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Zivilrecht*–Erbrecht–*KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom
*20. Dezember 2023, X. c. A., B. und C.**–*TCV C3 23 107
Öffentliches Inventar: Kostentragung (Art. 584 Abs. 2 ZGB)
lende Erbe die Kosten des öffentlichen Inventars; letzterem verbleibt der durch den
Nachlass ungedeckte Kostenanteil, selbst wenn er das Erbe ausschlägt (E. 2.1 und
2.3 in fine).
nerseits im Umfang des Aktivenüberschusses über einen Regressanspruch gegen-
über den nicht ausschlagenden Erben verfügt (E. 2.1 und 2.3).
fugnis zu; die zuständige Behörde prüft hingegen, ob und inwieweit ein Aktiven- oder
Passivenüberschuss vorliegt, und berichtigt gegebenenfalls das öffentliche Inventar
(E. 2.2).
Bénéfice d’inventaire : pris e en charge des frais (art. 584 al. 2 CC)
succession et, à titre subsidiaire, par l’héritier requérant ; celui-ci conserve la part des frais
non couverte par la succession même s’il la répudie (consid. 2.1 et 2.3 in fine).
bénéficie d’une prétention récursoire à hauteur de l’excédent d’actifs envers les
héritiers qui n’ont pas répudié la succession (consid. 2.1 et 2.3).
l’inventaire ; l’autorité compétente vérifie en revanche si et dans quelle mesure il existe
un excédent d’actifs ou de passifs et, le cas échéant, rectifie l’inventaire (consid. 2.2).
Aus den Erwägungen
2. Das Bezirksgericht auferlegte dem Beschwerdeführer X., welcher das
öffentliche Inventar verlangt hatte, die dadurch entstandenen Kosten (Ge-
richtsgebühr von Fr. 1’000.00 und Inventurkosten von Fr. 5’112.75). Es
begründete, gemäss öffentlichem Inventar weise die Erbschaft einen
Passivenüberschuss von Fr. 53’146.83 auf, jedoch resultiere abzüglich
der Betreuungsentschädigung zu Gunsten von C. ein positiver Betrag.
2.1 Gemäss Art. 584 Abs. 2 ZGB werden die Kosten für die Errichtung
des öffentlichen Inventars von der Erbschaft übernommen und, wo diese
nicht ausreicht, von den Erben, welche das Inventar verlangt haben. Liegt
demnach ein ausreichender Aktivenüberschuss vor, so handelt es sich
bei den Inventurkosten um Erbgangsschulden, für welche die Erben soli-
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darisch haften. Die Behörde kann die Kosten trotzdem den antragstellen-
den Erben in Rechnung stellen, welche ihrerseits einen Regressanspruch
gegen ihre Miterben erhalten. Weist der Nachlass keinen Aktivenüber-
schuss aus, gehen die ungedeckten Kosten in jedem Fall zu Lasten des
antragstellenden Erben (vgl. BÜRGI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkom-
mentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, N. 8 zu Art. 584
ZGB; NONN/CORDEY, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 5. A., 2023, N. 20 ff.
zu Art. 584 ZGB).
Mithin tragen nach der gesetzlichen Regelung primär der Nachlass und
damit im Ergebnis die drei Erben, welche die Erbschaft nicht ausgeschla-
gen haben, sowie subsidiär X. als Antragsteller die Kosten des öffentli-
chen Inventars. In diesem Sinne richtet sich dessen Beschwerde letztlich
einzig gegen A., B. und C., während die ausschlagenden Erben nicht Par-
tei des vorliegenden Verfahrens sind.
2.2 Für die Beurteilung, ob ein Aktiven- oder Passivenüberschuss vor-
liegt, ist vorab auf das öffentliche Inventar abzustellen. Dieses hat indes
bloss deklaratorische Wirkung und gibt Auskunft darüber, welche Forde-
rungen und Schulden aufgrund der einschlägigen Bestimmungen aufge-
nommen werden, ohne sich zu deren Begründetheit zu äussern. Der
zuständige Notar hat bei der Inventaraufnahme keine Entscheidungsbe-
fugnis und die angemeldeten Forderungen sind im Inventar aufzuneh-
men, ohne sie einer Prüfung zu unterziehen, zurückzuweisen oder
herabzusetzen (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 313 E. 3.2). Als Aktiven
sind namentlich Werte zu inventarisieren, über die der Erblasser letztwillig
in Vermächtnisform verfügt hat, da Vermächtnisse herabsetzbar sind, so-
weit dies zur Deckung der Passiven erforderlich ist (NONN/CORDEY,
a.a.O., N. 11 zu Art. 581 ZGB). Im Gegensatz zum Notar, darf sich die
zuständige Behörde bei der Prüfung, ob ein Aktiven- oder Passivenüber-
schuss vorliegt, mit den einzelnen Positionen des öffentlichen Inventars
auseinandersetzen und kann zu einem abweichenden Resultat gelangen.
2.3 Vorliegend weist das öffentliche Inventar Aktiven von Fr. 60’128.86
und Passiven von Fr. 108’162.94 aus. Damit liegt an sich ein Passiven-
überschuss vor. Dieses Ergebnis ist allerdings aus folgenden Gründen zu
relativieren:
Laut einem öffentlich beurkundeten Testament setzte die Erblasserin alle
Kinder mit Ausnahme von C. auf den Pflichtteil und ernannte ihren Sohn,
der sie jahrelang betreut und umsorgt hatte, für die frei verfügbare Quote
zum einzigen Erben. Zudem verfügte die Erblasserin, dass der erwähnte
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Sohn den StWE-Anteil Nr. XXX sowie die Parzelle Nr. ZZZ für die geleis-
teten Dienste ohne Ausgleichszahlung erhalten solle. Sie wünschte, dass
seine Geschwister auf ihren Anteil an den Parzellen verzichteten. Sollten
sie dem Verzicht nicht zustimmen, so solle der erwähnte Sohn für die Zeit,
in welcher er mit ihr gewohnt und sie betreut habe, jährlich mit
Fr. 10’000.00 entschädigt werden.
Im öffentlichen Inventar wurden die Grundstücke StWE-Nr. XXX und
Nr. ZZZ auf der Aktivseite mit Fr. 48’000.00 aufgenommen. C. reichte sei-
nerseits eine Forderung von Fr. 100’000.00 für die Betreuung und Pflege
seiner verstorbenen Mutter während zehn Jahren ein, welche Forderung
die Notarin auf der Passivseite inventarisierte. Dies ist im Rahmen der
Errichtung des öffentlichen Inventars an sich korrekt. Insoweit es aber um
die Beurteilung eines Aktiven- bzw. Passivenüberschusses im Zusam-
menhang mit der Auferlegung der Inventurkosten geht, ist zu differenzie-
ren. Laut Testament sollte der Sohn nämlich in erster Linie die
Grundstücke erhalten, weshalb in einer Schattenberechnung einzig die
inventarisierten Grundstückswerte von Fr. 48’000.00 und nicht die einge-
gebene Forderung von Fr. 100’000.00 als Verbindlichkeit aufzunehmen
ist. Damit stehen den Aktiven von Fr. 60’128.86 im Ergebnis Passiven von
Fr. 56’162.94 gegenüber (gerichtliche Eingaben von Fr. 51’405.09
[Fr. 48’000.00 + 3’405.09] + weitere Verbindlichkeiten von Fr. 4’757.85)
und es resultiert ein Aktivenüberschuss von Fr. 3’965.92.
Der Aktivenüberschuss von Fr. 3’965.92 dient der Deckung der Kosten
des öffentlichen Inventars von insgesamt Fr. 6’112.75 (Fr. 5’112.75 In-
venturkosten und Fr. 1’000.00 Gerichtsgebühr), welche Erbgangsschul-
den darstellen. Der Beschwerdeführer als antragstellender Erbe hat den
Gesamtbetrag vorzuschiessen. Er hat jedoch im Umfang des Aktiven-
überschusses gegenüber den Erben, welche die Erbschaft nicht ausge-
schlagen haben, das heisst gegenüber A., B. und C. einen
Rückerstattungsanspruch. Der durch die Erbschaft nicht gedeckte Kos-
tenanteil von Fr. 2’146.83 (Fr. 6’112.75 - Fr. 3’965.92) verbleibt bei ihm.
Der ungedeckte Kostenanteil verbleibt nach dem klaren Gesetzeswortlaut
beim Erben, welcher das öffentliche Inventar verlangt hat. Dabei ist unbe-
achtlich, dass dieser das Erbe ausgeschlagen hat, denn mit Art. 584
Abs. 2 ZGB besteht eigens eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauf-
erlegung. Eine entsprechende Kostenverteilung rechtfertigt sich auch un-
ter Bezugnahme auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei
dem regelmässig der Gesuch- bzw. Antragsteller die Gerichtskosten zu
tragen hat (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3).