C3 22 36
URTEIL VOM 24. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Hans-Peter Jäger, 3930 Visp
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Pittet,
3001 Bern
(Vorsorgliche Massnahmen - Legitimation)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Visp vom 25. Februar 2022
(Z2 21 34)
Verfahren
A. Am 27. April 2021 stellte die Gemeinde X _________ beim Bezirksgericht Visp ein
Gesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen:
Y _________ wird im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung aufgefordert, den in der Mitte der
Fahrbahn aufgestellten und eingegrabenen Betonsockel mit dem Fahrverbot «Privatweg - Durchgang
verboten» unverzüglich unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB bei Missachtung einer
gerichtlichen Verfügung zu entfernen.
Der Gesuchsgegner wird superprovisorisch angewiesen, inskünftig von weiteren Interventionen und
Änderungen bezüglich des Strassentrassees auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. y1, so u.a. auch das
Abstellen von Fahrzeugen, Material oder dergleichen, abzusehen, so dass der Durchgang und die
Durchfahrt für die Anwohner und die landwirtschaftlichen Fahrzeuge im bisherigen Ausmasse unbe-
hindert gewährleistet sind. Dies unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB für den Fall
der Nichtbefolgung der entsprechenden gerichtlichen Verfügung.
Für den Fall, dass der Gesuchsgegner der Aufforderung nach Entfernung des Betonsockels mit der
Fahrverbotstafel nicht nachkommt, wird die Gemeinde X _________ richterlich ermächtigt, auf Kosten
des Gesuchsgegners die erforderliche Entfernung und die Ausführung der nötigen baulichen Mass-
nahmen auszuführen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Gesuchsgegners.
Der Gesuchstellerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.
B.
Das Bezirksgericht Visp verfügte am 30. April 2021 superprovisorisch Folgendes
(S. 58):
Y _________ wird aufgefordert, den in der Mitte der Fahrbahn aufgestellten und eingegrabenen Be-
tonsockel mit dem Fahrverbot «Privatweg - Durchgang verboten» unverzüglich zu entfernen.
Y _________ wird angewiesen, inskünftig von weiteren Interventionen und Änderungen bezüglich des
Strassentrassees auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. y1, so u.a. auch das Abstellen von Fahrzeugen,
Material oder dergleichen, abzusehen, so dass der Durchgang und die Durchfahrt für die Anwohner
und die landwirtschaftlichen Fahrzeuge im bisherigen Ausmasse unbehindert gewährleistet sind.
Y _________ wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amt-
liche Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 10'000 Franken bestraft werden kann, wenn er der vorliegenden
Verfügung nicht Folge leistet.
Für den Fall, dass Y _________ der Aufforderung nach Entfernung des Betonsockels mit der Fahrver-
botstafel innert 10 Tagen ab Erhalt vorliegender Verfügung nicht nachkommt, wird die Gemeinde
X _________ richterlich ermächtigt, auf Kosten von Y _________ die erforderliche Entfernung und die
Ausführung der nötigen baulichen Massnahmen auszuführen.
Über die Kosten vorliegender Verfügung wird mit dem Endentscheid befunden.
Y _________ nahm am 21. Mai 2021 zum Gesuch Stellung und beantragte, das Gesuch
um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen vollumfänglich abzuwei-
sen. Die Gesuchstellerin replizierte am 8. Juni 2021.
C.
Am 25. Februar 2022 fällte das Bezirksgericht Visp nachfolgenden Entscheid,
welchen es den Parteien gleichentags zustellte:
Das Gesuch der Einwohnergemeinde X _________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom
April 2021 gegen Y _________ wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 1'500.-- werden der Einwohnergemeinde
X _________ auferlegt und mit dem von dieser in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Die Einwohnergemeinde X _________ schuldet Y _________ eine Parteientschädigung von
Fr. 1'600.--.
D. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp reichte die Gemeinde X _________
am 8. März 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde ein und beantragte folgendes:
I.
Primärbegehren
Das Urteil des Bezirksrichters II Visp vom 25.02.2022 in der Zivilsache Z2 21 34 (vorsorgliche
Massnahmen) wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidfällung im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen, wobei die vom Bezirksgericht am 30.04.2021 superprovisorisch ver-
fügten Massnahmen im Rahmen des definitiven Entscheids zu bestätigen sind.
II.
Eventualbegehren
Y _________ wird richterlich angewiesen, inskünftig von weiteren Interventionen und Änderungen
bezüglich des Strassentrasses auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. y1, so u.a. auch das Abstellen von
Fahrzeugen, Material und dergleichen oder das Aufstellen und Eingraben von Betonsockeln mit ei-
nem Fahrverbot «Privatrecht – Durchgang verboten» abzusehen, so dass der Durchgang und die
Durchfahrt für die Anwohner und die landwirtschaftlichen Fahrzeuge im bisherigen Ausmasse unbe-
hindert gewährleistet wird. Dies unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB für den
Fall der Nichtbefolgung der entsprechenden gerichtlichen Verfügung.
Für den Fall, dass Y _________ dem Interventions- und Behinderungsverbot nicht nachkommt, wird
die Einwohnergemeinde X _________ richterlich ermächtigt, auf Kosten von Y _________ die erfor-
derliche Entfernung und die Ausführung der nötigen baulichen Massnahmen zwecks Gewährleistung
des Durchganges und der Durchfahrt sowie der öffentlichen Nutzung des Brunnens auszuführen.
III.
Verfahrensanträge Primär – und Eventualbegehren
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdeführerin wird für das Erstverfahren sowie das vorliegende Verfahren eine Partei-
entschädigung zugesprochen.
Y _________ bezog am 24. März 2022 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren
vollumfängliche Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar.
1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren
vor der Vorinstanz beteiligt hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 7 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist erstinstanzlich mit ihrem Ge-
such unterlegen. Damit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren beträgt zehn Tage, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage
des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1
2 ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichts wurde der Beschwerdeführerin frühestens
am 26. Februar 2022 zugestellt. Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereichte
Beschwerde vom 8. März 2022 erfolgte mithin fristgerecht.
1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die
Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition, während die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einer
Willkürrüge gleichkommt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des
Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisa-
tion und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011
S. 101). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorge-
brachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen
diese Anforderungen nicht erfüllen. In der Beschwerdeschrift ist detailliert darzulegen,
aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und geändert werden muss.
Die Beschwerdeschrift muss sich bei mehreren alternativen Begründungen mit jeder ein-
zelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und
darlegen, weshalb diese fehlerhaft sind (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO).
Die Beschwerdeführerin setzt sich im Rahmen der Beschwerde ausführlich mit dem Ent-
scheid des Bezirksgerichts Visp vom 14. Mai 2020 auseinander (S. 8 – 21). Soweit sie
diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt und sich mit diesem aus-
einandersetzt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin hinterlegte den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte
den Beizug der Akten Z2 21 34, Z1 15 114 und Z2 15 83 des Bezirksgerichts Visp sowie
des Dossiers A1 22 1 des Kantonsgerichts Wallis. Der Beschwerdegegner hinterlegte
diverse neue Dokumente und beantragte die Edition der «Verfügung und Stellungnahme
in Verfahren S1 22 6 in Ergänzung zu Schnellhefter in Verfahren SAO 2020 1869» sowie
der Gerichtsakten im Verfahren A1 22 1.
2.1
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E.3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,
2016, N. 1406).
2.2 Die Akten der Vorinstanz umfassen das Dossier Z2 21 34, das Dossier Z1 15 114
sowie eine Kopie der Akten des Verfahrens SAO 2020 1869 bis S. 148. Soweit der Bei-
zug weiterer Akten des Verfahrens SAO 2020 1869 resp. des Verfahrens S1 22 6 und
des Verfahrens A1 22 1 beantragt wird, begründen die Parteien ihre Anträge nicht und
es ist nicht ersichtlich, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid Anlass gegeben hätte,
diese Unterlagen einzureichen bzw. edieren zu lassen. Die Beilagen 3, 4, 5 und 6 der
Beschwerdeantwort sind folglich nicht zu den Akten zu nehmen und die Anträge um Edi-
tion weiterer Akten abzuweisen.
3.
3.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Mass-
nahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender
Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Ver-
letzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Die gesuchstel-
lende Partei muss im Verfahren unter anderem darlegen, dass ein zivilrechtlicher An-
spruch besteht (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 10 zu Art. 261 ZPO). Der
Verfügungsanspruch muss im Verfahren bezüglich vorsorglicher Massnahmen glaubhaft
gemacht werden. Dabei kann der Verfügungsanspruch jede subjektive Berechtigung des
Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative Leistung, Gestaltung oder Feststel-
lung gerichtet ist (Sprecher, a.a.O., N. 15 zu Art. 261 ZPO).
3.2 Zusammengefasst hielt das Bezirksgericht fest, dass die Parzelle, wie bereits im
Entscheid Z1 15 114 festgestellt wurde, seit jeher im Eigentum der Eigentümer der Ge-
bäude des Weilers stehe. Aus dem Nichteintreten bezüglich des Antrags betreffend den
Entscheid der Vermessungskommission könne keineswegs auf eine Zustimmung zum
Entscheid geschlossen werden. Aus der Begründung des Entscheids gehe gar Gegen-
teiliges hervor. Die Gemeinde habe keine Beweismittel vorgetragen, welche glaubhaft
machen würden, dass sich die Parzelle tatsächlich in ihrem Eigentum befinden würde
bzw. das Grundstück herrenlos sein sollte. Soweit die Klägerin ihre Legitimation aus dem
Strassengesetz ableite, habe das Bezirksgericht bereits im Entscheid Z1 15 114 festge-
halten, dass es sich nicht um eine Gemeindestrasse im Sinne von Art. 9 StrG handle
und die Gemeinde mache nicht geltend, dass die Strasse im Einverständnis der Eigen-
tümer der allgemeinen Benützung gewidmet worden wäre (Art. 11 und Art. 21 Abs. 1
StrG). Es fehle der Gemeinde daher an einem zivilrechtlichen Anspruch, für welchen sie
des vorläufigen Rechtsschutzes bedürfe. Das Bezirksgericht wies deshalb das Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen ab.
3.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr als Miteigentümerin oder Eigentü-
merin, nach dem Urteilsdispositiv des Entscheids Z1 15 114 und dem Ausschluss des
Beschwerdegegners als Eigentümer an diesem Grundstück ein Anspruch zur Beantra-
gung von vorsorglichen Massnahmen zustehe.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt den Prozessgegenstand des Verfahrens Z1 15
114, wenn sie ausführt, im Rahmen des Verfahrens sei zu klären gewesen, ob die Ein-
wohnergemeinde Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx sei bzw. bleibe oder ob dies
der den Vermessungsentscheid anfechtende Kläger sei. Das Bezirksgericht entschied
am 23. September 2016, dass auf Ziffer 1 der Anträge, nämlich die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids der Vermessungskommission, nicht eingetreten und der Prozess be-
züglich der übrigen Begehren vorgesetzt wird (Z1 15 114 S. 71; Urteil des Bezirksge-
richts Visp vom 14. Mai 2020 Sachverhalt D). Im Sachurteil wies das Gericht die Klage
ab, soweit darauf eingetreten wurde. Y _________ beantragte in der Klage, ihm sei das
Grundstücks zu 9/10 zuzuteilen. Gegenstand des Prozesses war daher keineswegs, ob
die Gemeinde Eigentümerin des Grundstücks ist, sondern einzig ob das Grundstück zu
9/10 im Miteigentum des Klägers steht. Aus der Abweisung der Klage kann kein Rück-
schluss bezüglich des Eigentums der Gemeinde am Grundstück gezogen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz hätte nicht nur die Eigentums-
ansprüche des Klägers, sondern auch jene der Einwohnergemeinde X _________ ab-
weisen können, ist dem entgegen zu halten, dass die Gemeinde keine entsprechenden
Rechtsbegehren im Rahmen des Verfahrens formulierte. Zudem führt die Beschwerde-
führerin aus, es wäre für das erstinstanzliche Gericht ein leichtes gewesen, die Klage
teilweise gutzuheissen und das Miteigentum des Beschwerdegegners festzustellen,
ohne einen quotenmässigen Miteigentumsanteil zu bestimmen. Das Bezirksgericht
durfte einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangte (Art. 58
Abs. 1 ZPO). Y _________ beantragte, ihm sei das Grundstücks zu 9/10 zuzuteilen.
Dass der Beschwerdegegner zu diesem Anteil Miteigentümer des Grundstücks ist, er-
achtete das Gericht als nicht bewiesen. Dem Kläger misslang zudem der Nachweis einer
auch allenfalls geringeren Miteigentumsquote. Die Feststellung des Bestands des Mitei-
gentums, ohne Festlegung einer Quote, wurde nicht beantragt. Das Gericht wies daher
die Klage ab.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid des Bezirksgerichts im
Verfahren Z1 15 114 nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Insbesondere gelingt es ihr
nicht, gestützt auf diesen Entscheid glaubhaft zu machen, dass sie Eigentümerin des
Grundstücks Nr. xxx ist.
3.3.2 Mit der Klageabweisung, so die Beschwerdeführerin weiter, sei der Einsprache-
entscheid der Vermessungskommission vom Bezirksgericht bestätigt worden, womit sie
Eigentümerin des Grundstücks sei. Entgegen der Ausführungen der Gemeinde, wurde
mit dem Urteil des Bezirksgerichts der Einspracheentscheid der Vermessungskommis-
sion nicht bestätigt. Es wurde auf den Antrag betreffend diesen Entscheid gar nicht ein-
getreten. Der Einspracheentscheid der Vermessungskommission war mithin gar nicht
Verfahrensgegenstand. Aus dem Nichteintreten resp. der Abweisung der Klage kann die
Gemeinde folglich keinerlei Schlüsse betreffend den Einspracheentscheid der Vermes-
sungskommission ziehen.
3.4 Ihre Legitimation und ihre Stellung als Eigentümerin leitet die Gemeinde hauptsäch-
lich aus dem Einspracheentscheid der Vermessungskommission vom 29. Mai 2019 ab.
Die Kommission hielt in diesem Entscheid zunächst fest, dass die Parzelle Kat. xxx1,
Plan Nr. y2 im Miteigentum aller Stafel-Eigentümer ist. In der Folge aber führte sie aus:
«Zur Sicherung der bestehenden Rechte wird die Parzelle AV xxx wie ortsüblich von der
Vermessungskommission als öffentlicher Boden eingestuft und der Munizipalgemeinde
zugeordnet». Die Kommission entschied: «Die Grenzziehung der Parzelle AV xxx wird
bestätigt, gemäss öffentlicher Auflage vom August/September 2014. Die Parzelle wird
jedoch als öffentlicher Boden eingestuft, im Eigentum der Munizipalgemeinde
X _________. Damit wird der gemeinschaftliche Charakter dieser Parzelle gesichert,
auch in Bezug auf die Nutzung und den Durchgang/die Durchfahrt seit jeher zu den an-
grenzenden Gütern und Stafeln. Den laut Register noch aufgeführten Eigentümern der
ursprünglichen Hof- und Platzparzelle Kat. Nr. xxx1, Plan Nr. y2 wird vor ihren Liegen-
schaften der entsprechende Boden zugeteilt. Als ihr Teil an dieser Parzelle. Damit ist
ihrem Eigentumsanspruch genüge getan».
3.4.1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt
auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grund-
buch (Art. 950 ZGB). Die Vermessungskommission wird für die Grenzfestlegung, die
Ersterhebung der Daten oder die Erneuerung der Vermessung gewählt. Das Gesetz de-
finiert die Aufgabe der Kommission wie folgt: «Die Kommission hat die Aufgabe, bei der
Grenzfeststellung mitzuhelfen, die Einsprachen zu behandeln und die notwendigen Be-
kanntmachungen zu erlassen» (Art. 8 Abs. 3 Gesetz über die amtliche Vermessung vom
3.4.2 Die Vermessungskommission hat in ihrem Entscheid die Grenzen festgelegt, wo-
bei diese von keiner involvierten Partei bestritten wurden. Zusätzlich hat die Vermes-
sungskommission auch das Grundstück einem neuen Eigentümer, nämlich der Ge-
meinde, zugewiesen und hat den zwei im Register noch eingetragenen Eigentümern ihre
Eigentumsansprüche mit einem Realersatz abgegolten. Weder das Gesetz über die amt-
liche Vermessung, noch die entsprechende Verordnung sieht vor, dass die Vermes-
sungskommission Grundstücke einem anderen Eigentümer zuordnen darf. Ihre Aufga-
ben beschränken sich auf die Grenzfeststellung und die Behandlung der Einsprachen.
Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage, welche der Vermessungskommission die
Kompetenz erteilt, ein Grundstück einer anderen Person zuzuteilen. Die Enteignung von
Boden und die Abgeltung, sei es mit Geld oder in Form von Realersatz, hat im Rahmen
eines Enteignungsverfahrens zu erfolgen. Daran vermag auch der Verweis auf den Kan-
tonsgerichtsentscheid C3 10 83 vom 26. Mai 2011 nichts zu ändern. Auch die Dienst-
stelle für Grundbuchwesen hielt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 fest,
die Vermessungskommission habe eine unzutreffende und unsachgemässe Eigentum-
saufnahme bzw. –feststellung durchgeführt und die Dienststelle könne sich daran – auch
für die künftige Grundbucheinführung – nicht als gebunden erachten. Die Gemeinde
kann gestützt auf den Entscheid der Vermessungskommission nicht glaubhaft machen,
dass sich das Grundstück in ihrem Eigentum befindet.
3.5
Aus den Erwägungen und dem Dispositiv des Bezirksgerichtsentscheids in der
Sache Z1 15 114 schliesst die Beschwerdeführerin, dass im jetzigen Zeitpunkt für das
Grundstück Nr. xxx nachweislich kein festgestellter Eigentümer zur Verfügung stehe.
Insoweit liege zwar aktuell nicht ein herrenloses Grundstück im engeren Sinne vor, son-
dern ein eigentümerloses Grundstück, welches im Rahmen der ausserordentlichen Er-
sitzung erworben werden könne. Das Grundstück falle nach Art. 162 EGZGB der Ge-
meinde zu.
3.5.1 Ein Grundstück wird herrenlos, wenn die Eigentümer das Eigentum aufgeben. Gibt
ein Miteigentümer sein Miteigentum auf, so wächst sein Miteigentumsanteil den verblei-
benden Miteigentümern im Verhältnis ihrer Quoten an (Strebel, Basler Kommentar, 6.
A., 2019, N. 4 zu Art. 658 ZGB). Der Grundbuchverwalter benachrichtigt die betroffene
Einwohnergemeinde unverzüglich über die Aufgabe des Eigentums an einem Grund-
stück. Nach der Benachrichtigung entscheidet die Einwohnergemeinde, ob sie das
Grundstück in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen aufnehmen oder das Eigentum
am Grundstück ablehnen will (Art. 162 Abs. 2 EGZGB).
3.5.2 Aus der Stellungnahme des Rechtsamtes der Dienststelle für Grundbuchwesen
vom 1. März 2021 geht hervor, dass das Grundbuchamt kein Verfahren im Rahmen einer
Dereliktion des Grundstücks Nr. xxx eingeleitet hat (S. 101). Die Gemeinde macht dies
denn auch nicht mehr geltend. Sie argumentiert, das Grundstück sei nicht herrenlos im
engeren Sinne, sondern eigentümerlos. Gemäss Strebel handelt es sich dabei um ein
Grundstück, über dessen Person des Eigentümers Unklarheit herrscht und das höchs-
tens durch ausserordentliche Ersitzung (Art. 622 ZGB) erworben werden kann, zumal in
diesem Fall eine Aneignung im Sinne von Art. 658 ZGB ausgeschlossen ist (Strebel,
a.a.O., N. 6 zu Art. 658 ZGB). Aber auch, dass die Gemeinde das Grundstück ersessen
hätte, wird von der Beschwerdeführerin weder vor erster Instanz noch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens geltend gemacht oder nachgewiesen. Zudem vermag die Ge-
meinde auch nicht nachzuweisen, dass das Grundstück eigentümerlos ist. Die Ge-
meinde führt in ihrer Beschwerde in Bezug auf den Vermessungsentscheid aus, «den
gemäss Register aufgeführten Eigentümern» sei Boden zugeteilt worden. Wie der ak-
tenkundige Katasterauszug zeigt, sind im Register zwei Miteigentümer aufgeführt (Z1 15
114 S. 24), sodass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück
eigentümerlos ist, selbst wenn der Eintrag des Eigentümers im Kataster kein Nachweis,
sondern einzig ein Indiz ist (ZWR 1976 S. 353 und 1999 S. 278). Das Bezirksgericht kam
im Entscheid Z1 15 114 zudem zum Schluss, dass gestützt auf die aktenkundigen Be-
lege sowie die Zeugenaussagen zur ständigen Nutzung das Grundstück im Miteigentum
sämtlicher Stafel-Eigentümer sei (Z1 15 114 E. 3.9). Diese Erwägungen sind ein weiteres
Indiz dafür, dass das Grundstück weder herren- noch eigentümerlos ist.
3.6 Nach dem Gesagten ist es der Gemeinde nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass sie die Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx ist und /oder dass sie über einen
zivilrechtlicher Anspruch verfügt, gestützt auf welchen sie vorsorgliche Massnahmen
veranlassen dürfte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.7 Nicht Gegenstand des Verfahrens bildete die Frage, ob und inwieweit der Beschwer-
degegner an der strittigen Parzelle eigentumsberechtigt ist. Aus der Abweisung der vor-
liegenden Klage lässt sich daher nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beschwer-
degegner deren Eigentümer wäre. Im Verfahren Z1 15 114 hatte das Bezirksgericht Visp
mit Urteil vom 14. Mai 2020 denn auch dessen Eigentumsfeststellungsklage abgewie-
sen. Dabei hatte es in E. 3.5.3 erwogen, es sei davon auszugehen, dass die strittige
Fläche im Miteigentum aller Eigentümer von Gebäuden im Weiler stehe, was durch die
Nutzung durch sämtliche Bewohner – laut dortiger E. 3.4.5 und 3.4.6 des Brunnens und
der naturbelassenen Strasse – bestärkt werde. Soweit der Beschwerdegegner miteigen-
tumsberechtigt sein sollte, so wäre er trotzdem nicht legitimiert, seinen Miteigentümern
oder entgegen dem Willen der Mehrheit der Miteigentümer allfälligen Drittberechtigten
die Nutzung, namentlich die Durchfahrt, zu verbieten. Mit Blick auf das bestehende
Strassentrasse und dessen laut erwähntem Urteil von verschiedener Seite bestätigten
Nutzung durch Hüttenbesitzer des oberen und unteren Stafels sowie allgemein als (Wan-
der-)Weg und Langlaufloipe erscheint es schliesslich fraglich, ob das Gemeinderichter-
amt am 12. Mai 2015 in Kenntnis all dieser Umstände auf Gesuch des Beschwerdegeg-
ners an besagter Stelle ein allgemeines Durchgangs- und Durchfahrtsverbot erlassen
hätte (zu dessen rechtlichen Bedeutung s. E. 3.9 des genannten Urteils des Bezirksge-
richts).
4.
4.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 f.
ZPO). Die Prozesskosten richten sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs.
2 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver-
fahrens, indem die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, weshalb die Be-
schwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt.
4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; «Auslagen» nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maxi-
mum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der
Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres
namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs.
1 GTar).
4.2.1 Die Vorinstanz hat in E. 4 ihres Entscheids ihre Kosten und die Parteientschädi-
gung festgelegt. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, diese anders zu bestim-
men, zumal die Beschwerdeführerin nicht begründet hat, inwiefern der angefochtene
Entscheid in diesem Punkt bei Abweisung von Klage und Beschwerde falsch sein sollte.
4.2.2 Die Gerichtsgebühr ist vorliegend nach Massgabe der aufgeführten Kriterien und
in Berücksichtigung des Umstands, dass einzig die Frage der Legitimation zu beantwor-
ten war sowie des Umfangs des Dossiers auf Fr. 1‘200.00 festzusetzen (Art. 18 GTar),
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in entsprechender Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3
lit. a ZPO) und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO)
sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine
Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Umtriebsentschä-
digung bei nicht anwaltlicher Vertretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie
zielt darauf ab, den Aufwand einer Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt
hat; beispielsweise den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (Bun-
desgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni
2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Das Honorar des
Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00
festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst
das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen
Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit
und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der obsiegende und anwaltlich
vertretene Beschwerdegegner hingegen hat ein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und es
fand keine mündliche Verhandlung statt. In Anwendung der obgenannten Kriterien ist es
gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 900.00 (Auslagen und MWST inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht verfügt
Die Beilagen 3, 4, 5 und 6 der Beschwerdeantwort werden nicht zu den Akten genom-
men und die Anträge auf Edition weiterer Akten werden abgewiesen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.00,
werden der Einwohnergemeinde X _________ auferlegt und mit dem von ihr in der-
selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Einwohnergemeinde X _________ hat Y _________ für das kantonsgerichtliche
Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.00 zu entschädigen.
Sitten, 24. März 2023