RVJ / ZWR 2024
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Jurisprudence des cours civiles et pénales du
Tribunal cantonal
Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des
Kantonsgerichts
Zivilprozessrecht
Procédure civile
Zivilprozessrecht*–unentgeltliche Rechtspflege–*KGE (Einzelrich-
ter der Zivilkammer) vom 11. Mai 2023, X. c. Bezirksgericht Visp*–*
C3 23 42, C2 23 19
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) bei Bezug von Sozialhilfe-
leistungen; Prozesskostenvorschuss in einem Gerichtsverfahren zwi-
schen Vater und Kind
auch die Kosten für den Rechtsschutz ihrer minderjährigen Kinder, weshalb grund-
sätzlich sie deren Prozesskosten zu übernehmen und für diese einen Prozesskosten-
vorschuss zu leisten haben; der Anspruch ihrer minderjährigen Kinder auf
unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Staat ist dazu subsidiär (E. 2.2).
der ihm vorgelegten Unterlagen und ohne jede Bindung an Entscheide von Verwal-
tungsbehörden über sozialrechtliche Unterstützungsleistungen (E. 2.3).
eine Nachfrist anzusetzen, um ein unklares oder unvollständiges Gesuch zu verbes-
sern oder fehlende Belege nachzureichen (E. 2.4).
Klageverfahren auf Anfechtung seiner Vaterschaftsanerkennung, weshalb primär die-
ser dem beklagten Kind einen Prozesskostenvorschuss schuldet (E. 2.5).
Assistance judiciaire gratuite (art. 117 CPC) en cas de perception de
prestations d'aide sociale ; avance de frais de justice dans une
procédure judiciaire entre le père et l'enfant
couvrir également les frais de protection juridique de leurs enfants mineurs, raison pour
laquelle ils doivent en principe prendre en charge leurs frais de justice et avancer ces
frais ; le droit de leurs enfants mineurs d'obtenir l'assistance judiciaire gratuite de l'Etat
est subsidiaire à cette prétention (consid. 2.2).
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pièces qui lui sont soumises et sans être lié par aucune décision des autorités
administratives concernant des prestations d'aide sociale (consid. 2.3).
supplémentaire sur la base de l'art. 97 CPC pour améliorer une requête peu claire ou
incomplète ou pour fournir des pièces justificatives manquantes (consid. 2.4).
procédure introduite par le père pour contester sa reconnaissance de paternité, raison
pour laquelle c'est en premier lieu à ce dernier qu'il incombe d'avancer les frais de
justice de l'enfant défendeur (consid. 2.5).
Aus den Erwägungen
2.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie an, die anwaltlich ver-
tretene Gesuchstellerin habe ihre Mittellosigkeit allein mit der
Darstellung einer «Verfügung Sozialhilfebudget 1.1.2023 – 31.12.2023»
der Einwohnergemeinde B. begründet und als Beweismittel einzig die
entsprechende, nicht unterzeichnete Verfügung hinterlegt. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe aus dem blossen Bezug
von Sozialhilfe nicht auf die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO
geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Angaben und Un-
terlagen vorliegen würden. Insbesondere sei nicht ausreichend, auf
eine knappe Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen zu
verweisen und die Edition weiterer Beweismittel betreffend die Bedürf-
tigkeit zu offerieren. Vorliegend seien die Bemühungen der anwaltlich
vertretenen Gesuchstellerin, welche nicht einmal weitere Urkunden zur
Edition offeriert habe, ungenügend und die Mittellosigkeit sei nicht
glaubhaft gemacht worden, zumal auch aus den übrigen Akten nicht
auf eine Mittellosigkeit geschlossen werden könne.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der vorliegende Fall
nicht mit dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid
vergleichbar sei. Mit dem Gesuch sei nicht auf eine knappe Bestätigung
über den Bezug von Sozialhilfeleistungen verwiesen worden. Vielmehr
sei eine aktuelle Verfügung zum Sozialhilfebudget 1. Januar 2023 bis
ben und Einnahmen der Beschwerdeführerin sowie der Fehlbetrag ent-
nommen werden könne. Irrtümlicherweise sei die nicht unterzeichnete
Version der Verfügung eingereicht worden. Mit Ansetzung einer kurzen
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Nachfrist hätte dieser Umstand umgehend aufgeklärt werden können.
Im Übrigen sei im Gesuch bei der Auflistung der Beweismittel darauf
hingewiesen worden, dass weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehal-
ten würden. Dem Gesuch sei klar zu entnehmen, dass keinesfalls be-
absichtigt gewesen sei, die Mitwirkung zu verweigern. Aufgrund der
eingereichten Verfügung und mit Blick auf die Lebensumstände der Be-
schwerdeführerin / Gesuchstellerin als alleinerziehende Mutter hätte
die Vorinstanz auf eine Mittellosigkeit schliessen müssen. Auf eine Ver-
fügung einer Gemeinde könne im Rechtsverkehr grundsätzlich abge-
stellt werden. Das Unterlassen des Ansetzens einer kurzen Nachfrist
erscheine im vorliegenden Fall mit Blick auf die vorhandene Verfügung
einer Gemeinde und die im Gesuch geschilderten Lebensumstände der
Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern als
überspitzt formalistisch.
2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheinen, wobei beide Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die gerichtliche Bestel-
lung eines Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass dies zur Wah-
rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichts-
losen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist sub-
sidiär gegenüber familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten
(BGE 142 III 36 E. 2.3, 138 III 672 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil
5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5). Zur Unterhaltspflicht der El-
tern nach Art. 276 ff. ZGB gegenüber ihren minderjährigen Kindern ge-
hört auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die
Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen, wenn sie
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, was zugleich die un-
entgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3;
Bundesgerichtsurteile 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2,
5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4, 5A_442/2016, 5A_443/2016
vom 7. Februar 2017 E. 7.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein min-
derjähriges Kind bedürftig ist, sind daher auch die finanziellen Verhält-
nisse der Eltern zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 5A_617/2011
vom 18. Oktober 2011 E. 5.3). Dabei trifft das minderjährige Kind bzw.
seine Eltern eine Mitwirkungsobliegenheit betreffend die Offenlegung
ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 119 Abs. 2 Satz 1
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ZPO). Im Übrigen gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
(Bundesgerichtsurteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2).
2.3 Der Beschwerdeführerin kann zugestimmt werden, dass beim von
der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil 4A_333/2022 vom 9. No-
vember 2022 im Gegensatz zum vorliegenden Fall mit dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine detaillierte Verfü-
gung über das Sozialhilfebudget eingereicht wurde, sondern lediglich
eine knappe Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Je-
doch erwähnt das Bundesgericht in seinem Entscheid auch, dass die
von den Gesuchstellern eingegebenen Belege umfassend Aufschluss
über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche fi-
nanzielle Verpflichtungen geben müssen. Die Gerichtsbehörden sind
bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit denn auch nicht
bedingungslos an den Entscheid einer Verwaltungsbehörde über sozi-
alrechtliche Unterstützungsleistungen gebunden (vgl. Bundesgerichts-
urteil 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.4.1). Eine Verfügung
einer Einwohnergemeinde kann somit nicht ohne Weiteres übernom-
men werden. Es sind vielmehr auch die Unterlagen, auf die sich die in
der Verfügung erwähnten Beträge über die Ein- und Ausgaben stützen,
dem Gericht einzureichen, damit eine abschliessende Überprüfung der
Verfügung bzw. der Bedürftigkeit stattfinden kann. Dies gilt umso mehr,
als die dem Bezirksgericht eingereichte Verfügung über das Sozialhil-
febudget nicht unterzeichnet ist, weshalb im erstinstanzlichen Verfah-
ren fraglich gewesen ist, ob und inwiefern die Verfügung über das
Sozialhilfebudget überhaupt seine Gültigkeit hat. Der Sozialhilfebezug
kann lediglich als Indiz herhalten, wie dies auch für den Bezug von Er-
gänzungsleistungen gilt (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_696/2016 vom
vgl. auch HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 16 zu Art. 117
ZPO).
2.4 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ansetzung ei-
ner Nachfrist betrifft, hat das Bundesgericht verschiedentlich darauf hin-
gewiesen, dass das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nach
Art. 97 ZPO nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein un-
vollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Bundesgerichtsur-
teile 4A_100/2021 vom 10. Mai 2021 E. 3.2, 4A_622/2020 vom
4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist
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durch eine Rechtsanwältin vertreten und kann damit nicht als unbehol-
fen gelten, bei welchen Personen das Gericht allenfalls auf die Anga-
ben hinzuweisen hat, die es zur Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt. Das Bezirksge-
richt war daher im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, eine Nachfrist
anzusetzen, weder um die Verfügung über das Sozialhilfebudget unter-
zeichnet einzureichen, noch um weitere Unterlagen zur Darlegung ihrer
finanziellen Situation ins Recht zu legen. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch weitere Be-
weismittel ausdrücklich vorbehalten hat. Der angefochtene Entscheid
ist folglich nicht überspitzt formalistisch, wenn er der Beschwerdeführe-
rin auch streng erscheinen mag.
2.5 Im Übrigen wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bereits aufgrund der Verletzung der Subsidiarität abzu-
weisen. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt
des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Aus-
bildung und Kindesschutzmassnahmen. Nach Rechtsprechung und
Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen
Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Pro-
zesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202
E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2
mit Hinweisen; vgl. auch FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 7. A., 2022,
N. 22 zu Art. 276 ZGB). Vorliegend wurde das Kindsverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Kläger des beim Bezirksgericht hän-
gigen Verfahrens durch Anerkennung begründet. Diese Anerkennung
wird zwar vom Vater im Rahmen des Hauptverfahrens vor Bezirksge-
richts nunmehr angefochten. Da ein Kindsverhältnis zwischen Vater
und Tochter derzeit besteht, kann es nicht angehen, dass der Staat im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Bezahlung von Kos-
ten für einen Prozess einspringen muss, für welchen der Kläger durch
seine Anerkennung seiner Vaterschaft den Grund gesetzt hat. Die Be-
schwerdeführerin verlangte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im
Berufungsverfahren nur die unentgeltliche Rechtspflege. Sie bean-
tragte keinen Prozesskostenvorschuss von ihrem Vater und legte auch
nicht dar, weshalb ein solches Begehren von vornherein aussichtslos
wäre. Folglich ist auch das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Subsi-
diarität der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.