C3 20 62
ENTSCHEID VOM 7. JULI 2020
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staat Wallis, Dienststelle für Sozialwesen, Inkassostelle und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen , 1951 Sion, Beschwerdeführer
gegen
X _________ , Beschwerdegegner
(Provisorische Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________
vom 23. März 2020 (BK 20 xx)
Verfahren
A. Der Staat Wallis, Dienststelle für Sozialwesen, Inkassostelle und Bevorschussung
von Unterhaltsbeiträgen, beantragte mit Gesuch vom 7. Februar 2020 beim Bezirksge-
richt A _________, ihm sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursam-
tes A _________ gegen X _________ für die Forderung von Fr. 64'079.77 gestützt auf
vier Verlustscheine die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und es seien ihm die
Betreibungskosten zu ersetzen.
B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 23. März 2020 nachfolgenden Entscheid, wel-
chen es am 20. April 2020 schriftlich und begründet an die Parteien versandte:
kursamtes A _________ wird abgewiesen.
Die Zahlungsbefehlskosten verbleiben bei der Gläubigerpartei.
Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- trägt die Gläubigerpartei und wird mit dem von ihr geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet. Der Saldo von Fr. 225.-- wird der Gläubigerpartei zurückerstattet.
C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Kanton Wallis (nachfolgend Be-
schwerdeführer) am 30. April 2020 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und
beantragte, den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben sowie unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners für den Betrag von
Fr. 64'079.77 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
D. Die Vorinstanz hinterlegte am 20. Mai 2020 die Akten und verzichtete auf eine Stel-
lungnahme. X _________ (hiernach Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten
werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO;
Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 20. April 2020 an die Par-
teien versandt und vom Beschwerdeführer frühestens am 21. April 2020 in Empfang
genommen. Mit Einreichung der Beschwerde am 1. Mai 2020 (Postaufgabedatum) er-
folgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143
Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,
2017, N. 1406).
1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute-
rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun-
desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).
2. Das Rechtsöffnungsgericht verweigerte dem Kanton Wallis am 23. März 2020 für die
in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 64’079.77 die provisorische Rechtsöffnung. Es
begründete unter Bezugnahme auf die aargauische Rechtsprechung, die hinterlegten
Verlustscheine bildeten zwar provisorische Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG),
aber die darin aufgeführten Forderungen basierten auf einem definitiven Rechtsöff-
nungstitel, weshalb für diese keine Aberkennungsklage mehr erhoben werden könne
und mithin die provisorische Rechtsöffnung ausgeschlossen sei. Die definitive Rechts-
öffnung könne auch nicht gewährt werden, weil das den Verlustscheinen zugrundelie-
gende Scheidungsurteil vom 10. November 1997 nicht hinterlegt worden sei. Abgesehen
davon seien die Rechtsöffnungsbegehren nicht genügend substantiiert. Es hätte eine
nachvollziehbare Übersicht über die geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie allfällige
Zahlungen angegeben werden müssen.
Der Beschwerdeführer rügt, das Rechtsöffnungsgericht habe den Sachverhalt offen-
sichtlich unrichtig festgestellt, indem es davon ausgegangen sei, die offene Forderung
lasse sich nicht beziffern. Aus dem Rechtsöffnungsgesuch ergebe sich eindeutig, dass
die offene Forderung Fr. 64'079.77 betrage und dem Forderungsbetrag der Verlust-
scheine entspreche. Die dem Kanton Wallis von diesem Betrag zustehende Forderung
von Fr. 25'483.92 sei mit den SAP-Auszügen eindeutig belegt. Zahlungen seien keine
erfolgt und vom Beschwerdegegner auch nicht behauptet oder belegt worden. Eine Auf-
splitterung der Unterhaltsbeiträge nach Jahr und Monaten sei nicht mehr evaluierbar. In
rechtlicher Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer, die provisorische Rechtsöffnung sei
bei Verlustscheinen trotzdem zu erteilen, auch wenn diese auf einen Unterhaltstitel zu-
rückzuführen seien.
3.
3.1 Die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, welcher keinen Nachweis eines Schuld-
verhältnisses oder einer Forderung verlangt; vorausgesetzt ist einzig die Existenz einer
Vollstreckungsurkunde (BGE 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_899/2017
vom 11. Januar 2018 E. 2.1, 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2). Nach Art. 82
Abs. 1 und 2 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn die For-
derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräf-
tigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht
entkräftet wird.
3.2 Der Pfändungsverlustschein, welcher bestätigt, dass eine Forderung infolge Pfän-
dung nicht gedeckt werden konnte, bildet eine entsprechende betreibungsrechtliche Ur-
kunde, die nach Art. 149 Abs. 2 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung gemäss
Art. 82 SchKG berechtigt (BGE 144 III 360 E. 3.2.2 und 3.5.1; Schmid, in: Kren Kostkie-
wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Verlustscheins durch die Gläubigerpartei, damit die Rechtsöffnung erteilt werden kann.
Indes ist der Gläubiger nicht verpflichtet, sich auf den Verlustschein zu stützen; er kann
auch aufgrund des ursprünglichen Titels die (provisorische oder definitive) Rechtsöff-
nung verlangen (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.2.2; Schmid, a.a.O., N. 29 zu Art. 149 SchKG).
Der Verlustschein nach Art. 149 SchKG ist keine Schuldanerkennung im eigentlichen
Sinne, weil er ohne Mitwirkung des Schuldners ausgestellt wird (Schmid, a.a.O., N. 24
zu Art. 149 SchKG). Er dient einzig als Titel zur Erlangung der provisorischen Rechtsöff-
nung (Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A., 2020, N. 15 zu Art. 149 SchKG)
und zwar selbst dann, wenn er vormals in einem Verfahren mit definitiver Rechtsöffnung
ausgestellt worden ist (Schmid, a.a.O., N. 26 zu Art. 149 SchKG). Es lässt sich daraus
ableiten, dass der Schuldner gewisse Rechtsbehelfe in einem früheren Betreibungsver-
fahren nicht oder erfolglos angestrebt hat, ansonsten er nicht ausgestellt worden wäre
(Schmid, a.a.O., N. 25 zu Art. 149 SchKG). Der Pfändungsverlustschein bewirkt sodann
keine Novation der ursprünglichen Forderung, weshalb der Schuldner sämtliche Einre-
den und Einwendungen aus dem Grundverhältnis glaubhaft machen kann (BGE 144 III
360 E. 3.5.1; Bundesgerichtsurteil 5A_294/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1; Staehelin,
Basler Kommentar, 2. A., N. 158 zu Art. 82 SchKG). Solche Einreden und Einwendungen
müssen indessen bereits beim Rechtsöffnungsrichter vor erster Instanz vorgebracht
werden, denn neue tatsächliche Behauptungen sind im Beschwerdeverfahren vor Kan-
tonsgericht nicht zulässig (Art. 326 ZPO).
3.3 Die ständige Rechtsprechung und Lehre schliesst für öffentlich-rechtliche Forderun-
gen die provisorische Rechtsöffnung aus, weil der Schuldner danach die Möglichkeit ha-
ben muss, eine zivilrechtliche Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG zu er-
heben (Bundesgerichtsurteil 5A_473/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1; Vock/Aepli-
Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs, 4. A., 2017, N. 2 zu Art. 82 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 46 zu
Art. 82 SchKG; ZWR 1992, 280). Diese Überlegungen veranlassten diverse kantonale
Gerichte in der Vergangenheit dazu, die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen
Verlustschein zu verweigern, wenn dieser auf einer öffentlich-rechtlichen Forderung be-
ruhte (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürichs RT150204 vom 18. Januar 2016 E.
3a, RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.1.2 und 3.3.1; Entscheid des Obergerichts des
Kantons Berns vom 27. November 2014, CAN 2015 Nr. 62 E. 4; vgl. auch Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis C3 17 167 vom 11. Januar 2018; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 22
zu Art. 82 SchKG).
Das Aargauer Obergericht ging in einem Entscheid vom 25. Februar 2014 einen Schritt
weiter und erklärte die provisorische Rechtsöffnung aufgrund von Pfändungsverlust-
scheinen per se für unzulässig, falls die ausgewiesene Forderung auf einem definitiven
Rechtsöffnungstitel beruhe, weil die Rechtskraft die Neubeurteilung und somit die Aber-
kennungsklage ausschliesse (AGVE 2014 Nr. 65 S. 337 E. 4.1 f.). Von diesen Überle-
gungen liess sich auch die Vorinstanz leiten. Sie hielt fest, die provisorische Rechtsöff-
nung unterscheide sich von der definitiven durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage
(Art. 83 Abs. 2 SchKG). Wenn nun die in einem Verlustschein aufgeführte Forderung auf
einem definitiven Rechtsöffnungstitel basiere, könne keine Aberkennungsklage mehr er-
hoben werden und mithin sei die provisorische Rechtsöffnung ausgeschlossen.
3.4 Der Gesetzeswortlaut von Art. 149 Abs. 2 SchKG unterscheidet nicht zwischen den
ursprünglichen Rechtsöffnungsverfahren (provisorisch oder definitiv ), welche zum Ver-
lustschein führten. Es lässt sich daraus nicht erschliessen, ob der Verlustschein bei vor-
maliger definitiver Rechtsöffnung den Gläubiger für den ungedeckt gebliebenen Betrag
nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen soll. Es heisst nur: «Der Verlust-
schein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82…».
3.5 Die Lehre spricht sich dafür aus, die provisorische Rechtsöffnung aufgrund eines
Verlustscheins auch bei vorbestehendem definitivem Rechtsöffnungstitel zu erteilen.
Laut Bachhofer (Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020, S. 11
f.) bleibt die provisorische Rechtsöffnung nur für öffentlich-rechtliche Forderungen auch
bei Vorliegen eines Verlustscheins gesperrt, hingegen kann der Gläubiger bei einer pri-
vatrechtlichen Forderung, für welche bereits ein Urteil ergangen ist, entweder gestützt
auf das Urteil definitive Rechtsöffnung oder gestützt auf den Verlustschein provisorische
Rechtsöffnung verlangen. Hier störe es nicht, dass (aufgrund der res iudicata) keine Ab-
erkennungsklage über die in Betreibung gesetzte Grundforderung mehr möglich sei. Ent-
scheidend erscheine einzig, dass das Zivilgericht sachlich für die Aberkennungsklage
zuständig wäre. Stücheli (Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich, 2000, S. 394) teilt diese Auf-
fassung und argumentiert, schliesslich sei – im Gegensatz zu einer öffentlich-rechtlichen
Forderung – die Möglichkeit zur Aberkennungsklage trotzdem gegeben; komme der
Richter zum Schluss, das dem Verlustschein zugrundeliegende Urteil sei vollstreckbar
und materiell rechtkräftig, trete er nicht auf die Aberkennungsklage ein und die proviso-
rische Rechtsöffnung werde so ebenfalls zur definitiven. In die gleiche Richtung gehen
Staehelin (a.a.O., N. 163 zu Art. 82 SchKG) und Schmid (a.a.O., N. 29 zu Art. 149
SchKG), welche die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen Verlustschein auch
bei einem vorbestehenden Urteil als zulässig erachten.
3.6 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht explizit mit dieser Rechts-
frage auseinandergesetzt, aber zumindest implizit die Auffassung der vorerwähnten
Lehrmeinungen gestützt, indem es in BGE 144 III 360 E. 3.2.2 ausführte: «Ist für eine in
einem Urteil festgestellte Forderung ein Verlustschein ausgestellt worden, so kann sich
der Gläubiger neben dem Verlustschein auf den ursprünglichen Schuldtitel stützen und
die definitive Rechtsöffnung verlangen». Im Umkehrschluss kann der Gläubiger neben
dem definitiven Rechtsöffnungstitel ebenfalls gestützt auf den Verlustschein die proviso-
rische Rechtsöffnung beantragen.
3.7 Die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins stärken die Position des Gläubigers,
welcher in einer Betreibung für seine Forderung nicht vollumfänglich befriedigt worden
ist und erleichtern ihm das Fortkommen in einer neuen Betreibung gegen den Schuldner
(vgl. Art. 149 Abs. 2-4 SchKG und Art. 149a Abs. 1 erster Satz SchKG). Es widerspräche
Sinn sowie Zweck dieser Bestimmungen und ist im Gesetz auch nicht vorgesehen, bei
den Wirkungen des Verlustscheins danach zu unterscheiden, ob die ausgewiesene For-
derung auf einem provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel beruht. Der Gläu-
biger erleidet das gleiche Schicksal, unabhängig davon, ob die ungedeckt gebliebene
Forderung auf einen provisorischen oder einen definitiven Rechtsöffnungstitel zurückzu-
führen ist. In beiden Fällen hat er gleichermassen ein Interesse an den Gläubigervortei-
len eines Verlustscheins.
3.8 Im Prinzip erfüllt der Gläubiger, welchem gestützt auf einen Verlustschein die provi-
sorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, zumindest theoretisch die Voraussetzungen,
um eine Anerkennungsklage zu erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG; vgl. zu den Vorausset-
zungen, Vock/Aepli, a.a.O., N. 13 zu Art. 83 SchKG). Ob das Zivilgericht darauf eintritt
oder nicht, weil der gleiche Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien bereits
rechtskräftig beurteilt worden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), erscheint dabei nicht mass-
geblich. Sodann ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich trotz einem vorbeste-
henden Urteil Rechtsfragen stellen, die noch nicht geklärt worden sind und für welche
ein schutzwürdiges Interesse an einer Aberkennungsklage besteht. Im Ergebnis würde
es zu weit gehen, wenn das Rechtsöffnungsgericht bei Vorlegung eines Verlustscheins
die Chancen für eine spätere Aberkennungsklage beurteilen und die Erteilung der pro-
visorischen Rechtsöffnung davon abhängig machen müsste. Dies würden dem Zweck
der Rechtsöffnung, in einem summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) möglichst
rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die dadurch festgelegten Partei-
rollen für einen späteren ordentlichen Prozess zu entscheiden, zuwiderlaufen (vgl. zum
Zweck, Bundesgerichtsurteil 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5). Daher muss es in
einer solchen Konstellation genügen, dass der Schuldner zumindest die theoretische
Möglichkeit hat, eine Aberkennungsklage zu erheben. Folglich ist dem Gläubiger ge-
stützt auf den Verlustschein die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren.
3.9 Trotz der Argumente der Vorinstanz, erscheinen hier die gesetzlichen Wirkungen
des Verlustscheins ausschlaggebend, welche nicht danach unterscheiden, ob die For-
derung von einem provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel ausgeht. Alle Ver-
lustscheine sind gleich zu behandeln und erlauben es dem Gläubiger zu entscheiden,
ob er gestützt darauf eine provisorische oder aufgrund des ursprünglichen Rechtsöff-
nungstitel die definitive (oder provisorische) Rechtsöffnung verlangen will.
4.
4.1 Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht genü-
gend substantiiert. Es hätte eine nachvollziehbare Übersicht über die geschuldeten Un-
terhaltsbeiträge sowie allfällige Zahlungen dargelegt werden müssen.
4.2 Wie bereits erwähnt, genügt es grundsätzlich, die provisorische Rechtsöffnung ge-
stützt auf den Verlustschein geltend zu machen, ohne die Urkunde des Grundverhältnis-
ses zu hinterlegen (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.2.2; Schmid, a.a.O., N. 29 zu Art. 149
SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 392). Das Vorlegen der Urkunde betreffend die zugrundelie-
gende Forderung ist hingegen notwendig, falls der Schuldner Einwendungen aus das
Grundverhältnis geltend macht. Andernfalls dürfte es dem Rechtsöffnungsgericht
schwerfallen, die Einwendung zu überprüfen (Stücheli, a.a.O., S. 392). Ohne Einwen-
dungen des Schuldners prüft das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen, ob der
Rechtsöffnungstitel mit dem Betreibungsverfahren übereinstimmt, d.h. ob Schuldner,
Gläubiger sowie die Forderung identisch sind (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2, 139 III 444 E.
4.1.1; Bundesgerichtsurteile 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1; Vock/Aepli-
Wirz, a.a.O., N. 9 zu Art. 82 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 80 SchKG). In
diesem Zusammenhang beurteilt es, ob der im Verlustschein ausgewiesene Gläubiger
bzw. sein Rechtsnachfolger gegen den darin bezeichneten Schuldner für die entspre-
chende Forderung berechtigt ist und ob das Rechtsöffnungsgesuch mit dem Verlust-
schein übereinstimmt (Stücheli, a.a.O., S. 392). Im Falle einer Abtretung der Gläubiger-
forderung muss die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen werden, andernfalls die
Rechtsöffnung zu verweigern und der Gläubiger auf einen weiteren Prozess zu verwei-
sen ist (BGE 140 III 372 E. 3.3.3; Bundesgerichtsurteil 5A_408/2019 vom 20. November
2019 E. 2.3.1). Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf es für die gültige Abtretung grund-
sätzlich der einfachen Schriftlichkeit (Bundesgerichtsurteil 5A_408/2019 vom 20. No-
vember 2019 E. 2.3.1). Nach Art. 166 OR geht eine Forderung in den vom Gesetz be-
stimmten Fällen auf einen anderen über, ohne dass es einer besonderen Form oder
einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
4.3 Vorliegend stützt der Kanton Wallis als Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch ge-
genüber dem Kindsvater auf vier Verlustscheine über Fr. 6'852.10, Fr. 26'285.70, Fr.
29'869.05 und Fr. 1'072.92 für ausstehende Unterhaltsbeiträge zwischen August 1998
bis Juni 2005. Für den Gesamtbetrag von Fr. 64'079.77 verlangt der Kanton Wallis die
provisorische Rechtsöffnung. Im Kontext mit den Verlustscheinen, dem Zahlungsbefehl
und der Begründung im Rechtsöffnungsgesuch ist das Rechtsbegehren nachvollziehbar
und klar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlich eine präzise Aufstellung über die
Unterhaltszahlungen und allfällige Tilgungen erforderlich wäre. Die Überprüfung ist auf
die Übereinstimmung mit den Verlustscheinen begrenzt und diesbezüglich stimmt das
Rechtsöffnungsbegehren mit deren Summe überein. Die Tilgung der Unterhaltsbeiträge
wäre überdies durch den Schuldner geltend zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG bzw. Art.
81 Abs. 1 SchKG), welcher sich im vorinstanzlichen Verfahren, trotz der eingeräumten
Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, absolut passiv verhalten hat und
sich auch im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess. Die Kritik an der Substanzi-
ierung des Rechtsbegehrens bzw. Rechtsöffnungsgesuchs erscheint in diesem Fall un-
begründet.
4.4 In den vier Verlustscheinen ist jeweils der Beschwerdegegner als Schuldner aufge-
führt und die Forderungen der Verlustscheine sind in der Summe mit dem vorliegenden
Rechtsöffnungsgesuch identisch. Demgegenüber ist der Kanton Wallis in den Verlust-
scheinen jeweils als Vertreter der Kindsmutter/Ex-Ehegattin und diese als Gläubigerin
der betriebenen Forderungen aufgetreten, während der Kanton Wallis hier als Gläubiger
im eigenen Namen ein Rechtsöffnungsverfahren für den Gesamtbetrag der vier erfolg-
losen Zwangsvollstreckungen eingeleitet hat. Der Kanton Wallis verlangt die Betreibung
teils für Unterhaltsbeiträge (Fr. 24'312.07), für welche aufgrund von Bevorschussungen
eine Subrogation stattgefunden hat (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Bundesgerichtsurteil
5A_696/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3.1) und andererseits für Unterhaltsbeiträge, welche
die Kindsmutter an ihn abgetreten hat. Die Kindsmutter hat wiederum vorgängig von
ihrem Sohn Unterhaltsansprüche abgetreten erhalten. Die Rechtsnachfolge der Abtre-
tungen ist durch schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärungen von Sohn und
Kindsmutter belegt. Gläubiger, Schuldner und Forderungen des Rechtsöffnungsgesuchs
sind damit identisch mit den Verlustscheinen bzw. die Rechtsnachfolgen liquide nachge-
wiesen.
5. Zusammengefasst kann der Gläubiger gestützt auf mehrere Verlustscheine die Ertei-
lung der provisorischen Rechtsöffnung verlangen (Art. 149 Abs. 2 SchKG), auch wenn
die ausgewiesenen Forderungen (ausstehende Unterhaltsbeiträge) ursprünglich auf ei-
nem definitiven Rechtsöffnungstitel (Scheidungsurteil) beruhen. Sodann kann dem Gläu-
biger hier nicht vorgeworfen werden, er habe die Rechtsbegehren nicht hinreichend sub-
stanziiert (Unterhaltsbeiträge sowie Tilgung nicht aufgelistet), weil sich die Überprüfung
des Rechtsöffnungsgerichts mangels Einwendungen des Schuldners darauf beschränkt,
ob Gläubiger, Schuldner und die Forderungen des Rechtsöffnungsgesuchs mit den Ver-
lustscheinen identisch bzw. die Rechtsnachfolgen liquide nachgewiesen worden sind,
was hier der Fall ist.
Demnach ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts vom 23.
März 2020 gutzuheissen und dem Staat Wallis in der Betreibung Nr. xxx des Betrei-
bungs- und Konkursamtes A _________ für den Betrag von Fr. 64'079.77 die provisori-
sche Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Schuldner haftet für
die Betreibungskosten von Gesetzes wegen (Art. 68 SchKG). Für die Betreibungskosten
von Fr. 103.30 (Zahlungsbefehl) braucht demnach keine Rechtsöffnung erteilt zu werden
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004
E.4.1; Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N. 22 zu Art. 68 SchKG).
6.
6.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
nach dem Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner.
6.2
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO),
wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 48 der Ge-
bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
einem Streitwert von Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis
Fr. 500.-- vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situ-
ation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13
Abs. 1 GTar). Mit Blick darauf erscheint die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 200.-
-, welche nicht gerügt worden ist, angemessen. Die Gerichtskosten sind entsprechend
dem Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und mit dem vom Be-
schwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 425.-- zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Der
Beschwerdegegner schuldet dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- für den geleisteten Vor-
schuss. Die Restanz von Fr. 225.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli-
che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die
höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art.
48 GebV SchkG), d.h. vorliegend maximal Fr. 750.--.
Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass sich einige kom-
plexe Rechtsfragen stellten, rechtfertigt sich die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzule-
gen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind mit dem vom
Beschwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art.
111 ZPO). Der Beschwerdegegner schuldet dem Beschwerdeführer für den geleisteten
Vorschuss Fr. 600.--.
6.4 Der nicht anwaltlich vertretene sowie obsiegende Beschwerdeführer hat eine Par-
teientschädigung beantragt.
Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen
(lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine
angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten
ist (lit. c). Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwaltlicher Vertretung ist nur in begrün-
deten Fällen zu erteilen. Sie zielt in erster Linie darauf ab, den Aufwand einer Partei zu
decken, welche den Prozess selbst geführt hat; beispielsweise den Verdienstausfall ei-
ner selbständig erwerbenden Person (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. Sep-
tember 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, BBl 2006 7293). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten
für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung
(Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1). Vorliegend verur-
sachte das Verfahren dem Beschwerdeführer kein ausserordentlicher Aufwand, welcher
eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Es ist zudem fraglich, ob gestützt auf
Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO auch einem Amt für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine
Umtriebsentschädigung
zugesprochen
werden
kann
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Vorliegend ist daher keine Partei- oder Um-
triebsentschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksge-
richts A _________ vom 23. März 2020 (BK 20 37) aufgehoben und in der Betrei-
bung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts A _________ für den Betrag von
Fr. 64'079.77.-- die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Die Schuldnerpartei X _________ bezahlt der Gläubigerpartei Staat Wallis die Be-
treibungskosten von Fr. 103.30.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 200.--wer-
den X _________ auferlegt und mit dem vom Staat Wallis geleisteten Vorschuss
von Fr. 425.-- verrechnet. X _________ schuldet dem Staat Wallis Fr. 200.-- für ge-
leisteten Vorschuss. Die Restanz von Fr. 225.-- wird dem Staat Wallis zurückerstat-
tet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden
X _________ auferlegt und mit dem Vorschuss des Staat Wallis verrechnet.
X _________ schuldet dem Staat Wallis Fr. 600.-- für geleisteten Vorschuss.
Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Sitten, 7. Juli 2020