F1 24 139
URTEIL VOM 5. AUGUST 2024
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2024
Eingesehen
die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerden vom 19. Juli 2024 ge-
gen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Juni 2024;
erwägend,
dass nach Art. 150 Abs. 1 Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG; SGS/VS 642.1)
und Art. 81a Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6); sowie Art. 8 Abs. 1 des Aus-
führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Sep-
tember 1997 (AGDBG; SGS/VS 658.1) die Steuerrechtliche Abteilung des Kantons-
gerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden
auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist;
dass die Beurteilung daher in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts liegt;
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c
Gesetz
über die Rechtspflege
vom
ein delegierter Richter bei offensichtlich unbegründeter Begehren als Einzelrichter
entscheiden kann und die vorliegenden Beschwerden einen solchen Fall darstellen;
dass wenn eine Behörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, die Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die übergeordnete Instanz den angefoch-
tenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin kontrolliert aber die
Veranlagung selbst hingegen der Überprüfungsbefugnis grundsätzlich entzogen ist
(Bundesgerichtsurteil 2C_99/2015 vom 2. Juni 2015 E. 2.2; ZWEIFEL / CASANOVA /
BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A.,
2018, S. 320 und S. 359).
dass die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und als
Steuerpflichtige durch diesen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung hat, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG zur Beschwerde-
führung legitimiert ist und dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde deshalb einzutreten ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG);
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf das Rechtsmitttel der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist;
dass somit ein Prozessentscheid Anfechtungsobjekt bildet und dass demnach einzig
zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist;
dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründe-
tet, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Nullveranlagung an einem aktuel-
len Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittel fehle;
dass gegen die Veranlagungsverfügung die Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit der
Eröffnung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben kann (Art.
139 Abs. 1 StG, Art. 132 Abs. 1 DBG) und dass zur Erhebung einer Einsprache be-
rechtigt ist, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entschei-
des ein eigenes Interesse dartut und dass die Rekurs- und Beschwerdeberechtigung
zu den Prozessvoraussetzungen gehört;
dass es sich somit um eine Vorbedingung handelt, die erfüllt sein muss, damit die
Vorinstanz einen Entscheid in der Sache fällen kann und dass ein Nichteintretens-
entscheid gefällt wird, sofern die Legitimation fehlt;
dass die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses für jedes Rechtsmittel gilt (Bun-
desgerichtsurteil 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2) und dass es an ei-
nem Rechtsschutzinteresse praxisgemäss fehlt, wenn das steuerbare Einkommen
auf Fr. 0.00 festgesetzt wird (Bundesgerichtsurteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021
E.1.2.2.3;
dass für die Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2021 und 2022 Nullveranla-
gungen vorgenommen wurden und somit ein aktuelles und praktisches Rechts-
schutzinteresse fehlt, den anschliessend resultierenden Einspracheentscheid vom
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dass die mit den Beschwerdeschriften vorgebrachten (materiellen) Begründungen
sich allesamt als unbehelflich erweisen, um ausnahmsweise ein aktuelles Rechts-
schutzinteresse der Beschwerdeführerin zu bejahen;
dass die Kritik an weiterem Vorgehen des Fiskus oder anderer Behörden nicht zu
prüfen ist, weil diesbezüglich (1.) ein Anfechtungsgegenstand fehlt und das Rechts-
mittel (2.) verspätet deponiert worden wäre;
dass die Beschwerde demnach abgewiesen wird, soweit überhaupt darauf einzutre-
ten ist;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Par-
tei anzusehen ist, weshalb ihr grundsätzlich die Kosten von Verfahren und Entscheid
aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs.
1 VVRG);
dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 beträgt
(Art. 25 GTar);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll
(Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein
Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten
kann (Art. 14 Abs. 2 GTar);
dass vorliegend ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr verzichtet wird;
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91
Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden eine solche in der
Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, nicht zuge-
sprochen wird (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG);
dass der Vorinstanz, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Gemeinde-
verwaltung Noble-Contrée eine Kopie der Beschwerden zur Kenntnisnahme über-
mittelt werden.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________ schriftlich mitgeteilt.
Das Urteil sowie eine Kopie der Beschwerden werden der Steuerverwaltung des
Kantons Wallis, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Gemeindeverwal-
tung Noble-Contrée schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2024