C3 23 92
ENTSCHEID VOM 17. JANUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harald
Gattlen, Visp
gegen
Y _________ , Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo
Walter, Brig
(Haftpflicht)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp
vom 9. Mai 2023 [VIS Z1 22 40]
Sachverhalt
A. X _________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 in A _________. Auf dieser Par-
zelle sägte Y _________ am 28. Oktober 2016 ohne Einwilligung des Grundstückeigen-
tümers zwei Tannen ab. Mit Strafbefehl vom 2. September 2019 wurde Y _________
dafür der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und das Zivilbegehren des Grundei-
gentümers auf den Zivilweg verwiesen.
B. Am 23. Mai 2022 reichte X _________ beim Bezirksgericht Visp eine Klage gegen
Y _________ ein und verlangte Schadenersatz für die auf der Parzelle Nr. xxx1 in
A _________ abgesägten Bäume. Das Bezirksgericht Visp wies am 9. Mai 2023 die
Klage ab.
C. Dagegen erhob X _________ am 14. Juni 2023 beim Kantonsgericht Wallis
Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts vom 9. Mai
2023 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer Schadenersatz für die zwei beim Eingangsbereich auf der Parzelle Nr. xxx1 in
A _________ liegenden abgesägten Bäume in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins von 5 %
seit 28.10.2016 zu bezahlen. Die Bezifferung erfolgt vorliegend gestützt auf Art. 85 StPO als Schät-
zungswert und kann erst nach der gerichtlichen Expertise definitiv festgelegt werden.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdegegner bezahlt dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung.
D. Das Bezirksgericht hinterlegte am 16. Juni 2023 die Verfahrensakten. Der Beschwer-
degegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 die kosten- und ent-
schädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind
dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streit-
wert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich
hierbei um einen Endentscheid handelt. Die Klage auf Schadenersatz betrifft eine ver-
mögensrechtliche Angelegenheit des Zivilrechts, weshalb sich der Rechtsmittelweg
nach dem Streitwert richtet. Der Beschwerdeführer und erstinstanzliche Kläger hat eine
unbezifferte Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO eingereicht und als Mindestwert ei-
nen Betrag von Fr. 5'000.00 angegeben, welcher als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Bun-
desgerichtsurteil 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1). Damit ist die Streitwertgrenze
für die Berufung nicht erreicht, womit das Urteil korrekterweise mit Beschwerde ange-
fochten wurde.
1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche
Kläger hat das Urteil des Bezirksgerichts am 15. Mai 2023 in Empfang genommen und
mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein-
fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5
Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG). Da vorliegend auf-
grund des tiefen Streitwerts das vereinfachte Verfahren anwendbar war (Art. 243 ff.
ZPO), liegt die Spruchkompetenz im Beschwerdeverfahren beim Einzelrichter. Dieser
entscheidet neu, wenn er die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist; ist sie
nicht spruchreif, hebt er den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück
(Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen
Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer
von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (Art. 327 ZPO; BGE 136 III
247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014, S. 238 f.).
1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer benennt in seiner Beschwerde neben der Edition der Verfahren-
sakten und dem angefochtenen Urteil samt Sendungsverfolgung die gerichtliche Exper-
tise sowie die Parteieinvernahme als Beweismittel. Die letztgenannten Beweismittel sind
im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf die obigen Ausführungen nicht zu-
zulassen. Es wird denn auch nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese
Beweismittel für das Beschwerdeverfahren wesentliche Erkenntnisse liefern sollten.
Über die genannten Beweismittel, insbesondere die Expertise, ist erst zu befinden, so-
fern der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Verfahren mit einem Beweisver-
fahren weitergeführt wird. Soweit der Beschwerdeführerin in seiner Replik neue Tatsa-
chenbehauptungen in Bezug auf den Standort der zwei Tannen in das Verfahren ein-
bringt, sind auch diese gestützt auf Art. 326 ZPO unbeachtlich.
2.
2.1 Die Vorinstanz wies die Klage ab und führte zur Begründung an, der Kläger hätte
dem Gericht konkret aufzeigen müssen, welche zwei Tannen vom Beklagten abgesägt
worden seien. Die klägerische Darstellung bis zum Aktenschluss erlaube es nicht, die
beiden widerrechtlich gefällten Tannen, welchen den eingeklagten wirtschaftlichen
Schaden darstellen würden, zu erkennen, um deren Wert im Rahmen der beantragten
Gerichtsexpertise bestimmen zu lassen. Im Weiteren legt sie dar, auch aus dem Straf-
befehl vom 2. September 2019 gehe nicht hervor, welche zwei Tannen vom Beklagten
abgesägt worden seien. Dem Situationsplan vom 8. November 2018 lasse sich ebenfalls
nicht entnehmen, welche zwei der neun eingezeichneten Baumstrünke vorliegend Streit-
gegenstand bilden würden. Was die Edition der Strafakten SAO 16 2262 betreffe, ge-
nüge ein pauschaler Verweis nicht. Es sei nicht am Gericht herauszufinden, wo in um-
fangreichen Dokumenten eine Behauptung belegt werde. Schliesslich führt das Bezirks-
gericht aus, der Kläger sei anwaltlich vertreten. Die Gegenpartei habe anlässlich ihrer
Stellungahme vom 1. Juli 2022, zumindest ansatzweise, auf die mangelnde Substantiie-
rung hingewiesen. In seiner Replik vom 14. Oktober 2022 unterlasse es der Kläger als
beweisbelastete Partei, den Schaden substantiiert darzulegen. Dieses Unterlassen des
Klägers sei ihm selbst zuzuschreiben. Für die richterliche Fragepflicht bestehe kein
Raum.
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Erwägungen. Er wendet dagegen
im Wesentlichen ein, der Beschwerdegegner habe in seiner Klageantwort ausdrücklich
anerkannt, dass er zwei Tannen abgesägt habe. Aus diesem Grund greife keine darüber-
hinausgehende Substantiierungslast. Ein solche sei zudem vorliegend ebenfalls einge-
halten. Es sei irrelevant, dass noch sieben weitere Bäume auf der Parzelle Nr. xxx1 ste-
hen würden, da der Beschwerdegegner das Absägen der zwei Bäume sowohl im Straf-
verfahren und in seiner Klageantwort ausdrücklich anerkannt habe. Gemäss act. 38 und
39 des Strafverfahrens SAO 16 2262 seien die zwei abgesägten Bäume resp. deren
Standort klar und deutlich eingezeichnet. In act. 16 erwähne der Beschwerdegegner,
dass er die zwei «Bäumchen» direkt bei der Treppe zum Hoteleingang abgesägt habe.
Es sei für alle Beteiligten klar, um welche zwei Bäume es sich handle. In der vorinstanz-
lichen Replik sei zudem weiter präzisiert worden, dass es sich bei den gefällten Tannen
auch um einen Sichtschutz gehandelt und diese das Ambiente beim Restaurant verbes-
sert hätten. Damit sei in der Replik auch impliziert worden, dass es sich um die beim
Eingangsbereich liegenden Tannen handeln müsse, da nur diese die genannten Funkti-
onen erfüllen könnten. Indem die Vorinstanz bei diesen weitergehenden Ausführungen
in der Replik auf eine ungenügende Substantiierung geschlossen habe, habe sie über-
spitzt formalistisch und damit in unzulässiger Weise und in Verletzung von Art. 29 Abs.
1 BV und Art. 55 ZPO geurteilt. Indem der Beschwerdegegner das Absägen von zwei
Tannen anerkenne und in den Strafakten im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich
erwähne, dass es sich bei den zwei Bäumen um diejenigen direkt bei der Treppe handle
und trotzdem im vorliegenden Verfahren behaupte, er wisse nicht, für welche zwei
Bäume Schadenersatz verlangt werde, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich.
2.2 Die vorliegende Angelegenheit war aufgrund ihres Streitwerts im vereinfachten Ver-
fahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren sind die formel-
len Anforderungen an eine Klage in bestimmter Hinsicht (z.B. hinsichtlich der Form der
Klage [Art. 244 ZPO] oder der verstärkten richterlichen Fragepflicht [Art. 247 Abs. 1
ZPO]) herabgesetzt, was letztlich der prozessökonomischen Erledigung des Verfahrens
und dem Schutz der schwächeren Partei dienen soll (BGE 139 III 368 E. 3.4). Die Un-
terschiede zum ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) dürfen jedoch nicht überschätzt
werden (BGE 139 III 368 E 3.4). Wie im ordentlichen Verfahren (Art. 221 Abs. 1 lit. d
ZPO) gilt auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens grundsätzlich die Verhand-
lungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsa-
chen zu behaupten (Bundesgerichtsurteil 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; HAUCK,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 2 zu Art. 247 ZPO). Zwar muss die Klage im verein-
fachten Verfahren gemäss Art. 244 Abs.1 ZPO nur die Parteien (lit. a) und die Rechts-
begehren nennen (lit. b), den Streitgegenstand bezeichnen (lit. c) sowie wenn nötig den
Streitwert angeben (lit. d), jedoch dürfen diese minimalen Anforderungen an die Klage
nicht darüber hinwegtäuschen, dass es im Rahmen der Verhandlungsmaxime immer
noch Aufgabe der Parteien ist, im Verlaufe des Gerichtsverfahrens dem Gericht die Tat-
sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und entsprechende Beweise an-
zubieten (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht durch ent-
sprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachver-
halt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO), wobei es sich
hierbei lediglich um eine Abschwächung der Verhandlungsmaxime handelt (FRAEFEL, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, N.
1 zu Art. 247 ZPO; vgl. auch ZWR 2021 S. 132 f.). Selbst in Verfahren nach der sozialen
Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO muss sich das Gericht bei anwalt-
lich vertretenen Parteien gleich wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III
569 E. 2.3.1).
Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu sub-
stantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen
Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III
519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten
zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden
Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden
Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322
E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeich-
net, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge
zulässt. Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs-
belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Sub-
stantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in
Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis
abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III
519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 2b; Bundesgerichtsurteile 4A_466/2020 vom 10. Februar
2021 E. 3.31, 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die bundesge-
richtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast
grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis
auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; Bundesgerichtsurteile
4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1, 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2,
4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1, 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2,
4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).
Dass ein Verweis auf die Akten grundsätzlich nicht genügt, bedeutet indessen nicht,
dass jeglicher Verweis unzulässig und damit unbeachtlich wäre. Werden Tatsachen in
ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136
III 322 E. 3.4.2 S. 328; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E.
4.2) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die
Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten,
die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt (BGE 144
III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E.
4.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der
Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weite-
res zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen
(BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523 f.; Bundesgerichtsurteile 4A_360/2020 vom 2. No-
vember 2020 E. 4.2, 4A_588/2018 vom 27. Juni 2019 E. 4.3.2). Es ist stets vor Augen
zu halten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss. Das Zivilprozessrecht
hat eine dienende Funktion. Es ist nicht Selbstzweck, sondern ist vielmehr darauf aus-
gerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E.
4.4.3.3 S. 463 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020
E. 4.2).
2.3 Der Beschwerdeführer und erstinstanzliche Kläger verlangt vom Beschwerdegegner
und erstinstanzlichen Beklagten für die auf der Parzelle Nr. xxx1 in A _________ abge-
sägten Bäume Schadenersatz. In seiner ersten Tatsachenbehauptung umschrieb er den
Streitgegenstand. Er spezifizierte die Tannen in seiner Klage einzig dahingehend, dass
sich diese auf der Parzelle Nr. xxx1 befinden und rund 30-jährig sind. Er verwies in die-
sem Zusammenhang ausdrücklich auf das dem Verfahren vorangegangenen Strafver-
fahren in dieser Sache, indem er einerseits den Strafbefehl als Beilage einreichte und
anderseits die Edition der Strafakten des Verfahrens SAO 16 2262 verlangte. Ein solcher
pauschaler Verweis auf Beilagen vermag mit Blick auf die in E. 2.2 zitierte bundesge-
richtliche Rechtsprechung nicht in jedem Falle zu genügen.
2.4 Vorliegend gilt es jedoch zunächst das prozessuale Verhalten der Gegenpartei zu
beachten. Der Beschwerdegegner anerkannte in seiner Klageantwort, dass der Be-
schwerdeführer Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 in A _________ ist und dass er selbst
zwei Tannen abgesägt hatte. Er anerkannte auch, dass die im Strafverfahren SAO 16
2262 vom Beschwerdeführer gestellten Zivilbegehren auf den Zivilweg verwiesen wur-
den. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner im genannten Strafverfahren
vor, ebendiese Tannen abgesägt zu haben. Das Strafverfahren wurde mit Strafbefehl
vom 2. September 2019, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, abge-
schlossen. Aufgrund der Klage und des Verweises auf das Strafverfahren bzw. den
rechtskräftigen Strafbefehl wusste der Beschwerdegegner darum, dass Streitgegen-
stand des vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren keine anderen Tannen bilden, als die,
die bereits im Mittelpunkt des strafrechtlichen Verfahrens standen, die er eingestander-
massen abgesägt hatte und wofür er verurteilt worden war. Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort bestritt, dass auf dem betreffenden
Grundstück lediglich zwei Tannen stehen bzw. standen und dass diese 30-jährig sind.
Dem Beschwerdegegner war es entgegen der Ansicht der Vorinstanz in voller Kenntnis
des ihm angelasteten und von ihm zugegebenen Sachverhalts sowie aufgrund der Be-
zugnahme auf das Strafverfahren durchaus möglich, zum geltend gemachten Schaden
Stellung zu nehmen. Dies durfte von ihm auch ohne weiteres erwartet bzw. verlangt
werden. Der Beschwerdegegner verhält sich wider Treu und Glauben (Art. 52 ZPO),
wenn er in diesem Verfahren einwendet, er wisse nicht, um welche Bäume es gehe,
obwohl er gleichzeitig anerkannte, dass er zwei Tannen abgesägt hatte und im Strafver-
fahren den diesbezüglichen Strafbefehl auch nicht angefochten hatte.
2.5 Im Weiteren wäre es auch für das Bezirksgericht ohne unzumutbaren Aufwand er-
kennbar bzw. möglich gewesen, festzustellen, welche zwei Tannen Streitgegenstand
des Verfahrens bilden und über welche abgesägten Tannen eine Expertise für die Be-
stimmung des Schadens durchzuführen ist. Bereits ein kurzer Blick in die Strafakten
hätte es dem Bezirksgericht ermöglicht, den Standort der zwei abgesägten Tannen zu
bestimmen, zumal die Strafakten keineswegs umfangreich sind und damit nicht gesagt
werden kann, dass die Tatsachen zusammengesucht werden mussten. Die Strafakten
umfassten unter anderem Fotoaufnahmen sowie einen Situationsplan des Eingangsbe-
reichs, auf welchen auch die abgesägten Tannen ersichtlich sind (S. 20 ff. Strafakten
SAO 2016 2262). Ein problemloser Zugriff auf die massgebenden Informationen war
ohne weiteres gewährleistet und es bestand kein Interpretationsspielraum. Da diesem
Zivilverfahren ein Strafverfahren mit exakt derselben widerrechtlichen Handlung, dem
Absägen von zwei Tannen, vorausgegangen ist und der Beschwerdegegner diese Hand-
lung auch anerkannte, hatten beide Prozessparteien, volle Kenntnis des Streitgegen-
stands, weshalb auf eine detailliertere Übernahme der entsprechenden Informationen in
die Rechtsschriften, d.h. des genauen Standortes der Tannen, ohne Rechtsnachteil ver-
zichtet werden durfte. Infolge dieser Ausgangslage und insbesondere der Anerkennung
der ihm in der Klage vorgeworfenen Handlung durch den Beklagten musste der Kläger
bzw. Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Tatsachenbehauptungen in
seiner Replik nicht in Einzeltatsachen zergliedern und umfassender als in der Klage dar-
stellen. Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht bestand mithin nicht und der
Verweis auf das strafrechtliche Verfahren reichte vorliegend aus.
2.6 Selbst wenn die Vorinstanz nicht in den Akten hätte nachschauen müssen bzw. der
Verweis auf das Strafverfahren ungenügend gewesen wäre, hätte sie zumindest gestützt
auf die im vereinfachten Verfahren geltende richterliche Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1
ZPO) durch eine simple Nachfrage darauf hinwirken müssen, dass der Beschwerdefüh-
rer den Standort der zwei Tannen genauer bezeichnet, dies obschon der Beschwerde-
führer anwaltlich vertreten ist. Denn der Beschwerdegegner wäre dadurch nicht benach-
teiligt worden, zumal er das Absägen von zwei Tannen ausdrücklich anerkannte. Es
wäre folglich nicht darum gegangen, eine ungenügende, unverständliche Klage durch
die Fragepflicht rechtsgenügend zu vervollständigen, womit allenfalls die Klägerpartei
einseitig bevorzugt worden wäre, sodass für die richterliche Fragepflicht unter Umstän-
den kein Raum bestanden hätte. Vielmehr musste sich der Bezirksrichter bezüglich ei-
nes Sachverhalts vergewissern, welcher beiden Prozessparteien vollumfänglich bekannt
war.
2.7 Die von der Vorinstanz ausgeübte Formstrenge im vorliegenden Fall lässt sich daher
sachlich nicht rechtfertigen. Indem die Vorinstanz die Klage aufgrund ungenügender Be-
hauptungen bzw. ungenügender Substantiierung abwies, obschon der Beschwerdegeg-
ner und erstinstanzlich Beklagte das Absägen der Tannen und damit die auch im Zivil-
verfahren zentrale widerrechtliche Handlung anerkannte, wobei sich der Standort der
zwei Tannen aus den edierten Strafakten ergibt, stellte sie überspannte Anforderungen
an die Rechtsschriften des Beschwerdeführers bzw. erstinstanzlichen Kläger und ver-
sperrte ihm damit in unzulässiger Weise den Rechtsweg (vgl. BGE 142 IV 152 E. 4.2;
135 I 6 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 4A_218/2021 vom 1. September 2022 E. 3.1.3,
4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.2). In diesem Zusammenhang bleibt nochmals zu
erwähnen, dass das Zivilprozessrecht eine dienende Funktion innehat und darauf aus-
gerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E.
4.4.3.3). Die Vorinstanz verletzt demzufolge mit ihrem Entscheid das Verbot des über-
spitzen Formalismus in klarer Weise.
2.8 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Substantiie-
rungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen. Da ein Beweisverfahren
durchzuführen ist, ist die Sache (noch) nicht spruchreif. Der vorinstanzliche Entscheid
ist folglich aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 1 lit. a ZPO).
3.
3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All-
gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor-
liegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag durch, den Entscheid aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Beschwerdegegner
als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Prozesskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) sind zusam-
men mit dem Endentscheid durch die Vorinstanz festzusetzen.
3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäss Art. 16 Abs. 1 GTar bewegt sich die Gebühr im
vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 2‘001.00 bis Fr. 8‘000.00 in einem
Rahmen von Fr. 650.00 bis Fr. 1'800.00. Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions-
Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kos-
tendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar).
Das Kantonsgericht hatte sich einzig mit der Frage zu befassen, ob der Beschwerdefüh-
rer und erstinstanzliche Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht im vo-
rinstanzlichen Verfahren nachgekommen ist. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel
durchgeführt. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen
und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Be-
schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Be-
schwerdegegner schuldet dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.00 für geleisteten Kosten-
vorschuss.
3.3 Für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beträgt der Honorarrahmen
bei einem Streitwert von Fr. 5‘000.00 zwischen Fr. 1‘500.00 bis Fr. 2‘500.00 (Art. 32
GTar). Da es sich um ein eher unterdurchschnittliches Verfahren ohne besonderen Auf-
wand handelt, ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST)
angemessen. Ausgangsgemäss schuldet der Beschwerdegegner dem Beschwerdefüh-
rer diese Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beweismittelanträge werden abgewiesen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 9. Mai
2023 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteient-
schädigung) werden zusammen mit dem Endentscheid durch die Vorinstanz fest-
zusetzen sein.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.00,
werden Y _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Y _________ schuldet X _________ für ge-
leisteten Vorschuss Fr. 1'000.00.
Y _________ bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.00.
Sitten, 17. Januar 2024