C3 22 93
ENTSCHEID VOM 21. FEBRUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
(definitive Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 15. Juni 2022 [BK 22 107]
Verfahren
A. Die Einwohnergemeinde A _________ beantragte mit Gesuch vom 26. April 2022
beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, ihr sei in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Oberwallis gegen X _________ die definitive Rechtsöffnung zu ertei-
len. Der Gesuchsgegner hinterlegte am 23. Mai 2022 eine begründete Stellungnahme
und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 15. Juni 2022 nachfolgenden Entscheid:
gebühren definitive Rechtsöffnung gewährt.
lungsbefehls in der Höhe von Fr. 33.30 zu erstatten.
partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei diese Kos-
ten zurück zu bezahlen.
C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Gesuchsgegner am 23. Juni
2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die
Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids verlangt.
D. Die Gesuchstellerin reichte am 5. Juli 2022 eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz
hinterlegte am 6. Juli 2022 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten
werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO;
Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron
und Goms datiert vom 15. Juni 2022 und wurde gleichentags versandt. Der Beschwer-
deführer hat am 23. Juni 2022 und damit innert offener Rechtsmittelfrist eine Be-
schwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs.
1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,
2017, N. 1406).
1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute-
rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun-
desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).
2.
2.1 Die Vorinstanz erteilte mit Entscheid vom 15. Juni 2022 für die in Betreibung gesetz-
ten Zinsen in der Höhe von Fr. 191.95 sowie für Verwaltungsgebühren in der Höhe von
Fr. 50.00 die definitive Rechtsöffnung.
Zur Begründung führte sie an, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf der der
Schuldnerpartei ordnungsgemäss eröffneten Steuerveranlagung für die Gemeindesteu-
ern 2020 vom 13. September 2021, auf welcher die Zinsen von Fr. 191.95 aufgeführt
worden seien und die auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Die Steu-
erveranlagung stelle somit eine Verfügung dar, gegen welche gemäss Bestätigung der
kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Dezember 2021 keine Einsprache erhoben wor-
den sei. Die Veranlagungsverfügung sei somit in Rechtskraft erwachsen und stelle einen
definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne vom Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Im Weiteren
begründete die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass die Schuldnerpartei gegen die
Veranlagungsverfügung gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite bei den
zuständigen Behörden fristgerecht Einsprache hätte erheben müssen, sodass die Ein-
sprachebehörde hätte überprüfen können, ob die Steuern rechtmässig bezahlt und ob
die Verzugszinsen rechtmässig erhoben worden seien. Dem Rechtsöffnungsgericht sei
es aufgrund der fehlenden Kompetenzen nicht erlaubt, zu überprüfen, ob die Fr. 191.95
in der Veranlagungsverfügung zu Recht erhoben worden seien oder nicht.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst und im
Wesentlichen vor, die Finanzverwaltung der Gemeinde A _________ habe seine Steu-
erzahlungen immer falsch verbucht. Er habe keine Einsprache erhoben, weil die Verfü-
gung vom Staat Wallis gemacht werde. Die Verfügung und die Abrechnung vom Staat
seien korrekt erfolgt. Es habe somit keinen Grund gegeben, eine Einsprache zu machen.
Die Zinsberechnung der Gemeinde A _________ für das Steuerjahr 2020 sei falsch ge-
wesen. Obschon er dies per Schreiben der Gemeinde mitgeteilt habe, habe er hierfür
kein «Gehör» gefunden. Die Gemeinde habe in den letzten vier Jahren seine Steuerzah-
lungen vier Mal falsch verbucht. Darunter auch die Zahlung für das Jahr 2021, welche
ihm zu 100 % wieder zurück überwiesen worden sei. Aufgrund des Entscheids des Be-
zirksgerichts müsste er jedes Jahr eine Einsprache gegen die Verfügung vom Staat ma-
chen, da er nicht wissen könne, ob die Gemeinde falsche Zinsen berechne.
2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des
Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden
gleichgestellt sind Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden (Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diese Behörden fallen sämtliche eidgenössischen, kantona-
len und kommunalen Verwaltungsbehörden (Vock/Aeppli-Wirz, in: Kren Kostkie-
wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SchKG, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80 SchKG). Eine mit einer Rechtskraftbescheinigung
versehene Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung (samt definitiver Steuerrech-
nung) stellt beispielsweise einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Kren Kostkiewicz,
Kommentar SchKG, 20. A., N. 70 zu Art. 80 SchKG; Bundesgerichtsurteil 5D_183/2012
vom 21. November 2012).
Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen – wie erwähnt – u.a. die vollstreckbaren Ver-
fügungen von Verwaltungsbehörden. Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit er-
füllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen (BGE 105 III
43 E. 2a, Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3). Solange der
Schuldner keine entsprechenden Einwände erhebt, darf sich der Richter dabei mit einer
Prüfung "prima facie" begnügen (Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August
2018 E. 2.3; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 115 zu Art. 80 SchKG). Be-
streitet der Schuldner demgegenüber den Erhalt der Verfügung, ist mit der blossen
Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung deren Vollstreckbarkeit nicht genü-
gend nachgewiesen (vgl. BGE 141 I 97 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 5A_264/2007 vom
2.4 Im vorliegenden Fall erachtet das Bezirksgericht die ins Recht gelegte ordentliche
Veranlagung der Einwohnergemeinde A _________ als gültigen definitiven Rechtsöff-
nungstitel. Dem Bezirksgericht ist insofern zuzustimmen, als dass eine mit einer Rechts-
kraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung einen definitiven Rechtsöff-
nungstitel darstellen kann. Die kantonale Steuerverwaltung bestätigte denn auch, dass
die betreffende Veranlagungsverfügung mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen
ist. Hingegen verkennt die Vorinstanz, dass es sich beim als Rechtsöffnungstitel hinter-
legten Dokument nicht nur um die Veranlagung handelte, sondern dass gleichzeitig auch
die Schlussabrechnung ausgestellt wurde. So wurden nämlich neben der Festsetzung
der Gemeindesteuer auch die Mahngebühren und die Zinsen aufgeführt. Veranlagung
und Rechnung könne im selben Entscheid bzw. in derselben Verfügung ausgefällt sein.
Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist indes, dass sowohl
gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann
(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT180067-O/U vom 6. Juli 2018 E. 3.3;
Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303). Das Walliser Steuergesetz vom 10. März
1976 (StG; VS/SR 642.1) sieht in Art. 164b ausdrücklich eine Einsprachemöglichkeit ge-
gen die Festsetzung der Zinsen vor. Gemäss dieser Bestimmung kann der Steuerpflich-
tige gegen den Entscheid über die Zinsen bei der Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach
Mitteilung schriftlich Einsprache erheben (Art. 164b StG). Die fragliche Verfügung ver-
weist auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite. Die Rechtsmittelbelehrung gibt
als Rechtsmittel die Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung als Veranlagungs-
behörde an. Diese Rechtsmittelbelehrung bezieht sich mithin einzig auf die Veranlagung
(vgl. Art. 139 Abs. 1 StG). Wie es sich mit der Anfechtung der Zinsen und der Mahnge-
bühren verhält, wird nicht erwähnt. Es fehlt jeglicher Hinweis auf die Einsprachemöglich-
keit gemäss Art. 164b StG bei der Bezugsbehörde (vgl. auch Art. 176 und Art. 193 sowie
Art. 218 Abs. 1 und Art. 219 Abs. 1 lit. b StG).
2.5 Zwar bedeutet eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht die Nichtigkeit der Verfü-
gung. Jedoch beginnt eine eventuelle Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, womit sie grund-
sätzlich dann, wenn ein Rechtsmittel mit aufschiebender offenstehen würde, nicht voll-
streckbar werden kann und damit keine definitive Rechtsöffnung möglich wäre. Der Emp-
fänger muss die Verfügung jedoch innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anfechten
oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundi-
gen, wenn er den Verfügungscharakter erkennt. Andernfalls wird die Verfügung voll-
streckbar und es kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N. 127 zu
Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 112 Ib 417 E. 2d). Gemäss Art.
31 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
kein Nachteil erwachsen. Derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbe-
lehrung verlassen hat (Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist oder eines falschen
Rechtsmittels), darf folglich grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, es sei denn, sie habe
die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Ver-
treter als grobe Nachlässigkeit anzulasten (BGE 138 I 49 E. 8.3.2, 135 III 374 E. 1.2.2.1).
2.6 Die Verfügung enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert einer Frist
von 30 Tagen bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erhoben werden kann,
sofern der Steuerpflichtige die Steuerfaktoren – steuerbares Einkommen und Vermögen,
steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital (vgl. Art. 138 Abs. 1 StG) – nicht
annehmen will. Diese bezieht sich aber auf die Veranlagung im engeren Sinne und nicht
auf die Verzugszinsen, deren Berechnung aus dem fraglichen Dokument im Übrigen
nicht hervorgeht. Ob der Beschwerdeführer als Laie daraus hätte erkennen können, dass
für die Zinsen und die Mahngebühren auch ein Rechtsmittel bestanden hätte, oder ob er
vielmehr mangels einer entsprechenden Belehrung davon ausgehen konnte, dass ge-
gen die Zinsen und Mahngebühren gerade kein Rechtsmittel besteht, weil einzig die Ein-
sprache an die kantonale Steuerverwaltung erwähnt wurde, kann letztlich offengelassen
werden. Es ist vorliegend vielmehr entscheidend, dass sich die aktenkundige Vollstreck-
barerklärung der kantonalen Steuerveranlagung lediglich auf die Veranlagung bezieht.
Die Vollstreckbarkeit muss zwar nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen
werden und kann sich auch aus den Umständen ergeben, z.B. wenn schon längere Zeit
seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechts-
mittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hin-
weisen). Jedoch bestehen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Schlussrechnung vollstreckbar ist. Zwar ist eine gewisse Zeit seit Erlass der Verfügung
verstrichen, hingegen behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er
der Beschwerdegegnerin per Schreiben mitgeteilt habe, dass die Zinsberechnung für
das Steuerjahr 2020 falsch gewesen sei. Die Vollstreckbarkeit geht damit weder aus der
zu vollstreckenden Verfügung noch aus den weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor,
weshalb in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung entgegen der Ansicht der
Vorinstanz kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt.
2.7 Mit Blick auf das Ausgeführte erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der übrigen
Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Das Kantonsgericht
kann ohnehin eine Verfügung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht inhalt-
lich prüfen. Namentlich ist es ihm vorliegend verwehrt zu prüfen, ob die Zinsen und die
Mahngebühren gerechtfertigt sind.
2.8 Nach dem Gesagten liegt für die in Betreibung gesetzte Forderung kein definitiver
Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG vor. Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet und ist gutzuheissen.
3.
3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Nach dem vorliegenden Verfahrensausgang werden die Prozesskosten der Beschwer-
degegnerin auferlegt.
3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo-
bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61
GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche
Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert bis Fr. 1'000.00 eine Spruch-
gebühr von Fr. 40.00 bis Fr. 150.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das
Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 225.00 beträgt (Art. 61 Abs. 1 SchKG). Die Gerichts-
gebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kos-
tendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar).
3.3 Die Vorinstanz hat ihre Kosten auf Fr. 60.00 festgesetzt. Diese sind ausgangsge-
mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dos-
sier nicht umfangreich war und die behandelten Rechtsfragen nicht eine besondere
Schwierigkeit aufwiesen, auf Fr. 100.00 festgelegt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV
SchKG). Diese sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und mit dem vom Beschwer-
deführer geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Be-
schwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer für
geleisteten
Vorschuss
Fr. 100.00.
3.3 Mangels eines beachtlichen Aufwands und Antrags ist dem Beschwerdeführer, wel-
cher ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Zudem ist fraglich, ob gestützt auf Art.
95 Abs. 3 lit. c ZPO dem Staat für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsent-
schädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Öst-
lich-Raron und Goms vom 15. Juni 2022 wird aufgehoben und das Begehren um
definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis
wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts, bestimmt auf Fr. 60.00, sowie diejenigen
des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 100.00, werden der Einwohnerge-
meinde A _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss für
das vorliegende Verfahren schuldet die Einwohnergemeinde A _________
X _________ für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 100.00.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 21. Februar 2023