C3 22 39
ENTSCHEID VOM 2. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer und Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vol-
ken, 3900 Brig-Glis
gegen
Y _________ , Beschwerdegegnerin und Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Urban
Carlen, 3900 Brig-Glis
(Notwegrecht)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
vom 4. März 2022 [Z1 21 10]
Verfahren und Sachverhalt
A. X _________ reichte am 2. März 2021 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und
Goms eine Klage gegen Y _________ auf Einräumung eines Notwegrechts mit folgen-
den Rechtsbegehren ein (S. 4):
Nr. xxx1 und zu Gunsten seiner erworbenen Parzelle Nr. xxx2 via die Parzelle Nr. xxx3 von A _________
und zu Lasten der Parzellen Nrn. xxx4 und xxx5 von Frau Y _________ gemäss beiliegendem Plan grün
(Beleg 3) eingeräumt.
Dies gegen eine volle, vom Gericht festzusetzende Entschädigung.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung.
Die Beklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort am 24. März 2021 und stellte nachstehende
Anträge (S. 40):
treten werden kann.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Klägers.
Der Beklagten wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
B. Der Kläger replizierte am 15. April 2021 und ergänzte seine Rechtsbegehren inso-
fern, als der Notweg sowohl über die Nr. xxx4 und xxx5 als auch über die Nr. xxx5 allein
geführt werden könne (S. 60). In ihrer Duplik vom 10. Mai 2021 hielt die Beklagte an
ihren Rechtsbegehren fest (S. 99). Am 27. Mai 2021 äusserte sich der Kläger zu den
von der Beklagten in ihrer Duplik neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen
(S. 111 ff.).
C. Nach Abschluss des Beweisverfahrens mit Befragung der Parteien (S. 132 ff.) und
einem Augenschein (S. 140 ff.) stellten die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung
vom 9. November 2021 folgende Schlussanträge:
Kläger (S. 152):
Nr. xxx1 und zu Gunsten seiner erworbenen Parzelle Nr. xxx2 (via die Parzelle Nr. xxx3 von A
_________) und zu Lasten der Parzellen Nrn. xxx4 und xxx5 von Frau Y _________ gemäss beiliegen-
dem Plan grün eingeräumt, samt Auftrag an Geometer und Grundbuchamt, diese Zugangs- und Zu-
fahrtsdienstbarkeit auf dem Geometerplan aufzuzeichnen und entsprechend im Grundbuch einzutragen.
Dies gegen eine volle, vom Gericht festzusetzende Entschädigung.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung.
Die Beklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Beklagte (S. 167):
treten werden kann.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Klägers.
Der Beklagten wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
In jedem Falle wird die volle, vom Gericht festzusetzende Entschädigung (vergleiche Rechtsbegehren 2
des Klägers) für den Fall, dass der Notwegrechtsanspruch wider Erwarten gutgeheissen würde, auf min-
destens CHF 25'000.00 für den Verlust von zwei Autoabstellplätzen festgelegt und ist vom Kläger vor
Grundbucheintragung des Notweges zu bezahlen.
D. Das Bezirksgericht wies mit Entscheid vom 4. März 2022 die Klage ab. Der Entscheid
wurden den Parteien gleichtentags schriftlich zugestellt (S. 171 f.).
E. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 15. März 2022 beim Kantonsgericht
Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
Bezirksgericht II Brig zurückgewiesen.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung.
Die Beklage bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
F. Das Bezirksgericht hinterlegte am 22. März 2022 die Verfahrensakten. Y _________
beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 die kosten- und entschädi-
gungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten wer-
den könne.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009
[SGS/VS 270.1; EGZPO]). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige
erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht beru-
fungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich
hierbei um einen Endentscheid handelt. Die Klage auf Einräumung eines Notweges ge-
mäss Art. 694 ZGB betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit des Zivilrechts (Bun-
desgerichtsurteil 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.1), weshalb sich der Rechtsmittel-
weg nach dem Streitwert richtet. Das Bezirksgericht hat den Streitwert in Anwendung
von Art. 91 Abs. 2 ZPO und unter Einbezug der Rechtsprechung des Kantonsgerichts
auf Fr. 5'000.00 festgesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2), was von den Parteien
nicht bestritten wurde. Damit ist die Streitwertgrenze für die Berufung nicht erreicht, wo-
mit der Entscheid korrekterweise mit Beschwerde angefochten wurde.
1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche
Kläger hat das Urteil des Bezirksgerichts frühestens am 5. März 2022 in Empfang ge-
nommen. Mit seiner Eingabe vom 15. März 2022 hat er fristgerecht Beschwerde erho-
ben.
1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein-
fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5
Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 [SGS/VS 173.1; RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser
Gerichte vom 21. Dezember 2010 [SGS/VS 173.100; ORG]). Da vorliegend das verein-
fachte Verfahren anwendbar war (Art. 243 ff. ZPO), liegt die Spruchkompetenz im Be-
schwerdeverfahren beim Einzelrichter. Dieser entscheidet neu, wenn er die Beschwerde
gutheisst und die Sache spruchreif ist; ist sie nicht spruchreif, hebt er den Entscheid auf
und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im
Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Am-
tes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (Art. 327 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR
2014, S. 238 f.).
1.4 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu-
reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent-
scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange-
fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substan-
ziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vor-
bringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht
(ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art.
321 ZPO).
1.5 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die
Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine
beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach-
verhalts. «Offensichtlich unrichtig» ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffenden Tatsachen auch rechtserheblich
sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.6 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO).
Der Beschwerdeführer reicht im Verfahren vor Kantonsgericht den Grundbuchauszug
des Grundstücks Nr. xxx6 sowie die Wegleitung für die Gemeinden betreffend das Er-
schliessungsprogramm für die Bauzonen ein. Der eingereichte Grundbuchauszug ist mit
Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz
die fragliche Eigentümerposition dieses Grundstücks erwähnt, als Novum zuzulassen,
sofern er überhaupt von Bedeutung ist. Auch die genannte Wegleitung ist nicht aus den
Akten zuweisen, zumal die darin enthaltenen Informationen rechtlicher und nicht tatsäch-
licher Natur sind. Der Beschwerdeführer bringt vor Kantonsgericht erstmals vor, die Par-
zelle Nr. xxx1 könne auch dadurch erschlossen werden, dass der Kläger zur Parzelle
Nr. xxx2 fahre und dann über den öffentlichen Weg zu Fuss zu seinem Grundstück laufe.
Weiter bringt er Tatsachenbehauptungen in Bezug auf eine allfällige Erstellung einer
Garage oder eines Parkplatzes neu in den Prozess ein. Diese Tatsachenbehauptungen
gewannen nicht erst durch den Entscheid der Vorinstanz an Rechtserheblichkeit, wes-
halb sie unter das Novenverbot fallen und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksich-
tigen sind.
1.7 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist.
2. Der Kläger und Beschwerdeführer, Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 in der Gemeinde
B _________, macht gegenüber der Beklagten und Berufungsbeklagten, Eigentümerin
der Parzellen Nr. xxx4 und Nr. xxx5 klageweise die Einräumung eines Notweges geltend.
Die Vorinstanz weist die Klage einerseits aufgrund der (teilweise) fehlenden Aktivlegiti-
mation und anderseits aufgrund der (teilweise) fehlenden Passivlegitimation ab. Eine
weitergehende Prüfung des Anspruchs auf einen Notweg erübrigte sich aus deren Sicht
aufgrund der nicht gegebenen Sachlegitimation, weshalb auch im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens einzig die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation als materiell-
rechtliche Frage Prozessthema bildet.
3.
3.1 In Bezug auf die Passivlegitimation führt das Bezirksgericht aus, der Kläger bean-
trage in erster Linie die Einräumung eines Notweges von der C _________ bis zu seinem
notwegbedürftigen Grundstück Nr. xxx1. Dieses Grundstück werde grundsätzlich durch
die Grundstücke Nr. xxx5, Nr. xxx4, Nr. xxx3, Nr. xxx2, Nr. xxx6, Nr. xxx7 und Nr. xxx8
von der öffentlichen Strasse getrennt. Die Grundstücke Nr. xxx4 und Nr. xxx5 stünden
im Eigentum der Beklagten. Die Grundstücke Nr. xxx3 und xxx2 seien im Eigentum von
A _________. Die Eigentümerstellung bezüglich des Grundstücks Nr. xxx6 werde im
Rahmen des Verfahrens weder thematisiert bzw. behauptet, noch ergebe sich diese
rechtsgenüglich aus den vorliegenden Akten. Die Parzelle Nr. xxx8 beinhalte den öffent-
lichen Fussweg und bilde Eigentum der Gemeinde B _________. A _________ und die
Gemeinde B _________ seien nicht eingeklagt worden. Betreffend A _________ könne
aufgrund des Wortlauts von Artikel 4 des Kaufvertrags vom 17. Mai 2019 davon ausge-
gangen werden, dass sie den Notweganspruch anerkenne, womit sie vom Kläger auch
nicht habe verklagt werden müssen. Entsprechendes gelte jedoch nicht für die Ge-
meinde B _________ als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. xxx8, zumal nicht streitig
sei, dass die Gemeindeverwaltung die Erstellung einer Zufahrt bis zum Haus des Klägers
ablehne. Da zur Klage nach Art. 694 ZGB jeder benachbarte Grundeigentümer passiv-
legitimiert sei, gegen den sich der Notweganspruch richte, mangle es vorliegend zumin-
dest bezüglich des Grundstücks Nr. xxx8 an der Passivlegitimation, zumal die Gemeinde
B _________ nicht mitverklagt worden sei.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise
davon aus, dass er bis zu seinem notwegbedürftigen Grundstück Nr. xxx1 die Einräu-
mung des Notweges verlange. Er habe einzig die Belastung der Nr. xxx4 und Nr. xxx5
zu Gunsten seiner Parzelle Nr. xxx1 beantragt. Mit dem gestellten Antrag werde also
nicht die Zufahrt bis zur Parzelle Nr. xxx1 verlangt, sondern einzig die Überfahrt über die
Nr. xxx4 und Nr. xxx5 als Teil der Erschliessung, welche das Haus auf der Nr. xxx1 be-
nötige. Auf dem für die Rechtsbegehren massgebenden Plan sei denn auch offensicht-
lich, dass mit der Notwegklage nicht die Zufahrt bis zur Nr. xxx1 verlangt worden sei,
sondern vielmehr die Überfahrt über die Nrn. xxx4 und xxx5. Die Nr. xxx3 gehöre Frau
Caflisch, welche mit dem Kläger einig sei. Diese habe ihre Parzelle Nr. xxx2 verkauft
und habe nichts gegen eine Überfahrt über die Parzelle Nr. xxx3. Sie sei sogar bereit,
diese Parzelle ebenfalls zu verkaufen, wenn denn der Kläger seine Zufahrt über die Par-
zellen der Beklagten erhalte. Es sei gestützt auf die Dispositionsmaxime den Parteien
anheimgestellt, welche zivilrechtlichen Fragen sie dem Richter unterbreiten möchten.
Der Kläger habe Anspruch darauf, dass der Richter diese für ihn wichtige Frage materiell
beantworte, unabhängig davon, ob er bis zur Nr. xxx2 oder eines Tages bis zur Nr. xxx1
fahren wolle. Im Moment gehe es bloss um die Nr. xxx2, die er bereits gekauft habe. Die
Nr. xxx1 könne nämlich auch dadurch erschlossen werden, dass der Kläger zur nahe
gelegenen Nr. xxx2 fahre, von wo es über den öffentlichen Weg auf der Gemeindepar-
zelle Nr. xxx8 bloss noch ein paar Meter zu Fuss seien. Auf dieser Parzelle Nr. xxx2
hätte der Kläger eigentlich eine Garage oder einen Parkplatz geplant, so dass eine Zu-
fahrt bis zur Nr. xxx1 gar nicht nötig gewesen wäre. Die zwischenzeitliche Versetzung
der Parzelle Nr. xxx2 in die Planungszone ändere nichts daran, dass die Parzelle nach
wie vor in der Bauzone sei. Für den Zivilrichter, der den Anspruch auf einen Notweg zu
Lasten der Parzellen Nr. xxx4 und Nr. xxx5 und zu Gunsten der Bauparzelle Nr. xxx1 zu
klären habe, könne die öffentlich-rechtliche Situation der Nr. xxx2 ohnehin keine Rolle
spielen. Im Weiteren gibt er an, falls die Klage gutgeheissen werde, habe er die von der
Gemeinde für sein Baugesuch verlangte Zufahrtsbestätigung, um die es in diesem Pro-
zess gehe. Es sei dann dem Kläger überlassen, ob er sich zusätzlich mit der Gemeinde
an einen Tisch setze, um die Fortführung der Zufahrt auch über die Gemeindeparzelle
Nr. xxx8 weiterzuführen oder ob er es mit der Zufahrt bis zur Nr. xxx2 belasse und gele-
gentlich eine Garage oder einen Abstellplatz errichte.
3.3 Passivlegitimiert ist grundsätzlich jeder benachbarte Grundeigentümer. Das zu be-
rechtigende und das zu belastende Grundstück müssen somit benachbart sein, d.h. un-
mittelbar aneinander grenzen (Rey/Strebel, Basler Kommentar, 6. A., 2019, N. 5 zu Art.
694 ZGB). Dabei richtet sich der Anspruch in erster Linie gegen die Eigentümer der
nachbarlichen Grundstücke. Wenn mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer für
den Notweg in Betracht kommen, von denen einzelne den Anspruch anerkennen, so
sind nur die Bestreitenden (aber diese alle) zu verklagen (Meier-Hayoz, Berner Kom-
mentar, 1975, N. 25 zu Art. 694 ZGB;).
3.4 Sofern der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend macht,
hat er nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern diese offensichtlich falsch ist. Es ist
zwar zutreffend, dass er gemäss seinem als Beleg 3 eingereichten Plan einzig die Par-
zellen Nr. xxx4, Nr. xxx5 und Nr. xxx3 beanspruchen will. Jedoch verkennt er, dass das
zu berechtigende und das zu belastende Grundstück benachbart sein müssen, d.h. un-
mittelbar aneinandergrenzen müssen (Rey/Strebel, a.a.O., N. 5 zu Art. 694 ZGB). Die
Vorinstanz hat denn auch richtigerweise die Rechtsbegehren im Sinne von Art. 694 ZGB
ausgelegt, womit jegliche Grundstücke bis zum zu begünstigenden Grundstück ins Ver-
fahren einbezogen werden müssen, es sei denn, die jeweiligen Eigentümer sind bereit,
dem beanspruchenden Eigentümer einen Notweg zu gewähren. Es handelt sich damit
nicht um eine Sachverhaltsfrage, sondern vielmehr um eine Rechtsfrage, wer in einem
Notwegprozess als beklagte Partei zu gelten hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_670/2019
vom 10. Februar 2020 E. 6.3).
Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand unbeachtlich, dass das Grundstück der
Einwohnergemeinde zurzeit nicht beansprucht werde und es Sache des Beschwerde-
führers sei, ob er dann doch noch die Zufahrt über die Gemeindeparzelle weiterführen
wolle, zumal die Passivlegitimation zum Zeitpunkt des Urteils vorliegen muss und es, um
zum begünstigenden Grundstück zu gelangen, unausweichlich ist, das Grundstück der
Einwohnergemeinde zu nutzen. Der Beschwerdeführer legt schliesslich weder hinrei-
chend dar, dass das Grundstück der Gemeinde als öffentliche Sache gar nicht belastet
werden könnte bzw. dass dieses bestimmungsgemäss und gemeinverträglich benützt
wird, noch, dass die Gemeinde einen Notweganspruch anerkennen würde. Insbeson-
dere kann den Ausführungen, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, ob er sich mit
der Gemeinde zusätzlich «an einen Tisch setze», gerade nicht entnommen werden, dass
die Einwohnergemeinde bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen Notweganspruch aner-
kennt, welcher laut Rechtsbegehren eine Zufahrt von 3 m mitbeinhalten soll. Die vom
Beschwerdeführer vor Kantonsgericht neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind
ohnehin unbeachtlich und helfen ihm nicht weiter.
3.5 Was die Grundstücke im Eigentum von A _________ betrifft, macht die Beschwer-
degegnerin geltend, auch A _________ hätte eingeklagt werden müssen. Die Vorinstanz
verneint dies und führt zur Begründung an, gestützt auf die Vorbringen des Klägers und
in Berücksichtigung des Wortlauts von Artikel 4 des Kaufvertrags, könne davon ausge-
gangen werden, dass A _________ den Notweganspruch anerkennt. Die Rechtsmitte-
linstanz ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung der Vorrinstanz gebunden, es
sei denn, diese sei offensichtlich unrichtig. Dass die diesbezügliche Sachverhaltsfest-
stellung willkürlich und geradezu unhaltbar ist, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, muss
indes nicht abschliessend geklärt werden, zumal die Einwohnergemeinde B _________
ohnehin hätte eingeklagt werden müssen und die Passivlegitimation bereits deshalb
nicht gegeben ist.
3.6 Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei gestützt auf die Dispo-
sitionsmaxime den Parteien anheim gestellt, welche zivilrechtlichen Fragen sie dem
Richter unterbreiten wollen und es sei einzig anhängig gemacht worden, die Parzellen
Nr. xxx4 und Nr. xxx5 im Rahmen der Erschliessung der Nr. xxx1 gemäss Plan als Über-
fahrt benützen zu können, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Legitimation frei und
von Amtes wegen erfolgt (vgl. BGE 126 III 59 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 4A_197/2012
vom 30. Juli 2012 E. 4.2). Die Sachlegitimation hat die Frage zum Inhalt, wer materiell-
rechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und demzufolge als klagende bzw. beklagte Partei
in den Prozess einzubeziehen ist. Die Sachlegitimation als materiell-rechtliche Voraus-
setzung des Anspruchs muss zwingend gegeben sein und ergibt sich aus der Rechts-
norm, womit es nicht unter der Disposition der Parteien steht, welche Personen sie zu
verklagen haben. Einzig wenn mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer für die
Einräumung des Notweges in Betracht kommen, steht es in der Disposition der klagen-
den Partei, zu entscheiden, welche Eigentümer welcher Zugänge sie einklagen will, da
sich der Notweganspruch in erster Linie gegen den Nachbarn richtet, dem die Gewäh-
rung des Notweges am ehesten zugemutet werden darf (Art. 694 Abs. 2 ZGB; vgl. ZWR
2018, S. 162).
3.7 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer aus den genannten Gründen auch nicht
gefolgt werden, wenn er ausführt, die Passivlegitimation könne bloss verneint werden,
wenn die gestellte Frage mit der vorliegend Beklagten gar nicht beantwortet werden
könne, was in casu nicht der Fall sei. Da nach dem Gesagten, alle Eigentümer der
Grundstücke, welche zwischen dem begünstigenden und der öffentlichen Strasse liegen
einzuklagen gewesen wären und vorliegend die Einwohnergemeinde B _________ als
Eigentümer der Parzelle Nr. xxx8 nicht eingeklagt worden ist, kann der Notweganspruch
nicht beurteilt werden.
4.
4.1 Das Bezirksgericht verneint im Weiteren die Aktivlegitimation, soweit der Beschwer-
deführer einen Notweganspruch zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 geltend macht. Zur
Begründung führt es an, es sei zwar bezüglich der Parzelle Nr. xxx2 am 17. Mai 2019
zwischen A _________ und dem Kläger ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag abge-
schlossen worden. Dieser stehe gemäss Artikel 4 indessen unter der Bedingung, dass
die Beklagte dem Kläger ein Zufahrtsrecht über ihre Parzellen Nr. xxx4 und Nr. xxx5
einräume. Da diese Bedingung infolge der Verweigerungshaltung der Beklagten nicht
eingetreten sei, sei A _________ aktuell nach wie vor Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx2
– wie im Übrigen auch der Parzelle Nr. xxx3 – und der Kläger diesbezüglich nicht an-
spruchsberechtigt. Die Klage sei insoweit auch wegen mangelnder Aktivlegitimation ab-
zuweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Bezirksgericht
verweise darauf, dass der Notweganspruch einzig zu Gunsten dinglicher, nicht aber ob-
ligatorischer Rechte eingetragen werden könne. Bei einem Mietvertragsrecht als obliga-
torisches Recht sei dies einleuchtend, nicht aber bei einem obligatorischen notariellen
Kaufvertrag mit dinglichem Anspruch wie dem Kaufvertrag gemäss Beleg 8. Der Käufer
habe aus diesem Vertrag den dinglichen Anspruch, dass er als Eigentümer der Nr. xxx2
eingetragen werde, sobald die Erschliessungsfrage geklärt sei. Der Notar habe seiner-
seits gemäss Notariatsgesetz die Verpflichtung, den Vertrag dem Grundbuchamt zur
Eintragung vorzulegen, sobald die Erschliessungsfrage geklärt sei. Daher sei der hinter-
legte notarielle Akt mehr als ein obligatorisches Recht, nämlich ein dinglicher Anspruch,
so dass auch zu Gunsten dieses dinglichen Anspruchs ein Notweg eingetragen werden
könne. Die Parzellen Nr. xxx4 und Nr. xxx5 seien dinglich mit Notwegrecht zu belasten
und die Parzelle Nr. xxx1 – diese auf jeden Fall – und zusätzlich die Nr. xxx2 seien
dinglich mit dem Notweg über diese Parzellen zu begünstigen. Weiter legt er dar, es sei
logisch und prozessökonomisch legitim und im praktischen Leben die Regel, dass ein
Grundstück unter einer Bedingung gekauft und mit dem Grundbucheintrag zugewartet
werde, bis diese Bedingung eintrete. Dies werde insbesondere gemacht, wenn noch die
Bewilligung eines Baugesuches abgewartet werden müsse, oder wenn die Frage des
Notweges vorab zu klären sei. Vor diesem Hintergrund sei es müssig, den hinterlegten
Vertrag als «nur obligatorisch» zu erklären und gestützt darauf die Aktivlegitimation zu
verneinen. Der Beschwerdeführer könne ohne weiteres sofort als Eigentümer der Nr.
xxx2 eingetragen werden, womit auch bezüglich dieser Parzelle an der Aktivlegitimation
keine Zweifel mehr bestünden. Dies lege nahe, dass der Beleg 8 mehr als nur ein obli-
gatorisches Recht beinhalte, nämlich einen unmittelbar erlangbaren dinglichen An-
spruch. Zu verlangen, der Kläger müsse sich vor diesem Hintergrund eintragen lassen
und dann – falls der Notweganspruch verneint werde – sich wieder austragen lassen mit
allen damit verbunden Kosten und samt Rückerstattung des Kaufpreises, sei unlogisch,
unverhältnismässig und unzumutbar, nachdem die junge Familie durch diesen Prozess
ohnehin bereits zeitlich, nervlich und finanziell strapaziert worden sei. Die Verneinung
der Aktivlegitimation sei vor diesem Hintergrund unhaltbar, umso mehr als dass die Ein-
tragung des Notweges vorab zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx1 beantragt werde, deren
Eigentümer der Kläger belegtermassen sei.
4.3 Um den Notweganspruch klageweise geltend zu machen, ist primär der Eigentümer
der notleidenden Liegenschaft anspruchsberechtigt. Daneben steht der Anspruch auf
das Notwegrecht auch den Inhabern jener Rechte zu, welche als Grundstücke behandelt
werden (selbständige und dauernde Rechte, Bergwerksberechtigungen, Miteigen-
tumsanteile an Grundstücken; vgl. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2-4 ZGB). Nicht aktivlegitimiert
sind hingegen andere dinglich Berechtigte sowie die obligatorischen Berechtigten (z.B.
Mieter, Pächter; Rey/Strebel, a.a.O., N. 12 zu Art. 694 ZGB). Der Erwerbsgrund, mithin
das Verpflichtungsgeschäft, gibt dem Erwerber gemäss Art. 665 Abs. 1 ZGB gegen den
veräussernden Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weige-
rung des Eigentümers ein Recht auf gerichtliche Zusprechung. Der Kaufvertrag als Ver-
pflichtungsgeschäft verschafft dem Käufer nur obligatorische, nicht aber dingliche
Rechte (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. A., 2017, N. 842). Durch das Ver-
pflichtungsgeschäft wird nur eine rechtliche Beziehung zur Person des Verkäufers be-
gründet, nicht aber zum Kaufgegenstand. Das Recht am Kaufgegenstand selbst – und
damit auch die Eigentümerposition – entsteht erst durch eine nachfolgende Verfügung,
wie beispielsweise bei Immobilien durch die Grundbuchanmeldung (Rey, Die Grundla-
gen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. A., 2007, N. 349).
Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das
Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist (Art. 217 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung
gilt für den Grundstückkauf, also für alle Kaufverträge über Grundstücke i.S.v. Art. 655
Abs. 1 ZGB. Bedingte Grundstückkaufverträge sind zulässig und praktisch häufig. Nach
Abs. 1 kann aber eine Eintragung und damit der sachenrechtliche Verfügungsakt erst
erfolgen, wenn die Bedingung erfüllt ist, wenn also die Rechtswirkung des Vertrages (Art.
151 Abs. 2 OR) eingetreten ist.
4.4 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen (noch) nicht Eigentümer der Par-
zelle Nr. xxx2. Es wurde einzig das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, welches un-
ter der Bedingung steht, dass die Zufahrt geregelt wird. Ein Verpflichtungsgeschäft be-
gründet einen obligatorischen Anspruch und nur eine rechtliche Beziehung zur Person
des Verkäufers, nicht aber zum Kaufgegenstand (Rey, a.a.O., N. 349). Erst durch das
Verfügungsgeschäft entsteht ein dingliches Recht, mithin das Eigentum. Im Übrigen han-
delt es sich beim vorliegend in Frage stehenden Kaufvertrag um ein bedingtes Rechts-
geschäft, welches einen Schwebezustand begründet, da ungewiss ist, wie sich die
Rechtslage nach Bedingungseintritt darstellen wird (vgl. Widmer/Constantini/Ehrat, Bas-
ler Kommentar, 7. A., 2020, N. 5 zu Art. 151 OR).
4.5 Die Erfüllung der Bedingung ist vorliegend nur möglich, wenn die Beschwerdegeg-
nerin freiwillig eine Dienstbarkeit im Sinne eines Wegrechts zu Gunsten der Parzellen
Nr. xxx2, Nr. xxx6 und Nr. xxx1 einräumt, was offensichtlich nicht der Fall ist. Die klage-
weise Durchsetzung des Notweganspruchs setzt – wie ausgeführt – die Eigentümerpo-
sition aus. Damit der Berufungskläger Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 wird, braucht es
ein gültiges Verpflichtungsgeschäft und ein Verfügungsgeschäft im Sinne einer Eintra-
gung ins Grundbuch. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, dass
es möglich sei, Grundstücke unter einer Bedingung zu kaufen. Diese Art von Kaufvertrag
wird denn in Art. 217 Abs. 1 OR auch ausdrücklich vorgesehen. Jedoch verkennt er,
dass der vorliegend in Frage stehende Kaufvertrag nicht zu vergleichen ist mit beispiels-
weise einem Kaufvertrag, der unter der Bedingung steht, dass die Baubewilligung erteilt
wird. Im Gegensatz zur vorliegend zu erfüllenden Bedingung, setzt die Erteilung der Bau-
bewilligung die Eigentümerposition nicht voraus, da nicht zwingend nur der Eigentümer
ein Baugesuch einreichen kann. Es kann denn auch nicht angehen, dass bereits bei
Abschluss eines bedingten Verpflichtungsgeschäfts die Käuferpartei den Kaufgegen-
stand belasten bzw. begünstigen kann. Der Erwerber kann erst dann über das in seinem
Eigentum stehende Grundstück verfügen, wenn ihm auch die formelle Eigentümerposi-
tion durch eine entsprechende Grundbucheintragung eingeräumt wird (Rey/Strebel,
a.a.O., N. 3 zu Art. 665 ZGB).
4.6 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass bei Bejahung der Ak-
tivlegitimation ohnehin fraglich wäre, inwiefern die Notbedürftigkeit des Grundstücks Nr.
xxx2 zu bejahen wäre, zumal der Beschwerdeführer primär darauf abzielt die Parzelle
Nr. xxx1 zu erschliessen, welche er mit seiner Familie bewohnen will. Die Wegenot für
die Parzelle Nr. xxx2 hat er nie dargetan. Dass das fehlende Entgegenkommen der Be-
schwerdegegnerin den Beschwerdeführer und seine junge Familie belastet, erscheint
für das Kantonsgericht nachvollziehbar; es entbindet aber den Kläger im Notwegprozess
nicht davon, gemäss den rechtlichen Vorgaben zu klagen.
5 . Zusammenfassend fehlt nach dem Gesagten die Passivlegitimation, soweit der Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx1 einen Notweganspruch geltend macht.
Soweit er den Notweganspruch zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 geltend macht, ist er
zudem nicht aktivlegitimiert. Der Beschwerdeführer vermag damit mit seinen Anträgen
nicht durchzudringen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in Abweisung der Be-
schwerde zu bestätigen ist.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All-
gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor-
liegend wird die Beschwerde und damit die Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
abgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des ge-
samten Verfahrens trägt.
6.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 2‘001.00 bis Fr. 8‘000.00 in einem Rahmen von
Fr. 650.00 bis Fr. 1'800.00. Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions-Koeffizient
von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird
aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der
Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Bezirksge-
richt hat seine Kosten in korrekter Anwendung dieser Vorschriften festgesetzt, was nicht
besonders beanstandet wurde und zu bestätigen ist.
Das Kantonsgericht hatte sich einzig mit der Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zu
beschäftigen, welche keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwies. Mit Rück-
sicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen und dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beschwerdeführer geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2 Für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beträgt der Honorarrahmen
bei einem Streitwert von Fr. 5‘000.00 zwischen Fr. 1‘500.00 bis Fr. 2‘500.00 (Art. 32
GTar). Da es sich um ein eher unterdurchschnittliches Verfahren ohne besonderen Auf-
wand handelt, ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST)
angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.00,
werden X _________ auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.00.
Sitten, 2. November 2022