C3 20 39
C2 20 13
ENTSCHEID VOM 20. APRIL 2020
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
BEZIRKSGERICHT A _________ , Vorinstanz
(Unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________
vom 28. Februar 2020 [Z2 19 xxx]
Verfahren
A. X _________ reichte am 27. November 2019 beim Bezirksgericht A _________ eine
Forderungsklage von Fr. 822'600.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2019 gegen
Rechtsanwalt B _________ ein. In diesem Zusammenhang ersuchte sie das Bezirksge-
richt, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf den Gerichts-
kostenvorschuss zu verzichten und Rechtsanwalt M _________ zu ihrem amtlichen
Rechtsbeistand zu ernennen.
B. Das Bezirksgericht fällte am 28. Februar 2020 betreffend die unentgeltliche Rechts-
pflege nachfolgenden Entscheid (Z2 19 xxx):
geltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt M _________ wird zu ihrem Offizialanwalt eingesetzt.
Darüber hinaus wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
Fr. 184‘545.50 hinausgeht, ein Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 gemäss beiliegender Rechnung ver-
langt. Im Falle der Nichtleistung dieses Kostenvorschusses wird auf die Klage, soweit sie die Forderung
von Fr. 184'545.50 nebst Zins überschreitet, nicht eingetreten.
sprochen.
C. Dagegen reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführerin) am 12. März 2020
beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
A. Hauptbegehren
Auf die Beschwerde sei einzutreten.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksrichters des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Feb-
ruar 2020 seien aufzuheben.
Subsidiär: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt M _________ als Offizial-
anwalt einzusetzen.
Subsidiär: Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren Z1 2019 xxx ab dem 14. November 2018 (Man-
datsbeginn) bis zu einem Streitwert von CHF 484'545.50 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und Rechtsanwalt M _________ als Offizialanwalt einzusetzen.
Subsubsidiär: Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren Z1 2019 xxx ab dem 14. November 2018
(Mandatsbeginn) bis zu einem Streitwert von CHF 369'091.00 die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und Rechtsanwalt M _________ als Offizialanwalt einzusetzen.
Die Gerichtskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von
mind. CHF 1’750.00 (exkl. MwSt.) zuzusprechen.
B. Unentgeltliche Rechtspflege
Auf das Gesuch sei einzutreten.
Das Gesuch sei gutzuheissen.
Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Rechtsanwalt M _________ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu ernennen.
Im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien keine Gerichtskosten zu erheben.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, welche die unentgeltliche Rechtspflege
ablehnen oder entziehen, können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim
Kantonsgericht Wallis angefochten werden, wobei ein Einzelrichter darüber entscheiden
kann, weil erstinstanzlich das summarische Verfahren anwendbar war (Art. 103, Art. 119
Abs. 3, Art. 121, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs.
2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.2 Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
ist innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich und begrün-
det bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (in Analogie zu Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art.
119 Abs. 3 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; Reetz, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 54 Vorb. zu Art. 308-318 ZPO). Der
angefochtene Entscheid wurde am 28. Februar 2020 an die Parteien versandt und von
der Beschwerdeführerin frühestens am 2. Februar 2020 in Empfang genommen. Mit Ein-
reichung der Beschwerde am 12. Februar 2020 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs.
2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte aus-
drücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven können zumindest soweit vorgebracht
werden, als dass der angefochtene Entscheid hierzu erst Anlass gab (BGE 139 III 466
E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1 ff.; Freiburghaus/Af-
heldt, a.a.O., N. 4a zu Art. 327 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 1 zu Art. 326
ZPO).
2. X _________ reichte am 27. November 2019 eine Forderungsklage gegen Rechts-
anwalt B _________ ein und verlangte von ihm gestützt auf die Haftung als Anwalt
Fr. 822‘600.-- zuzüglich Zins. Sie warf ihm vor, er habe es als ihr Rechtsbeistand im
Scheidungsverfahren verpasst, sichernde Massnahmen zu veranlassen, damit ihr Ex-
Ehemann nicht Vermögenswerte nach C _________ verschieben konnte (konkret
Fr. 369'091.--). Ihr Klagebegehren setzte sie aus den hypothetischen Forderungen aus
Güterrecht von Fr. 600'000.-- und nachehelichem Unterhalt von Fr. 222'600.--zusam-
men, die sie ihrer Meinung nach im Rahmen der Scheidung erhalten hätte, wenn ihre
Ansprüche abgesichert worden wären.
Das Bezirksgericht gewährte der Klägerin mit Entscheid Z2 19 xxx vom 28. Februar 2020
nur teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, weil es die Klage einzig im Umfang von
Fr. 184‘545.50 als nicht aussichtslos erachtete. Es kam dabei zum Schluss, dass die
Klägerin in der Scheidungskonvention zwar auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtet
und dem güterrechtlichen Anspruch gegen ihren Ehegatten von Fr. 120'000.-- zuge-
stimmt habe, aber eine gerichtliche Anweisung wegen der Gefährdung ihrer Ansprüche
durch eine mögliche Auswanderung des Ehegatten nach C _________ wohl angezeigt
gewesen wäre. Soweit es um die Vermögenswerte von Fr. 369'091.-- gehe, erweise sich
die Klage nicht zum vornherein als aussichtslos. Die Hälfte der Werte stelle nach der
gesetzlichen Vermutung Errungenschaft dar (Art. 200 Abs. 3 ZGB), womit die Klägerin
in der Scheidung Fr. 184'545.50 hätte geltend machen können. Hingegen seien die Lie-
genschaften im Zeitpunkt der Scheidung Ende März 2016 noch vorhanden gewesen und
deren Schicksal in der Konvention einvernehmlich geregelt worden. Es sei nicht ersicht-
lich, wie eine Grundbuchsperre oder Anweisung an die Käufer zur Kaufpreiszahlung die
Situation der Klägerin hätte verbessern können. Das anfänglich vom Beklagten bestrit-
tenen Mandatsverhältnis könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden und sei akten-
kundig. Die Klägerin sei zudem bedürftig.
Schlussendlich verpflichtete das Bezirksgericht die Klägerin dazu, für den aussichtslo-
sen Teil der Klage einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- zu leisten, andernfalls auf
das Fr. 184'545.50 übersteigende Klagebegehren nicht eingetreten werde. Zusätzlich
ernannte es den aktuellen Verteidiger zu ihrem Offizialanwalt. Die Beschwerdeführerin
rügte den angefochtenen Entscheid in verschiedenen Punkten, worauf näher einzuge-
hen ist.
3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, wo-
bei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die
gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass dies zur Wah-
rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119
Abs. 1 ZPO), wobei dieses im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs.
1 Abs. 5 ZPO).
Die Vorinstanz ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, woran
aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – sie lebt von einem AHV-Vor-
bezug und Ergänzungsleistungen – festzuhalten ist. Demgegenüber beurteilte das Be-
zirksgericht nur einen Teil des Klagebegehrens (Fr. 184'545.50 von Fr. 822'600.--) als
nicht aussichtslos, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
4.
4.1 Nach Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise
gewährt werden. Dies ist bei teilweiser Aussichtslosigkeit möglich, wenn mehrere selb-
ständige Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können. Dann ist die Be-
schränkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die nicht aussichtslosen Begehren zu-
lässig (Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3,
5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Hingegen sind die Erfolgsaussichten für ein Be-
gehren mit mehreren Forderungsposten einheitlich und gesamthaft abzuschätzen. Es ist
nämlich kaum je möglich und wenig praktikabel, bereits bei der summarischen Beurtei-
lung der Erfolgschancen zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang
die Klageforderung berechtigt erscheint. Es würde zu weit gehen, in diesem Prozesssta-
dium immer schon detailliert prüfen zu müssen, inwieweit die eingeklagte Geldforderung
voraussichtlich zuzusprechen sein wird. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren
vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben Klagebegehrens,
ist die blosse Teilgewährung aus praktischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen
und die unentgeltliche Rechtspflege daher vollständig zu gewähren (BGE 142 III 138 E.
5.6; Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3). Anders ist in-
des vorzugehen, wenn eine offensichtlich übersetzte Forderung eingeklagt wird. Denn
es geht nicht an, dass die bedürftige Partei auf Kosten des Steuerzahlers einen über-
höhten Streitwert verfolgt und so offensichtlich unnötige Kosten generiert. Bei einem kla-
ren Überklagen darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden,
wenn die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung festhält (BGE 142 III 138 E.
5.7).
Allgemein kann gesagt werden, dass je schwieriger und je umstrittener die sich stellen-
den Fragen sind, umso eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist. Sind
umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Unguns-
ten der Gesuchstellerin Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem
Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen, denn sie eignen sich von vornherein nicht,
um im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten beurteilt zu werden. Andernfalls
würde der Hauptprozess vorweggenommen (Bundesgerichtsurteile 5A_632/2017 vom
Februar 2012 E. 5.3, nicht publ. in BGE 138 III 217, wohl aber in FamPra.ch 2012 S.
799).
4.2 Indem die Vorinstanz, ohne zwischen mehreren selbständigen Begehren zu unter-
scheiden, die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt und im Mehrbetrag die Leis-
tung eines Kostenvorschusses verlangt hat, verkennt sie die diesbezügliche, konstante
Praxis des Bundesgerichts. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die un-
entgeltliche Rechtspflege im Verfahren Z1 19 69 im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung neu zu beurteilen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dabei wird einerseits zu
berücksichtigen sein, dass der Beklagte nur für allfällige Versäumnisse während seiner
zeitlich beschränkten Mandatsdauer haftet, eventuelle Fehler weiterer Rechtsvertreter
dürfen ihm nicht angelastete werden, und andererseits wird summarisch zu prüfen sein,
ob die Klägerin bei sorgfältiger Mandatsführung durch den Beklagten gegen ihren Ehe-
mann im Scheidungsverfahren weitergehende Ansprüche hätte durchsetzen können, als
sie schliesslich in der Scheidungskonvention akzeptiert hat.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, denn Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für
das Gesuchs- und nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137
III 470 E. 6). Die Gerichtskosten sind nach dem Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) zu bestimmen
und betragen hier zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.--, wobei ein Reduktions-Koeffizient
von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 18 f. GTar).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt mit dem Subsidiärbegehren Ziffer
3 der Beschwerde (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung), weshalb die Kosten
dem Staat Wallis aufzuerlegen sind, welcher ihr eine Parteientschädigung auszurichten
hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist als
gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
5.2 Im Beschwerdeverfahren war einzig die Frage der Aussichtslosigkeit zu behandeln.
Das Dossier war zudem nicht umfangreich, weshalb in Berücksichtigung des Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzips eine Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- angemessen er-
scheint. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis aufzuerlegen.
5.3 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der gesetzliche Rahmen für die Parteient-
schädigung Fr. 550.-- bis Fr. 8'880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). In diesem Rahmen ist
die Parteientschädigung nach Natur, Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung des
Falls und der durch den Anwalt nützlich aufgewendeten Zeit festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rück-
sicht darauf, dass die Beschwerdeführerin eine 13-seitige Beschwerdeschrift eingereicht
hat und sich wenig komplexe Sach- und Rechtsfragen stellten, erachtet das Kantonsge-
richt eine volle Parteientschädigung von Fr. 1’450.-- (inkl. MwSt.) als gerechtfertigt.
Das Kantonsgericht erkennt
Das Subsidiärbegehren Ziffer 3 der Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid
des Bezirksgerichts A _________ vom 28. Februar 2020 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zu Lasten
des Staates Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1’450.--.
Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (C2
20 13) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sitten, 20 April 2020