C3 23 30
ENTSCHEID VOM 9. MAI 2023
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Chantal Carlen, 3900 Brig-Glis
gegen
Y _________ , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Thierry Arnold, 3900 Brig-Glis
(Definitive Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp
vom 10. Februar 2023 [VIS BK 22 295]
Verfahren und Sachverhalt
A. Y _________ ist die am xx.xx1 1999 geborene Tochter des X _________ und der
A _________. Die Eltern waren (und sind) nicht verheiratet. Mit Genehmigung des Vor-
mundschaftsamts B _________ schlossen die Eltern im Jahr 2001 einen Unterhaltsver-
trag für das Kind ab, der ab dem 13. Altersjahr und bis zum Abschluss der Ausbildung
des Kindes einen indexierten Unterhaltsbeitrag des Vaters von Fr. 850.00 vorsieht. Mit
der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis macht die volljährige Tochter
Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Betrag von
Fr. 10'600.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. September 2022 und für den Zeitraum Sep-
tember 2019 bis Juni 2022 im Betrag von Fr. 13'600.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem
Bezirksgericht Visp das Rechtsöffnungsbegehren.
B. Der Vater widersetzte sich mit Eingabe vom 4. November 2022 der Rechtsöffnung
und machte geltend, die Vereinbarung sei zwischenzeitlich einvernehmlich abgeändert
und die Unterhaltsforderung (soweit bestehend) getilgt worden. Das Bezirksgericht
setzte der Gesuchstellerin Frist zur Replik, welche diese am 18. November 2022 erstat-
tete und an ihren Anträgen festhielt. Der Vater duplizierte mit Eingabe vom 25. November
öffnung für Fr. 10'600.00 und Fr. 9'200.00 je zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. September
gerin und zu 4/5 dem Schuldner. Weiter sprach es der Gläubigerin eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 720.00 zu.
C. Gegen den genannten Entscheid erhob der Vater am 22. Februar 2023 Beschwerde
ans Kantonsgericht und beantragte die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbe-
gehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragte er, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023
beantragte die Tochter die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwer-
deführer replizierte mit Eingabe vom 20. März. 2023. Mit Eingabe vom 26. April 2023
informierte er das Gericht, dass am 12. Mai 2023 die Pfändung vollzogen werden solle.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und
begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden,
wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251
lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Partei vor der Vorinstanz mit seinem Antrag
auf Abweisung der definitiven Rechtsöffnung mehrheitlich unterlegen und mithin zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeschrift wurde rechtzeitig zur Post gegeben
(Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung frei, hin-
gegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte
Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Of-
fensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
Zudem muss die betreffende Tatsache auch rechtserheblich sein (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, welches sich aus der Begründungspflicht
des Rechtsmittels ergibt. Demnach überprüft die Rechtsmittelinstanz lediglich die in der
Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellato-
rische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Im Übrigen kann die Zivilkammer
den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 136
III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.). Beruht der Entscheid auf mehreren
unabhängigen Begründungen, so ist jede einzelne gesondert zu rügen. Neue Tatsachen-
behauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326
ZPO).
3.
3.1 Als Rechtsöffnungstitel gelten unter anderem auch Urteilssurrogate, wie gerichtliche
Vergleiche (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die behördlich genehmigte Un-
terhaltsvereinbarung entspricht einem gerichtlichen Vergleich. Von Amtes wegen zu prü-
fen sind die drei Identitäten, also ob die aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigte Person
die aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichtete Person für die entsprechende Forderung
betrieben hat. Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist, ob ein vollstreckbarer Rechts-
öffnungstitel vorliegt. Ohne entsprechende Rügen des Schuldners kann sich das Gericht
dabei mit dem prima facie Beweis begnügen, sodass nur offensichtliche Mängel zur Ver-
weigerung der Rechtsöffnung führen können (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkie-
wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
zu Art. 80 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite et la faillite,
1999, N. 22 zu Art. 80 SchKG).
3.2 Der Schuldner kann die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung er-
heben. Die Tilgung oder Stundung hat er mit Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1
SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess, in welchem die Kogni-
tion des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob ein gültiger Rechtsöff-
nungstitel vorliegt. Es steht ihm hingegen nicht zu, die Forderung inhaltlich zu überprü-
fen. Die Beweise sind grundsätzlich mit den im summarischen Verfahren zulässigen Be-
weismitteln, namentlich Urkunden, zu führen. Auch im summarischen Verfahren gilt je-
doch, dass nur über bestrittene Tatsachen Beweise abzunehmen sind. Unbestrittene
Tatsachen sind dem Urteil als anerkannt zugrunde zu legen. Als Beweismass gilt der
Vollbeweis, blosses Glaubhaftmachen oder einfache Indizien genügen nicht (Staehelin,
a.a.O., N. 53 ff. zu Art. 84 SchKG; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Sub-
stantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016 S. 130 ff., 135 und 137 f.)
4. Dass die eingereichte Unterhaltsvereinbarung einen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstellt und die drei Identitäten gegeben sind, wird im Beschwerdeverfahren nicht ge-
rügt und ist auch aus Sicht des Kantonsgerichts nicht zweifelhaft. Hingegen werden die
Einreden des (teilweisen) Erlasses durch einvernehmliche Abänderung der Vereinba-
rung und der Tilgung erhoben sowie eine Anrechnung des von der Tochter erzielten
Erwerbseinkommens verlangt.
4.1
4.1.1 Mit einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Verteilung der
Behauptungs- und Bestreitungslast geltend. Die Vorinstanz habe namentlich pauschale
Bestreitungen der Gläubigerin als solche akzeptiert und diese nicht als zu wenig sub-
stantiiert zurückgewiesen.
Grundsätzlich ist jene Partei behauptungs- und beweisbelastet, welche aus einer Tatsa-
che Rechte für sich ableitet. Dies schliesst nicht aus, dass das Gericht vollumfänglich
auf die Behauptungen beider Parteien abstellen kann, soweit diese unbestritten oder
erwiesen sind. Die Gegenpartei, welche nicht behauptungsbelastet ist, kann sich in der
Regel darauf beschränken, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen zu bestreiten,
solange für das Gericht klar erkenntlich ist, welche Behauptungen bestritten werden. Le-
diglich der pauschalen Bestreitung sämtlicher gegnerischer Behauptungen ist die An-
wendung zu versagen. Nur in Ausnahmefällen kann von der Gegenpartei eine substan-
tiierte Bestreitung mittels eigener Tatsachenbehauptung erwartet und verlangt werden,
namentlich wenn diese sachkundig ist oder dem Sachverhalt näher steht (zum Ganzen
BGE 144 III 519 E. 5.2.2).
4.1.2 Im vorliegen Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsantwort diverse
neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Die Gesuchstellerin nimmt in der Replik auf
diese Tatsachenbehauptungen einzeln Bezug und kommentiert diese mehrheitlich mit
«Bestritten». Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Randziffern in der Ge-
suchsantwort ist vollständig nachvollziehbar, welche Tatsachenbehauptungen des Be-
schwerdeführers bestritten wurden. Da beide Parteien den Sachverhalt in vergleichba-
rem Umfang kennen sollten und eine besondere Sachkunde nicht erforderlich ist, war
die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, ihre Bestreitungen besonders zu substantiie-
ren. Zudem stellt sie die ausdrückliche Behauptung auf, dass keine neue Vereinbarung
geschlossen wurde bzw. sie einer solchen nicht zugestimmt habe. Eine nähere Substan-
tiierung einer solchen negativen Tatsache kann nicht verlangt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre
Bestreitungen wider besseren Wissens erhoben und damit das Gebot von Treu und
Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) verletzt. Von einer solchen Bestreitung wider besse-
ren Wissens kann im Verfahren jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn der andere
Sachverhalt klar erwiesen ist. In diesem Fall wäre auch die Bestreitung hinfällig bzw.
unbehelflich. Das Gebot von Treu und Glauben bzw. dessen Verletzung kann nicht dazu
führen, dass die Gerichte eine angeblich wider besseren Wissens erhobene Bestreitung
einfach ignorieren könnten. Eine solche wäre vielmehr allenfalls im Rahmen der Kosten-
verlegung zu berücksichtigen (Art. 108 ZPO) und könnte bei Anwälten allenfalls diszipli-
narische Konsequenzen nach sich ziehen (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Ha-
senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.3 Der Vater behauptet, die Unterhaltsvereinbarung sei zwischen den Parteien einver-
nehmlich abgeändert worden. Die Tochter bestreitet dies und behauptet das Gegenteil.
Die Vorinstanz erachtete eine von der Lebenspartnerin des Vaters unterzeichnete
schriftliche Bestätigung als nicht hinreichend beweiskräftig für eine entsprechend abge-
änderte Vereinbarung. Der Beschwerdeführer rügt diese Beweiswürdigung.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Rechtsöffnungsverfahren der Beweis durch die im
summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel zu erbringen ist. Das Rechtsöffnungs-
gericht kann sich nur bei vollständig liquiden Verhältnissen über den Bestand oder Nicht-
bestand einer neuen (mündlichen) Unterhaltsvereinbarung aussprechen. Dies obliegt
ansonsten den ordentlichen Gerichten. Dem Beschwerdeführer ist freilich zuzustimmen,
dass eine neue Vereinbarung über den Mündigenunterhalt formlos gültig ist und keiner
behördlichen Genehmigung bedarf. Auch eine solche formlose Vereinbarung oder gar
konkludent abgeschlossene Vereinbarung müsste jedoch mit den im Rechtsöffnungs-
verfahren zulässigen Mitteln bewiesen werden. Die Bestätigung der Lebenspartnerin des
Vaters kommt einer schriftlichen Auskunft gleich (Art. 190 Abs. 2 ZPO) und kann wie
eine Zeugenaussage gewürdigt werden. Die weiteren geltend gemachten Indizien, na-
mentlich, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz zum Vater verlegt habe und (teil-
weise) ein eigenes Einkommen erzielte, mögen eine Anpassung der Unterhaltszahlun-
gen als sinnvoll, naheliegend oder wahrscheinlich auftreten lassen, sind aber kein Be-
weis dafür, dass eine solche Anpassung auch tatsächlich vereinbart wurde. Nach den
Bestimmungen des Unterhaltsvertrags führen diese Umstände sodann auch nicht dazu,
dass die Unterhaltspflicht bei Erfüllung dieser Umstände automatisch dahinfiele. Eine
solche Resolutivbedingung wurde in den Vergleich nicht aufgenommen. Selbst wenn die
letzteren Umstände bewiesen wären, führte dies nicht zu einer Ablehnung des Rechts-
öffnungsbegehrens. Dazu bedürfte es vielmehr der tatsächlichen Anpassung, welche
sich so nicht beweisen lässt und für die nur die schriftliche Auskunft im Recht liegt. Die
Bestätigung selbst wäre nur dann beweiskräftig, wenn sie auch durch die Parteien un-
terzeichnet wäre. Da dies nicht der Fall ist, bleibt sie ein Indiz bzw. eine Zeugenaussage
und vermag den Vollbeweis auch in Verbindung mit einer allfälligen Wohnsitzverlegung
der Gesuchstellerin nicht zu erbringen. Die Rüge ist unbegründet.
4.4 Die bestehende Wohn- und Tischgemeinschaft zwischen den Parteien will der Be-
schwerdeführer auch zur Begründung seiner Tilgungseinrede heranziehen, da er den
Unterhaltsanspruch in natura erfüllt haben will. Dabei ist zu beachten, dass mit der Un-
terhaltsvereinbarung der Kindesunterhalt pauschal festgesetzt wurde und keine einzel-
nen Bedarfspositionen ausgeschieden sind. Für die volljährigen Kinder gilt, dass der Un-
terhalt von den Eltern jeweils nach den Möglichkeiten und der Zumutbarkeit zu leisten
ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsberechnung zeigt auf, dass die Zahlungen des
Vaters komplementär zum von der Mutter geleisteten Naturalunterhalt sind. Indem die
Tochter von der Mutter zum Vater zog, tilgte der Vater mit seinen Naturalleistungen nicht
etwa die bisherige Unterhalts(geld)forderung, sondern erbrachte die bisher von der Mut-
ter geleisteten Naturalleistungen. Ob im Gegenzug die Mutter zu Geldunterhalt zu Guns-
ten der Tochter verpflichtet werden könnte oder der Beschwerdeführer von der Tochter
eine Kostenbeteiligung verlangen kann, ist nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu ent-
scheiden. Die Naturalleistungen des Vaters (Wohnen, Essen etc.) haben jedenfalls mit
Bezug auf den Barunterhalt keine Tilgungswirkung. Im Übrigen hat die Beschwerdegeg-
nerin die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gemeinsa-
men Wohnen bestritten und wurden vom Letzteren dazu keine Urkunden beigebracht
(vgl. dazu Fontoulakis, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 16b zu Art. 289 ZGB).
4.5 Schliesslich macht der Vater eine Anrechnung des von der Tochter verdienten
Lohns geltend. Anhand der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im
Jahr 2018 Fr. 4'620.00, im Jahr 2019 Fr. 6'477.00 und im Jahr 2020 Fr. 4'216.90 einge-
nommen hat, wobei es sich hierbei um den Nettolohn vor Abzug der Gestehungskosten
handelt. Ein allfälliges höheres Einkommen ist nicht liquide nachgewiesen und der Be-
schwerdeführer unterlässt es, ausdrückliche Aktenverweise vorzubringen. Die Vo-
rinstanz hat die Anrechnung dieses Einkommens mit der Begründung abgelehnt, die
Berücksichtigung der Klausel von Art. 276 Abs. 3 ZGB setze einen ausdrücklichen Vor-
behalt im Dispositiv oder Vergleich voraus (vgl. Staehlin, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG
mit weiteren Hinweisen auf die Lehre, insbesondere Hegnauer, Berner Kommentar,
1997, N. 153 zu Art. 276 ZGB). Damit widerspricht sie jedoch der Rechtsprechung meh-
rerer anderer Kantone, welche (bei liquiden Verhältnissen) eine Berücksichtigung des
Kindeseinkommens als Resolutivbedingung auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt befür-
worten (Urteile des Obergerichts Zürich vom 25. März 1981 ZR 1982 S. 27, Kantonsge-
richts Graubünden vom 24. Oktober 1990 PKG 1990 S. 113 ff. 114, Kantonsgericht Lu-
zern vom 19. Juli 1991 LGVE 1991 I S. 59 f. und SK 02 163 vom 5. Februar 2003 E. 5.3,
Obergericht Thurgau BR 95 24 vom 20. März 1995 RBOG 1995 S. 113 ff. 114).
Die vorstehend angeführte kantonale Rechtsprechung sah indes jeweils den gesamten
Bedarf des Kindes durch dessen eigenes Einkommen gedeckt, sodass kein Raum mehr
für eine verbleibende Unterhaltszahlung blieb und diese eingestellt werden konnte bzw.
musste. Der Eintritt der Resolutivbedingung, d.h. der eigenen Leistungsfähigkeit des Kin-
des, setzte der Unterhaltspflicht des Elternteils bzw. der Eltern ein Ende. Der vorliegende
Fall ist jedoch insofern anders gelagert, als es sich bei der Erwerbstätigkeit der Tochter
um Zwischenerwerb bzw. Praktika handelt und das Einkommen nicht ausreichend ist,
um deren Existenzminimum auch nur annährend zu decken. Die Frage ist also nicht, ob
die eigene Leistungsfähigkeit der Tochter die Unterhaltsverpflichtung des Vaters zum
Erlöschen bringt, sondern inwieweit sie sich auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs
auswirkt. Eine solche Berücksichtigung des Teileinkommens würde eine Gesamtbe-
trachtung mit einlässlicher Berechnung des heutigen Bedarfs und der aktuellen Leis-
tungsfähigkeit von Vater, Mutter und Tochter erfordern, welche nur im ordentlichen Ab-
änderungsverfahren, nicht aber in der Rechtsöffnung erfolgen kann, zumal Einkommen
von Kindern in der Ausbildung nicht zwingend vollumfänglich anzurechnen sind (vgl.
Fontoulakis, a.a.O., N. 16a zu Art. 289 ZGB sowie N. 35 zu Art. 276 ZGB). Der Sachver-
halt ist hier nicht hinreichend liquide bzw. aktenkundig ausgewiesen.
4.6 Aus Sicht des Beschwerdeführers mag die Ausblendung der vorübergehenden Auf-
nahme seiner Tochter im väterlichen Haushalt sowie deren zeitweiligen Einkommens bei
den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen stossend erscheinen. Auch ist es nach-
vollziehbar, dass er darauf verzichtet hat, eine allfällige Anpassung des Unterhalts mit
seiner Tochter schriftlich festzuhalten und von dieser unterzeichnen zu lassen. Das
Rechtsöffnungsverfahren als reiner Urkundenprozess mit beschränkter Kognition des
Richters (s. dazu vorne E. 3.2) ist jedoch nicht dafür konzipiert, über eine Unterhaltsstrei-
tigkeit infolge sich verändernder Verhältnisse zu entscheiden. Die Beschwerde ist damit
insgesamt abzuweisen.
5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen-
standslos.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All-
gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor-
liegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vollständig, sodass ihm
die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Hingegen
bleibt es aufgrund der Abweisung der Beschwerde bei der erstinstanzlichen Kostenver-
legung.
7.1 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von
Fr. 10'000.00 bis Fr. 100‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 vor. Art.
61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche
Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 750.00. In Anbetracht von Schwierigkeit und
Umfang des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever-
fahren vorliegend auf Fr. 300.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer. Die Gebühr
der Vorinstanz von Fr. 325.00 wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen und mit der
Vorinstanz zu 1/5 den Gesuchstellerinnen und zu 4/5 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
7.2 Die anwaltlich vertretenen Parteien haben Anspruch auf eine angemessene Partei-
entschädigung. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die
Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertre-
ten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs.
3 lit. a, b und c ZPO).
Die Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung wurde nicht gerügt. Auch deren Ver-
legung ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
Das Honorar des Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 35
Abs. 2 lit. a GTar und geht von Fr. 550.00 bis Fr. 8'800.00. In Anbetracht des eher hohen
Streitwerts und weil sich die Anwälte weitgehend auf ihre vorinstanzlichen Eingaben stüt-
zen erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen
und MWST) für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Diese ist aufgrund des voll-
ständigen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 300.00 werden
X _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
X _________ bezahlt Y _________ für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'000.00.
Sitten, 9. Mai 2023