RVJ / ZWR 2024
137
Zivilprozessrecht*–Schlichtungsverfahren–*KGE (Einzelrichter der
Zivilkammer) vom 31. Oktober 2023, X. und Y. c. Gemeinderichter-
*amt A.**–*C3 23 127
Rechtsverzögerung durch den Gemeinderichter im Schlichtungsver-
fahren (Art. 202 ff. ZPO): Rechtsmittel; Kostentragung
Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht (E. 1).
Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde während des laufenden Ver-
fahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; E. 2).
Ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (E. 3).
Der Grundsatz, dass im eigentlichen Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigun-
gen gesprochen werden (Art.113 ZPO), gilt nicht ohne weiteres für das Rechtsmittel-
verfahren (E. 4).
Retard injustifié du Juge de commune dans la procédure de concilia-
tion (art. 202 ss CPC) : voie de droit ; prise en charge des frais
Recours ouvert auprès du Tribunal cantonal (consid. 1).
Sort des frais en cas de recours devenu sans objet en cours de procédure (art. 107 al. 1
let. e CPC ; consid. 2).
Renonciation exceptionnelle à la perception des frais de justice (consid. 3).
Le principe selon lequel il n’est pas alloué de dépens en procédure de conciliation
proprement dite (art. 113 CPC) ne s’applique pas systématiquement à la procédure de
recours (consid. 4).
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 19. Juni 2023 stellten X. und Y. beim Gemeinderichteramt A.
ein Schlichtungsgesuch gegen Z. und Q. betreffend die Gewährleistung
aus einem Grundstückkaufvertrag. Nachdem vom Gemeinderichteramt
keine Reaktion erfolgte, erkundigte sich der Rechtsvertreter der Ge-
suchsteller Ende Juni telefonisch, wobei ihm der Eingang des Schlich-
tungsgesuchs bestätigt und ein Schlichtungstermin im Verlauf des Juli
in Aussicht gestellt wurden.
Auf erneute telefonische Nachfrage vom 12. Juli 2023 wurde der Ver-
sand der Vorladung am kommenden Montag in Aussicht gestellt. Am
Gesuchsteller das Gemeinderichteramt mit Eingabe vom 3. August
2023 informierten. Da vom Gemeinderichteramt weiterhin keine Reak-
tion erfolgte, erkundigten sich die Gesuchsteller am 22. August 2023
138
RVJ / ZWR 2024
schriftlich nach dem Verfahrensstand und verlangten, innert einer Wo-
che die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zu versenden.
B. Nachdem vom Gemeinderichteramt weiterhin keine Reaktion er-
folgte, erhoben die Beschwerdeführer am 5. September 2023 Rechts-
verzögerungsbeschwerde. Die Gesuchsgegner verzichteten mit
Eingabe vom 13. September 2023 auf eigene Anträge. Mit auf den
Eingabe übermittelte das Gemeinderichteramt die Akten, anerkannte
die Verzögerung und teilte mit, die Parteien für den 4. Oktober 2023 zur
Schlichtungsverhandlung vorgeladen zu haben.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 bestätigten die Beschwerdeführer,
dass die Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe und das Be-
schwerdeverfahren damit gegenstandslos geworden sei. Weiter bean-
tragten sie eine Parteientschädigung von Fr. 1’161.10. Diese Eingabe
wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, welche sich nicht
mehr vernehmen liessen.
Aus den Erwägungen
1. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gemein-
derichterämter kann jederzeit Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben
werden (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5
Abs. 1 lit. b EGZPO und Art. 319 Abs. 1 lit. c ZPO).
Wird die Beschwerde während des laufenden Verfahrens gegenstands-
los, ist diese durch den Einzelrichter vom Geschäftsverzeichnis abzu-
schreiben und noch über die Kosten zu befinden (Art. 20 Abs. 1 RPflG;
Art. 20 Abs. 1 ORG).
2. Wird das Verfahren gegenstandslos kann das Gericht die Kosten
nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei kann es
namentlich berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit
verursacht hat oder wie das Verfahren voraussichtlich ausgegangen
wäre.
Vorliegend wurden die im Gesetz genannten Ordnungsfrist zur Be-
handlung eines Schlichtungsgesuchs (Art. 203 Abs. 1 ZPO) offensicht-
lich überschritten, was – auch wenn den Parteien dadurch keinerlei
RVJ / ZWR 2024
139
Rechtsverlust droht – mit Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend
gemacht werden kann (GLOOR/UMBRICHT, in: Oberhammer/Do-
mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2019, N. 2 zu Art. 203
ZPO; HONEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A.,
2016, N. 3 zu Art. 203 ZPO; EGLI, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. A.,
2016, N. 3 zu Art. 203 ZPO; MÖHLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach
[Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. A., 2015, N. 1 zu Art. 203 ZPO; ALVA-
REZ/PETER, Berner Kommentar, 2012, N. 2 zu Art. 203 ZPO; a.A. INFAN-
GER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 2 zu Art. 203 ZPO). Die
Beschwerdeführer haben vor Beschwerdeerhebung sowohl schriftlich
wie telefonisch auf eine baldige Vorladung zur Schlichtungsverhand-
lung gedrängt, welche jedoch nicht erfolgt ist. Unter diesen Umständen
waren sie zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde berech-
tigt. Die durch den zuständigen Gemeinderichter angeführten persönli-
chen Gründe erklären zwar seine Untätigkeit, vermögen aber die
eingetretene Rechtsverzögerung nicht zu entschuldigen. Die Be-
schwerde hätte damit voraussichtlich gutgeheissen werden müssen,
wodurch das Gemeinderichteramt bzw. die Gemeinde als dessen Trä-
gerin kostenpflichtig wird.
3. Art. 14 Abs. 2 GTar erlaubt es, in Ausnahmefällen auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten. Vorliegend wurde das Verfahren ge-
genstandslos, bevor dem Kantonsgericht ein erheblicher Aufwand er-
wuchs. Aufgrund der besonderen persönlichen Umstände auf Seiten
des Gemeinderichters ist daher ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss zu-
rückzuerstatten.
4. Es bleibt damit, über die von den Beschwerdeführern beantragte
Parteientschädigung zu befinden. Während im Schlichtungsverfahren
keine Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO),
ist umstritten, ob sich diese Regelung auch auf das Rechtsmittelverfah-
ren erstreckt.
Während die Obergerichte der Kantone Zürich und Luzern davon aus-
gehen, dass auch im Rechtmittelverfahren betreffend Handlungen der
Schlichtungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden können (Urteil des Obergerichts Zürich RU230022 vom 25. Mai
2023 E. 4 m.w.N.; Urteil des Obergerichts Luzern 1B 17 44 vom
140
RVJ / ZWR 2024
burg die gegenteilige Auffassung (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg
101 2011 252 vom 3. November 2011 E. 4b FZR 2011 S. 211 ff. und
101 2013 13 vom 15. Mai 2013 E. 3). Auch in der Lehre gehen die
diesbezüglichen Ansichten auseinander (für eine Parteientschädigung:
TAPPY, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Code de
procédure civile, 2. A., 2019, N. 2a zu Art. 113 ZPO; URWYLER/GRÜT-
TER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro-
zessordnung (ZPO), Kommentar, 2. A., 2016 N. 4 zu Art. 113 ZPO;
dagegen: JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A.,
2016, N. 3 zu Art. 113 ZPO; ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung, Diss., 2015, S. 32 f.). Das Kantonsge-
richt Wallis schliesst sich hier der Auffassung des Kantonsgerichts
Freiburg an. Der Wegfall der Parteientschädigung im Schlichtungsver-
fahren bezweckt in erster Linie, die Findung eines Vergleichs zu verein-
fachen und nicht mit einem zusätzlichen Diskussionspunkt zu belasten.
Diese Erwägungen gelten im Rechtsmittelverfahren, wenn überhaupt,
so doch nur sehr begrenzt. Insbesondere im Fall einer Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde, welche nicht gegen die Gegenpartei des Schlich-
tungsverfahrens, sondern das Gemeinderichteramt erhoben wird, hat
eine der beschwerdeführenden Partei zugesprochene Parteientschädi-
gung kaum Einfluss auf die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite.
Wird das Gemeinderichteramt vielmehr erst unter dem Druck einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde tätig, ist es aus Gründen der Verfah-
rensfairness angezeigt, die betroffene Partei für ihren von dieser Amts-
stelle unnötig verursachten Aufwand zu entschädigen. Für die
Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beträgt der Honorarrah-
men Fr. 550.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Dabei hat
sich die Entschädigung allein auf das Beschwerdeverfahren und die
dafür zwingend erforderlichen Aufwendungen zu beschränken. Nicht zu
entschädigen sind namentlich Kopien für die Mandanten (ZWR 2002
S. 315). Ebenfalls nicht separat zu entschädigen sind Sekretariatsar-
beiten und einfache Kenntnisnahmen, sodass die Parteientschädigung
zu Gunsten der Beschwerdeführer pauschal auf Fr. 1’000.00 (inkl. Aus-
lagen und MWST) festzusetzen ist.