Unterhaltszahlung von der Steuerverwaltung nicht akzeptiert und als vom Einkommen
nicht abzugsfähige Kapitalleistung definiert wurde. Er reichte am 29. Juni 2022 weitere
Unterlagen ein (S. 2 f.).
C. Die Kantonale Steuerverwaltung wies am 26. September 2022 die Opposition ab (S.
16 ff.).
D. X _________ (Beschwerdeführer) erhob dagegen am 24. Oktober 2022 bei der Kan-
tonalen Steuerrekurskommission Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1.Der Einspracheentscheid vom 26. September 2022 sei aufzuheben,
2.Die Veranlagungsverfügung vom 19. Mai 2022 über die Staats- und Gemeindesteuern sowie
der direkten Bundessteuer sei aufzuheben,
3.Die Veranlagung 2021 sei neu wie folgt vorzunehmen:
a)
Für die Unterhaltsbeiträge (Ziff. 2531) ist der Betrag von 25'000 anzuerkennen.
b)
Auch für die direkte Bundessteuer (Ziff. 2740) ist der Betrag von 25'000 anzuerkennen.
4.Falls Punkt 3 nicht als periodenkonform gilt, sind diese Beträge je hälftig auf die Perioden 2021
und 2022 aufzuteilen.
5.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerbehörde.
E . Die Kantonale Steuerverwaltung nahm am 20. März 2023 Stellung und beantragte
gestützt auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Der
Beschwerdeführer replizierte am 31. Mai 2023.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun-
des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Ange-
legenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem-
ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976
[StG; SGS/VS 642.1]).
1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte-
linstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art.
150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in
Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 65 VVRG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides. Er ist als Steu-
erpflichtiger durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Än-
derung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2.
2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), überprüft werden.
2.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu
den Akten genommen. Am 20. März 2023 hat die Kantonale Steuerverwaltung ihre Un-
terlagen eingereicht. Das vorhandene Dossier enthält die entscheidrelevanten Sachver-
haltselemente. Die vorhandenen Akten genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Be-
weisabnahmen verzichtet.
3. Der Steuerpflichtige wohnt in A _________, arbeitet in B _________ als C _________
in einem Vollzeitpensum und besucht eine Weiterbildung als Projektleiter D _________
(S. 5). Er ist Vater einer Tochter, geboren am xx.xxxx1, und lebt von deren Mutter ge-
trennt. Der Fiskus hat für die Steuerperiode 2021 den geleisteten Unterhaltsbeitrag von
Fr. 25'000.00 nicht zum Abzug vom Einkommen zugelassen. Strittig ist dabei, ob die
Unterhaltsbeiträge als Rente oder als Kapitalabfindung gelten und einkommensmin-
dernd berücksichtigt werden können.
4.
4.1 Der Steuerpflichtige fordert, dass die gemachte Unterhaltszahlung im Betrag von
Fr. 25'000.00 vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann.
4.2 Die Einkommenssteuer wird vom Bund und Kanton erhoben (Art. 1 lit. a Bundesge-
setz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.1] und Art. 1 Abs. 1 lit. a StG). Gemäss
Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 12 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wie-
derkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art. Zur Ermittlung des Reineinkommens
von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die Aufwendungen und allgemeinen
Abzüge nach den Art. 26 - 33a DBG bzw. Art. 22 - 29 StG abgezogen (Art. 25 DBG und
Art. 21 StG). Von den Einkünften werden sowohl nach Bundes- wie nach Kantonsrecht
die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehen-
den Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts-
oder Unterstützungspflichten abgezogen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 29 Abs. 1 lit.
c StG).
4.3 Bei Unterhaltsleistungen für Kinder bleibt deren Steuerbarkeit beim Empfänger nach
dem klaren Wortlaut von Art. 23 lit. f DBG auf Unterhaltsbeiträge beschränkt, die ein
Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält. Die Abzugsfä-
higkeit von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder gilt indessen nur für familien-
rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge (Renten), jedoch nicht für freiwillig erbrachte
Alimente. Unerheblich ist, ob die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung
ist nur, dass die Eltern nicht gemeinschaftlich i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DBG besteuert werden
(HUNZIKER / MAYER-KNOBEL, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesge-
setz über die direkte Bundessteuer, N. 21e zu Art. 33 DBG). Unterhaltsbeiträge können
einzig vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie als Renten ausbezahlt werden.
Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG statuiert damit das Korrespondenzprinzip (Kongruenzprinzip):
Der Empfänger der Renten hat sie zu versteuern und der Leistende kann die getätigten
Alimente vom Einkommen abziehen (KS-ESTV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ziff.
14.2.2.).
4.4 Demgegenüber können die Unterhaltsleistungen, die in Form einer Kapitalleistung
ausgerichtet werden, nicht vom steuerbaren Einkommen des Schuldners abgezogen
werden (KS-ESTV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ziff. 14.2.2.). Die unterschiedliche
steuerliche Behandlung von Renten und Kapitalleistungen erscheint dogmatisch auf den
ersten Blick unverständlich (ARNDT / BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflos-
sene Liebe Steuern kostet, FamPra.ch 2020, S. 654).
4.5 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2022
insbesondere auf das Bundesgerichtsurteil BGE 125 II 183, bei welchem es in der ge-
nehmigten Scheidungsvereinbarung um eine pauschale Abfindung von Fr. 93'000.00 zur
Abgeltung einer lebenslänglichen unabänderlichen Unterhaltsrente gemäss Art. 151
ZGB handelt. Bei diesem Urteil ist eindeutig, dass es sich bei der Zahlung zivilrechtlich
um eine Kapitalleistung handelt (s. Sachverhalt des Urteils S. 183). Strittig war folglich,
ob die erwähnte Kapitalleistung nicht auch als ein Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG qualifiziert werden kann. Das Bundesgericht schliesst (E. 8), dass die
beiden vom Zivilrecht gestellten Formen der Unterhaltsleistung steuerlich unterschied-
lich behandelt werden: Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des
geschiedenen Ehegatten kann – anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen
– vom Verpflichteten nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Vorliegend ist hingegen streitig, ob die geleistete Zahlung überhaupt als Kapitalleistung
qualifiziert werden kann.
4.6 Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss Unterhaltsvertrag und Sorgevertrag vom 21. Dezember 2021 verpflichtet ist Unter-
haltszahlungen für seine Tochter zu leisten. Die KESB Leuk – Westlich Raron geneh-
migte den Vertrag am 28. Dezember 2021. Die Vereinbarung betreffend Unterhaltszah-
lungen lautet darin wie folgt (S. 10):
«Der Vater verpflichtet sich, für das gemeinsame Kind pauschal folgende Bei-
träge zu bezahlen:
CHF 50'000 ab Geburt bis zur Vollendung des 6. Altersjahres
CHF 50'000 anschliessend bis zur Vollendung des 12. Altersjahres
CHF 50'000 anschliessend bis zur Mündigkeit des Kindes
Befindet sich das Kind nach Mündigkeit noch in Ausbildung, so dauert die Un-
terhaltspflicht bis zum Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen werden kann oder vorzeitig beendet wird, fort.»
4.7 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bezwecke ein solches Abkommen, da
er in den nächsten Jahren eine Weiterbildung tätige und starken Lohnschwankungen
unterliege, eine gewisse Planungssicherheit für alle (S. 2 f.).
4.8 Die von der KESB genehmigte Vereinbarung legt nicht dar, ob es sich bei den fest-
gelegten Unterhaltsbeiträgen um eine Rente oder eine Kapitalabfindung handelt.
4.8.1 Die Grundsätze der Bemessung des Kindesunterhalts gehen aus Art. 285 ZGB,
der am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Dabei geht es um die Geldleistung in Fällen,
in welchen die Eltern in keinem gemeinsamen Haushalt leben (BGE 145 154 E. 4.2.2.1).
Die quantitative Festsetzung der Geldleistung kann durch Urteil oder vertragliche Rege-
lung erfolgen (BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1). Gemäss Art. 285 ZGB hat der in Geld bemes-
sene Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis-
tungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewähr-
leistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
4.8.2 Unterhaltsbeiträge (in Form einer Rente) für Kinder sind nur dann vom Einkommen
abzugsfähig wenn die Kinder unter der elterlichen Sorge des die Alimente erhaltenden
Elternteils stehen. Zwischen der steuerpflichtigen Person und der Person, für welche die
steuerpflichtige Person Alimente bezahlt (Kind), muss ein Kindsverhältnis bestehen. Es
ist nicht entscheidend, in welchen periodischen Abständen die Zahlungen ausgerichtet
werden. Sie können monatlich, aber auch jährlich erfolgen. Wesentlich ist vielmehr, dass
sie während der gesamten Dauer der Unterhaltspflicht geschuldet sind und bei Vorliegen
gewisser Voraussetzungen in der Person des Berechtigten, z.B. durch Tod oder Errei-
chen der Volljährigkeit, dahinfallen (RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, Handkom-
mentar zum DGB, N. 52 ff. zu Art. 33 DGB). Die Unterhaltsrenten müssen tatsächlich
bezahlt werden, damit sie einkommensmindernd abgezogen werden können. Eine
blosse Verpflichtung zur Zahlung, ohne dass diese tatsächlich erfolgt, berechtigt nicht
zum Abzug der geschuldeten Beiträge (RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, a.a.O., N.
67 zu Art. 33 DBG). So hat sich das Bundesgericht geäussert (Bundesgerichtsurteil
2C_567/2016 vom 10. August 2017 E. 5.2):
Il s'ensuit qu'entrent dans la notion de contributions d'entretien au sens de ces dis-
positions les contributions d'entretien et de soutien versées de manière régulière ou
irrégulière aux fins de couvrir les besoins courants qui n'ont pas pour effet une aug-
mentation de fortune du bénéficiaire (SILVIA HUNZIKER/ISABELLE MAYER-KNO-
BEL, in : Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3e éd., n°
23a ad art. 23 LIFD). Tel n'est pas le cas des prestations en capital quand bien
même elles provoquent une augmentation de la fortune et seraient utilisées ulté-
rieurement à des fins d'entretien.
4.8.3 Der Beschwerdeführer hat am 27. Dezember 2021 Unterhaltskosten im Betrag
von Fr. 25'000.00 an die Tochter überwiesen (S. 8). Gemäss Vereinbarung verpflichtet
sich der Vater zwischen der Geburt und der Vollendung des 6. Altersjahres, anschlies-
send bis zur Vollendung des 12. Altersjahres und anschliessend bis zur Mündigkeit des
Kindes jeweils Unterhaltsbeiträge von Fr. 50'000.00 zu leisten (S. 11 ff.). Es ist offen,
wann und wieviel er während der drei Zeitintervalle erstattet. Die Alimente sind aber bis
auf einen gewissen Zeitraum hin geschuldet.
Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Konvention in bescheidenen wirtschaftli-
chen Verhältnissen gelebt und sich ausserdem noch weiterbilden wollen. Die vorlie-
gende Vereinbarung ermöglicht ihm, jeweils innerhalb von drei jeweils sechsjährigen
Zeitabständen Unterhaltsbeiträge von einem Minimalbetrag flexibler zu leisten. Es fällt
andererseits auf, dass die zugesagten Beträge bei weitem nicht ausreichen, damit sich
das Kind damit Ersparnisse aneignen kann. Es kann schliesslich nicht von einer Abfin-
dung die Rede sein, weil die Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit weiterbesteht, sofern
das Kind die ordentliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat.
4.8.4 Im Familienrecht sind Kapitalabfindungen sowohl beim nachehelichen Unterhalt
(Art. 126 Abs. 2 ZBG), als auch beim Kindesunterhalt (Art. 288 ZGB) möglich. Nach dem
gesetzgeberischen Konzept soll die Ausrichtung eines Kapitals allerdings die Ausnahme
darstellen. Bei einer Kapitalabfindung brauchen sich die Eltern nicht um eine periodische
Anpassung der Unterhaltszahlungen an die Teuerung zu kümmern. Mahnungen und
Zwangsvollstreckungen für nicht entrichtete monatliche Rentenzahlungen entfallen. Die
Parteien müssen auch nicht mehr bei jeder (wesentlichen, dauerhaften und nicht vorher-
sehbaren) Veränderung der wirtschaftlichen Situation auf der einen oder anderen Seite
eine Abänderungsklage befürchten und können ihre getrennte Zukunft ungestört planen.
Für die Kapitalisierung von Kinderrenten gelten an sich die gleichen Grundsätze wie
beim nachehelichen Unterhalt. Art. 288 Abs. 1 ZGB erlaubt eine Abfindung des Kindes
für seinen Unterhaltsanspruch aber nur, wenn eine Vereinbarung vorliegt und das Kin-
desinteresse es rechtfertigt. Im Kindesrecht kann also eine Kapitalabfindung vom Gericht
oder von der Schutzbehörde nicht gegen den Willen eines Elternteils festgesetzt werden
(GLOOR / VETTERLI, Kapitalisierung im Familienrecht, FamPra.ch 2006, S. 640 ff.). Art.
288 ZGB gilt auch als eine «Lösung» für Fälle, durch die einmalige Abfindung auch die
wirtschaftliche Komponente der Eltern-Kind-Beziehung ein für alle Mal abgegolten wer-
den soll. Ist dem Pflichtigen die Zahlung einer einmaligen Abfindung wirtschaftlich mög-
lich, bietet dies dem Kind relative wirtschaftliche Sicherheit. Voraussetzung ist stets,
dass der Unterhaltsschuldner eine ausreichende Abfindung zu leisten vermag. Eine Ab-
findung, welche durch Ratenzahlung zu tilgen wäre, wirft die Frage der Zahlungsfähigkeit
des Schuldners auf und entspricht nicht dem Interesse des Kindes (FOUNTOULAKIS, BSK
ZGB I, 2022, N. 2 zu Art. 288). Zudem muss die Abfindung im Interesse des Kindes
liegen. Das trifft etwa dann zu, wenn es voraussichtlich im kostengünstigeren Ausland
leben wird, wenn der Pflichtige ausreisen will oder sich ständig in Zahlungsschwierigkei-
ten befindet oder wenn die Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge aus anderen
Gründen als gefährdet erscheint. Die Abfindung muss, damit sie ihren Zweck erfüllt,
grundsätzlich unabänderlich sein. Sie kann aber durch übereinstimmenden Parteiwillen
modifiziert bzw. durch einen neuen Abfindungsvertrag ersetzt werden, sofern dies nicht
mit Genehmigung der Behörde ausgeschlossen worden ist (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 3
zu Art. 288). Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich, wenn sie von der vor-
mundschaftlichen Aufsichtsbehörde oder vom Gericht genehmigt und die Abfindungs-
summe an die bezeichnete Stelle bezahlt worden ist (Art. 288 Abs. 2 ZGB). Allfällige
Kinderzulagen sind vorbehältlich einer anderen Vereinbarung zusätzlich zur Abfindung
geschuldet. Beim Kapitalisierungszinsfuss ist ein tieferer Zinssatz von 1.5% angebracht,
da das Kapital mündelsicher anzulegen ist (GLOOR / VETTERLI, a.a.O., S. 640 ff.).
4.8.5 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 26. September 2022 (S. 13, E. 4.c)
fest, dass es sich insgesamt um einen Betrag von Fr. 150'000.00 handle, der der Steu-
erpflichtige irgendwann innerhalb der 18 Jahre zu bezahlen habe und es sich demnach
um eine Kapitalabfindung handle. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer über kein Vermögen von Fr. 150’0000.00 verfügt. Er kann sich
eine solche Abfindung nicht per sofort leisten. Es läge, wenn überhaupt, eine Abfindung
durch Ratenzahlung vor, welche wiederum nicht dem Kindsinteresse entspricht. Alle Be-
teiligten sind im Wallis wohnhaft, eine allfällige Ausreise wird in den Akten nicht erwähnt.
Inwiefern eine Kapitalabfindung im Interesse des Kindes gewesen wäre ist aus der von
der KESB genehmigten Vereinbarung nicht ersichtlich. Es ist vielmehr darum gegangen,
dem Schuldner eine beachtliche Flexibilität zu verschaffen.
4.8.6 Durch die Kapitalabfindung entsteht Kindesvermögen (Art. 318 ZGB), welches der
elterlichen Verwaltung (Art. 320 ZGB) untersteht und nur in Teilbeträgen für den Unter-
halt des Kindes verbraucht werden darf (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 9 zu Art. 288). So-
dann besteht im Vergleich zur Rentenzahlung das Risiko einer Fehleinschätzung der
Bedarfsdauer, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten an sich unbefristet bleibt
(HAUSHEER / SIEBER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 325 ff.).
4.8.7 Im vorliegenden Fall würde eine Kapitalabfindung bedeuten, dass die Kindsmutter
nicht den ganzen Betrag, den sie vom Kindsvater für den Unterhalt der Tochter erhält,
frei verwenden kann, bzw. die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten müsste, das
gesamte Kindesvermögen für den Unterhalt zu verwenden (Art. 320 ZGB). Die Kapital-
abfindung von Fr. 50'000.00 für sechs Jahre entspricht einer monatlichen Abfindung von
Fr. 694.00. Eine Höhe von Fr. 694.00 ist zurzeit für den Vater ein relativ beträchtlicher
Betrag, für die Kindsmutter ist es demgegenüber eine eher tiefe Summe, wenn davon
ausgegangen wird, dass diese das Kind entweder selbst betreut und so vermindert ar-
beitet oder die Tochter eine Kita besucht und so Kosten anfallen. Falls jedoch der Be-
schwerdeführer seine Weiterbildung erfolgreich beendet und einige Jahre Berufserfah-
rung sammelt ist es durchaus denkbar, dass sein Gehalt (wesentlich) höher ausfallen
könnte, weshalb in Zukunft eine monatlich höhere Rente durchaus plausibel erscheint.
Aufgrund der Schilderungen ist es schliesslich im Interesse aller Beteiligten, dass es sich
zivilrechtlich bei den im Unterhalts- und Sorgerechtsvertrag angesetzten Unterhaltsbei-
trägen um eine Rente und keine Kapitalabfindung handelt.
4.9 Eine Rente kann gemäss eidgenössischem und kantonalem Steuerrecht einkom-
mensmindernd zum Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; KS-ESTV Nr. 30
vom 21. Dezember 2010, Ziff. 14.2.2).
5.
5.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom
gewiesen.
5.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus-
nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3
DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes,
des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass
es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem
Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG).
Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Ge-
richtskosten erhoben werden.
5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144
Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG;
SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird
im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus
Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs.
3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese
ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie
ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS
173.8]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen ge-
handelt, weshalb es gerechtfertigt ist einen Auslagenersatz von Fr. 150.00 zuzuspre-
chen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Kantonale Steu-
erverwaltung zurückgewiesen.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird X _________ zurückerstattet.
X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 150.00 zugesprochen, welche
vom Kanton zu tragen ist.
Sitten, 13. Mai 2024