F1 24 161
URTEIL VOM 9. APRIL 2025
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung vom 3. Oktober 2024
Eingesehen
die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober 2024 gegen
die Sicherstellungsverfügung vom 3. Oktober 2024 der kantonalen Steuerverwal-
tung, in welcher der Beschwerdeführer mitteilt, dass die rückständige Steuer inzwi-
schen vollständig bezahlt worden sei;
die Bestätigung des Eingangs der Beschwerde, die Frist zur Nennung eines Vertre-
ters in der Schweiz, da sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Ausland befindet
sowie die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 31. Oktober 2024. Die
Zustellung erfolgte über die Schweizerische Botschaft;
die Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 18. November 2024, dass sie
bis Vorliegen des Kostenabschlusses seitens des Betreibungsamtes nicht über die
Höhe der restlichen, noch ausstehenden Inkassospesen Auskunft geben könne;
die Rücksendung der Unterlagen des Bundesamts für Justiz BJ, da die Verfügung
des Kantonsgerichts nicht auf dem diplomatischen Weg an die deutsche Behörde
gerichtet werden könne;
die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2025 inkl. Eröffnungsverfügung
vom 31. Oktober 2024 an den Beschwerdeführer;
die Leistung des Kostenvorschusses vom 30. Januar 2025;
die Nachfrage des Kantonsgerichts vom 20. März 2025 bei der Kantonalen Steuer-
verwaltung, ob die rückständige Steuer inkl. Verzugszinsen und Inkassospesen in-
zwischen vollständig bezahlt worden sind;
die Bestätigung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 26. März 2025, dass keine
Forderungen mehr bestehen.
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als ein-
zige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts
im Kanton Wallis zuständig ist (Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 10. März
1976 [StG] und Art. 81a VVRG sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 [AGDBG]);
dass die Beurteilung der Beschwerde vom 3. Oktober 2024 daher in der Kompetenz
der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt;
dass die zuständige Kantonale Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststel-
lung des Steuerbetrages jederzeit die Sicherstellung verlangen kann, falls der Steu-
erpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Sicherstellungsverfügung hat
den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem
gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des SchKG gleichgestellt (Art. 169 Abs. 1
StG);
dass die Sicherstellungsverfügung dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet wird und
durch Beschwerde an die Steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts angefoch-
ten werden kann (Art. 169 Abs. 3 StG);
dass die Kantonale Steuerverwaltung 24. März 2025 mitgeteilt hat, dass gegenüber
dem Beschwerdeführer keine Forderungen mehr bestehen;
dass der sicherzustellende Betrag Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens gebildet hat und nun erstattet worden ist;
dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrie-
ben werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG);
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei
Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann und
die Bezahlung aller Forderungen einen solchen Fall darstellt;
dass im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz gemäss
Bundesgericht bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V
373 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4;
5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, so greift das Bundes-
gericht auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurück; danach wird in erster
Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge-
wordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts
5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5.; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 409 f. N. 1173);
dass gemäss Art. 11 Abs. 3 VVRG Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf
Verlangen der Behörde in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben.
Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterblei-
ben oder durch Publikation im Amtsblatt erfolgen;
dass der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben hat
und der Entscheid folglich im Amtsblatt publiziert wird;
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang auf jeden Fall die Kos-
ten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG);
dass sich gemäss Art. 3 GTar die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde
sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt
(Art. 25 GTar);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll
(Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein
Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass aufgrund dieser Kriterien, auch unter Beachtung des frühzeitigen Verfahrens-
abschlusses, eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 als angemessen erscheint, die
dem Beschwerdeführer auferlegt wird;
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen
Behörden eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veran-
lassung besteht, nicht zugesprochen wird (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Das Verfahren F1 24 161 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben
Es obliegt der Kantonalen Steuerverwaltung allfällige Sicherstellungen (z.B. Eintra-
gungen im Grundbuch oder Sperrungen von Bankkonten) aufzuheben.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden X _________ auferlegt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer er-
hält Fr. 1’200.00 zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 9. April 2025