C3 23 25
ENTSCHEID VOM 10. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ GMBH , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwäl-
tin Melanie Eberhardt, 3900 Brig-Glis
(Mieterausweisung; Rechtsschutz in klaren Fällen)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom
Verfahren
A. Die Vermieterin Y _________ hinterlegte am 13. Dezember 2022 beim Bezirksge-
richt Leuk und Westlich-Raron gegen die Mieterin X _________ GmbH folgendes Ge-
such um Mieterausweisung gemäss Art. 257 ZPO:
B / I, davon 1/3 und J, davon 1/3 im A _________ auf den Grundstücken Nr. xxx1 und Nr. xxx2, beide
Plan y1, beide gelegen auf dem Gebiet der Y _________, Sektor B _________, innert gerichtlich anzu-
setzender kurzer Frist ordnungsgemäss in gereinigtem Zustand und mit sämtlichen Schlüsseln zu über-
geben und zu verlassen. 32
lerin gerichtlich ermächtigt, zur Räumung die Amtshilfe der Kantonspolizei Wallis in Anspruch zu neh-
men.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt allfällige Räumungs-, Reinigungs- und Amtshilfekosten.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine durch das Gericht festzusetzende angemessene
Parteientschädigung.
B. Die Mieterin beantragte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vermieterin.
C. Das Bezirksgericht fällte am 1. Februar 2023 folgenden Entscheid:
B / I davon 1/3 und J davon 1/3, im A _________ auf den Grundstücken Nrn. xxx1 und xxx2, beide Plan
y1, gelegen auf Gebiet der Y _________ (Sektor B _________), bis spätestens am Freitag, 17. Februar
2023, um 16.00 Uhr, ordnungsgemäss zu räumen, in gereinigtem Zustand und mit sämtlichen Schlüssen
zu übergeben und zu verlassen.
resp. räumen sollte, wird die Y _________ gerichtlich ermächtigt, zur Räumung die Amtshilfe der Kan-
tonspolizei Wallis in Anspruch zu nehmen.
Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstelle-
rin allenfalls vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
Diese Anweisung ist befristet bis 31. Mai 2023.
der Y _________ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die X _________ GmbH hat der Y _________ Fr. 600.00 für den geleisteten Kostenvorschuss zurück-
zuerstatten.
D. Dagegen erhob die Mieterin am 10. Februar 2023 eine Beschwerde beim Kantons-
gericht Wallis, beantragte, den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts aufzuhe-
ben und das Mietverhältnis bis Mitte April 2023 zu verlängern.
E. Die Vermieterin bzw. Beschwerdegegnerin deponierte am 24. Februar 2023 eine
Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren:
deführerin abgewiesen.
Der Beschwerdegegnerin wird eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zugesprochen.
Die Beschwerdeführerin bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil.
Erwägungen
1.
1.1 Mieterausweisungsentscheide des Bezirksgerichts sind, abhängig vom Streitwert,
entweder mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) beim
Kantonsgericht Wallis anfechtbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be-
trägt der Streitwert bei Ausweisungsklagen nach Art. 257 ZPO unabhängig von der tat-
sächlichen Verfahrensdauer sechs Monatsmieten, wenn nur die Ausweisung selbst strit-
tig ist (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn bereits ein
rechtskräftiger Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung vorliegt oder die Vollstre-
ckung eines rechtskräftigen Ausweisungsentscheids zu beurteilen ist (vgl. Bachofner,
Die Mieterausweisung – Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, Diss. Basel
2017, N. 391, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ist jedoch auch die Beendigung
des Mietverhältnisses, also die Gültigkeit der Kündigung strittig, entspricht der Streitwert
der Miete von drei Jahren, weil dies die Kündigungssperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1
lit. e OR auslösen könnte (BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3). Diese Rechtsprechung hat Ein-
fluss auf die Streitwertberechnung und das zu ergreifende Rechtsmittel. Unabhängig
vom Rechtsmittel – Berufung oder Beschwerde – beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage
(Art. 321 Abs. 2 ZPO) und liegt die Spruchkompetenz bei einem Einzelrichter, da der
erstinstanzliche Entscheid im summarischen Verfahren ergeht (Art. 257 ff. ZPO i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.1.1 Vorliegend begründete das Bezirksgericht, die Parteien hätten gestützt auf den
Mietvertrag vom 8. Januar 2021 einen monatlichen Mietzins von Fr. 800.00 vereinbart.
Zwar stelle die Mieterin auch die Rechtmässigkeit der Kündigung in Frage, aber wegen
der Präjudizwirkung des vor der kantonalen Schlichtungskommission für Mietverhält-
nisse getroffenen Vergleichs könne darüber nicht mehr entschieden werden. Der Streit-
wert belaufe sich damit auf Fr. 4'800.00. In der Rechtsmittelbelehrung erklärte die Vo-
rinstanz den Entscheid als mit Beschwerde anfechtbar.
Der angefochtene Entscheid wurde am 1. Februar 2022 an die Parteien versandt. Die
Mieterin reichte dagegen am 10. Februar 2022 innert offener Rechtsmittelfrist eine Be-
schwerde ein (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Darin
rügte sie unter anderem wie vor erster Instanz, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt.
Weiter verlangte sie eine erneute Erstreckung. Zum getroffenen Vergleich führte sie aus,
sie habe sich von der personenmässigen Überzahl etwas überrumpelt gefühlt.
1.1.2 Doppelrelevante Behauptungen, welche für die Zulässigkeit des Rechtsmittels
und für die materielle Prüfung relevant sind, können im Eintretensstadium als wahr un-
terstellt werden, wenn sie mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorliegen und nicht auf An-
hieb fadenscheinig oder inkohärent erscheinen (BGE 145 II 153 E. 1.4). Sie werden erst
bei der materiellen Prüfung in der Sache untersucht und können dann zur Abweisung
des Rechtsmittels führen (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_440/2020 vom 25. November
2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Mieterin machte in ihrer Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid eine miss-
bräuchliche Kündigung geltend, was einen Einfluss auf die Streitwertberechnung und die
Zulässigkeit des Rechtsmittels haben könnte. Sodann liegt ein Vergleich zwischen den
Parteien vor, welcher gewisse Streitigkeiten bereits rechtskräftig erledigt haben könnte.
Die Behauptungen sind doppelt relevant. Bei summarischer Betrachtung erscheint die
Beschwerde – mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung und die vorinstanzliche Streitwert-
berechnung – korrekt zu sein, weshalb darauf einzutreten ist. Die Rügen der Beschwer-
deführerin sind hiernach materiell zu prüfen.
1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,
2017, N. 1406).
2.
2.1 Das Gericht gewährt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz in klaren Fällen,
wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage
klar ist (lit. b). Die Gutheissung des Gesuchs ist kumulativ an beide Voraussetzungen
geknüpft.
Erstens ist ein Sachverhalt dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung
und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).
Der Kläger hat sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu
erbringen; blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus. Der Beweis ist in der Regel durch
Urkunden zu erbringen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; Bundesgerichtsurteil 4A_234/2022
vom 21. November 2022 E. 3.2.1). Macht die Gegenpartei substantiierte und schlüssige
Einwände und Einreden geltend, die nicht sofort ausgeräumt werden können und die
geeignet sind, die Überzeugung des Richters zu erschüttern, ist auf das Gesuch nicht
einzutreten (BGE 144 III 462 E. 3.1, 141 III 23 E. 3.2, 138 III 620 E. 5.1.1). Allerdings
genügen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen nicht, um einen klaren
Fall auszuschliessen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil
4A_310/2013 vom 19. November 2013 E. 2).
Zweitens ist die Rechtslage klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Ge-
setzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und
damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 144 III 462 E.
3.1, 138 III 123 E. 2.1.2). Klares Recht ist auch dann zu bejahen, wenn die Auslegung
von Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip ein eindeutiges und klares Resultat
ergibt (Bundesgerichtsurteil 4A_185/2017 vom 15. Juni 2017 E. 5.4). Dagegen ist die
Rechtslage nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billig-
keitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände
erfordert (BGE 144 III 462 E. 3.1, 141 III 23 E. 3.2, 138 III 123 E. 2.1.2; Bundesgerichts-
urteil 4A_234/2022 vom 21. November 2022 E. 3.2.2).
2.2 Vorliegend hat die Vermieterin gestützt auf die Kündigung des Mietverhältnisses und
den zwischen den Parteien vor der kantonalen Mietschlichtungskommission getroffenen
Vergleich die Ausweisung der Mieterin verlangt. Diese wehrt sich dagegen, indem sie
die Kündigung als missbräuchlich abtut und eine weitere Erstreckung verlangt.
2.2.1 Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter der Vermieterin die Miet-
sache zurückgeben (Art. 267 OR). Die Rückgabe kann gerichtlich durch Ausweisung der
Mieterin erwirkt werden (Art. 236 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 ZPO).
Die Ausweisung setzt die gültige Beendigung des Mietvertrags voraus, was vorfrage-
weise zu prüfen ist (BGE 141 III 262 E. 3.2), insbesondere wenn der Mieter die Kündi-
gung bei der Schlichtungsbehörde angefochten hat und die Beendigung des Mietverhält-
nisses in Frage steht (vgl. Art. 271 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 OR).
Sobald im Kündigungsschutzverfahren rechtskräftig über die angefochtene Kündigung
oder eine allfällige Erstreckung entschieden worden ist, hat dieser Entscheid bindende
Wirkung in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien (vgl. Bachofner, a.a.O.,
N. 365). Die materielle Rechtskraft bindet das Gericht in einem späteren Prozess an
alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt worden ist (sog. Prä-
judizial- oder Bindungswirkung, vgl. BGE 116 II 738 E. 3, 121 III 474 E. 4a). Dabei hat
der in einem Schlichtungsverfahren abgeschlossene Vergleich nach Art. 208 Abs. 2 ZPO
ebenfalls die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. Die Parteihandlungen er-
wachsen, sofern formgerecht abgegeben und vom Gericht als zulässig erachtet, direkt
in Rechtskraft und sind grundsätzlich vollstreckbar, ohne dass das Gericht einen weite-
ren Entscheid im Rechtssinne zu fällen hätte (Bundesgerichtsurteile 4A_425/2020 und
5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 2.6.4; Hofstetter, in: Müller [Hrsg.], Wohn- und
Geschäftsraummiete, 2016, N. 3.61). Als Rechtsmittel steht ausschliesslich die Revision
nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO offen. Dort können gegen den gerichtlichen Vergleich
als Vertrag des Privatrechts insbesondere Willensmängel geltend gemacht werden
(BGE 141 III 489 E. 9.3, vgl. auch BGE 132 III 737 E. 1.3).
2.2.2 Die Parteien haben am 26. April 2022 vor der kantonalen Schlichtungskommission
für Mietverhältnisse folgenden Vergleich abgeschlossen und erklärt:
1.
Das Mietverhältnis wird in gegenseitigem Einverständnis der Parteien einmalig
erstreckt und endgültig per Ende Oktober 2022 aufgelöst.
2.
Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo al-
ler Ansprüche aus diesem Rechtstreit als auseinandergesetzt.
3.
Damit wird das Verfahren hinfällig und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrie-
ben.
Der Vergleich ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Bundesgerichtsurteil
4A_185/2017 vom 15. Juni 2017 E. 4.2). Entscheidend ist demnach in erster Linie der
übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein sol-
cher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien auf-
grund des Vertrauensprinzips (BGE 142 III 671 E. 3.3). Die Partei hat danach ihre Erklä-
rung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusam-
menhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden
durfte und musste (BGE 142 III 239 E. 5.2.1).
Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der gewollte Wille hinsichtlich der
Aufhebung des Mietverhältnisses komme aus dem vor der Schlichtungskommission ge-
troffenen Vergleich klar hervor und bedürfe keiner weiteren Auslegung. Die Parteien hät-
ten den Streit, ob die Kündigung des Mietverhältnisses gültig sei, mit dem gerichtlichen
Vergleich beigelegt. Die Mieterin habe die Kündigung auf Ende Oktober 2022 akzeptiert
(E. 2.5). Das Bezirksgericht hat den wirklichen Willen der Parteien ermittelt, an welche
tatsächliche Feststellung die Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebunden ist (Art. 320 lit.
b ZPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.2 zu Tat- und
Rechtsfrage bei der Vertragsauslegung). Die Beschwerdeführerin hat auch nicht gerügt,
der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Selbst wenn das Kan-
tonsgericht die Vertragsauslegung nochmals überprüfen könnte, würde dies nichts am
Ausgang des Verfahrens ändern, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2.2.3 Die Mieterin kritisierte im Zusammenhang mit dem Vergleich, sie sei von der per-
sonenmässigen Überzahl der Gemeindevertreter überrumpelt gewesen. Zudem habe
sie im Schlichtungsverfahren darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis bis zur Fer-
tigstellung einer Gewerbehalle, als Ersatz für die Mieträumlichkeiten, verlängert werden
sollte. Wie genau sie den Vergleich verstanden hat, präzisiert sie nicht. Die Vermieterin
hält dem entgegen, mit dem Vergleich sei das Mietverhältnis endgültig beendet worden.
Aufgrund der Ausgangslage im Schlichtungsverfahren waren die Positionen der Parteien
klar. Die Mieterin wusste, dass die Vermieterin an der Kündigung festhalten und das
Mietverhältnis beenden wollte. Sie selbst verhielt sich widersprüchlich, indem sie zwar
die Erstreckung verlangte, aber zugleich die Kündigung als missbräuchlich kritisierte. Die
Mieterin verkennt, dass die Erstreckung eines Mietverhältnisses die gültige Kündigung
voraussetzt und das eine das andere ausschliesst. Rechtlich betrachtet kann ein Erstre-
ckungsbegehren erst dann beurteilt werden, wenn sich die Kündigung als gültig erweist
(Ruf, in: Müller [Hrsg.], Wohn- und Geschäftsraummiete, 2016, N. 4.13; Weber, Basler
Kommentar, 7. A., 2020, N. 1 zu Art. 272 OR). Unabhängig von diesem Umstand haben
sich die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs ausdrücklich «per Saldo aller Ansprüche aus
diesem Rechtsstreit» als auseinandergesetzt erklärt. Der Sinn von Saldoklauseln be-
steht darin, streitige Fragen zu bereinigen (Bundesgerichtsurteil 4A_482/2018 vom 7.
Mai 2019 E. 2.5.3), was vorliegend sowohl die missbräuchliche Kündigung als auch die
Erstreckung des Mietverhältnisses betraf, weil beides Gegenstand des Schlichtungsver-
fahrens gewesen war. Schliesslich haben die Parteien in Ziffer 1 des Vergleichs auch
die Erstreckung und die Beendigung des Mietverhältnisses geregelt. Die dortige Wort-
wahl «einmalige» Erstreckung und «endgültige» Beendigung zeigen, dass die Parteien
sich über beide Streitgegenstände geeinigt haben. Bei Auslegung des Vergleichs ist ein-
deutig, dass der Streit um die Erstreckung und Kündigung zwischen den Parteien end-
gültig erledigt worden ist und dies dem eindeutigen Willen der Parteien entspricht. Auch
der Mieterin als Laiin war bewusst, dass sie mit der «per-Saldo»-Regelung keine weite-
ren Ansprüche mehr gegen die Vermieterin gelten machen können wird. Mithin kann die
Mieterin im Ausweisungsverfahren nicht erneut auf die Missbräuchlichkeit der Kündi-
gung zurückkommen. Insofern sich die Beschwerdeführerin trotzdem darauf beruft, ver-
hält sie sich widersprüchlich und treuwidrig (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 52 ZPO).
Ihr Einwand hinsichtlich der zahlenmässigen Vertretung der Gegenpartei ist ebenfalls
unbehilflich, denn bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu-
men ist die Schlichtungsbehörde von Gesetzes wegen paritätisch aufgebaut (Art. 200
Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 82 ff. EGZGB). Sodann hat die Mieterin auch nicht die Revision des
Vergleichs wegen eines Willensmangels (Irrtum, Furchterregung oder absichtliche Täu-
schung nach Art. 24 ff. OR) verlangt (Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO). Damit liegt ein rechts-
kräftiger Entscheid über die Beendigung des Mietverhältnisses vor (Art. 208 Abs. 2 ZPO)
und die Missbräuchlichkeit der Kündigung gilt – obwohl sich die Mieterin darauf beruft –
nicht mehr als strittig. Darüber kann nicht nochmals befunden werden.
Folglich beträgt der Streitwert sechs Monatsmieten à Fr. 800.00, insgesamt Fr. 4'800.00
und konnte der Entscheid einzig mit Beschwerde angefochten werden.
2.3 Das Ausweisungsbegehren des Vermieters setzt voraus, dass der Mieter seiner-
seits über keinen Rechtsgrund für die Nutzung des Mietobjekts verfügt (Bachofner,
a.a.O., N. 457). Beispielsweise darf er über keinen Mieterstreckungsanspruch besitzen,
welcher der sofortigen Ausweisung entgegensteht (vgl. Art. 272 ff. OR).
Die Mieterin bringt keine Einwendungen oder Einreden vor, mit welchen sie Zweifel an
der Rechtmässigkeit und Begründetheit des Ausweisungsbegehrens des Vermieters er-
wecken könnte. Die von ihr aufgestellten Rügen rechtfertigen es nicht, weiter im Mietob-
jekt zu verbleiben. Insbesondere kann sie keine weitere Erstreckung verlangen, nach-
dem ausdrücklich eine «einmalige» Erstreckung vereinbart worden ist und sich die Par-
teien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärt haben. Mit dem Vergleich
hat die Mieterin auf eine weitere Erstreckung verzichtet (Art. 272b Abs. 2 OR). Indem sie
nun trotzdem eine solche verlangt, verhält sie sich ebenfalls treuwidrig (vgl. Art. 2 Abs.
2 ZGB; Art. 52 ZPO). Zudem erfolgte die Kündigung laut den tatsächlichen Feststellun-
gen der Vorinstanz – an welche die Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebunden ist – mit
amtlichem Formular auf den 30. November 2021 und wurde das Mietverhältnis bereits
erst- und letztmals aussergerichtlich bis Ende Februar 2022 erstreckt. Somit hat die Mie-
terin mit dem Vergleich bereits von einer Erstreckung profitiert und keinen gesetzlichen
Anspruch auf eine weitere, nochmalige Erstreckung (Art. 272 Abs. 3 und Art. 272b Abs.
2 OR).
2.4 Vorliegend ist der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar. Es fehlt an
einem Hindernis für die Ausweisung der Mieterin, weshalb der angefochtene Entscheid
und der darin enthaltene Räumungsbefehl zu bestätigen ist. Mithin ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
3.
3.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule-
gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-
entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden
der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang
vorliegend der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
3.2 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierig-
keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Für andere Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar wird eine
Gebühr von Fr. 90.00 bis 4‘800.00 erhoben. Es rechtfertigt sich vorliegend – das Dossier
war wenig umfangreich und es stellten sich einige Rechtsfragen – die Kosten auf Fr.
800.00 festzusetzen (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar). Die Gerichtsgebühr ist der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen.
3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Demgegenüber hat die anwalt-
lich vertretene Beschwerdegegnerin, die eine Parteientschädigung beantragt hat, An-
spruch auf eine solche.
Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der
Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit sowie der finanziellen Situation der Partei (Art. 27
Abs. 1 und 3 GTar) und ist für das Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.00 und
Fr. 8'880.00 festzusetzen (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Die Rechtsanwältin der Beschwer-
degegnerin hinterlegte ein kurze, aber treffende Beschwerdeantwort. Die Akten und der
Streitgegenstand waren ihr bereits bekannt. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten
Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MWST .) zuzusprechen (Art. 33
GTar), welche von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.00.
Sitten, 10. März 2023