C3 24 135
ENTSCHEID VOM 7. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
STAAT WALLIS, X _________ , Gläubiger und Beschwerdeführer
gegen
Y _________ , Schuldner und Beschwerdegegner
(Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 19. September 2024 [BRG BK 2024 132]
Verfahren
A. Der Staat Wallis beantragte mit Gesuch vom 23. April 2024 beim Bezirksgericht Brig,
Östlich-Raron und Goms, es sei in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Ober-
wallis der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag
von Fr. 4‘201.75 nebst Zins sowie für den Betrag von Fr. 4‘000.00 nebst Zins und für die
Zahlungsbefehlskosten zu erteilen.
B. Am 24. Mai 2024 reichte Y _________ und am 7. Juni 2024 der Staat Wallis beim
Bezirksgericht eine Stellungnahme ein, wobei Letzterer um eine Sistierung des Verfah-
rens bis am 12. Juli 2024 bat. Daraufhin sistierte das Bezirksgericht mit Verfügung vom
C. Y _________ hinterlegte am 4. Juli 2024 eine weitere Stellungnahme und der Staat
Wallis ersuchte am 12. Juli 2024 um eine Verlängerung der Sistierung bis zum 12. Au-
gust 2024. Diesem Ersuchen kam das Bezirksgericht am 15. Juli 2024 nach.
D. Am 19. September 2024 fällte das Bezirksgericht nachfolgenden Entscheid:
In der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
dem 12. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung gewährt. Soweit weitergehend wird das Rechtsöff-
nungsgesuch abgewiesen.
Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.30 zu erstatten.
tig der Gläubigerpartei, ausmachend Fr. 130.00, auferlegt und mit dem von der Gläubigerpartei geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei Fr. 130.00 für bezahlten
Kostenvorschuss zurück zu bezahlen.
E. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Staat Wallis (fortan: Beschwer-
deführer) am 26. September 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit fol-
genden Rechtsbegehren ein:
Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
Es sei festzustellen, dass die für den Betrag von Fr. 4‘000.00 im Verfahren BK 24 132 gewährte definitive
Rechtsöffnung nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Es sei der Rechtsöffnungsentscheid BK 24 132 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
September 2024 insofern aufzuheben, als dass in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts
Oberwallis der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
Fr. 4‘201.70 nebst Zins zu erteilen sei.
Es sei der Rechtsöffnungsentscheid BK 24 132 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
September 2024 insofern aufzuheben, als dass die Gerichtskosten von Fr. 260.00 vollumfänglich
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien.
F. Das Bezirksgericht übermittelte am 15. Oktober 2024 die Akten an das Kantonsge-
richt und verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ (fortan: Beschwerdegegner)
deponierte am 23. Oktober 2024 seine Stellungnahme. Diese wurde den Parteien am
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1
Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten
werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO;
Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron
und Goms datiert vom 19. September 2024 und wurde gleichentags versandt. Der Be-
schwerdeführer hat am 26. September 2024 und damit innert offener Rechtsmittelfrist
eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art.
143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute-
rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun-
desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).
2.
2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann
der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöff-
nung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügun-
gen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter
von Amtes wegen zu untersuchen (Bundesgerichtsurteil 4A_643/2023 vom 6. Mai 2024
E. 4.3). Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit
hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG
dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren
Dauer bestimmt. Die Fortgeltung der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis
zum Ende der Ausbildung muss im Urteil oder dem gerichtlich genehmigten Vergleich
ausdrücklich angeordnet sein. Es muss darin klar zum Ausdruck kommen, dass dem
Unterhaltsberechtigten ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diesen Zeitabschnitt einge-
räumt werden soll (Bundesgerichtsurteil 5A_733/2021 vom 8. Juli 2022 E. 4.1; vgl. auch
BGE 144 III 193 E. 2.2 und E. 2.4.1).
2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu be-
weisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Gegenüber einer resolutiv be-
dingten Forderung kann er auch einwenden, die Resolutivbedingung sei eingetreten.
Demgegenüber muss der Gläubiger beweisen, dass eine suspensiv bedingte Forderung
fällig ist, weil die Suspensivbedingung eingetreten ist. Eine Kinderunterhaltsrente, die
über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist
resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven
Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung
zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt
der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis
des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbe-
haltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024 vom
Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung ange-
messen ist. Offensichtliche Situationen vorbehalten, hat der Richter im Rechtsöffnungs-
verfahren nicht über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befin-
den. Wenn das Rechtsöffnungsgericht die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit
über den Fortbestand der Unterhaltspflicht erteilt, drängt es den Schuldner in die Kläger-
rolle und auferlegt ihm das Ausfallrisiko, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene
Unterhaltsbeiträge nicht zurückbezahlt werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024
vom 22. August 2024 E. 3.6, zur Publikation vorgesehen).
2.3 Nach der Verhandlungsmaxime des Art. 55 Abs. 1 ZPO obliegt es den Parteien und
nicht dem Richter, die Tatsachen des Prozesses zusammenzutragen. Die Parteien müs-
sen die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, behaupten (subjektive Behaup-
tungslast), die dazugehörigen Beweismittel vorlegen (Beweislast) und die von der Ge-
genpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast), wobei der Richter die
Beweismittel nur über die relevanten und bestrittenen Tatsachen erheben darf (Art. 150
Abs. 1 ZPO). In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Tatsachen vom Kläger oder
vom Beklagten behauptet wurden, da es ausreicht, dass die Tatsachen Teil des Rah-
mens des Prozesses sind, damit der Richter sie berücksichtigen kann (s. Bundesge-
richtsurteil 4A_301/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.1; s. auch BGE 149 III 105 E. 5.1).
2.4 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass gemäss dem Scheidungsurteil der Kin-
desunterhalt bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung geschuldet gewesen sei.
B _________ (fortan: Tochter) habe ihre Lehre zur C _________ am 31. Juli 2023 und
damit eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen. Dass die zusätzliche Ausbil-
dung D _________ zum Ausbildungskonzept gehöre, sei nicht geltend gemacht worden.
Das Scheidungsurteil stelle daher nur bis zum 31. Juli 2023 ein definitiver Rechtsöff-
nungstitel dar. Ab Juli 2023 habe die Schuldnerpartei einen Unterhalt von Fr. 840.35
geschuldet und eine Zahlung von Fr. 840.35 geleistet, welche an diesen Unterhalt ange-
rechnet werde. Folglich sei für Fr. 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Dezember
2023 für die Unterhaltsbeiträge von Juni 2021 bis Juni 2023 definitive Rechtsöffnung zu
gewähren. Soweit weitergehend werde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (S. 6).
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechtsöffnungsrichterin habe den Ent-
scheid darüber gefällt, dass die Tochter eine angemessene Erstausbildung abgeschlos-
sen habe, obschon dieser Entscheid dem Sachrichter vorbehalten gewesen wäre. Der
Beschwerdegegner sei gemäss Scheidungsurteil dazu verpflichtet worden, Unterhalt an
seine Tochter bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. Sie absol-
viere seit September 2023 den vollzeitlichen Bildungsgang D _________ und befinde
sich demnach nachweislich noch in Ausbildung. Es wäre am Beschwerdegegner gewe-
sen, nachzuweisen, dass sie mit dem Lehrabschluss zur C _________ EFZ den ordentli-
chen Abschluss der Ausbildung erlangt habe. Er habe jedoch weder diesbezügliche Be-
hauptungen aufgestellt, noch durch Urkunden glaubhaft gemacht, dass der ordentliche
Abschluss der Ausbildung eingetreten sei. Er beantragt deshalb, dass neben dem Betrag
von Fr. 4‘000.00 auch für jenen von Fr. 4‘201.70 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei
(S. 3).
2.6 Der Beschwerdegegner bringt vornehmlich vor, dass er den Beschwerdeführer da-
rauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Tochter ihre Ausbildung zur C _________
am 31. Juli 2023 erfolgreich abgeschlossen habe und somit seine Unterhaltspflicht ihr
gegenüber erloschen sei (S. 14).
2.7 Im rechtskräftigen Urteil vom 15. Mai 2013 erkannte das Bezirksgericht Brig, Östlich-
Raron und Goms (Z1 10 103) unter anderem, dass der Beschwerdegegner nach dem
Wegfall der Unterhaltspflicht für das zweite Kind für seine Tochter einen monatlich vo-
rauszahlbaren Unterhaltsbetrag von Fr. 800.00 ab dem 14. Altersjahr bis zur Mündigkeit
und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu entrichten hat
(Akten Vorinstanz S. 17, Dispositiv Ziff. 7a). Da darin die geschuldeten Unterhaltsbei-
träge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt wurden, stellt dieses Urteil einen
definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Diese Kinderunterhaltsrente ist aufgrund der festge-
legten Bezahlung über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Aus-
bildung resolutiv bedingt. Somit steht die Leistungspflicht des Beschwerdegegners unter
einer auflösenden Bedingung, weshalb grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen ist.
Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsöffnung zu verweigern ist, weil der Schuldner den
Eintritt der Resolutivbedingung – Erlangung des ordentlichen Abschlusses der Ausbil-
dung – durch Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat in
seinem Rechtsöffnungsgesuch
behauptet, dass gemäss dem Lehrvertrag vom
C _________ EFZ absolviert hat. Gemäss dem Ausbildungsvertrag der E _________
hat sie am 18. September 2023 den dreijährigen vollzeitlichen Bildungsgang zur Ausbil-
dung als F _________ in Angriff genommen (Akten Vorinstanz S. 1). Die entsprechen-
den Belege befinden sich in den Akten und stimmen mit den behaupteten Tatsachen
überein (Akten Vorinstanz S. 20 f. und S. 22 ff.). In casu hat grundsätzlich der Beschwer-
degegner als Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei
nachzuweisen. Jedoch ist es unerheblich, ob die Tatsachen vom Beschwerdeführer oder
vom Beschwerdegegner behauptet wurden, da es ausreicht, dass die Tatsachen Teil
des Rahmens des Prozesses sind, damit der Richter sie berücksichtigen kann. Vorlie-
gend wurden die zuvor genannten behaupteten Tatsachen somit Teil des Prozesses,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht berücksichtigt hat. Ihre Schlussfolgerung, wo-
nach das Scheidungsurteil nur bis zum 31. Juli 2023 – dem Abschluss der Ausbildung
C _________ – einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, ist nicht zu beanstanden,
zumal der Abschluss einer Berufslehre grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung
darstellt, die den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht, ohne dass eine weitere Ausbil-
dungsstufe erforderlich wäre (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024 vom 22. August
2024 E. 3.10, zur Publikation vorgesehen). Über die Frage, ob die Unterhaltspflicht mit
Beginn der Ausbildung als F _________ am 18. September 2023 wiederauflebte bzw.
fortbestand, hat nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern allenfalls der Sachrichter zu
befinden. Die Vorinstanz wäre nicht berechtigt gewesen, die definitive Rechtsöffnung
trotz Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltspflicht zu erteilen, weil sonst der
Beschwerdegegner als Schuldner in die Klägerrolle gedrängt und ihm das Ausfallrisiko
auferlegt worden wäre, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene Unterhaltsbei-
träge nicht zurückbezahlt würden.
2.8 Zusammenfassend ist dem Antrag, wonach auch für den Betrag von Fr. 4‘201.70
nebst Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, nicht stattzugeben, weil das Urteil
vom 15. Mai 2013 ab August 2023 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel mehr darstellt.
Mithin ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass die für den Betrag
von Fr. 4‘000.00 gewährte definitive Rechtsöffnung nebst Zins und Zahlungsbefehlskos-
ten rechtskräftig und vollstreckbar sei.
3.2
Eine ganze Reihe erstinstanzlicher Entscheide sind streitwertunabhängig aus-
schliesslich mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Liste in Art. 309
lit. a und b ZPO); dazu gehören insbesondere die Rechtsöffnung, das Konkurserkenntnis
und der Arrest. Solche nicht mit Berufung anfechtbaren Entscheide werden bereits dann
rechtskräftig, wenn erstinstanzlich entschieden worden ist (Art. 325 Abs. 1 ZPO;
BGE 146 III 284 E. 2.3.5). Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschie-
bende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die aufschiebende Wirkung konnte bisher vom
Gericht auch nicht angeordnet werden. Das bedeutet, dass ein angefochtener Entscheid
mit seiner Eröffnung rechtskräftig und auch vollstreckbar wurde. Neu kann das Gericht
die Vollstreckbarkeit aufschieben. Art. 325 Abs. 2 ZPO gilt auch für die am 1. Januar
2025 hängigen Verfahren. Dazu ist ein Gesuch zu stellen; dieses kann schriftlich oder
mündlich erfolgen. Voraussetzung ist, dass ein Nachteil droht. Dieser braucht nicht recht-
licher Natur zu sein. Der Nachteil muss nicht leicht wiedergutzumachen sein (SPÜHLER,
Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 1 f. zu Art. 325 ZPO).
3.3 Ein Feststellungsbegehren resp. eine Feststellungsklage setzt ein Feststellungsin-
teresse voraus. Ein solches fehlt in der Regel, wenn dem Rechtsinhaber eine Leistungs-
oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die
es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der For-
derung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer
Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsi-
diarität der Feststellungsklage müssen restriktiv ausgelegt werden. Nur ganz ausserge-
wöhnliche Umstände können ein genügendes Interesse begründen, materiell auf die
Feststellungsklage einzutreten. Die Feststellungsklage ist zuzulassen, wenn der Kläger
an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches
kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese
Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien un-
gewiss sind und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden
kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fort-
dauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungs-
freiheit behindert. Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung ist vom Kläger dar-
zutun (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und, soweit es den Sachverhalt betrifft, von ihm
nachzuweisen (Bundesgerichtsurteil 4A_391/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.1).
3.4 Gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Voll-
streckbarkeit aufschieben. Ein solches Gesuch ist vorliegend nicht eingegangen, wes-
halb über eine mögliche Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent-
scheids nicht zu befinden ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ergibt sich bereits aus Art. 325 Abs. 1 ZPO. Ein schutz-
würdiges Interesse an der Feststellung hätte er dartun müssen, was er in seiner Be-
schwerde jedoch unterlässt. Inwiefern er für dieses Feststellungsbegehren ein Feststel-
lungsinteresse haben soll, ist auch nicht ersichtlich. Mithin wird auf seinen entsprechen-
den Antrag nicht eingetreten.
4.
4.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von
Fr. 1’000.00 bis Fr. 10‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor.
Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli-
che Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 450.00.
Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 260.00 festgesetzt, was
nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer beantragt je-
doch, dass diese Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
seien. Die Vorinstanz ging von einem rund hälftigen Obsiegen/Unterliegen aus und hat
die Gerichtskosten dementsprechend den Parteien hälftig auferlegt (vgl. S. 6). Da im
vorliegenden Verfahren die Beschwerde abgewiesen wird, ist die vorgenommene Kos-
tenaufteilung gerechtfertigt und nicht abzuändern.
Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht
umfangreich war sowie des mit der Behandlung der Beschwerde verbundenen Auf-
wands, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf
Fr. 300.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in sel-
ber Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par-
teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95
Abs. 1 und 3 ZPO).
Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Umtriebsentschädi-
gung beantragt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Dem Be-
schwerdeführer, nicht anwaltlich vertreten und im Rahmen seines staatlichen Auftrages
handelnd, steht bereits aufgrund seines Unterliegens ebenfalls keine Parteientschädi-
gung zu.
Das Kantonsgericht erkennt:a
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 300.00, werden
dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in selber Höhe geleisteten
Vorschuss verrechnet.
Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Sitten, 7. Januar 2025