C3 20 69
ENTSCHEID VOM 1. JULI 2020
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
(Vertretungsbefugnis; Art. 12 BGFA)
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts A _________
vom 30. April 2020 (Z3 20 x)
Verfahren
A. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule eröffnete die KESB B _________
betreffend C _________ – vierter und noch minderjähriger Sohn von X _________ und
Y _________ – ein Kindesschutzverfahren, worin sie diverse Schutzmassnahmen, u.a.
eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB anordnete. Dabei amtete
D _________ als juristischer Schreiber der KESB. Das Verfahren ist noch immer hängig.
B. X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, ersuchte das Bezirksge-
richt A _________ am 16. März 2018 um Erlass von Eheschutzmassnahmen gegenüber
Y _________. Im Rahmen dieses Verfahrens (Z2 18 xx) trafen die Ehegatten am
Obhut der Kindsmutter gestellt wird. Die Ehegatten einigten sich zudem über das Be-
suchsrecht, die Unterhaltsbeiträge für Kind und Mutter, die Aufhebung des gemeinsa-
men Haushalts sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C. Am 15. November 2019 stellte X _________ beim Bezirksgericht A _________ ein
Gesuch betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen gegen Y _________, wobei
sie sich wiederum durch den selben Rechtsanwalt vertreten liess. Die Kindsmutter be-
antragte höhere Unterhaltsbeiträge aufgrund veränderter Wohn- und Schulsituation für
sich und den Sohn C _________. Der Kindsvater verlangte in diesem Zusammenhang
am 17. Februar 2020 seinerseits die Obhut über C _________, wobei er für dessen Kos-
ten alleine aufkommen wollte und den Unterhalt an die Ehegattin ablehnte.
Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Februar 2020 hinterlegte Rechtsanwältin
E _________, Bürokollegin von Rechtsanwalt M _________, ein Schreiben der KESB
B _________ vom 30. Januar 2020, welches unter anderem vom juristischen Schreiber
D _________ unterzeichnet war (S. 178, Z2 19 xx). Das Bezirksgericht liess die KESB-
Akten nach dieser Verhandlung edieren (S. 176, 192, Z2 19 xx).
D. Der Beschwerdegegner ersuchte das Bezirksgericht am 10. März 2020, Rechtsan-
walt M _________ bei der Aufsichtskommission der Walliser Anwälte anzuzeigen
(S. 197 ff., Z2 19 xx). Er begründete, nach Einsicht in die KESB-Akten amte Rechtsan-
walt D _________, Mitglied in der Kanzleigemeinschaft F _________, als juristischer Be-
rater der KESB und zugleich vertrete Rechtsanwalt M _________ die Kindsmutter
X _________ vor Zivilgericht und Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt M _________ nahm
dazu am 25. März 2020 Stellung, wies die Vorwürfe von sich und lehnte die Mandats-
niederlegung ab (S. 210 ff., Z2 19 92).
E. Das Bezirksgericht verwies den Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsanwalt am
Auffassung sei, Rechtsanwalt M _________ müsse diszipliniert werden (S. 209). Es er-
liess am 30. April 2020 folgende Verfügung (S. 214 ff., Z2 19 xx; Z3 20 x):
verzüglich niederzulegen.
zu bezeichnen, ansonsten davon ausgegangen wird, sie lasse sich nicht anwaltlich vertreten.
F. Dagegen reichte X _________ (Beschwerdeführerin) am 11. Mai 2020 eine Be-
schwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Begehren ein:
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts A _________
sei ersatzlos aufzuheben.
Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von Y _________.
Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene Parteientschädigung.
G. Das Bezirksgericht hinterlegte am 14. Mai 2020 die Akten und verzichtete auf eine
Stellungnahme. Y _________ (Beschwerdegegner) reichte am 25. Mai 2020 eine Be-
schwerdeantwort ein, woraufhin die Beschwerdeführerin von sich aus am 2. Juni 2020
replizierte.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009
[EGZPO; SGS/VS 270.1]). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erst-
instanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungs-
fähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Überdies sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozess-
leitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO)
oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit.
b Ziff. 2 ZPO) sowie in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Art. 319 lit.
c ZPO) mit Beschwerde anfechtbar.
1.2 Beim angefochtenen Entscheid vom 30. April 2020 handelt es sich um eine prozess-
leitende Verfügung, mit welcher das Bezirksgericht den Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin
aufforderte, sein Mandat niederzulegen (vgl. Bundesgerichtsurteile
5A_48/2014 vom 27. Mai 2014, 4D_58/2014 vom 17. Oktober 2014). Die prozesslei-
tende Verfügung ist nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
1.2.1 Der «nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil» im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO ist umfassender und damit nicht deckungsgleich mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl.
Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4, 5A_150/2014 vom 6. Mai
2014 E. 3.2; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 1. A., 2018, N. 7 zu Art. 319 ZPO).
Bewirkt ein Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG, liegt indes immer ein solcher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor (BGE 137
III 380 E. 2.2).
Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allen-
falls hypothetischen – Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht leicht wiedergutge-
macht werden kann (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_638/2016 vom
der Fall. Nach gewissen Lehrmeinungen genügt ausnahmsweise ein drohender Nachteil
tatsächlicher Natur (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art.
319 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozess-
recht, 3. A., 2019, § 26 N. 31a; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit
Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO;
Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 12 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage
der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird
(Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wie-
dergutzumachenden Nachteils ist jedenfalls restriktiv auszulegen und die Schwelle muss
prinzipiell hoch sein (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Bereich
die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme bleibt
(Donzallaz, La notion de «préjudice difficilement réparable» dans le CPC, in: Il Codice di
diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191). Bei Vorladungen (Art. 133/134
ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art.
144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) kommt ein nicht leicht wiedergutzu-
machender Nachteil kaum je in Betracht (vgl. ZWR 2012 S. 139 ff.; Sterchi, a.a.O., N. 14
zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar
Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 41 zu Art. 319 ZPO).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet, sie erleide einen nicht leicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil, wenn sie nun einen anderen Rechtsanwalt beiziehen müsse. Ihr An-
walt vertrete sie bereits seit über zwei Jahren, namentlich im früheren Verfahren um
Erlass von Eheschutzmassnahmen sowie in einem Strafverfahren, und sie habe ein Ver-
trauensverhältnis zu ihm aufgebaut. Sodann würde ein Anwaltswechsel für sie auch eine
starke finanzielle Belastung darstellen. Wenn einem Rechtsanwalt die Vertretung einer
Partei wegen eines Interessenkonflikts untersagt werde, stelle dies ein nicht wiedergut-
zumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, womit auch der nicht
leicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliege, welcher
weniger weit gehe.
1.2.3 Verzögerungen und höhere Verfahrenskosten vermögen in der Regel keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Die Mandantin erleidet hingegen einen
persönlichen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn sie sich nicht mehr
durch den Anwalt ihrer Wahl und ihres Vertrauens vertreten lassen darf. Ein anderer
Anwalt kann zwar die Rechtsberatung ersetzen, aber nicht die bestehende Vertrauens-
basis zwischen Anwalt und Mandantin (vgl. BGE 138 II 162 E. 2; Bundesgerichtsurteile
5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4.1, 1B_41/2007 vom 7. Mai 2007 E. 1.2). Im
Endurteil kann ein zu Unrecht ausgesprochenes Vertretungsverbot denn auch nicht
mehr korrigiert werden. Der Rechtsanwalt könnte die Mandatsniederlegung auch im ei-
genen Namen anfechten (vgl. Bundesgerichtsurteil 4D_58/2014 vom 17. Oktober 2014
E. 1.3, welches gar einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejahte; Bohnet,
Conflits d'intérêts de l'avocat et qualité pour recourir du client et de son adversaire: der-
niers développements, SJZ 2014 S. 234 ff., 237), was hier nicht geschehen ist. Mithin
verursacht die Verfügung des Bezirksgerichts vom 30. April 2020 der Beschwerdeführe-
rin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO,
womit die Beschwerde zulässig ist.
1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein-
fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [SGS/VS
173.1; RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21.
Dezember 2010 [SGS/VS 173.100; ORG]). Vorliegend ist der Einzelrichter zuständig,
über die in einem summarischen Verfahren ergangene Verfügung zu entscheiden.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung am 1. Mai 2020 in Emp-
fang genommen und dagegen innert offener Rechtsmittelfrist am 11. Mai 2020 eine Be-
schwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.5 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu-
reichen, d.h. die Beschwerdeführer haben sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der an-
gefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen sub-
stanziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische
Vorbringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen
nicht (ZWR 2014 S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO).
1.6 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.7
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Be-
schwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Af-
heldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO).
1.8 Mithin ist auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bezirksgericht forderte Rechtsanwalt M _________ mit der Verfügung vom
derzulegen. Es erwog, Rechtsanwalt D _________ sei als juristischer Schreiber im Kin-
desschutzverfahren betreffend C _________ rechtlich und tatsächlich an die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde gebunden (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 4 und Art. 112
Abs. 5 EGZGB) und stünde in einem Interessenkonflikt (Art. 12 lit. c BGFA), wenn er
zugleich die Mutter X _________ im Eheschutzverfahren vertreten würde. Er habe als
juristischer Schreiber der KESB wesentliche Informationen erhalten und sei an Entschei-
den der KESB beteiligt gewesen (punktuelle Beschränkung der elterlichen Sorge), wes-
halb er die Kindsmutter nicht im Eheschutzverfahren, in dem es um die Obhut und den
Unterhalt gehe, vertreten könnte. Das Verbot von Interessenkollisionen gelte für alle An-
wälte in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft, weshalb Rechtsanwalt M _________
unverzüglich das Mandat niederzulegen habe.
2.2 An den vorinstanzlichen Sachverhalt ist die Beschwerdeinstanz vorbehältlich der
offensichtlich unrichtigen Feststellungen gebunden (Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwer-
deführerin rügt, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge-
stellt. Sie macht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Sie habe gegenüber der Vorinstanz dargelegt, wie die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin in den Besitz des KESB-Schreibens vom 30. Januar 2020 an den
Beschwerdegegner gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe dieses persönlich er-
halten und es vor der Eheschutzverhandlung vom 18. Februar 2020 Rechtsanwältin
E _________ ausgehändigt, welche es bei Gericht hinterlegt und die Edition der KESB-
Akten verlangt habe. Dies lasse sich durch Beizug der Akten der KESB leicht beweisen.
Es sei zu keinem Informationsfluss zwischen der KESB B _________ und der Kanzlei
F _________ gekommen. Die Gegenseite werfe Rechtsanwalt D _________ eine Ver-
letzung des Amtsgeheimnisses vor, für welche keinerlei Anhaltspunkte bestehen wür-
den. In diesem Zusammenhang hinterlege die Beschwerdeführerin ein Kuvert, welches
beweise, dass sie besagten Brief der KESB am 17. Februar 2020 um 15.03 Uhr in
B _________ am Schalter der Post abgeholt habe.
Die Vorinstanz äusserte sich nicht über die Herkunft des vorerwähnten Schreibens der
KESB vom 30. Januar 2020 an den Beschwerdegegner und wie dieser in den Besitz der
Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung gekommen ist. Obwohl dies der ver-
meintliche Anlass für die Vorwürfe des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 und die
darauffolgende gerichtlich verfügte Mandatsniederlegung war, kann diese Frage offen-
gelassen werden. Die Umstände rund um das Schreiben der KESB an den Beschwer-
degegner sowie der behauptete Informationsaustausch zwischen dem juristischen
Schreiber der KESB und dessen Bürokollegen als Vertreter der Kindsmutter brauchen
nicht weiter geklärt zu werden, weil andere Gründe für die verfügte Mandatsniederlegung
ausschlaggebend sind, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. In diesem
Zusammenhang bleibt auch das hinterlegte Kuvert als neuer Beweis unberücksichtigt.
2.3 In rechtlicher Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin, der zitierte Entscheid des
Kantonsgerichts (C1 14 xxx vom 2. September 2014), worin die KESB darauf hingewie-
sen worden sei, dass ein anderer Schreiber mitwirken müsse, wenn ein Anwalt dersel-
ben Kanzlei eine der Parteien vertrete, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Der Rechtsanwalt vertrete hier die Beschwerdeführerin nicht im KESB-Verfahren und
andererseits würde dort von der KESB verlangt, Vorkehrungen zu treffen und nicht vom
Parteivertreter, sein Mandat niederzulegen. Der Beschwerdegegner habe nie den Aus-
stand von D _________ verlangt, das Schreiben vom 10. März 2020 sei daher rechts-
missbräuchlich und verspätet. Die Vorinstanz wende das Recht diesbezüglich falsch an.
Zudem führe dies zu einem stossenden Ergebnis, denn so dürften die regionalen An-
waltsgemeinschaften kaum mehr Mandate annehmen, weil fast nie ausgeschlossen wer-
den könne, dass nicht ein Büropartner mit einem Richter oder Schreibern derart verbun-
den sei, dass dies einen Interessenkonflikt begründen könnte.
3.
3.1 Das Bundesgericht hat sich wiederholt damit auseinandergesetzt, ob ein nebenamt-
licher Richter als befangen erscheint und in den Ausstand treten muss, wenn ein anderer
Anwalt seiner Kanzlei ein Mandat mit einer Prozesspartei unterhält.
3.2 Für die Beurteilung der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters, der hauptbe-
ruflich als Anwalt tätig ist, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anwalts-
kanzlei des Richters einheitlich betrachtet. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein An-
schein der Befangenheit auch daraus, dass nicht ein nebenamtlicher Richter selbst, son-
dern ein anderer Anwalt seiner Kanzlei ein Mandat mit einer Prozesspartei unterhält bzw.
kurz zuvor oder im Sinne eines Dauerverhältnisses mehrmals unterhalten hat. Begrün-
det wird dies damit, dass der Mandant nicht nur von seinem Ansprechpartner innerhalb
der Anwaltskanzlei, sondern von deren Gesamtheit Solidarität erwarte. Die einheitliche
Betrachtung entspricht auch dem anwaltlichen Berufsrecht, das im Hinblick auf einen
Interessenkonflikt alle in einer Kanzleigemeinschaft zusammengefassten Anwälte wie
einen Anwalt behandelt (BGE 140 III 221 E. 4.3.1, 139 III 433 E. 2.1.5; Bundesgerichts-
urteil 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.5). In der Regel können die Verfahrensbetei-
ligten als Aussenstehende die interne Organisation, die personelle Zusammenarbeit, die
finanziellen Anreize bzw. die Informationsflüsse innerhalb der Kanzlei nicht durch-
schauen. Angesichts der Tragweite des Anspruchs auf einen unparteiischen und unbe-
fangenen Richter kommt es daher nicht auf die interne personelle oder finanzielle Betei-
ligung des nebenamtlichen Richters bei der Wahrnehmung des betreffenden Mandats
an (vgl. BGE 139 III 433 E. 2.1.5).
3.3 Mit der spezifischen Frage, ob ein Rechtsanwalt als juristischer Schreiber der Kin-
des- und Erwachsenenschutzbehörde und sein Büropartner als Parteivertreter auftreten
kann, hat sich das Kantonsgericht bereits früher befasst (vgl. C1 14 77 vom 2. Septem-
ber 2014 E. 1.4, abrufbar im Internet). Damals wurde zwar kein Ausstand von den Par-
teien geltend gemacht, aber das Kantonsgericht erachtete es als angezeigt, die Aus-
standspflichten in Erinnerung zu rufen. Es führte dazu aus, bei objektiver Betrachtung
bestehe der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit, wenn
der juristische Schreiber der KESB und der Parteivertreter der gleichen Bürogemein-
schaft angehören würden. Die KESB werde eingeladen, den Ausstandsgründen künftig
Beachtung zu schenken und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass ein anderer
Schreiber bei der KESB mitwirke, wenn ein Rechtsanwalt der Kanzlei eine der Parteien
vertrete.
3.4 Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung (E. 3.2 und 3.3) hält das Kantonsgericht
an dieser Auffassung fest: Ein Rechtsanwalt erscheint als juristischer Schreiber der
KESB befangen, wenn ein anderer Anwalt seiner Kanzlei zugleich eine der Prozesspar-
teien in diesem oder einem anderen Verfahren vertritt. Dem können die anderen Parteien
mit einem Ausstandsbegehren begegnen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 47 ff. ZPO; Art. 4
Abs. 1 ZPO i.V.m. analog Art. 35 Abs. 1 lit. a RPflG; vgl. ZWR 2019 S. 235). Das Aus-
standsbegehren ist unverzüglich zu stellen; wer von einem Ablehnungsgrund tatsächlich
Kenntnis hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste und sich
dennoch auf das Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Geltendmachung
(vgl. BGE 143 V 66 E. 4.; Bundesgerichtsurteil 5A_877/2019 vom 25. November 2019
E. 6).
Vorliegend vertritt ein anderer Rechtsanwalt der gleichen Kanzlei die Kindsmutter im
Eheschutzverfahren und nicht im Verfahren vor der KESB selbst, aber die Situation ent-
spricht den vorerwähnten Konstellationen, in welchen das Bundesgericht von einem
Ausstandsgrund ausgeht. Ein Ausstandsgesuch gegen den juristischen Schreiber der
KESB wurde nicht gestellt. Ob ein solches verspätet wäre, braucht nicht geprüft zu wer-
den, weil das Vertretungsverbot für den Parteivertreter zuerst ausgesprochen wurde und
dies nun hier zu beurteilen ist.
4.
4.1 Was für einen nebenamtlichen Richter den Ausstand zur Folge haben kann, hat
unter Umständen auch für dessen Bürokollegen, welcher eine der Prozessparteien ver-
tritt, Konsequenzen. Stellt ein Gericht einen konkreten Interessenkonflikt fest (Art. 12 lit.
c BGFA), kann es vom Rechtsanwalt verlangen, das Mandat niederzulegen (Bundesge-
richtsurteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4.1). Für die Durchführung eines Dis-
ziplinarverfahrens ist die Aufsichtskammer über die Anwälte zuständig (Art. 14 ff. BGFA;
Art. 13 ff. des kantonalen Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien
vor den Gerichtsbehörden vom 6. Februar 2001 [AnwG; SGS/VS 177.1]).
4.2 Art. 12 lit. c BGFA hält fest, dass Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen
ihrer Klientschaft und den Personen zu vermeiden haben, mit denen sie geschäftlich
oder privat in Beziehung stehen. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klien-
ten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses.
Aus dieser umfassenden Treue- und Unabhängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere
auch ein Verbot von Doppelvertretungen: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben
Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder
für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige
Doppelvertretung muss nicht das gleiche formelle Verfahren oder mit diesem direkt zu-
sammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein
Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA,
wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind (BGE 134
II 108 E. 3).
Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht ge-
mäss Art. 12 lit. a BGFA sowie mit Art. 12 lit. b BGFA, welche den Anwälten vorschreibt,
ihren Beruf unabhängig auszuüben (BGE 134 II 108 E. 3; Bundegerichtsurteile
2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.2, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.2).
Die bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit gegensätzlicher Interessenlagen reicht
mit Blick auf Art. 12 lit. c BGFA nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schlies-
sen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkre-
tes Risiko eines Interessenkonflikts. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das aus
dem Interessengegensatz ergebende Risiko realisiert und der Rechtsanwalt sein Man-
dat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; Bun-
desgerichtsurteile 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3, 1B_59/2018 vom 31. Mai
2018 E. 2.4, 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Beispiels-
weise reicht es, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis un-
terliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbe-
wusst verwendet werden könnten (Bundesgerichtsurteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018
E. 2.4).
4.3 Vorliegend wirkte der Bürokollege des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin als
juristischer Schreiber im Kindesschutzverfahren mit und erhielt dadurch wesentliche In-
formationen betreffend das Kind und dessen Eltern. Er hat zudem Entscheide der KESB,
namentlich auch über die punktuelle Einschränkung der elterlichen Sorge, mitgetragen
(Art. 14 Abs. 3 und 15 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge-
setzbuch vom 24. März 1998 [EGZGB; SGS/VS 211.1]). Der juristische Schreiber der
KESB könnte nicht zugleich noch einen der beiden Elternteile in diesem oder einem an-
deren Verfahren vertreten, erst Recht nicht bei einem Sachzusammenhang wie im Ehe-
schutzverfahren, wo ebenfalls Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt des Kindes zu regeln
sind. Dies würde eine unzulässige Doppelvertretung darstellen, weil er in einen Loyali-
tätskonflikt zwischen dem, was sich ein Elternteil wünscht und was das Beste für das
Wohl des Kindes ist, kommen könnte. Zudem bestünde die Gefahr, dass er (ungewollt)
vertrauliche Informationen, welche er als juristischer Berater der KESB erworben hat, in
einem anderen Verfahren für oder gegen eine der Parteien verwenden könnte. Wenn
nun aber die Anwälte in der Kanzleigemeinschaft wie ein Anwalt zu behandeln sind (vgl.
BGE 139 III 433 E. 2.1.5 mit Hinweisen), betrifft dieser Konflikt auch alle Anwälte seiner
Kanzleigemeinschaft. Es besteht ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts, das sich
nicht realisieren haben muss.
4.4 Insofern der Rechtsvertreter rügt, es sei an der KESB, die entsprechenden Vorkeh-
rungen zu treffen und nicht am Parteivertreter, sein Mandat niederzulegen, kann ihm
nicht gefolgt werden. Jeder Anwalt ist von sich aus verpflichtet, Interessenkonflikte zu
vermeiden und entsprechend ein Mandat abzulehnen oder niederzulegen, wenn er einen
konkreten Konflikt feststellt. Sofern jedoch keine Einigkeit über einen Interessenkonflikt
besteht, kann die Prozessleitung ein Vertretungsverbot aussprechen und einen Rechts-
anwalt so vom Verfahren ausschliessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_59/2018 vom 31.
Mai 2018 E. 2.7.2).
4.5 Der Umstand, dass die Gegenpartei nicht bereits früher den Ausstand des juristi-
schen Schreibers der KESB verlangt und dadurch gegebenenfalls ihr Einwendungsrecht
verwirkt hat, führt im Umkehrschluss nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nun die Kinds-
mutter weitervertreten darf. Der Interessenkonflikt wird durch Zeitablauf oder Passivität
der Gegenpartei weder genehmigt noch im Sinne eines Mangels «geheilt». Das Gericht
entscheidet jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines Rechts-
anwalts (BGE 141 IV 257 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E.
2.7). Deshalb ist unwesentlich, dass der Beschwerdegegner den Richter erst sehr viel
später auf die problematische Konstellation hingewiesen hat.
4.6 Wesentlich ist überdies, dass der Bürokollege bereits zu einem Zeitpunkt als juristi-
scher Sekretär der KESB im Dossier des Sohnes amtete, als die Beschwerdeführerin
noch nicht anwaltlich vertreten war. Aufgrund dieser Vorbefassung hätte Rechtsanwalt
M _________ das Mandat gar nicht erst annehmen dürfen. In dem von D _________ als
Jurist der KESB verfassten Protokoll vom 12. Februar 2018 ist sodann nachzulesen,
dass er es war, welcher der Beschwerdeführerin zum Beizug eines Rechtsanwalts gera-
ten hat. Dass diese in der Folge ausgerechnet einen Anwalt aus dessen Bürogemein-
schaft mandatierte, erscheint aus Sicht des Beschwerdegegners unter dem Gebot der
Unabhängigkeit und Objektivität der KESB zu Recht unhaltbar.
4.7 Der von der Beschwerdeführerin als stossend dargestellte Vergleich, wonach die
regionalen Anwaltsgemeinschaften so kaum mehr Mandate annehmen dürften, weil fast
nie ausgeschlossen werden könne, dass nicht ein Büropartner mit einem Richter oder
Schreibern derart verbunden sei, ist einerseits unbestimmt sowie zu allgemein und trifft
andererseits nicht auf die vorliegende Ausgangslage zu. Hier tritt nämlich ein Anwalt als
juristischer Schreiber der KESB im Kindesschutzverfahren und ein anderer der gleichen
Kanzleigemeinschaft als Anwalt der Kindsmutter im Eheschutzverfahren auf, worin der
Interessenkonflikt direkt begründet wird. Der Konflikt entsteht also nicht durch eine (ver-
wandtschaftliche oder freundschaftliche) Verbindung des Bürokollegen zum Richter oder
Schreiber, sondern direkt durch die Involvierung der betreffenden Personen als Schrei-
ber bzw. Parteivertreter in zwei Verfahren mit Sachzusammenhang.
5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht ein konkretes Risiko für einen Inte-
ressenkonflikt erkannt, wenn der Anwalt im Eheschutzverfahren die Kindsmutter vertritt
und zugleich ein anderer Anwalt der Kanzleigemeinschaft im Kindesschutzverfahren mit
der gleichen Familie als juristischer Schreiber der KESB auftritt. Die Weiterführung des
Mandats ist in dieser Konstellation mit Art. 12 lit. c BGFA unvereinbar und der Anwalt hat
es daher niederzulegen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos gewor-
den.
6.
6.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule-
gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-
entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem
Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar
2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
106 Abs. 1 ZPO).
6.2 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierig-
keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Für andere Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar wird eine
Gebühr von Fr. 90.-- bis 4‘800.-- erhoben. Es rechtfertigt sich vorliegend – das Dossier
war mittelmässig umfangreich und es stellten sich einige Rechtsfragen – die Kosten auf
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar). Die Gerichtsgebühr ist der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen.
6.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Demgegenüber hat der anwalt-
lich vertretene Beschwerdegegner, der eine Parteientschädigung beantragt hat, An-
spruch auf eine solche.
Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der
Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit sowie der finanziellen Situation der Partei (Art. 27
Abs. 1 und 3 GTar) und ist für das Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und
Fr. 8'880.-- festzusetzen (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Der Rechtsanwalt des Beschwerde-
gegners hinterlegte ein kurze, aber treffende Beschwerdeantwort. Die Akten und der
Streitgegenstand waren ihm bereits bekannt. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten
Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen (Art. 33 GTar),
welche von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.
Das Kantonsgericht verfügt
Der im Beschwerdeverfahren erstmals hinterlegten Beleg «Kuvert des Briefs vom
und erkennt
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts A _________ vom
April 2020 (Z3 20 x) wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos
vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.--.
Sitten, 1. Juli 2020