C3 23 49
ENTSCHEID VOM 20. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Roland Märki, Zürich
gegen
Y _________ , Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Camille
Nanchen, Crans-Montana 1
(Lohndifferenz)
Beschwerde gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts
vom 8. September 2022 [D21.035]
Verfahren
A. Nach Ausstellung der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde am 12. Feb-
ruar 2021 (S. 5) erhob Y _________ mit Eingabe vom 30. März 2021 (S. 1 ff.) beim
Arbeitsgericht des Kantons Wallis Klage gegen die X _________ AG. Er forderte einen
Ferienlohn für 16.09 Tage in der Höhe von netto Fr. 1'860.80, eine Feiertagsentschädi-
gung in der Höhe von netto Fr. 1'692.10, eine Überstundenentschädigung in der Höhe
von brutto Fr. 338.20 sowie eine Rückforderung von 20 % Kurzarbeitsentschädigung in
der Höhe von Fr. 1'332.60. In der Klageantwort beantragte die X _________ AG die
vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Klägers (S. 78 ff.).
B. Nach einem zweiten Schriftenwechsel lud das Arbeitsgericht zu einer Sitzung am
Der Kläger präzisierte seine Rechtsbegehren an dieser Sitzung wie folgt (S. 195):
Die X _________ AG wird verpflichtet an Herr Y _________ den Betrag von CHF 1'860.80 netto, wel-
cher dem Ferienlohn von 16.09 Tagen entspricht und bei welchem die Auszahlung vom 30.06.2020
des Arbeitgebers bereits berücksichtig wurde, mit Zinsen zu 5% seit dem 30.06.2020 zu überweisen.
Die X _________ AG wird verpflichtet an Herr Y _________ den Betrag von CHF 1'692.10 netto, wel-
cher Fr. 11.37 Freitage entspricht und bei welchem die Auszahlung vom 30.06.2020 des Arbeitgebers
bereits berücksichtigt wurde, mit Zinsen zu 5% seit dem 30.06.2020 zu überweisen.
Die X _________ AG wird verpflichtet an Herr Y _________ den Betrag von CHF 338.20 brutto, wel-
cher 44.02 Überstunden entspricht, mit Zinsen zu 5% seit dem 30.06.2020 zu überweisen.
Die X _________ AG wird verpflichtet an Herr Y _________ den Betrag von CHF 1'332.60 netto zu
überweisen. Der Zweck der Kurzarbeit wurde nicht erfüllt, sodass die stillschweigende Bedingung, un-
ter welcher der Arbeitnehmer zugestimmt hatte, nachträglich hingefallen ist.
Die X _________ AG wird verpflichtet an Herr Y _________ den Betrag von CHF 1’000.00 netto als
Entschädigung zur Genugtuung zu überweisen.
Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der X _________ AG auferlegt.
Eine angemessene Parteientschädigung wird Herr Y _________ zugesprochen.
C. An den Sitzungen vom 30. Juni 2022 (S. 358 ff.) und 18. August 2022 (S. 373 ff.)
hörte das Arbeitsgericht Zeugen an, wobei die Parteien an der letzten auch ihre Schluss-
vorträge hielten. Am 8. September 2022 fällte das Arbeitsgericht folgenden Entscheid,
welchen es den Parteien am 22. September 2022 im Urteilsdispositiv (S. 382 ff.) eröff-
nete:
Die Klage vom 30. März 2021 wird teilweise gutgeheissen.
Die X _________ AG bezahlt Y _________:
eine Entschädigung für zehn (10) im März 2020 geleistete Überstunden im Betrag von CHF 186.50
brutto, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Juli 2020;
Der geschuldete Lohn je Überstunde berechnet sich aus dem Bruttomonatslohn inkl. 13. Mo-
natslohn, von CHF 3'759.15, geteilt durch 30 Arbeitstage pro Monat, geteilt durch 8.4 Arbeits-
stunden pro Tag, zuzüglich 25% Zuschlag;
ausstehenden Lohn im Betrag von CHF 1'332.60 brutto für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis
entsprechend den Abzügen «Differenz Kurarbeitsentschädigung» gemäss Lohnabrechnun-
gen der Monate März, April und Mai 2020;
d.h. insgesamt einen Betrag von CHF 1'519.10 brutto.
Die X _________ AG führt auf diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge von 5.275% für die
AHV/IV/EO im Betrag von CHF 80.15, 1.1% für die ALV im Betrag von CHF 16.70, 0.63% für die
Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 9.55, 1.296% für die Unfallversicherung im Betrag
von CHF 19.70, 7.0% für die berufliche Vorsorge im Betrag von CHF 106.35 sowie die Quellensteuer
von 9.07% im Betrag von CHF 137.80 ab,
d.h. sie bezahlt Y _________ einen Betrag von CHF 1'148.85 netto.
Die übrigen Forderungen von Y _________ werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Y _________ bezahlt der X _________ AG eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00.
D. Der Kläger (S. 387) und die Beklagte (S. 385) verlangten die Begründung des Ent-
scheids. Am 2. März 2023 stellte das Arbeitsgericht den Parteien die Urteilsberichtigung
vom 21. Februar 2023 sowie das begründete Urteil zu, wobei Ziffer 2 und 3 des berich-
tigten Urteilsdispositivs wie folgt lauten:
Die X _________ AG bezahlt Y _________:
eine Entschädigung für zehn (10) im März 2020 geleistete Überstunden im Betrag von CHF 186.50
brutto, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Juli 2020;
Der geschuldete Lohn je Überstunde berechnet sich aus dem Bruttomonatslohn inkl. 13. Mo-
natslohn, von CHF 3'759.15, geteilt durch 30 Arbeitstage pro Monat, geteilt durch 8.4 Arbeits-
stunden pro Tag, zuzüglich 25% Zuschlag;
ausstehenden Lohn im Betrag von CHF 1'332.60 netto für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30.
April 2020;
entsprechend den Abzügen «Differenz Kurarbeitsentschädigung» gemäss Lohnabrechnun-
gen der Monate März, April und Mai 2020;
d.h. sie bezahlt Y _________ den Betrag von CHF 186.50 brutto sowie CHF 1'332.60 netto.
Die X _________ AG führt auf den Bruttobetrag von CHF 186.50 Sozialversicherungsbeiträge von
5.275% für die AHV/IV/EO im Betrag von CHF 9.84, 1.1% für die ALV im Betrag von CHF 2.05, 0.63%
für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 1.17, 1.296% für die Unfallversicherung im
Betrag von CHF 2.24, 7.0% für die berufliche Vorsorge im Betrag von CHF 13.06 sowie die Quellen-
steuer von 9.07% im Betrag von CHF 16.92 ab,
d.h. sie bezahlt Y _________ einen Betrag von CHF 1'473.65 netto.
E. Am 31. März 2023 erhob die X _________ AG gegen den Entscheid des Arbeitsge-
richts vom 8. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den nachstehenden
Anträgen:
In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt
neu zu fassen:
Die X _________ AG bezahlt Y _________:
eine Entschädigung für zehn (10) im März 2020 geleistete Überstunden im Betrag von
CHF 186.50 brutto, zuzüglich Zins zu 5% ab 31. Juli 2020;
der geschuldete Lohn je Überstunde berechnet sich aus dem Bruttomonatslohn, inkl. 13. Mo-
natslohn, von CHF 3'759.15, geteilt durch 30 Arbeitstage pro Monat, geteilt durch 8.4 Arbeits-
stunden pro Tag, zuzüglich 25% Zuschlag.
d.h. sie bezahlt Y _________ von CHF 186.50 brutto.
Eventualiter sei Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Nebeurteilung der Frage, ob die X _________ AG ausstehenden Lohn wegen
Abzügen «Differenz Kurzarbeitsentschädigung» zahlen müsse.
In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dergestalt
abzuändern, dass der letzte Satz neu lautet: «d.h. sie bezahlt Y _________ einen Betrag von CHF
141.05 nettto».
Eventualitersei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Frage, ob die X _________ AG ausstehenden Lohn wegen
Abzügen «Differenz Kurzarbeitsentschädigung» zahlen müsse.
In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 6 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Y _________ bezahlt der X _________ AG eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00.
Eventualitersei Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Frage der von Y _________ an
die X _________ AG zu zahlenden Parteientschädigung für das Verfahren vor Arbeitsgericht sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Y _________ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 die vollumfäng-
liche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen
Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG; SGS/VS 822.1) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von Fr. 30'000.00 nicht
übersteigen. Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO), wo-
bei aufgrund der Verfahrensart grundsätzlich ein Einzelrichter über das Rechtsmittel ent-
scheidet (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Organisationsreglement der Walliser Gerichte). Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile
des Arbeitsgerichts, deren Streitwert Fr. 10'000.00 oder mehr beträgt, können mit Beru-
fung angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche
Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsbegehren
bestimmen den Streitwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Massgebend sind die zuletzt aufrechter-
haltenen Rechtsbegehren vor der Vorinstanz (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 38 zu Art. 308 ZPO). Der Kläger verlangte zuletzt insgesamt Fr. 6'223.70. Die
Klage auf Geldleistung verfolgt einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 6'223.70 vorliegt, womit der Ent-
scheid mit Beschwerde anzufechten ist.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen An-
lass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdegegner war bei der Beschwerdeführerin zwischen 1. Juli 2017 und
Arbeitsverträge mit einer Dauer von 12 Monaten. Der letzte befristete Arbeitsvertrag dau-
erte von 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020. Der monatliche Bruttolohn betrug gemäss Ar-
beitsvertrag zuletzt Fr. 3'470.00. Die Beschwerdeführerin sprach am 29. April 2020 die
Kündigung aus, welche vom Beschwerdegegner nicht akzeptiert wurde. Die Beschwer-
deführerin zog am 11. Mai 2020 die Kündigung zurück und erklärte, das Arbeitsverhältnis
ende gemäss befristetem Arbeitsvertrag am 30. Juni 2020.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat am 13. März 2020 die ausseror-
dentliche Lage nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen (Epidemiegesetz, EpG) ausgerufen und weitreichende Be-
schränkungen des öffentlichen Lebens in Kraft gesetzt, unter anderem für Schwimmbä-
der und Wellnesszentren (Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus [COVID-19] vom 13. März 2020; COVID-19-Verordnung 2). Am 16. März
2020 hat der Bundesrat die Schliessung sämtlicher öffentlich zugänglichen Einrichtun-
gen für das Publikum beschlossen, namentlich auch von Restaurationsbetrieben sowie
Schwimmbäder und Wellnesszentren (Art. 6 Abs. 2 lit. b und d COVID-19-Verordnung 2
Änderung vom 16./17. März 2020). Die Beschwerdeführerin hat für einen Grossteil ihrer
Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Der Beschwerdegegner hat das von
der Beschwerdeführerin unterbreitete Formular «Zustimmung Kurzarbeit» (S. 104 ff.) un-
terzeichnet. In der Folge hat die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner für die
Zeit vom 16. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung beantragt und
erhalten. Am 30. Juni 2020 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.
3.
3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdegegner im März 2020 der Kurz-
arbeit zugestimmt und das entsprechende Formular unterzeichnet hatte. In der Folge
beantragte die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner Kurzarbeitsentschädi-
gung. Der Beschwerdegegner fordert nun für die Zeit der Kurzarbeit die Lohndifferenz
von 20 % nach, zumal sie der Kurzarbeit zugestimmt habe, um ihren Arbeitsplatz zu
schützen. Die Kurzarbeit habe ihren Zweck nicht erfüllt, sodass die stillschweigende Be-
dingung, unter welcher er als Arbeitnhmer zugestimmt gehabt habe, nachträglich dahin-
gefallen sei. Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, der von März bis
Mai 2020 hoheitlich ausgerufene Covid-19-Lockdown falle weder in die Risikosphäre der
Arbeitnehmerin noch in jene der Arbeitgeberin. Weil entgegen der Auffassung der Vor-
instanz Art. 324 OR nicht anwendbar sei, gelte die Rechtsfolge nach Art. 119 OR, mithin
das Prinzip «Ohne Arbeit kein Lohne». Sie habe nie versprochen, dass die Arbeitsplätze
erhalten bleiben würden. Vielmehr habe sie erklärt, dass die Hotels kurzfristig geschlos-
sen werden müssten und die Situation langfristig schwierig sei.
3.2 Der Arbeitsvertrag ist ein synallagmatischer Schuldvertrag, bei welchem die Arbeits-
leistung des Arbeitnehmers und die Lohnzahlung der Arbeitgeberin im Austauschver-
hältnis stehen. Für nicht geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer daher grundsätzlich kei-
nen Lohnanspruch; es gilt der Grundsatz «kein Lohn ohne Arbeit» (Art. 82, Art. 119 Abs.
2 OR; Bundesgerichtsurteil 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2; PORTMANN/RU-
DOLPH, Basler Kommentar, 7. A., 2019, N 1 zu Art. 324 OR). Von diesem Grundsatz gibt
es allerdings insbesondere zwei gewichtige Ausnahmen: Zum einen hat die Arbeitgebe-
rin den Lohn dem Arbeitnehmer zu entrichten, wenn sie sich selber im Annahmeverzug
befindet (Art. 324 OR). Zum anderen besteht aus sozialpolitischen Gründen eine Lohn-
fortzahlungspflicht der Arbeitgeberin für eine gewisse Dauer, sofern der Arbeitnehmer
aus Gründen, die in seiner Person liegen, unverschuldet an der Arbeitsleistung verhin-
dert ist (Art. 324a OR).
Gemäss Art. 324 Abs. 1 OR bleibt die Arbeitgeberin, wenn die Arbeit infolge ihres Ver-
schuldens nicht geleistet werden kann oder sie aus anderen Gründen mit der Annahme
der Arbeitsleistung in Verzug kommt, zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass
der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. Art. 324 OR ist lex specialis zu den
allgemeinen Bestimmungen über den Gläubigerverzug und geht diesen dementspre-
chend vor. Im Falle eines Annahmeverzugs der Arbeitgeberin ist der Arbeitnehmer in
Abweichung von Art. 95 OR nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, sondern behält seinen
Lohnanspruch, ohne die nicht geleistete Arbeit nachholen zu müssen (BGE 124 III 346
E. 2.a; BGE 116 II 142 E. 5.b; Bundesgerichtsurteil 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008
E. 3.2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362
OR, 7. A., 2012, N. 2 zu Art. 324 OR). Der Annahmeverzug gemäss Art. 324 OR setzt
kein Verschulden der Arbeitgeberin voraus. Er tritt auch dann ein, wenn die Arbeitsleis-
tung wegen eines Ereignisses unmöglich geworden ist, welches in der Risikosphäre der
Arbeitgeberin liegt (Bundesgerichtsurteil 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 mit
Hinweisen; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art. 324 OR; STAEHELIN, Zür-
cher Kommentar, 4. A., N. 10 zu Art. 324 OR). Entscheidend ist damit immer die Frage,
in wessen Risikosphäre das entsprechende Ereignis fällt (Bundesgerichtsurteil
4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2). Nach nahezu einhelliger Auffassung trägt
die Arbeitgeberin das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko (BGE 124 III 346 E. 2a; Bundesge-
richtsurteile 4A_53/2023 vom 30. August 2023 E. 4.1, 4A_291/2008 vom 2. Dezember
2008 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Art. 324 OR ist von Bedeutung, wo es um die Rechtsfolge geht. Mit anderen Worten stellt
Art. 324 OR nur in der Rechtsfolge eine lex specialis dar, und zwar zur allgemeinen
Bestimmung von Art. 95 OR. Was den Tatbestand betrifft, greift die Bestimmung bloss
auf Art. 91 OR zurück (Bundesgerichtsurteil 4A_53/2023 vom 30. August 2023 E. 5.1).
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leis-
tung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der
Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert (Art. 91 OR).
Der Annahmeverzug tritt somit nur ein, wenn das Verhalten der Arbeitgeberin nicht ge-
rechtfertigt ist. An einer Rechtfertigung fehlt es, wenn kein objektiver Grund gegeben ist,
der alle trifft (Bundesgerichtsurteil 4A_53/2023 vom 30. August 2023 E. 5.3 mit Hinweis
auf PERRENOUD, in: Thévenoz/Werro [Hrsg.], Commentaire romand, Code des obligati-
ons I, 3. A., 2021, N. 8 zu Art. 324 OR). Ein objektiver Grund, der den Gläubigerverzug
ausschliesst, wurde beispielsweise bejaht, als der Gläubiger wegen Kriegswirren und
kriegswirtschaftlicher Massnahmen gewisse Vorbereitungshandlungen nicht treffen
konnte (BGE 63 II 226). Ein objektiver Grund wird auch bejaht, wenn sich der Gläubiger
mit der Annahme der Leistung unzumutbarer rechtlicher Risiken aussetzen würde. Keine
Rechtfertigung im Sinne von Art. 91 OR sind demgegenüber persönliche Gründe auf
Seiten des Gläubigers (Bundesgerichtsurteil 4A_53/2023 vom 30. August 2023 E. 5.3).
Im arbeitsrechtlichen Kontext ist im Zusammenhang mit dem Annahmeverzug der Ar-
beitgeberin häufig vom Betriebsrisiko die Rede. Unbestrittenermassen gilt der Grund-
satz, dass die Arbeitgeberin das Betriebsrisiko zu tragen hat (BGE 124 III 346 E. 2a;
Bundesgerichtsurteil 4A_53/2023 vom 30. August 2023 E. 5.4). Der Begriff des Betriebs-
risikos ist indessen gesetzlich nicht definiert. In der Regel sind damit Umstände gemeint,
die in die Risikosphäre der Arbeitgeberin und nicht des Arbeitnehmers fallen und keine
objektiven Gründe im Sinne von Art. 91 OR sind. Ob ein Umstand in das Betriebsrisiko
des Arbeitsnehmers fällt, muss im Einzelfall bestimmt werden. Insbesondere ist danach
zu fragen, ob es sich – in der Terminologie von Art. 91 OR – um einen persönlichen
Grund auf Seiten der Arbeitgeberin oder um einen objektiven Grund handelt (Bundesge-
richtsurteil 4A_53/2023 vom 30. August 2023 E. 5.4 mit Hinweis).
3.3 Die Vorinstanz anerkannte einen Anspruch auf Auszahlung der Lohndifferenz von
20 % für die Periode vom 16. März 2020 bis 31. Mai 2020. Damit geht sie implizit davon
aus, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin das Betriebsrisiko trägt und sie so-
mit während den behördlichen Einschränkungen eine Lohnfortzahlungspflicht gestützt
auf Art. 324 OR trifft. Diese Schlussfolgerung lässt sich jedoch mit der neuesten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen. Der Begriff Betriebsrisiko um-
fasst in der Regel Umstände, die in die Risikosphäre der Arbeitgeberin und nicht des
Arbeitnehmers fallen und keine objektiven Gründe im Sinne von Art. 91 OR sind. Das
Bundesgericht qualifizierte in seinem Urteil 4A_53/2023 vom 30. August 2023 Betriebs-
schliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus als objektive Gründe im Sinne von Art.
91 OR. Die aufgrund der Covid-19-Pandemie vom Bundesrat beschlossenen Betriebs-
schliessungen betrafen nämlich nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern erfolgten be-
triebsübergreifend. Es wurden nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der
Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen. Das Risiko verwirklichte sich ge-
rade nicht einzig aufgrund von betrieblichen Voraussetzungen, wie beispielsweise einer
nicht genügenden Auftragslage der Beschwerdeführerin. Es handelte sich hierbei somit
um ein allgemeines Risiko. Die einzige Möglichkeit, damit die Arbeitnehmer trotz der
aussergewöhnlichen Situation finanziell entschädigt wurden, war die Beantragung der
Kurzarbeit, was vorliegend auch geschehen ist. Eine darüberhinausgehende monetäre
Verpflichtung der Arbeitgeberin bestand nicht. Da die coronabedingten Einschränkungen
nicht dem Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sind und es sich damit
um einen objektiven Grund handelt, ist diese Situation auch nicht vergleichbar mit ande-
ren Situationen, in denen Kurzarbeit mit Zustimmung und im Vertrauen auf den Erhalt
der Arbeitsstelle beantragt wurde. Daran ändert auch nichts, dass die Hotelbetriebe the-
oretisch nicht schliessen mussten, zumal aufgrund der Schliessung der weiteren Einrich-
tungen wie Thermalbäder und der allgemeinen Situation eine Öffnung des Hotelbetriebs
kaum Sinn machte. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin hat folglich nicht für den
Differenzbetrag zwischen Kurzarbeit und üblichem Lohn einzustehen.
Im Übrigen ist auch die Voraussehbarkeit zu verneinen, wenn sie denn überhaupt als
Kriterium zu beachten ist, was umstritten ist und vom Bundesgericht im Urteil
4A_53/2023 vom 30. August 20243 offengelassen wurde. Die Covid-19-Pandemie kam
im März 2020 plötzlich und unerwartet. Ein solch flächendeckendes Ereignis war für die
Arbeitgeberschaft
damit
keineswegs
voraussehbar
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
4A_53/2023 vom 30. August 2023 E. 5.10).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdeführerin als
Arbeitgeberin hat dem Beschwerdegegner als Arbeitsnehmer die Differenz zwischen
dem üblichen Lohn und der Kurzarbeitsentschädigung nicht zu leisten.
6.
6.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che im Allgemeinen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 96,
Art. 104 f. ZPO). Keine Gerichtskosten erhoben werden in Streitigkeiten aus dem Ar-
beitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 (Art. 114 lit. c ZPO), so dass
vorliegend einzig über die Parteientschädigung zu befinden ist (Bundesgerichtsurteil
4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; RÜ-
EGG/RÜEGG, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Die Beschwerde-
führerin obsiegt im Beschwerdeverfahren und der Entscheid der Vorinstanz wird insofern
abgeändert, als dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner keine Lohndiffe-
renz zur Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'332.60 netto schuldet. Damit
schuldet der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren. Im Verfahren vor Arbeitsgericht klagte der Beschwerde-
gegner insgesamt gemäss den zuletzt aufrechterhaltenten Rechtsbegehren einen Be-
trag von Fr. 6'223.70 ein. Schlussendlich wird ihm ein Betrag von Fr. 186.50 brutto bzw.
Fr. 141.20 netto zugesprochen, womit er im voristanzlichen Verfahren im Umfang von
rund 3% obsiegt.
6.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwertes ist der
Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (vgl. BGE 141 III 137 E. 2.2), weshalb sich
der für die Prozesskosten massgebende Streitwert vorliegend auf Fr. 5'223.70 beläuft.
Bei diesem Streitwert erstreckt sich der Entschädigungsrahmen auf Fr. 1‘500.00 bis
Fr. 2'500.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Dabei ist für das Berufungsverfahren ein Redukti-
onsfaktor von 60 % zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), womit der vorgege-
bene Rahmen Fr. 600.00 bis Fr. 1'000.00 beträgt. Innerhalb desselben bemisst das Ge-
richt das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen
Schwierigkeit und Umfang sowie die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und
die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
6.2.1 Im Verfahren vor Arbeitsgericht erfolgte ein doppelter Schriftenwechsel und es
wurden drei Sitzungen durchgeführt, an welchen der Vertreter der Beschwerdeführerin
teilnahm. Das Dossier ist durchschnittlich umfangreich und es stellten sich ähnliche Fra-
gen wie bei den zwei weiteren Verfahren zwischen den Parteien. Vor diesem Hinter-
grund rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung von Fr. 1’600.00 (inkl. Auslagen
und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren. Ausgangsgemäss schuldet der Be-
schwerdegegner der Beschwerdeführerin 97% dieser Parteientschädigung, mithin ge-
samthaft Fr. 1'550.00 (inkl. Auslagen und MWST). Dem Beschwerdegegner ist mangels
berufsmässiger Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
6.2.2 Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und
es fand keine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeschrift umfasste achtzehn,
die Stellungnahme des Beschwerdegegners vier Seiten. Der vorliegende Fall entspricht
einer durchschnittlichen Schwierigkeit und es stellte sich die gleiche Frage wie in den
Verfahren C1 23 47 und C1 23 48. In Anwendung der obgenannten Kriterien, und mit
Blick auf den Streitwert, ist es gerechtfertigt, das volle Honorar auf Fr. 900.00 (inkl. Aus-
lagen und MWST) festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Be-
schwerdegegner der Beschwerdeführerin diese Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 900.00 zu leisten. Der Beschwerdegegner hat ausgangsgemäss keinen Anspruch
auf Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 8. September 2022
wird gutgeheissen und der Entscheid lautet neu wie folgt:
Die X _________ AG bezahlt Y _________ eine Entschädigung für zehn (10) im März 2020 ge-
leistete Überstunden im Betrag von Fr. 186.50 brutto, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Juli 2020;
Die X _________ AG führt auf den Bruttobetrag von Fr. 186.50 Sozialversicherungsbeiträge von
5.275% für die AHV/IV/EO im Betrag von CHF 9.84, 1.1% für die ALV im Betrag von Fr. 2.05,
0.63% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von Fr. 1.17, 1.296% für die Unfallversiche-
rung im Betrag von Fr. 2.24, 7.0% für die berufliche Vorsorge im Betrag von Fr. 13.06 sowie die
Quellensteuer von 9.07% im Betrag von Fr. 16.92 ab,
d.h. sie bezahlt Y _________ einen Betrag von Fr. 141.20 netto.
Die übrigen Forderungen von Y _________ werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Y _________ bezahlt der X _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'550.00.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Y _________ bezahlt der X _________ AG für das Beschwerdeverfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 900.00.
Sitten, 20. Juni 2024