F1 24 110
URTEIL VOM 23. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis
Steuerrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2024
Eingesehen
die von X _________ (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht eingereichte
Beschwerde vom 3. April 2024 (S. 2);
die Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. April 2024 mit der Aufforderung zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.00 sowie zur Verbesserung
des Rechtsmittels innert 30 Tagen;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei offen-
sichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheiden kann und die Nichtleistung
des Kostenvorschusses einen solchen Fall darstellt;
dass die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine
Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selber führen kann.
Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit,
die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das
Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige
Rechtsvorkehr. Die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen und es bedarf diesbezüglich keiner Rügen
seitens der Gegenpartei (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. Gesetz über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
[VVRG; SGS/VS 172.6]; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 244 N. 693 ff.). Wenn die Prozess-
voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die angerufene Instanz auf die Beschwerde
mangels prozessualer Zulässigkeit nicht einzutreten;
dass nach Art. 150 Abs. 1 Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG; SGS/VS 642.1)
und Art. 81a VVRG sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG; SGS/VS 658.1)
die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige
Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im
Kanton Wallis zuständig ist;
dass dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde
gewährt wurde (Art. 150 Abs. 3 StG i.V. Art. 90 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 49 VVRG und
gestützt auf Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2024 unter Androhung eines Nichteintre-
tens durch das urteilende Gericht aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen sein
Rechtsmittel zu verbessern;
dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlan-
gen kann, wobei sie ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen setzt und ihm androht, im
Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 VVRG);
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2024 unter Androhung eines Nichteintretens
durch das urteilende Gericht aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1’500.00 zu bezahlen;
dass die Frist zur Nachbesserung und zur Leistung des Kostenvorschusses am
Samstag, 13. April 2024 zu laufen begonnen (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und
Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG) und am Montag, 13. Mai 2024 geendet hat (Art. 15 Abs. 4
i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG);
dass der Kostenvorschuss innert dieser Frist und bis heute nicht geleistet worden ist
und auch keine Verbesserung der Beschwerdeschrift eingereicht wurde, weshalb ge-
stützt auf Art. 49 und 90 VVRG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einge-
treten wird;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei
anzusehen ist, weshalb ihm die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen
sind (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG);
dass sich gemäss Art. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammensetzen;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der steuerrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt
(Art. 25 GTar);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll
(Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein
Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass aufgrund dieser Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 als angemessen
erscheint, die dem Beschwerdeführer auferlegt wird;
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1
VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden eine solche in der Regel,
von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, nicht zugesprochen
wird (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden X _________ auferlegt.
Das Urteil wird X _________ und der Steuerverwaltung des Kantons Wallis schrift-
lich mitgeteilt.
Sitten, 23. Mai 2024