RVJ / ZWR 2022
125
Jurisprudence des cours civiles et pénales du
Tribunal cantonal
Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des
Kantonsgerichts
Zivilprozessrecht
Procédure civile
Zivilprozessrecht - Verfahrensvereinigung - KGE (Einzelrichter der
Zivilkammer) vom 3. November 2021, X. c. Y. AG - C3 21 92
Verfahrensvereinigung: Anfechtbarkeit; Voraussetzungen
Bewirkt die Verfahrensvereinigung einen Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen
Verfahren, welche Änderung der Verfahrensart für die klagende Partei mit nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden ist, so ist die entsprechende prozessleitende
Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (E. 1).
Grundsätzlich sind die Parteien vor Erlass einer prozessleitenden Verfügung, mit welcher
Verfahren vereinigt werden und sich infolgedessen Verfahrensart sowie Zuständigkeit
ändern, anzuhören (E. 3).
Die Beschränkung der Teilklage auf Fr. 30 000.- ausschliesslich zum Zwecke der Erlangung
des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime beherrschten arbeitsgerichtlichen
Verfahrens ist im Prinzip zulässig (E. 4.3).
Die vom Richter angeordnete Verfahrensvereinigung darf nicht zum Nachteil des Klägers zur
Unzuständigkeit des Gerichts oder zu einem Wechsel zum ordentlichen anstelle des
vereinfachten Verfahrens führen (E. 4.4 und 4.5).
Jonction de causes : voie de droit ; conditions
La décision qui ordonne la jonction de deux causes et implique un passage de la procédure
simplifiée à la procédure ordinaire cause au demandeur, en raison du changement de
procédure applicable, un préjudice difficilement réparable. Elle peut partant faire l’objet d’un
recours au sens de l’art. 319 let. b ch. 2 CPC (consid. 1).
En principe, les parties doivent être entendues avant qu’une ordonnance de jonction de cause
entraînant une modification de la procédure applicable ne soit rendue (consid. 3).
Il est admis de déposer une action partielle, dont la valeur litigieuse est de 30 000 fr., dans le
seul but d’obtenir la gratuité de la procédure prudhommale, régie par la maxime inquisitoire
(consid. 4.3).
La jonction de causes ordonnée par le juge ne doit pas entraîner l’incompétence du tribunal
ou un passage de la procédure simplifiée à la procédure ordinaire au détriment du demandeur
(consid. 4.4 et 4.5).
126
RVJ / ZWR 2022
Aus den Erwägungen
1.1
(…) Der Kläger deponierte beim Arbeitsgericht zwei separate
Klagen gegen die ehemalige Arbeitgeberin. In der Klage vom 22. März
2021 beantragte er für Überstunden, Überzeit und Nachtarbeit die
Bezahlung von Fr. 30 000.- und in der Klage vom 12. April 2021
verlangte er für Lohn und Lohnbestandteile (Ruhe-, Ferien- und
Feiertage inkl. Anteil 13. Monatslohn) Fr. 27 350.90. Das Arbeitsgericht
vereinigte mit Verfügung vom 17. Mai 2021 die beiden Verfahren und
überwies diese aufgrund des zusammengerechneten und das
vereinfachte Verfahren übersteigenden Streitwerts von Fr. 57 350.90
zuständigkeitshalber
an
das
Bezirksgericht
Visp.
Gegen
die
prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 (Art. 124 Abs. 1 ZPO)
erhob der Kläger eine Beschwerde, welche nur zulässig ist, wenn durch
die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016,
N. 29 zu Art. 125 ZPO).
1.1.1
Der Nachteil ist nicht wiedergutzumachen, wenn er rechtlicher
Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt
(BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil
5A_972/2014 vom 18. März 2015 E. 1.1). Teilweise wird auch geltend
gemacht, dass ausnahmsweise drohende Nachteile tatsächlicher Natur
genügen können (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Bachofner, in:
Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019,
§ 26 N. 31a; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar,
2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler
Kommentar, 3. A., 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner
Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage der
betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich
erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO).
Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nach
zutreffender Ansicht restriktiv auszulegen (Jeandin, in: François Bohnet
et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2. A., 2018, N. 22 zu
RVJ / ZWR 2022
127
Art. 319 ZPO) und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (Sterchi,
a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich
immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der
Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaftigkeit dort zu rügen
(Brunner,
in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, N. 13 zu Art. 319
ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die
Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de
"préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto
processuale civile svizzero, 2011, S. 191). In der Literatur wird unter
Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei
Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135
ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder
Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzu-
machender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi, a.a.O.,
N. 14 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016,
N. 41 zu Art. 319 ZPO).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen
zu prüfen, auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials
(vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_429/2018 vom 14. September 2018 E. 4).
Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzu-
machenden Nachteil dartun, sofern die Gefahr nicht von vornherein
offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 ZPO; ZWR 2012
S. 140; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2;
Bundesgerichtsurteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.3). Fehlt
die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzu-
machenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.1.2 Die Zusammenrechnung der Streitwerte aufgrund der Vereinigung
der beiden Verfahren bewirkt eine Änderung der Verfahrensart vom
vereinfachten
zum
ordentlichen
Verfahren,
was
verschiedene
Konsequenzen
nach
sich
zieht.
Mit
dem
Übersteigen
der
Streitwertgrenze von Fr. 30 000.-
entfällt die Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Art. 40 kArG i.V.m.
Art. 243 Abs. 1 ZPO) und neu ist das Bezirksgericht zur Beurteilung der
vereinigten Klagen sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 EGZPO). Damit
ändert sich auch die Zusammensetzung von einem paritätischen
Richterkollegium (Art. 39 Abs. 3 kArG) zu
einem Einzelgericht
(vgl. Art. 10 Abs. 2 EGZPO). Die vereinfachten Formen (Art. 244 ZPO),
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die weitgehende Mündlichkeit des Verfahrens (Art. 245 ZPO) sowie die
Untersuchungsmaxime in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (Art. 247
Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) entfallen und es können auch bei Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis Gerichtskosten erhoben werden, da der
Streitwert Fr. 30 000.- übersteigt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO).
Der Wechsel von vereinfachten zum ordentlichen Verfahren ist für die
klagende Partei insgesamt mit nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteilen verbunden und daher gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit
Beschwerde anfechtbar (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_534/2020 vom
Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren nach Art. 127
Abs. 2 ZPO ausdrücklich mit Beschwerde anfechtbar ist, ohne dass ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erforderlich wäre. (…)
3.1
Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, sein
rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er vor Erlass der
prozessleitenden Verfügung mit wichtigem prozessualem Inhalt nicht
angehört worden sei.
3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO). Darunter
fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie
das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel. Es handelt sich dabei um ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 143 III 65 E. 3.2, 141
V 557 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_543/2014 vom
Endentscheide,
sondern
kann
sich
auch
auf
grundlegende
prozessleitende Verfügungen beziehen, wenn die Gefahr einer
Beschwer der Partei besteht. Entsprechend erkannte das Bundesgericht
namentlich bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung oder die
Sistierung, dass die Parteien vorab Stellung nehmen dürften (vgl.
Bundesgerichtsurteile 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2.4,
5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.4). Demgegenüber hat es dies bei
einer Verfahrenstrennung verneint, weil das rechtliche Gehör
grundsätzlich nur zu Tatsachenbehauptungen und lediglich ausnahms-
weise zu Rechtsfragen - unter besonderen Umständen, etwa bei einer
überraschenden Rechtsanwendung, welche den Entscheid materiell
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129
beeinflusst - zu gewähren sei (Bundesgerichtsurteil 4A_38/2020 vom 22.
Juli 2020 E. 3.2.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine
Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3). Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern und
diese den entsprechenden Punkt frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 142 II 218 E. 2.8; Bundesgerichtsurteil 2C_756/2019 vom 14. Mai
2020 E. 3.2).
3.3
Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass der prozessleitenden
Verfügung, mit welcher die beiden Verfahren miteinander vereinigt und
an das Bezirksgericht überwiesen wurden, nicht angehört. Da dieser
Entscheid mit einer Änderung der Verfahrensart verbunden ist und dem
Beschwerdeführer dadurch nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile
drohen, wäre eine vorgängige Stellungnahme an sich angezeigt
gewesen, selbst wenn die Prüfung der Verfahrensvereinigung durch das
Arbeitsgericht aufgrund des Zusammenhangs der beiden Klagen -
gegen die ehemalige Arbeitgeberin betreffend diverse Lohnansprüche
aus dem gleichen Arbeitsverhältnis - kaum überrascht(e). Letztlich kann
die Frage, ob die Parteien zwingend vorgängig hätten angehört werden
müssen, aber offen gelassen werden. Denn selbst wenn es vorliegend
zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen ist, kann diese
als geheilt erachtet werden, weil sich der Beschwerdeführer in der
Beschwerde zum angefochtenen Entscheid äussern konnte, dies auch
getan hat und die Beschwerdeinstanz in diesem Punkt - es handelt sich
um Rechtsfragen - über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die
Vorinstanz. Eine Rückweisung zur Neuentscheidung nach Anhörung
würde zudem einzig zu einem prozessualen Leerlauf führen, weil keine
Änderungen zu erwarten sind. (…)
130
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4.1
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die Verfahrens-
vereinigung und die Überweisung an das Bezirksgericht aufgrund der
zusammengerechneten Streitwerte. (…)
4.3 Als Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bestimmt
primär die klagende Partei den Gegenstand des Prozesses. So kann sie
einerseits mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage
vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die
gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Dabei sind die
geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, sofern sie sich
nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Laut der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 90 ZPO im Verhältnis zu
Art. 93 Abs. 1 ZPO so zu verstehen, dass die Voraussetzungen der
gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfahrensart auf
der Grundlage der bereits addierten Streitwerte zu prüfen sind (BGE 142
III 788 E. 4.2.3). Dies kann bei der Klagehäufung im Vergleich zu den
einzelnen Ansprüchen zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit
und der Verfahrensart führen (nicht aber bei der einfachen
Streitgenossenschaft [Art. 93 Abs. 2 ZPO]; BGE 142 III 788 E. 4.2.3).
Anderseits darf die klagende Partei auch nur einen Teil einklagen, sofern
der Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Man unterscheidet dabei
zwischen einer echten Teilklage, mit welcher die klagende Partei einen
Teil ihrer fälligen und auf dem gleichen Rechtsgrund beruhenden
Gesamtforderung geltend macht, und einer unechten Teilklage, mit
welcher eine oder einzelne von mehreren auf verschiedenen
Rechtsgründen
beruhenden
Forderungen
aus
dem
nämlichen
Rechtsverhältnis eingeklagt werden. Bei einer echten Teilklage kann die
beklagte Widerklage auf Nichtbestehen der Gesamtforderung erheben
(vgl. dazu ZWR 2019 142 f. mit Hinweisen).
Das Interesse an einer Teilklage ist insbesondere mit Blick auf den
niedrigeren Streitwert, welcher die Zuständigkeit eines Gerichts, das
anwendbare Verfahren und den Umfang der Prozesskosten bestimmt,
von Bedeutung (Bohnet, Commentaire romand, Code de procédure
civile, 2. A., 2018, N. 6 zu Art. 86 ZPO; Gremper/Martin, Zulässigkeit und
Schranken der negativen Feststellungswiderklage im vereinfachten
Verfahren nach der Schweizerischen ZPO, AJP 2011, 90 ff.). So werden
arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-
durch ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisiertes Arbeitsgericht im
vereinfachten Verfahren und kostenlos behandelt (Art. 38 ff. kArG;
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131
Art. 243 ff., Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Von der Kostenlosigkeit profitiert
dabei nicht nur die klagende, sondern auch die beklagte Partei.
Als einzige spezifische prozessrechtliche Voraussetzung
für die
Zulässigkeit einer Teilklage statuiert die ZPO die Teilbarkeit des
Anspruchs, die bei Geldforderungen stets gegeben ist. Freilich ist das
Rechtsmissbrauchsverbot auch hier zu respektieren (BGE 142 III 683
E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 4A_366/2017 vom 17.5.2018 E. 5.2.1 f.).
Rechtsmissbrauch ist allerdings nicht leichthin anzunehmen. Eine auf
Fr. 30 000.- beschränkte Teilklage ausschliesslich zum Zwecke der
Erlangung des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime
beherrschten arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist gemäss herrschender
Lehre zulässig und stellt grundsätzlich keinen Verstoss gegen das Gebot
des Handelns nach Treu und Glauben dar. Ein solcher liegt z.B. dann
vor, wenn der Kläger seine Gesamtforderung in viele kleine Teilbeträge
aufteilt, bloss um den Beklagten zu schikanieren. Fraglich ist, ob es
rechtsmissbräuchlich wäre, bei einem ohnehin im vereinfachten
Verfahren zu behandelnden Gesamtanspruch von Fr. 30 000.-, eine auf
einen Streitwert von unter Fr. 10 000.- beschränkte Teilklage zu
erheben, um dem Beklagten ein berufungsfähiges Urteil zu verwehren.
Die mit einer Teilklage verbundenen prozessualen Vorteile werden auch
in den Materialien zur neuen ZPO und in der Praxis des Bundesgerichts
ausdrücklich als legitime Zwecke der Einreichung einer Teilklage
aufgeführt (vgl. zum Ganzen Gremper/Martin, a.a.O., 91 ff.).
Vorliegend ist ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerde-
führers als Kläger vor Arbeitsgereicht nicht gegeben. Mit Blick auf die
Einfachheit und Kostenlosigkeit des dortigen Verfahrens hat er ein
durchaus legitimes Interesse an den von ihm eingereichten Teilklagen.
Aufgrund der konkreten Streitwerte ergehen in beiden Teilklagen Urteile,
welche auf kantonaler Ebene mittels Berufung (Art. 308 ff. ZPO) und
beim Bundesgerichts mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG)
angefochten werden können. Insoweit erwachsen der Beklagten aus
dem vom Kläger gewählten Vorgehen keine prozessualen Nachteile.
4.4 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung
eines Prozesses selbständig eingereichte Klage vereinigen. Nebst dem
Erfordernis der Verfahrensvereinfachung nennt das Gesetz keine
Kriterien für eine Klagevereinigung. Namentlich regelt es nicht, ob damit
eine Änderung der Zuständigkeit oder der Verfahrensart einhergehen
darf.
132
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In der Lehre sprechen sich gewisse Autoren bei einer Vereinigung für
den Erhalt der Verfahrensart aus (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A.,
2021, N. 7 zu Art. 125 ZPO; Frei, Berner Kommentar, 2012, N. 19 f. zu
Art. 125 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in: Markus/Hrubesch-Millauer/
Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und
international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren
Kostkiewicz, 2018, S. 674; vgl. auch Trezzini, in: Trezzini/Fornara/
Cocchi/Bernasconi/Chiocchetti, Commentario pratico al Codice di diritto
processuale civile svizzero, 2. A., 2017, N. 25 zu Art. 125 ZPO) und zwar
selbst dann, wenn der Streitwert gestützt auf die allgemeinen Regeln
zusammenzurechnen wäre (Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Auch
die Prozesskosten dürften nicht höher ausfallen, sondern müssten
aufgrund der jeweiligen einzelnen Rechtsbegehren, welche vor der
Vereinigung getrennt gestellt wurden, berechnet werden (Frei, a.a.O.,
N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Diese Autoren begründen das Beibehalten der
Verfahrensart unter anderem damit, dass die Initiative bei der
Vereinigung vom Gericht ausgehe und dieses nicht die Verhandlungs-
strategie unterlaufen dürfe, welche den Parteien anheimgestellt sei (Art.
55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO).
Andere Autoren wiederum erachten eine Änderung der Zuständigkeit
und der Verfahrensart aufgrund des addierten Streitwerts als zulässig
(Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 125 ZPO; Gschwend, Basler
Kommentar, 3. A., 2017, N. 19 zu Art. 125 ZPO; Staehelin, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N. 6 zu Art. 125 ZPO).
Sie folgen dabei den "allgemeinen Bestimmungen" und gehen analog zu
Art. 93 Abs. 1 und 2 ZPO davon aus, dass der Streitwert in solchen
Situationen zusammenzurechnen sei, was bei der objektiven
Klagehäufung gegebenenfalls zu einer Änderung der Verfahrensart und
Zuständigkeit führe.
Die kantonale Rechtsprechung zu diesem Thema fällt spärlich aus. Das
Obergericht des Kantons Zürich hat sich in einem ähnlichen Fall
(LA160027 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2 und LA160026 vom
ausgesprochen, dass eine Vereinigung unmöglich sei, wenn eine der
Klagen den Streitwert von Fr. 30 000.- übersteige, die andere wiederum
nicht. Es erwog, trotz der Vereinigung würden die Klagen ungeachtet
ihrer Verbindung deren materielle Eigenständigkeit behalten, weshalb
RVJ / ZWR 2022
133
sie ungeachtet formell gleichem Verfahren ihr eigenes Schicksal hätten.
Bei der Vereinigung würden letztlich nicht die Klagen, sondern nur die
der Beurteilung der Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung
des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt, wobei die
ursprüngliche Verfahrensart erhalten bleibe (Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich LA160026 vom 23. Dezember 2016 E. II/1). Der Fall des
Obergerichts Zürich ist insofern anders gelagert, als dass vorliegend
zwei Klagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30 000.-
zusammengelegt werden sollen, also im Prinzip für die einzelnen
Ansprüche die Verfahrensart gleich ist, aber ungleich bei zusammen-
gezählten Ansprüchen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine vom Richter
angeordnete Verfahrensvereinigung nicht zum Nachteil des Klägers zur
Unzuständigkeit des Gerichts oder zu einem Wechsel zum ordentlichen
anstelle des vereinfachten Verfahrens führen (Bundesgerichtsurteil
4A_2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6; Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125
ZPO). In nicht exakt gleicher Konstellation - es ging um separate Klagen
gegen mehrere einfache passive Streitgenossen - verlangte das
Bundesgericht für die Vereinigung ebenfalls die gleiche sachliche sowie
örtliche Zuständigkeit des Gerichts und die gleiche Verfahrensart (BGE
142 III 581 E. 2; Bundesgerichtsurteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016
E. 2.1). Die Verfahrensvereinigung darf keine negativen prozessualen
Konsequenzen für die Parteien haben - wie z.B. höhere Prozesskosten
wegen eines höheren Streitwerts, eine andere Verfahrensart oder
Zuständigkeit -, mit welchen sie vor Prozesseinleitung nicht rechnen
mussten (Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Das Wahlrecht des
Klägers und der Schutz seiner Rechtsposition, wie er von diversen
Autoren unterstützt wird, darf durch richterliche Interventionen nicht
verändert werden. Damit ist der Streitwert von separat eingereichten und
in der Folge durch das Gericht in einem einzigen Verfahren vereinigten
Forderungsklagen nicht zusammenzuzählen.
4.5
In casu besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, an der vom
Bundesgericht in seinem Urteil 4A_2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6
vertretenen Auffassung abzuweichen. Denn das Wahlrecht, teilbare
Ansprüche zusammen in einer einzigen Klage oder mittels mehrerer
Teilklagen geltend zu machen, steht primär dem Kläger zu. Dies ist Teil
seiner Verhandlungsstrategie (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO),
die nicht unterlaufen werden darf. Der Kläger hat vorliegend ein
durchaus schützenswertes Interesse daran, seine Ansprüche vor
134
RVJ / ZWR 2022
Arbeitsgericht in einem vereinfachten und kostenlosen Verfahren
geltend zu machen. Der Beklagten entstehen daraus, wie gesehen,
keine Nachteile. Es liegt nun nicht im Belieben des Arbeitsgerichts,
prozessuale Rechte einer Partei durch eine simple Verfahrens-
vereinigung auszuhebeln. Ohnehin ist eine Vereinfachung des
Prozesses bei objektiver Betrachtung nicht gegeben. Im Gegenteil ist
das ordentliche Verfahren für die Parteien und das Gericht gerade
aufwendiger. Dass sich das Arbeitsgericht mit der von ihm verfügten
Vereinigung der beiden Klagen und deren Überweisung an das
Bezirksgericht zweier Verfahren entledigen würde, mag aus Sicht des
Arbeitsgerichts wünschenswert erscheinen, beinhaltet jedoch keine
Vereinfachung im Sinne des Gesetzes, da der Prozess diesfalls vor
Bezirksgericht im ordentlichen, aufwendigeren Verfahren durchgeführt
werden müsste. Im Übrigen schliesst die Führung der beiden
Klageverfahren vor Arbeitsgericht nicht aus, dass dieses gewisse
Verfahrensschritte für die beiden Klagen koordiniert oder gemeinsam
vornimmt, etwa Beweiserhebungen, Verhandlungen usw. (Gschwend,
a.a.O., N. 16a zu Art. 125 ZPO; Frei, a.a.O., N. 16 zu Art. 125 ZPO).
Insoweit lässt sich eine Vereinfachung des Prozesses ohne formelle
Vereinigung der Klagen bewirken.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die von der Vorinstanz
verfügte formelle Verfahrensvereinigung mit Addition der Streitwerte und
Überweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht
nicht statthaft. Die Vorinstanz darf einzig die beiden Klagen zur
Behandlung, insbesondere für die Durchführung gewisser Verfahrens-
handlungen, die in beiden Verfahren gleichermassen anfallen und aus
prozessökonomischen Gründen nicht doppelt vorgenommen werden
müssen, zusammenlegen; der Streitwert der beiden Klagen (Fr. 30 000.-
bzw. Fr. 27 350.90), das vereinfachte Verfahren als Verfahrensart und
die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bleiben dadurch
unberührt. Mithin ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt
aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur
Fortführung des Verfahrens an das Arbeitsgericht zu retournieren.