C3 24 59
URTEIL VOM 20. AUGUST 2024
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène
Cina, Sierre
gegen
Y _________ , Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David
Providoli, Sierre
(Beweisverfügung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 2. Mai 2024 [LWR Z1 23 57]
Verfahren
A.
Am 11. Dezember 2023 erhob X _________ nachfolgende Klage gegen
Y _________ (S. 1 ff.):
La présente requête est admise.
Déclarer que le contrat signé par X _________ et Y _________ est nul pour cause de lésion, subsidiai-
rement pour dol et encore plus subsidiairement pour erreur essentielle.
A _________ Sàrl en contrepartie du prix que X _________ a perçu.
Subsidiairement :
La présente requête est admise.
Condamner Y _________ y payer un solde de Fr. 116'650.00 à X _________ pour solde de tout compte.
Que les frais ainsi qu’une indemnité équitable à titre de dépens sont mis à la charge de Y _________.
B.
Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1. März 2024 die vollumfängliche
Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 53 ff.). Mit Replik vom
ihren Rechtsbegehren fest.
C. Mit Beweisverfügung vom 2. Mai 2024 liess das Bezirksgericht Partei- und Zeugen-
befragungen, Editionen, eine Expertise sowie die Urkunden gemäss Bordereau als Be-
weismittel zu und wies unter anderem die Befragung des Zeugen B _________ ab
(S. 85 ff.).
D. Gegen die Beweisverfügung erhob der Kläger am 13. Mai 2024 Beschwerde ans
Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
A titre principal :
Le présent recours est admis.
La décision du 2 mai 2024 dans la cause Z1 23 57 du Tribunal du district de Loèche et Rarogne orientale
est réformée en ce sens qu’il sera procédé à l’audition de comme témoin de B _________.
charge de Y _________.
A titre subsidiaire :
Le présent recours est admis.
La décision du 2 mai 2024 dans la cause Z1 23 57 du Tribunal du district de Loèche et Rarogne orientale
est annulée.
procédé à l’audition de comme témoin de B _________.
charge de Y _________.
E. Der Beklagte erstattete am 24. Juni 2024 die Beschwerdeantwort und beantragte
Folgendes:
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten von X _________
D. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 zugestellt,
welcher sich nicht mehr vernehmen liessen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b
EGZPO). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End-
und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2
ZPO). Überdies sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügun-
gen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch
sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) sowie
in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Art. 319 lit. c ZPO) mit Be-
schwerde anfechtbar.
1.2 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein-
fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG) oder die Beschwerde offensichtlich unzu-
lässig ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG).
1.3 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozesslei-
tende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid
vom 2. Mai 2024 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher das
Bezirksgericht die Abnahme verschiedener Beweismittel anordnete. Diese wurde am
stellt werden (S. 89). Mit der Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2024 wurde die Be-
schwerdefrist gewahrt.
1.4
Eine prozessleitende Verfügung ist nach dem zuvor Gesagten nur dann mit Be-
schwerde anfechtbar, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
1.4.1 Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO ist umfassender und damit nicht deckungsgleich mit dem nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014
vom 27. Mai 2014 E. 4.4, 5A_150/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; BOHNET/DROESE, Prä-
judizienbuch ZPO, 2018, N. 7 zu Art. 319 ZPO). Bewirkt ein Entscheid einen nicht wie-
dergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, liegt indes immer ein
solcher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor (BGE 137 III 380 E. 2.2).
Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allen-
falls hypothetischen – Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht leicht wiedergutge-
macht werden kann (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_638/2016 vom
der Fall. Nach einem Teil der Lehre kann ausnahmsweise ein drohender Nachteil tat-
sächlicher Natur genügen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-
enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016,
N. 15 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund
[Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 N. 31a; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoff-
mann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kom-
mentar, 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO m. w. N.; a. A. indes SPÜHLER, Basler Kommentar,
insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid
erheblich erschwert wird (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der
Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist jedenfalls restriktiv auszule-
gen und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (STERCHI, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO),
so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zuläs-
sigkeit die Ausnahme bleibt (DONZALLAZ, La notion de «préjudice difficilement réparable»
dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 191).
Bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristanset-
zungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO)
kommt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht (STERCHI,
a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 42 zu Art. 319 ZPO).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis bewirken Anordnungen betreffend die Beweisfüh-
rung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise
möglich ist, mit einer Anfechtung des Endentscheids die zu Unrecht verweigerte Beweis-
erhebung zu erreichen. Ausnahmen können bestehen, z.B. wenn ein Beweismittel, des-
sen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder wenn bei Abnahme eines Beweismittels
Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Bundesgerichtsurteil 4A_366/2023
vom 1. September 2023 E. 2.3.1). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann
aus einer fehlerhaften Beweisverfügung resultieren, wenn in dieser trotz Parteiantrag ein
gebrechlicher Zeuge nicht aufgeführt wird und zu befürchten ist, dass er später, d.h. zur
Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung nicht mehr aussagen kann (HA-
SENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 34 zu Art. 154 ZPO). Ein Ausnah-
mefall liegt vor, wenn ein Beweis später nicht mehr abgenommen werden kann (SPÜH-
LER, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 ZPO). In der Regel sind aber unrichtige Beweisverfügungen
oder die Ablehnung eines Zeugen – weil kein nicht leicht wiedergutzumachender Nach-
teil droht – erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid anfechtbar
(ZWR 2013, S. 151 f., E. 1.2 und 2012, S. 138 ff., E. 2; BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 42
zu Art. 319 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; GUYAN, Basler Kommentar,
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, den nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N. 12
zu Art. 319 ZPO; MORET, a.a.O., N. 29.82; vgl. auch BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 40 zu
Art. 319 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder-
gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift als Begründung für den
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vor, das Bezirksgericht lehne die vom Klä-
ger beantragte Befragung des Zeugen B _________ ab. Diese Ablehnung stelle für den
Antragsteller einen Schaden dar, der später nur schwer wiedergutzumachen sei. Nicht
nur, dass der Zeitablauf das Risiko berge, dass das Gedächtnis des Zeugen beeinträch-
tigt werde, sondern darüber hinaus würde diese Weigerung dem Grundsatz der Verfah-
rensökonomie widersprechen, da sie den Kläger im Falle einer Ablehnung seines An-
trags in der Hauptsache dazu zwingen würde, das Urteil anzufechten, indem er seinen
Antrag auf Vernehmung des Zeugen erneut einreichte. Dies würde das Verfahren unnö-
tig verlängern und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen.
1.4.3 In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner aus, der Beschwerde-
führer behaupte einerseits, dass der Zeitablauf das Gedächtnis des Zeugen beeinträch-
tigen würde. Er erkläre jedoch nicht, warum diese Gefahr bestehen würde. Es scheine
also nicht, dass der Zeuge an einer Krankheit leiden würde, die das Gedächtnis beein-
trächtigen würde, oder dass sich der Zeuge in fortgeschrittenem Alter befinden würde.
Es stehe somit fest, dass keine unmittelbare Gefahr bestehe, dass das Gedächtnis des
Zeugen durch den Zeitablauf beeinträchtigt werde. Andererseits bringe der Beschwer-
deführer vor, dass ihn die Ablehnung des Beweisantrags dazu veranlassen würde, den
Endentscheid anzufechten, was gegen den Grundsatz der Prozessökonomie verstosse.
Diese Tatsache bilde keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Damit werde
anerkannt, dass sich der durch die Ablehnung des Beweisantrags erfahrene Nachteil
später beseitigen lasse und dieser wiedergutzumachen sei.
1.4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass mit einem für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid in der Hauptsache der von diesem geltend gemachte Nachteil wiedergut-
gemacht werden kann, indem seine Klage ohne die beantragte Befragung des Zeugen
gutgeheissen würde. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil wird vom Be-
schwerdeführer zum einen damit begründet, dass der Zeitablauf das Risiko berge, dass
das Gedächtnis des Zeugen beeinträchtigt werde. Genauere Angaben zu diesem Risiko
werden nicht dargelegt, obwohl der Beschwerdeführer den Nachteil nachzuweisen hat.
Es ist somit nicht erwiesen, dass der Zeuge zur Zeit der Anfechtung des Endentscheids
mit Berufung nicht mehr wird aussagen können und deshalb dieser Beweis später nicht
mehr abgenommen werden könnte. Eine Gefährdung der Existenz des Beweismittels ist
demnach nicht dargetan. Zum anderen wird ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil aus Gründen der Prozessökonomie geltend gemacht, da der Beschwerdeführer
gezwungen wäre, das Urteil anzufechten und die Befragung des Zeugen erneut zu be-
antragen. Diese Argumentation zeigt jedoch, dass der vorgebrachte Nachteil mit einer
Anfechtung des Endentscheids gerade behoben werden könnte und somit wiedergutzu-
machen wäre.
Im Falle eines für den Beschwerdeführer ungünstigen Endentscheides hat dieser die
Möglichkeit, den Hauptentscheid mittels Berufung anzufechten. Vor der Rechtsmitte-
linstanz kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann
Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder allenfalls die Sache zur Vervollständi-
gung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2
ZPO). Es besteht somit keine Gefahr, dass das beantragte Beweismittel in einem spä-
teren Verfahren nicht mehr vorgebracht werden kann. Zudem kann die Beweisverfügung
jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (vgl. Art. 154 ZPO), sodass das Beweismittel
auch im hängigen Verfahren erneut vorgebracht werden kann.
Durch die angefochtene Beweisverfügung droht dem Beschwerdeführer zusammenge-
fasst klarerweise kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Aus diesem Grund
liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde infolge offen-
sichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist.
2. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie-
genden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei
als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2.1
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich, soweit kein Entscheid in der Sache
beantragt wird, zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar).
Das Kantonsgericht hatte sich mit verfahrensrechtlichen Fragen von einem leichten
Schwierigkeitsgrad zu beschäftigen. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf
Fr. 600.00 festzusetzen. Diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind mit dem vom
Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Restanz von Fr. 400.00 ist ihm zurückzuerstatten.
2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Ausla-
gen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmäs-
sig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung
(Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich nach Art. 35 Abs. 2
lit. a GTar und geht von Fr. 550.00 bis Fr. 8’880.00. Insbesondere im Falle des Nichtein-
tretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, können die Hono-
rare entsprechend gekürzt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 GTar). Angesichts des beschei-
denen Aktenumfangs im Beschwerdeverfahren, der Tatsache, dass das Verfahren we-
der rechtlich noch tatsächlich besondere Schwierigkeiten bot und aufgrund des Nicht-
eintretens, ist eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) für
das Verfahren vor Kantonsgericht angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 600.00, werden
X _________ auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.00 wird ihm zurücker-
stattet.
X _________ hat Y _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren
mit Fr. 700.00 zu entschädigen.
Sitten, 20. August 2024