C3 22 61
ENTSCHEID VOM 5. DEZEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
BEZIRKSGERICHT LEUK UND WESTLICH-RARON , 3953 Leuk-Stadt, Vorinstanz
(Erbausschlagung; Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen den Entscheid des
Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 19. April 2022 [LWR Z2 22 30]
Verfahren und Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erklärte X _________ die Ausschlagung der Erbschaft
ihrer Mutter A _________, welche zuletzt in Leuk-Stadt wohnhaft gewesen war. Das
Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron auferlegte ihr daraufhin einen Kostenvorschuss
von Fr. 200.00. Mit Eingabe vom 15. April 2022 erklärte X _________, den Kostenvor-
schuss nicht zahlen zu wollen. Das Bezirksgericht nahm dieses Schreiben als Gesuch
um Kostenerlass entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 19. April 2022 ab und setzte
eine neue Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
B. Mit am 26. April 2022 zur Post gegebener Eingabe erhob X _________ Beschwerde
gegen diese Verfügung und wehrte sich dagegen, einen Kostenvorschuss zahlen zu
müssen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 machte das Kantonsgericht die Beschwerde-
führerin darauf aufmerksam, dass das Ausschlagungsverfahren kostenpflichtig ist und
das Kantonsgericht nur darüber entscheiden könne, ob die Bezirksgerichte berechtigt
sind, diese Kosten vorab über einen Kostenvorschuss zu erheben. Es eröffnete der
Beschwerdeführerin eine Frist, um sich zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalten
wolle. Da sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, auferlegte ihr das
Kantonsgericht am 29. Juni 2022 einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren.
Da die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht bei der Post abholte, wurde ihr diese am
ihr das Kantonsgericht am 25. August 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvor-
schusses. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2022
zugestellt, welche sich aber weder vernehmen lies noch den Kostenvorschuss leistete.
Erwägungen
1.
1.1
Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).
Angefochten werden können prozessleitende Entscheide, durch die ein nicht leicht wie-
dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dazu gehören auch die
Verfügungen zur Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 103 ZPO).
1.2 Die Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide ist innert 10 Tagen (Art. 321
Abs. 2 ZPO) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen, was vorlie-
gend so erfolgt ist. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den vom Kantonsgericht auf-
erlegten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, sodass auf die die
Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten wäre (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
2. Im Hinblick auf das weitere Verfahren drängen sich dennoch einige Anmerkungen
auf.
Die Ausschlagung ist gegenüber der zuständigen Behörde, im Wallis dem Bezirksgericht
(Art. 4 Abs. 1 EGZPO), schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Behörde hat die Aus-
schlagung zu protokollieren (Art. 570 ZGB). Es ist in der Lehre und Rechtsprechung
allgemein anerkannt, dass die Behörde für die Protokollierung eine Gebühr erheben darf
(Urteile Obergericht Zürich PF220007 vom 23. Februar 2022 E. 4.1 m.w.N.; Obergericht
Thurgau vom, 10. März 2011 RBOG 2011 Nr. 5, E. 3; Kantonsgericht Schwyz ZK2 2018
64 vom 18. Januar 2019 E. 4; Obergericht Aargau ZBE.2022.6 vom 27. Juni 2022 E. 4.2;
Kantonsgericht Freiburg 101 2017 91 vom 3. April 2017 E. 3b; Häuptli, in: Abt/Weibel
[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A., 2019, N. 11 zu Art. 570 ZGB; Rouiller/Gygax,
in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], Commentaire du droit des successions, 2012, N. 13 zu
Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., 1964, N. 5a zu Art. 570 ZGB;
Escher, Zürcher Kommentar, 1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB). Fraglich ist hingegen, ob die
Behörde die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung von der Leistung eines Kos-
tenvorschusses abhängig machen darf. Die Lehre spricht sich grundsätzlich dagegen
aus (Häuptli, a.a.O., N. 11 zu Art. 570 ZGB; Rouiller/Gygax, a.a.O., FN 35 zu N. 13 zu
Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 5a zu Art. 570 ZGB; Escher, a.a.O., N. 16 zu Art.
570 ZGB), wobei sie alle auf einen Entscheid des Obergerichts Zürich vom
ausschlagende Person ein ihr vom Gesetzgeber eingeräumtes materielles sowie fristge-
bundenes Recht wahrnimmt, dessen Ausübung nicht durch formelle Vorgaben vereitelt
werden darf.
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz keinen Kostenvorschuss leisten
sollte, wäre es dieser somit doch verwehrt, die Ausschlagungserklärung deswegen zu-
rückzuweisen und die Protokollierung zu verweigern. Vielmehr hätte sie auch in diesem
Fall die Ausschlagung in das entsprechende Protokoll aufzunehmen und der Ausschla-
genden anschliessend die Kosten in Rechnung zu stellen.
3. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, gilt die beschwerdeführende Partei als
unterliegend und sie wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird
aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der
Prozessführung der Parteien und deren finanzieller Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1
GTar). Im nichtstreitigen Summarverfahren und im Beschwerdeverfahren vor Kantons-
gericht liegt die ordentliche Gebühr zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar).
Wird das Verfahren nicht zu Ende geführt, reduziert sich die Gebühr verhältnismässig
(Art. 14 Abs. 1 GTar). Ausnahmsweise kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet
werden (Art. 14 Abs. 2 GTar).
Vorliegend ist weder dem Gericht noch den Parteien ein grosser Aufwand entstanden.
Die Beschwerde hätte bei einem Eintreten voraussichtlich gutgeheissen werden müssen
und der Streitwert ist gering. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, ausnahms-
weise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Ebenso sind keine Partei-
entschädigungen zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde vom 26. April 2022 wird nicht eingetreten.
Das Bezirksgericht wird auf vorstehende E. 2 hingewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 5. Dezember 2022