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Zivil- und Zivilprozessrecht*–Ausserordentliche Ersitzung–*KGE
*(Einzelrichter der Zivilkammer) vom 23. August 2023, X.**–*TCV C3
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Ausserordentliche Ersitzung an Katastergrundstücken mit unbekann-
tem Eigentümer
Art. 664 Abs. 3 ZGB und Art. 162 EGZGB) und an Grundstücken mit unbekanntem Ei-
gentümer durch ausserordentliche Ersitzung (Art. 662 Abs. 2 ZGB; E. 2.2).
Personen Gelegenheit, gegen das Begehren des Ersitzungsprätendenten Einsprache
zu erheben; es handelt sich hierbei um ein summarisches Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, in welchem der beschränkte Untersuchungsgrundsatz mit verstärkter
gerichtlicher Fragepflicht gilt (E. 2.3).
Abweisung seines Gesuches bei Nichterfüllung der Beweisanforderungen bzw. Publi-
kation seines Ersitzungsbegehrens bei Erfüllung der Beweisanforderungen; Eintra-
gung des Ersitzungsprätendenten im Grundbuch bei fehlender Einsprache gegen
dessen Ersitzungsbegehren bzw. Fristansetzung zur Klageeinreichung beim ordentli-
chen Zivilgericht im Falle einer erfolgten Einsprache, ohne dass sich die Verteilung der
Parteirollen auf die durch das materielle Recht vorgegebene Behauptungs- und Be-
weislast auswirkt (E. 2.4 und 2.6 in fine).
Acquisition par prescription extraordinaire de bien-fonds dont le pro-
priétaire est inconnu
relation avec l’art. 664 al. 3 CC et l’art. 162 LACC) et acquisition par prescription
extraordinaire d’immeubles dont le propriétaire est inconnu (art. 662 al. 2 CC ; consid. 2.2).
d’un éventuel droit préférable ont la possibilité de former opposition à la prétention du
requérant qui invoque la prescription acquisitive ; il s’agit alors d’une procédure
sommaire non contentieuse, soumise à la maxime inquisitoire limitée, avec obligation
judiciaire d’interpellation accrue (consid. 2.3).
prescription acquisitive ; rejet de sa requête si les exigences de preuve ne sont pas
remplies, respectivement publication de sa requête tendant à l’acquisition par
prescription acquisitive si les exigences de preuve sont remplies ; inscription du
requérant au registre foncier comme propriétaire, en l’absence d’opposition à sa
requête d’acquisition par prescription acquisitive, respectivement fixation d’un délai
pour introduire une action devant le tribunal civil ordinaire en cas d’opposition valable ;
la répartition des rôles procéduraux des parties n’a alors pas d’effet sur la charge de
l’allégation et celle de la preuve exigées par le droit matériel (consid. 2.4 et 2.6 in fine).
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Sachverhalt und Verfahren (Zusammenfassung)
X. stellte beim Bezirksgericht ein Gesuch um Auskündung gemäss
Art. 662 Abs. 3 ZGB und machte die ausserordentliche Ersitzung an
sechs Grundstücken geltend, deren Eigentümer im Kataster mit «unbe-
kannt» eingetragen war. Nach dreimaliger Publikation des Auskün-
dungsgesuchs im kantonalen Amtsblatt erhob die Einwohnergemeinde
Y. Einspruch mit dem Antrag, die Eintragung von X. als Eigentümer sei
abzulehnen. Nach einer Stellungnahme von X. lehnte das Bezirksge-
richt dessen Gesuch mit der Begründung ab, dass es die Ersitzungsvo-
raussetzungen nicht als genügend glaubhaft gemacht erachte. Gegen
diesen Entscheid reichte X. eine Beschwerde beim Kantonsgericht
Wallis ein.
Aus den Erwägungen
2.2 Das Verfahren hinsichtlich des Erwerbs von Grundeigentum unter-
scheidet sich danach, ob ein Grundstück herrenlos oder der Eigentümer
unbekannt ist. Ein herrenloses Grundstück, welchem eine Dereliktion
durch den früheren Eigentümer vorangegangen ist, kann nach den Best-
immungen des kantonalen Rechts angeeignet werden (Art. 658 Abs. 1
i.V.m. Art. 664 Abs. 3 ZGB und Art. 162 EGZGB; BGE 114 II 32 E. 2;
KERNEN, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kom-
mentar ZGB, 4. A., 2021, N. 3 zu Art. 62 ZGB; TUOR/SCHNYDER/
SCHMID/JUNGO/HÜRLIMANN-KAUP, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
das Eigentum sei «unbekannt», so kann das Grundstück ausseror-
dentlich ersessen werden (Art. 662 Abs. 2 ZGB; STREBEL, Basler Kom-
mentar, 7. A., 2023, N. 14 zu Art. 662 ZGB). Die ausserordentliche
Ersitzung ist in weiteren Fällen möglich, nämlich wenn das Grundstück
nicht im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 662 Abs. 1 ZGB) sowie wenn
der Eigentümer bei Beginn der Ersitzungsfrist tot oder für verschollen er-
klärt worden ist (Art. 662 Abs. 3 ZGB).
Vorliegend interessiert vorab die ausserordentliche Ersitzung bei nicht er-
sichtlichem Eigentümer nach Art. 662 Abs. 2 ZGB, zumal bei den sechs
fraglichen Grundstücken im Kataster bei der Eigentümerrubrik unbestrit-
tenermassen «unbekannt» eingetragen ist (Art. 662 Abs. 2 ZGB).
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2.3 Die sog. Extratabularersitzung erfolgt in einem Auskündungsverfahren,
in welchem einer allenfalls besser berechtigten Personen Gelegenheit
geboten wird, gegen das Begehren des Ersitzungsprätendenten Einspra-
che zu erheben (Art. 662 Abs. 3 ZGB; STREBEL, a.a.O., N. 9 zu Art. 662
ZGB). Das Verfahren ist summarisch und ein solches der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit (Art. 249 lit. d Ziff. 2 und Art. 1 lit. b ZPO; SUTTER-SOMM/SEI-
LER,
in:
Sutter-Somm/Seiler
[Hrsg.],
Handkommentar
zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 19 zur Art. 249 ZPO).
Folglich gelangt der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung und der
Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 255 lit. b ZPO i.V.m.
Art. 55 Abs. 2 ZPO). Dabei gilt in Summarsachen nach Art. 255 ZPO der
beschränkte Untersuchungsgrundsatz, welcher keine richterliche Sach-
verhaltserforschung, sondern bloss eine Sachverhaltsfeststellung vor-
sieht (Bundesgerichtsurteile 5A_1026/2018 vom 31. Oktober 2019
E. 3.2.2, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1; JENT-SØRENSEN,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung, 3. A., 2021, N. 2 zu Art. 255 ZPO). Die Parteien sind nicht davon
befreit, dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten, indem sie Tatsa-
chenbehauptungen aufstellen und Beweise bezeichnen (Bundesgerichts-
urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.2.1; OBERHAMMER/WEBER, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Art. 255 ZPO), aber das Gericht trifft eine verstärkte Fragepflicht (Art. 55
Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 56 ZPO; Oberhammer/Weber, a.a.O., N. 17 zu
Art. 55 ZPO; KLINGLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 1 zu Art. 255 ZPO). Es hilft den Parteien, durch sachgemässe
Fragen die notwendigen Behauptungen und dazugehörigen Beweismittel
beizubringen, stellt aber selbst keine eigenen Ermittlungen an (Bundes-
gerichtsurteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.2.1). Zudem hat es sich
über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern,
wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 125 III 231 E. 4a;
Bundesgerichtsurteil 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1). Wenn die
Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht
wie im ordentlichen Verfahren eine gewisse Zurückhaltung auferlegen
(BGE 141 III 569 E. 2.3.1 mit Hinweisen), jedenfalls so lange der Ent-
scheid auf einem Rechtsgrund beruht, den die beteiligten Parteien ins
Spiel gebracht haben oder mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise
rechnen mussten (Bundesgerichtsurteil 4A_62/2021 vom 27. Dezember
2023 E. 4.2.1). Im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes sind auch im
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Summarverfahren neben den Urkunden weitere Beweismittel zulässig
(Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO).
2.4 Das Gesuch um Auskündung ist beim Gericht des Ortes einzu-
reichen, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist bzw.
aufzunehmen wäre (Art. 29 Abs. 4 ZPO). Der Ersitzungsprätendent hat
mit dem Gesuch nachzuweisen, dass aus dem Grundbuch der Eigentü-
mer nicht ersichtlich ist bzw. dieser als «unbekannt» vermerkt ist (Art. 662
Abs. 2 ZGB; STREBEL, a.a.O., N. 9 zu Art. 662 ZGB). Diesen Nachweis
kann er mit dem Katasterauszug oder durch den Grundbuchauszug er-
bringen. Die übrigen Ersitzungsvoraussetzungen – der 30-jährige unun-
terbrochene
und
unangefochtene
Ersitzungsbesitz
–
hat
der
Ersitzungsprätendent nach ständiger (kantonaler) Rechtsprechung und
Lehre zumindest glaubhaft zu machen (PKG 1993 S. 18; PKG 1989
S. 210; PKG 1983 S. 145 f.; ZBGR 47/1966 S. 134, 138; HAAB, Zürcher
Kommentar, 2. A., 1977, N. 22 zu Art. 662 ZGB; MEYER-HAYOZ, Berner
Kommentar, 3. A., 1946, N. 19 zu Art. 662 ZGB; STREBEL, a.a.O., N. 9 zu
Art. 662 ZGB; KERNEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 662 ZGB). Glaubhaft gemacht
ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das Gericht mit der Möglichkeit
rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140
III 610 E. 4.1, 138 III 232 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_607/2022 vom
Erachtet das Gericht die Voraussetzungen als nicht glaubhaft, so weist
es das Gesuch ab, ohne eine Auskündung vorzunehmen, andernfalls pu-
bliziert es das Ersitzungsbegehren dreimal im amtlichen Publikationsor-
gan
unter
Ansetzung
einer
Frist,
innert
welcher
gegen
die
ausserordentliche Ersitzung Einspruch erhoben werden kann (PKG 1989
S. 210; HAAB, a.a.O., N. 22 zu Art. 662 ZGB). Die Auskündung kann un-
terbleiben, wenn zum vornherein feststeht, wer als Berechtigter in Frage
kommt und wenn dieser im ordentlichen Prozess um das Eigentum selber
als Partei auftritt (BGE 97 II 25 E. 6; ZWR 1987 S. 198; STREBEL, a.a.O.,
N. 9 zu Art. 662 ZGB; VOLKEN, Klageaufforderung, Auskündungsverfah-
ren und ausserordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten, ZWR 1991
S. 489 f.).
Wird gegen das publizierte Ersitzungsbegehren keine Einsprache erho-
ben oder eine solche zurückgezogen, ordnet das Gericht die Eintragung
des Ersitzungsprätendenten als Eigentümer in das Grundbuch an (PKG
1993 S. 18; KERNEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 662 ZGB; STREBEL, a.a.O., N. 10
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zu Art. 662 ZGB; VOLKEN, a.a.O., ZWR 1991 S. 492 f.). Wird hingegen
Einspruch erhoben, so ist die Frage der ausserordentlichen Ersitzung ge-
richtlich durch den Zivilrichter in einem Erkenntnisverfahren zu entschei-
den und es ist eine Frist zur Klageeinreichung anzusetzen (BGE 110 II 20
E. 2; PKG 1989 S. 210; HAAB, a.a.O., N. 22 zu Art. 662 ZGB; KERNEN,
a.a.O., N. 7 zu Art. 662 ZGB; STREBEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 662 ZGB;
VOLKEN, a.a.O., ZWR 1991 S. 492 f.).
2.5 Unter Berücksichtigung der (kantonalen) Rechtsprechung und Lehre
hätte der Gesuchsteller als Ersitzungsprätendent mit seinem Gesuch ge-
genüber dem Bezirksgericht die Ersitzungsvoraussetzungen zumindest
glaubhaft machen, dazu Tatsachenbehauptungen aufstellen und Be-
weise bzw. Beweisanträge beibringen müssen. In seinem Gesuch hat der
Beschwerdeführer aber nur behauptet, er und seine Rechtsvorgänger
hätten diese Parzellen seit mehr als 30 Jahren unangefochten und unun-
terbrochen als ihr Eigentum innegehabt und genutzt. Damit hat er bloss
die gesetzlichen Vorgaben wiederholt, ohne auszuführen wie er bzw.
seine Rechtsvorgänger die Grundstücke tatsächlich besessen und ge-
nutzt haben sowie aus welchen Fakten er seinen Ersitzungsbesitz ablei-
tet. Anhand des eingereichten Gesuchs musste das Gericht ernsthaft
damit rechnen, dass sein Anspruch möglicherweise überhaupt nicht be-
steht. Hingegen rügt der Beschwerdeführer zu Recht, das Bezirksgericht
hätte diese Voraussetzungen bereits vor der amtlichen Auskündung prü-
fen und den Sachverhalt dazu von Amtes wegen feststellen müssen. Im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich der Gesuchsteller – und
mangels einer selbständigen Beschwerde durch die Einsprecherin auch
jetzt noch – in einem Einparteienverfahren unter Herrschaft des einge-
schränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. zum Wechsel in ein streiti-
ges Zweiparteienverfahren Bundesgerichtsurteil 5A_925/2021 vom
Das Bezirksgericht hätte den Sachverhalt, welcher dem Auskündungsge-
such zu Grunde lag, zwar nicht erforschen, aber zumindest feststellen
und demzufolge den Gesuchsteller darauf hinweisen müssen, dass es
die Ersitzungsvoraussetzungen auf der Grundlage der aufgestellten Tat-
sachenbehauptungen und hinterlegten Beweise als zweifelhaft erachtet.
Es hätte ihm die Möglichkeit geben sollen, entsprechende substanziierte
Behauptungen und Beweise zum 30-jährigen unangefochtenen und un-
unterbrochenen Ersitzungsbesitz nachträglich beizubringen. Dies er-
scheint selbst mit Blick auf die anwaltliche Vertretung gerechtfertigt, da es
im vorliegenden Einparteienverfahren keine Gegenpartei gibt, welche
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durch die verstärkte richterliche Fragepflicht einseitig bevorzugt werden
könnte, zumal die freiwillige Gerichtsbarkeit darauf abzielt, einseitig ho-
heitlich Privatrechtsverhältnisse zu begründen, festzustellen oder zu än-
dern.
Neben dem speziellen Charakter des Auskündungsverfahrens hätte auch
dessen Ablauf eine verstärkte Fragepflicht aufgedrängt. Durch die amtli-
che Publikation der Auskündung ohne vorgängige Prüfung der Glaubhaft-
machung der Ersitzungsvoraussetzungen nach Art. 662 Abs. 2 ZGB
erweckte die Vorinstanz beim Gesuchsteller den Eindruck, die Vorgaben
für die Durchführung des Auskündungsverfahrens seien erfüllt. Spätes-
tens dann, als der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme zur Einsprache
anerbot, seinen Anspruch mit weiteren Beweisen zu untermauern, hätte
die Vorinstanz die verstärkte richterliche Fragepflicht wahrnehmen müs-
sen. Auch in diesem Verfahrensstadium hätten noch Noven uneinge-
schränkt vorgebracht werden können, was unter Anwendung des
Untersuchungsgrundsatzes bis zur Urteilsberatung möglich ist (Art. 219
i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO).
2.6 Die Sache ist deshalb zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes
wegen unter Ausübung der verstärkten richterlichen Fragepflicht und an-
schliessenden neuerlichen Prüfung der Glaubhaftmachung des Ersit-
zungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 2 lit. a
ZPO). Kommt das Bezirksgericht dann immer noch zum Schluss, die Vo-
raussetzungen des 30-jährigen ununterbrochenen und unangefochtenen
Ersitzungsbesitzes seien nicht glaubhaft, hat es das Gesuch abzuweisen.
Erscheint der Anspruch des Ersitzungsprätendenten demgegenüber
glaubhaft, kann eine nochmalige Auskündung unterbleiben, zumal diese
bereits durchgeführt und eine Einsprache deponiert worden ist. Diesfalls
hat die Vorinstanz der Einwohnergemeinde Gelegenheit zu geben zu er-
klären, ob sie an ihrer Einsprache (…) festhält, und falls ja zu prüfen, ob
diese einspracheberechtigt ist. Anschliessend hat das Bezirksgericht –
falls die Einsprache der Einwohnergemeinde zuzulassen ist – eine Frist
zur Klageeinreichung zu setzen. Es wird dabei die Parteirollen zu vertei-
len haben, was keinen Einfluss auf die vom materiellen Recht geregelte
Beweis- und Behauptungslast hat (Art. 8 ZGB; STREBEL, a.a.O., N. 11 zu
Art. 662 ZGB).