C3 24 87
ENTSCHEID VOM 29. NOVEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Arrestschuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Schaner, Zürich
gegen
Y _________ , Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsan-
walt David Bensimon, Genf
(Arrest)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk - Westlich Raron
vom 27. Juni 2024 [LWR BK 2024 108 und 40]
Verfahren und Sachverhalt
A.a. Die A _________ GmbH und der Beschwerdeführer unterzeichneten am 7. Februar
2018 ein mit «SALES CONTRACT 1/1/18» betiteltes Papier (BK 2024 108 S. 25 ff.),
welches die Übertragung eines StWE-Anteils (Grundparzelle Nr. 231 bzw. 232, Woh-
nung 40 im 4. Stock), gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________, vorsah. Das
mehrere Seiten umfassende Dokument enthielt Bestimmungen zum Kaufpreis, zur Voll-
macht und zur Renovation der Liegenschaft. Im Detail sah das Schriftstück vor, dass die
erste Rate des Kaufpreises zehn Tage nach Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht vor
Erhalt der Bewilligung der Dienststelle für Grundbuchwesen, bezahlt werden sollte (Ziffer
4 lit. b/i). Die zweite Rate sollte nach Beginn der Renovationsarbeiten (Ziffer 4 lit. b/ii),
die dritte nach Beendigung der strukturbedingten Umbauarbeiten/Renovationsarbeiten
(«after completion of the structural alteration works/renovation work»; Ziffer 4 lit. b/iii) und
die letzte bei Schlüsselübergabe geleistet werden (Ziffer 4 lit. b/iv). Da der Käufer ca.
50% des Kaufpreises über ein Bankdarlehen finanzieren konnte, sollte er eine Bankbe-
scheinigung beibringen, wonach die Kaufpreisraten zu den Fälligkeitsterminen unwider-
ruflich verfügbar standen (Ziffer 4 lit. d). Für den Fall, dass der Käufer kein Bankdarlehen
erhalten sollte, räumte dieser dem Bauherrn («Builder») das Recht ein, die Liegenschaft
mit einer Hypothek zu belasten (e). Die Umbauarbeiten sollten durch das Bauunterneh-
men C _________ AG (fortan: Unternehmen) oder eine andere Firma ausgeführt werden
(Ziffer 6 lit. a). Ausserdem stellten die Parteien mit ihren Unterschriften eine Generalvoll-
macht zuhanden der stipulierenden Notarin und eine Vollmacht zur Unterzeichnung im
Namen beider Parteien zuhanden deren Sekretärin aus (Ziffer 3 lit. b).
A.b. Gleichentags kam ein «Agreement» zwischen der durch D _________ vertretenen
C _________ AG und dem Beschwerdeführer zustande (BK 2024 108 S. 34 ff.). Darin
führte das Unternehmen aus, sich gegenüber der A _________ GmbH u.a. zur Neuge-
staltung der Liegenschaft (Ziffer 1 lit. A, F und J) und zur Bezahlung einer Entschädigung
an den «Owner» von monatlich Fr. 828.75 verpflichtet zu haben (lit. K), falls die Neuge-
staltungsarbeiten nicht nach 18 Monaten nach der Überweisung der ersten Zahlung be-
endet sein sollten. Gegenüber dem «Owner» legte das Unternehmen weiter dar, die not-
wendigen Verrichtungen («necessary activities») auszuüben, die den Betrieb der Lie-
genschaft als Ferienimmobilie ermöglichen würden (Ziffer 2 lit. A). Für den Fall, dass in
den ersten zwei Jahren nach dem Datum der Fertigstellung der Renovierungsarbeiten
die jährliche Rendite des investierten Geldes nicht Fr. 9'945.00 erreichen sollte, erklärte
sich das Unternehmen bereit, die Einnahmen bis zu diesem Betrag jährlich zu ergänzen
(lit. D). In einer weiteren Klausel (lit. F.) bot das Unternehmen dem Eigentümer Unter-
stützung bei der Beschaffung eines Bankdarlehens für den Restkaufpreis an. Falls der
Eigentümer kein Darlehen erhalten sollte, gestattete der Eigentümer dem Unternehmen,
ein durch ein Pfandrecht an der Immobilie gesichertes Darlehen zu erwirken. Zudem
sollte der Eigentümer alle erforderlichen Dokumente unterzeichnen.
A.c. In einem zweiten «Agreement» vom 19. Februar 2018 (C3 2024 87 S. 39 ff.) zwi-
schen dem Vertreter der A _________ GmbH, dem Beschwerdeführer, der C _________
AG und E _________ wurde u.a. festgehalten, der Käufer beabsichtige («intends») die
Wohneinheit 40 vom Verkäufer zu erwerben, die C _________ AG werde die Wohnung
erneuern (Seite 1) und der Käufer werde bei Unterzeichnung dieser Treuhandvereinba-
rung einen Betrag in der Höhe von Fr. 117'312.00 in sofort verfügbaren Mitteln bei der
Treuhandstelle hinterlegen. Am 12. März 2018 wurde die Summe von Fr. 117'312.00
treuhänderisch überwiesen (BK 2024 108 S. 156 und BK 2024 40 S. 42).
A.d. Am 4. September 2018 veräusserte die Beschwerdegegnerin den StWE-Anteil
Nr. 232/45 (Grundparzelle Nr. 232, Plan Nr. 10, Studio Nr. 70), gelegen auf Gebiet der
Gemeinde B _________, mit allen Rechten und Pflichten an den Beschwerdeführer
(BK 2024 40 S. 14 ff.). Gemäss notariellem Kaufvertrag unterzeichnete die Sekretärin
der Notarin für den Beschwerdeführer den Vertrag. Vereinbarungsgemäss sollte der Ver-
kaufspreis von Fr. 241'625.00 wie folgt auf das Treuhandkonto der Notarin bezahlt wer-
den: Fr. 117'312.00 bei Vertragsunterzeichnung, Fr. 49'725.00 nach Beginn der Reno-
vationsarbeiten, Fr. 49'725.00 nach Beendigung des Rohbaus 2 und Fr. 24'863.00 bei
Schlüsselübergabe. Gemäss Grundbuchauszug hatte die Beschwerdegegnerin am
Juli 2018 von der A _________ die Wohneinheit erworben (BK 2024 40 S. 21). Am
September 2018 erteilte die Dienststelle für Grundbuchwesen die Bewilligung ge-
mäss Art. 4 und 5 BewG (BK 2024 108 S. 85 ff.) und am 4. Oktober 2018 wurde der
Beschwerdeführer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, wobei ein Verkaufsverbot
von 5 Jahren angemerkt wurde (BK 2024 40 S. 32).
B.a Am 6. Februar 2024 leitete die Beschwerdegegnerin ein Arrestverfahren (BK 2024
40 S. 2 ff.) gegen den Beschwerdeführer ein. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-
Raron erliess am 7. Februar 2024 den Arrestbefehl betreffend den StWE-Anteil
Nr. 232/45 für die Forderungssumme von Fr. 99'450.00 (BK 2024 40 S. 53 f.).
Die Arresturkunde des Betreibungsamtes Oberwallis datiert vom 5. März 2024 (BK 2024
108 S. 10) und wurde via Rechtshilfeverfahren am 11. April 2024 dem Arrestschuldner
zugestellt.
B.b Gegen den Arrest erhob der Arrestschuldner am 19. April 2024 Einsprache
(BK 2024 108 S. 1 ff.) und beantragte am 21. Mai 2024 (BK 2024 108 S. 19) die Aufhe-
bung des Arrestbefehls sowie die Verpflichtung der Arrestgläubigerin zur Leistung einer
Arrestsicherheit; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Einspracheweise machte
der Arrestschuldner im Wesentlichen geltend, die Arbeiten seien nicht abgeschlossen
worden und die Entschädigungen aus dem Verzug würden die geltend gemachte Arrest-
summe übersteigen. In formeller Hinsicht bemängelte er, der notarielle Kaufvertrag sei
ihm nie zugestellt und eine rechtsgültige Vollmacht an die Sekretärin sei nie erteilt wor-
den. Die Arrestgläubigerin widersetzte sich mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 einer
Aufhebung des Arrests sowie der Leistung einer Sicherheit und verlangte die kosten-
pflichtige Abweisung der Einsprache. Sie reichte eine auf die Notariatssekretärin ausge-
stellte Vollmacht vom 8. April 2018 und eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift
vom 6. September 2018 zu den Akten (BK 2024 108 S. 81 ff.). Im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels bestätigten die Parteien ihre Anträge. Mit Entscheid vom
Kosten zulasten des Einsprechers und verpflichtete diesen zur Bezahlung einer Partei-
entschädigung von Fr. 2'000.00.
B.c . Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte der Einsprecher mit Eingabe vom
scheides und Arrestbefehls sowie die Leistung einer Arrestsicherheit; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Begründend monierte er eine willkürliche Sachverhaltsfest-
stellung und eine unrichtige Rechtsanwendung. Die Arrestforderung sei in jedem Fall
untergegangen bzw. es bestehe eine verrechenbare Gegenforderung im Umfang von
Fr. 105'207.00. Die verschiedenen juristischen Gebilde seien derart eng miteinander ver-
knüpft, dass die Gegenseitigkeit der Forderungen gegeben sei. Der Kaufvertrag vom
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Entschädigung für die Ver-
zugsfolgen bestehe. Damit sei glaubhaft gemacht worden, dass die Arrestforderung nicht
bestehe, weshalb sich eine Arrestkaution im Betrag von Fr. 25'000.00 aufdränge. In ihrer
Stellungnahme vom 3. September 2024 beantragte die Arrestgläubigerin die kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde.
C. Neben dem Arrestverfahren stellte die Beschwerdegegnerin und Arrestgläubigerin
zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ein Betreibungsbegehren gegen den Arrest-
schuldner, worauf das Betreibungsamt am 5. März 2024 (BK 2024 108 S. 13) einen
Zahlungsbefehl über folgende Forderungen ausstellte:
Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes
Betrag (Fr.)
Zins %
seit
Kaufvertrag vom 4. September 2018. Unbezahlter Kaufpreis nach
49'725.00
5.00000 15.02.2021
Beginn der Renovationsarbeiten, Arbeitsrapporte vom 3. März 2021,
Kaufvertrag vom 4. September 2018. Unbezahlter Kaufpreis nach
49'725.00
5.00000 23.02.2023
nach Beendigung des Rohbaus 2.
Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 11. bzw 14. April 2024 zugestellt (BK 2024
108 S. 2; C3 2024 87 S. 90), worauf dieser im Rahmen seiner Arresteinsprache beim
Bezirksgericht zuerst beantragen liess, die Betreibung sei mittels Rechtsvorschlags der
gerichtlichen Beurteilung zuzuführen (BK 2024 108 S. 2), diesen Antrag jedoch am
lungsbefehl der Arrestgläubigerin mit dem Vermerk «kein Rechtsvorschlag erhoben» zu-
gestellt (C3 2024 87 S. 89 f.).
D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
1. Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 und 6 ZPO unterliegen Arrestentscheide nicht der
Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und
begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden,
wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251
lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).
Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Partei vor der Vorinstanz mit seinen Anträgen
unterlegen und mithin zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde erfolgte frist-
und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) und es ist somit auf diese einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für
das Arrestverfahren gilt zudem die Ausnahme von Art. 278 Abs. 3 SchKG, wonach auch
vor der Rechtsmittelinstanz noch neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Da-
bei ist Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden, wonach echte Noven unverzüglich vor-
gebracht werden müssen und unechte Noven nur dann berücksichtigt werden können,
wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht schon vor der Vorinstanz vorgetragen wur-
den (BGE 145 III 324 E. 6.6.4).
2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, welches sich aus der Begründungspflicht
des Rechtsmittels ergibt. Demnach überprüft die Rechtsmittelinstanz lediglich die in der
Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellato-
rische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Im Übrigen kann die Zivilkammer
den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 136
III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.). Beruht der Entscheid auf mehreren
unabhängigen Begründungen, so ist jede einzelne gesondert zu rügen.
3.
3.1 Der Gläubiger ist – nebst anderen Gründen – zur Arrestlegung berechtigt, wenn der
Schuldner nicht in der Schweiz wohnt und kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die
Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuld-
anerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG).
Ob die Betreibung vor oder nach der Arrestlegung eingeleitet wird, ist dabei irrelevant
(Art. 279 Abs. 1 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger u.a. glaubhaft
macht, dass seine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG). Die Forderung
muss rechtsgültig entstanden und nicht durch Bezahlung oder aus einem anderen Grund
untergegangen sein. Der Bestand und die Fälligkeit der Forderung hängen vom materi-
ellen Recht ab. Sie sind bei Bestreitung im Prosequierungsverfahren nach Art. 279
SchKG richterlich zu klären. Die Fälligkeit einer Forderung aus einem zweiseitigen Ver-
trag kann von der Erfüllung der Gegenleistung abhängig sein, die vom Arrestgläubiger
wie die Forderung selbst glaubhaft zu machen ist (HABERBECK, Gedanken zum zweisei-
tigen Vertrag als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beim Auslän-
derarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, AJP 2016 S. 452-461.). Eine Forderung
aus einem zweiseitigen Vertrag, die der Schuldner wegen nicht erfüllter Gegenleistung
(Art. 82 OR) zurückzuhalten berechtigt ist, ist zwar fällig, kann aber trotzdem nicht Ge-
genstand eines Arrests bilden, weil sonst das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners
illusorisch würde (STOFFEL, Basler Kommentar, 2021, N. 34 zu Art. 271 SchKG).
Wird eine Forderung arrestiert oder gepfändet, so bleiben dem Schuldner die Einreden
erhalten, die der Forderung entgegenstanden. Denn die Pfändung bzw. Arrestierung ei-
ner Forderung kann die Stellung des Schuldners so wenig verschlechtern wie deren Ab-
tretung. Zu den Einreden, die auch gegenüber einer gepfändeten Forderung geltend ge-
macht werden können, gehört nun insbesondere diejenige der Verrechnung (BGE 100
III 79 E. 4 mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verrechnungseinrede im
Zeitpunkt, als der Schuldner vom Arrest Kenntnis erhielt, bereits zulässig und erklärt war.
Vielmehr genügt es, wenn der Schuldner in diesem Zeitpunkt die Aussicht hatte, dereinst
bei der Fälligkeit seiner Schuld verrechnen zu können, was insbesondere dann zutrifft,
wenn seine Gegenforderung zu jener Zeit schon bestand und bei Eintritt der Fälligkeit
seiner Schuld ihrerseits fällig war (BGE 95 II 238), mithin die Gegenforderung bei der
Arrestnahme im Rechtsgrunde nach bereits vorlag (BGE 100 III 79 E. 4 mit Hinweisen).
3.2 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem un-
gerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicher-
heitsleistung verpflichten (Art. 273 Abs. 1 SchKG).
4. Die Vorinstanz hat festgehalten, zwischen dem Beschwerdeführer und der Arrest-
gläubigerin sei am 4. September 2018 ein gültiger Kaufvertrag zustandgekommen. In
formeller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer diesbezüglich einerseits die Ausstel-
lung einer Vollmacht zuhanden der Sekretärin der Notarin bzw. die Echtheit der Voll-
macht. Andererseits bringt er ein, die Notarin habe die notarielle Urkunde ihm nie rechts-
wirksam zugestellt.
4.1 Den notariellen Kaufvertrag vom 4. September 2018 zwischen den Parteien unter-
zeichnete für den Käufer und Beschwerdeführer die Notariatssekretärin (BK 2024 40
S. 14). Den Akten liegt die Bevollmächtigung der Letzteren durch den Käufer und Be-
schwerdeführer in Form des Dokuments «Power of attorney» vom 8. April 2018
(BK 2024 108 S. 81 ff.) bei. Explizit wurde darin die Vollmachtnehmerin ermächtigt, den
Kaufvertrag, gemäss welchem der Vollmachtgeber die StWE-Einheit 232/45 (20/1000),
gelegen in B _________, von Y _________ käuflich zum Preis von Fr. 241'625.00 er-
warb, zu unterzeichnen. Mithin ging es um den Erwerb einer Immobilie als solche. Auf
dem Schriftstück «Power of attorney» wurde mit handschriftlicher Notiz der Ort (Tel Aviv)
sowie das Datum (8. April 2018) angebracht. Dies erweckt zumindest den Anschein,
dass das englisch/deutsch verfasste und mit einer weiteren handschriftlichen Notiz ver-
sehene Papier in den Machtbereich des in Tel Aviv ansässigen Beschwerdeführers ge-
langt war. Weiter wurde das Dokument auf Seite 3 mit einer handschriftlichen Unter-
schrift versehen (BK 2024 108 S. 82). Ein einfacher Unterschriftenabgleich dieses Do-
kuments mit der an seinen Rechtsanwalt ausgestellten und unterschriebenen Vollmacht
(BK 2024 108 S. 4), mit den auf den «Agreement» angebrachten Unterschriften (BK
2024 108 S. 39, C3 24 87 S. 42) oder der Unterschrift auf dem «SALES CONTRACT
1/1/1/» (BK 2024 108 S. 32) zeigt eine Übereinstimmung. Die Schlussfolgerung der Ein-
zelrichterin, die Bevollmächtigung der Notariatssekretärin durch den Beschwerdeführer
sei mit dem «Power of attorney» vom 8. April 2018 erfolgt und mithin, dass die Vollmacht
echt sei, erweist sich daher als glaubhaft. Glaubhaft gemacht sind nämlich Darlegungen
oder Erklärungen, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine
gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Bundesgerichtsurteil 5A_899/2017 vom 11. Januar
2018 E. 2.1). Abgesehen davon wurde besagte Notariatssekretärin bereits mit dem –
vom Beschwerdeführer unstrittig am 7. Februar 2018 unterzeichneten Papier – «SALES
CONTRACT 1/1/18» (BK 2024 108 S. 26 Ziffer 3. b) eigens für den Immobilienkauf be-
vollmächtigt. Als unglaubwürdig erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, den
Namen der Bevollmächtigten nicht gekannt zu haben, denn im besagten Dokument wird
unter Ziffer 3 b dieser ausdrücklich aufgeführt (BK 2024 108 S. 26). Auch die stipulie-
rende Notarin war ihm entgegen anderslautenden Darlegungen ein Begriff, da sowohl
deren Funktion als auch ihr Vor- und Nachname bereits auf dem «SALES CONTRACT
1/1/18» betitelten Papier vom 7. Februar 2018 aufgeführt war (BK 2024 108 S. 25 Absatz
1; vgl. auch S. 32 Ziffer 16, wonach die Notarin das Papier persönlich vorlas). Die Voll-
macht vom 8. April 2018 musste sodann glaubhaft dem Grundbuchamt zur Eintragung
des Eigentumswechsels vorgelegen haben, ansonsten es am 4. Oktober 2018 (BK 2024
40 S. 32) nicht zum Eigentumswechsel gekommen wäre (vgl. Art. 965 f. ZGB).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, gemäss Lehre werde die öffentliche Beurkun-
dung einer Vollmacht für einen Grundstückskauf postuliert, ist dagegen einzuwenden,
dass in der Schweiz nach wie vor keine solchen Formvorschriften für die Vollmacht gel-
ten (vgl. Art. 87 Abs. 3 NG; Art. 965 Abs. 2 ZGB). Auch eine mündliche Vollmacht ist an
sich gültig. Für ein formbedürftiges Geschäft – wie in casu der Kaufvertrag über eine
Liegenschaft, der öffentlich beurkundet werden muss – kann es in der Praxis notwendig
sein, die Unterschrift in der Vollmacht durch einen Notar beglaubigen zu lassen
(vgl. Art. 94 NG, Art. 20 und 195 EGZBG). Dabei kommt die Beglaubigung einer privaten
Unterschrift für den Erwerb einer Immobilie als solche nicht einer solchen bezüglich einer
öffentlichen Urkunde gleich, für welche gegebenenfalls eine Apostille die Herkunft be-
zeugt. Sie sagt auch nichts über den Inhalt des unterzeichneten Dokumentes aus, z.B.
ob der Unterzeichnende mit dem Inhalt einverstanden ist oder nicht. In casu liegt den
Akten das Schriftstück «Beglaubigung der Unterschrift» vom 6. September 2018 bei (BK
2024 108 S. 83), wonach die Notarin die Unterschrift des Beschwerdeführers durch Ver-
gleich mit dessen Pass Nr. 10943222 am 6. September 2018 als echt beglaubigt hat.
Ihre Echtheit sei durch Vergleich mit der Unterschrift auf dem zitierten Ausweis festge-
stellt worden. Die vergleichsweise Beglaubigung einer Unterschrift ist möglich, wenn die
Referenz-Unterschrift in einer öffentlichen Urkunde oder einem amtlichen Schriftstück
enthalten ist (Art. 195 Abs. 3 EGZGB). In casu wurde die Kopie zweier Seiten des Pas-
ses des Beschwerdeführers hinterlegt (BK 2024 108 S. 84), was dessen Besitz durch
die Notarin indiziert und die Glaubhaftmachung der Echtheit der Vollmacht untermauert.
Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Daten der Vollmacht-
gebung und des Vertragsabschlusses seien nicht identisch, wurde die Vollmacht unstrit-
tig vor Abschluss des notariellen Vertrages ausgestellt.
4.2 Bezüglich der Zustellung der Vertragsurkunde schreibt das Gesetz für das gültige
Zustandekommen eines Grundstückkaufvertrages lediglich die öffentliche Beurkundung
vor und macht davon nicht eine formelle Zustellung des Vertrages an den Käufer oder
Verkäufer abhängig. Im Übrigen beschlägt diese Einrede das Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und der Notarin, die allenfalls aus standesrechtlicher Sicht oder auf
anderer rechtlicher Grundlage diese Unterlassung zu verantworten hat. Keinesfalls kann
jedoch von der Zustellung die Gültigkeit des Vertrages abhängig gemacht werden, führte
doch der grundbuchrechtliche Eintrag zum Eigentumserwerb.
5
5.1 Nach dem Dargelegten ist insgesamt zumindest glaubhaft, dass der Kaufvertrag
vom 4. September 2018 gültig zustandegekommen ist, der Beschwerdeführer und
Schuldner ab Grundbucheintrag Eigentümer der erworbenen Liegenschaft StWE 232/45
wurde, wobei die Beschwerdegegnerin als Verkäuferin fungierte, und mithin ein Kauf-
preis von Fr. 241'625.00 vereinbart worden ist. Aktenkundig ist weiter, dass der Betrag
von Fr. 117'312.00 treuhänderisch bezahlt worden ist. Es wurde auch glaubhaft ge-
macht, dass die zweite Rate von Fr. 49'725.00 gemäss Vollmacht und Vertrag nach Be-
ginn der Renovationsarbeiten fällig und zu bezahlen war.
5.2 Bezüglich der dritten Rate von Fr. 49'725.00 sind demgegenüber in sprachlicher
Hinsicht Ungereimtheiten festzustellen. Während in der Vollmacht «Power of attorney»
(BK 2024 108 S. 82) und im Papier «SALES CONTRACT 1/1/18» (BK 2024 108 S. 26)
in englischer Sprache steht: «CHF 49'725.00, after completion of the structural alteration
works / renovation works», und die deutsche Übersetzung in der Vollmacht lautet:
«CHF 49'725.00 sind zahlbar nach Beendigung der Renovationsarbeiten», heisst es in
der ausschliesslich deutschen Fassung des Kaufvertrages vom 4. September 2018:
«CHF 49'725.00 nach Beendigung des Rohbaus 2».
Die vertragliche Abweichung «nach Beendigung des Rohbaus 2», auf welche sich die
Arrestgläubigerin stützt, widerspricht demzufolge der Bevollmächtigung bzw. ist durch
die Vollmacht nicht gedeckt, sodass die Fälligkeit dieser 3. Rate nicht glaubhaft er-
scheint. Weder wird diese Bauphase in irgendeinem anderen hinterlegten Dokument de-
finiert, noch finden sich dazu oder zu anderen Rohbauphasen (beispielsweise zur ersten)
Hinweise irgendeiner Art in den Akten. Wie dargelegt, stimmt dieser Fälligkeitszeitpunkt
für die dritte Rate weder mit dem englischen noch mit dem deutschen Wortlaut der er-
teilten Vollmacht überein, lautete diese doch auf Beendigung der Renovationsarbeiten.
Diesbezüglich weist der Bericht der Bauleitung über die Renovationsarbeiten (BK 2024
40 S. 40) Positionen auf («communs en cours de finition, manque la pose de moquette,
quelques points lumieux et des retouches de peintre, balcon métallique en cour de pose,
verres des balconss en cour livraison, pose du jardin hiver en cour »), die am 28. Ja-
nuar 2024 noch nicht beendet waren. Wenn sich sodann die Arrestgläubigerin auf die
hinterlegten Fotos beruft, erweisen sich diese bezüglich des Zeitpunkts der Beendigung
der Renovationsarbeiten ebenfalls als wenig aussagekräftig bzw. glaubhaft, zumal nicht
erkennbar ist, wann diese Aufnahmen entstanden sind und welche Wohneinheiten diese
betreffen. Wie die Beschwerdegegnerin selber darlegt, hat sie aufgrund der nicht vollen-
deten Umbauarbeiten auf die Einforderung der letzten Ratenzahlung vorläufig noch ver-
zichtet, womit sie selbst einräumt, dass diese gerade noch nicht abgeschlossen sind.
5.3 Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der dritten Ra-
tenzahlung im Betrag von Fr. 49'725.00 inkl. Zins als berechtigt und ist die Arrestforde-
rung um diesen Betrag herabzusetzen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer verlangte ferner die verrechnungsweise Berücksichtigung
des Betrages von Fr. 105'207.00 und rügt eine Verletzung von Art. 120 ff. OR, weil die
Vorinstanz ihm das Recht auf Verrechnung abgesprochen habe.
Die Verrechnung setzt auf jeder Seite eine Forderung voraus; eine blosse Anwartschaft,
wie sie bspw. der Verkäufer aus der blossen Einräumung eines Kaufrechts erwirbt, ge-
nügt nicht (BGE 105 III 4 E. 4b). Eine Forderung kann nur dann gegen den Willen des
Gläubigers verrechnet werden, wenn er Schuldner der Gegenforderung ist. Gemäss
Art. 120 Abs. 1 OR ist nämlich die Verrechnung nur möglich, wenn zwei Personen ei-
nander etwas schulden.
6.2 Der Beschwerdeführer will in casu mit einer Forderung verrechnen, die ihm nicht
gegen die Arrestgläubigerin, sondern gegen die A _________ GmbH und / oder
C _________ AG zusteht, die mit der Renovation der Liegenschaft beauftragt worden
waren. Diese Parteien und die Arrestgläubigerin sind jedoch rechtlich verschiedene Per-
sonen. Eine Zession ist nicht erfolgt. Der Umstand, dass die Arrestgläubigerin gleichzei-
tig Aktionärin oder Verwaltungsratspräsidentin einer der Firmen ist, ändert nichts daran,
dass es sich hier um rechtlich selbstständige Personen handelt, da dass Vermögen und
die Schulden der juristischen Personen nicht mit denen ihrer Aktionärin oder Präsidentin
verschmelzen (vgl. BGE 85 II 111 E. 2.). Allfällige Forderungen des Beschwerdeführers
gegenüber den juristischen Personen sind nicht ohne weiteres solchen gegenüber der
Arrestgläubigerin gleichzustellen. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer eine Diskus-
sion bezüglich des Durchgriffsrechts, die weit über die Kognition des Beschwerderichters
im Arresteinspracheverfahren hinausgeht, da dieser nicht über heikle Fragen des mate-
riellen Rechts zu entscheiden hat. Mithin ist an der rechtlichen Verschiedenheit der Par-
teien in casu festzuhalten. Jedenfalls kann der Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden, wenn sie eine Verrechnung ge-
mäss Art. 120 Abs. 1 OR verweigerte und den Arrest aufrechterhielt. Dass sich schliess-
lich der Beschwerdeführer zu einer Anzahlung bei Vertragsabschluss bzw. zu einer Ra-
tenzahlung zu Beginn der Arbeiten verpflichtet hat, ohne die Fertigstellung bzw. den Ab-
schluss der Umbauarbeiten der Wohneinheit zu fordern, kann nicht der Beschwerdegeg-
nerin angelastet werden.
6.3 Wenn der Beschwerdeführer sodann ergänzt, mit Kaufvertrag vom 4. Septem-
ber 2018 sei die Verkäuferin auch werkvertragliche Verpflichtungen eingegangen, kann
ihm auch darin nicht gefolgt werden. Dem in den Akten hinterlegten Kaufvertrag vom
Verkauf einer unvollendeten Baute nicht unmittelbar die Verpflichtung des Verkäufers
einher, für Renovationsarbeiten einzustehen, sofern dies nicht vertraglich ausdrücklich
vereinbart worden ist. An einer solchen Klausel fehlt es vorliegend und sie lässt sich
auch nicht aus den Ziffern 3, 4 und 6 des Vertrages ableiten. Zudem verpflichtete sich
die Arrestgläubigerin gegenüber dem Beschwerdeführer in keiner Art und Weise zu Ver-
zugsleistungen oder Renditezahlungen. Zwar sicherte die Verkäuferin vertraglich Garan-
tieleistungen gemäss SIA-Normen zu (Artikel 9 des Vertrages), diese sind jedoch an die
Voraussetzungen der Werkabnahme und Schlüsselübergabe gebunden. Beides war im
Zeitpunkt der Arrestierung unstrittig noch nicht erfolgt.
Mithin hat der Schuldner und Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass bei der
Arrestierung eine (fällige) Gegenforderung bestanden hätte.
6.4 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der Kaufvertrag über die Liegenschaft
vom 4. September 2018 und der Werkvertrag über die Renovationsarbeiten vom 7. Feb-
ruar 2018 seien materiell und personell derart eng verknüpft, dass von einer Gegensei-
tigkeit auszugehen sei, ist ebenfalls unbehelflich, zumal der vorgängig verfasste «Werk-
vertrag» nicht integrierender Bestandteil des danach abgeschlossenen Kaufvertrages
bildete. Ohnehin wären diese Einwände in einem allfälligen ordentlichen Verfahren im
Rahmen der Arrestprosquierung vor dem Sachrichter zu klären und nicht im Beschwer-
deverfahren im Rahmen der Arresteinsprache.
7. In einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid können gemäss Art. 278
Abs. 3 Satz 2 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden (Botschaft zur ZPO, BBl
2006 7379 Ziff. 5.23.2; vgl. oben E. 2.1). Zu den neuen Tatsachen zählen gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen echte und unechte Noven, wobei mit
den Letzteren diejenigen Tatsachen und Beweismittel gemeint sind, die bereits vor dem
Einspracheentscheid bestanden haben (BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Diese sind jedenfalls
soweit zuzulassen, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetra-
gen worden sind (Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. März 2013, in: ZWR 2013
S. 301 E. 3.3.1). Eine Beweiserhebung in Form der Edition der Originalvollmacht oder
der Anfertigung eines forensischen Schriftgutachtens, wie vom Beschwerdeführer bean-
tragt, betreffen alte, d.h. vor dem Einspracheentscheid eingetretene Tatsachen, die in
unentschuldbarer Weise nicht bereits früher geltend gemacht wurden. Abgesehen davon
hat das Gericht die Schriftstücke der Vorinstanz in Bezug auf den vorliegenden Fall so-
wie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Von der anbe-
gehrten Edition bzw. Anfertigung eines forensischen Gutachtens sind im Hinblick auf die
hier massgebende Glaubhaftmachung keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu er-
warten. Demzufolge ist der vom Beschwerdeführer gestellte Beweismittelantrag in anti-
zipierter Beweiswürdigung abzuweisen, sofern dieser überhaupt zu berücksichtigen
wäre.
8. Nach dem Dargelegten ist im Ergebnis die Arrestforderung im Umfang von
Fr. 49'725.00 nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2021 zuzulassen, demgegenüber
im Umfang von Fr. 49'725.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Februar 2023 aufzuheben,
was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
9.
9.1 In Bezug auf den Arrest betreffend die Liegenschaft behauptet der Arrestschuldner
einen Schaden und verlangt eine Arrestkaution. Entsprechend stellte er im Beschwerde-
verfahren auch einen eigenständigen (Eventual-) Antrag auf Auferlegung einer Arrest-
kaution.
9.2 Der Kautionsanspruch nach Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG setzt voraus, dass ge-
wisse mehr oder weniger ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung, am Arrest-
grund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermö-
gen bestehen (BGE 126 III 95 E. 5; Bundesgerichtsurteil
5A_807/2016 vom
März 2017 E. 5.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS160156 vom
Februar 2017 E. 2.7.3). Das Gericht kann mithin eine Arrestkaution verlangen, wenn
die Gefahr eines ungerechtfertigten Arrests existiert, welcher einen Schaden verursacht.
Das Bestehen der Arrestforderung oder des Arrestgrunds muss so unsicher erscheinen,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Tatsachen anders ereignet ha-
ben oder die rechtliche Situation nach einer fundierteren Überprüfung als im summari-
schen Verfahren verschieden beurteilt wird. Für die Auferlegung einer Arrestkaution
spricht also insbesondere, wenn Unsicherheitsmomente bei schwierig darlegbaren Ar-
restvoraussetzungen existieren. Dies trifft in casu nicht zu. Der Arrestgläubigerin gelang
die Glaubhaftmachung der Arrestforderung im Betrag von Fr. 49'725.00 nebst Zins zu
5% ab dem 15. Februar 2021 und es liegen auch keine schwierig darlegbaren Arrestvo-
raussetzungen vor, weshalb wie im Vorverfahren auf die Erhebung einer Kaution ver-
zichtet werden muss. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Arrestschuldners ver-
mögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist die Arrestkaution gemäss Art. 273
Abs. 1 Satz 2 SchKG keine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO
(Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS1900037 vom 3. Mai 2019 E. 1.3).
Es besteht auch keine andere Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer bean-
tragte Sicherheitsleistung.
10.
10.1 Die Prozesskosten sind nach Obsiegen zu verlegen (Art. 104 f. ZPO). Wird die
Arrestforderung um die Hälfte herabgesetzt, so ist es gerechtfertigt, die Kosten der Ver-
fahren vor Bezirks- und Kantonsgericht zu je 1/2 der Arrestgläubigerin und dem Arrest-
schuldner aufzuerlegen.
Die Höhe der von der Vorinstanz gesprochenen Kosten wurde nicht besonders gerügt,
weshalb diese bestätigt werden kann. Gemäss Art. 61 GebV SchKG kann das obere
Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen
wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der
für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streit-
wert von Fr. 10’000.00 bis Fr. 100’000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00
vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal
Fr. 750.00 beträgt. In diesem Sinne wird eine Spruchgebühr von Fr. 600.00 festgesetzt
(Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Diese wird wie die Gerichtskosten der Vo-
rinstanz hälftig den Parteien auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Vorschuss von Fr. 600.00 verrechnet (Art. 111 ZPO). Die Beschwerdegegnerin schuldet
dem Beschwerdeführer für geleisten Vorschuss Fr. 300.00.
10.2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Aus-
gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter den Voraussetzungen des
Art. 107 ZPO kann das Gericht diese nach Ermessen verteilen. Das Gericht verfügt in
casu aufgrund der Tatsache, dass die Parteien je zu etwa gleichen Teilen obsiegen,
dass jede Partei ihre eigenen Kosten, insbesondere ihre notwendigen Auslagen wie die
Anwaltskosten selber trägt.
10.3 Im Einspracheverfahren hat das Bezirksgericht die Parteikosten dem Beschwerde-
führer auferlegt. Aufgrund der vorgenannten Kriterien und da im schriftlichen Verfahren
der Aufwand der Parteien seinen unmittelbaren Niederschlag in den Akten findet, ent-
scheidet das Kantonsgericht, dass auch diesbezüglich die Parteikosten wettgeschlagen
werden.
Das Kantonsgericht beschliesst
Der Beweismittelantrag auf Edition und Einholung eines Gutachtens wird abgewie-
sen.
und erkennt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts
Leuk und Westlich-Raron vom 27. Juni 2024 wie folgt neu gefasst:
«1. Die Einsprache von X _________ vom 19. April 2024 gegen den Arrestbefehl Nr. 3171824 des
Betreibungsamtes Oberwallis vom 7. Februar / 5. März 2024 wird teilweise gutgeheissen und die
Arrestforderung von Y _________ wird auf Fr. 49'725.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 23. Februar
2023 herabgesetzt. Soweit weitergehend wird die Einsprache abgewiesen.
abgewiesen.
getragen.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen».
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe für Schäden
aus dem Arrestbefehl eine angemessene Sicherheit zu leisten, wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf
Fr. 600.00, werden je hälftig den Parteien auferlegt und mit dem vom Beschwerde-
führer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin schuldet
dem Beschwerdeführer Fr. 300.00 für geleisteten Vorschuss.
Die Parteikosten für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden wettge-
schlagen.
Sitten, 29. November 2024