C3 20 209
ENTSCHEID VOM 18. MAI 2021
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
V _________ AG , Beklagte, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt M _________
gegen
W _________ ,
X _________ ,
Y _________ ,
Z _________ ,
gemeinsam Kläger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt N _________
(Prozesskostensicherheit)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 6. November
2020 [xxx Z1 20 xxx]
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 28. August 2012 kam es im B _________tunnel zu einem Arbeitsunfall, bei dem
C _________ das Leben verlor. Mit Strafbefehl vom 24. September 2014 erkannte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis D _________ der fahrlässigen Tötung (Art. 117
StGB) schuldig. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass gegen den genannten Strafbe-
fehl Einsprache erhoben worden wäre.
B. Die Kläger sind die gesetzlichen Erben (Witwe und Kinder) des Verstorbenen. Am
G _________ AG, H _________ GmbH und I _________ AG, welche als Konsortium die
Bauarbeiten ausführten, bei denen sich der Unfall ereignete; V _________ AG, die mit
dem Verstorbenen den Arbeitsvertrag abgeschlossen und ihn an das Konsortium verlie-
hen hatte; J _________ AG, K _________ AG, D _________ und L _________ AG. Die
Kläger beantragten, diese unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 408'810.--
bzw. EUR 371'680.-- zu verpflichten. Der Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- wurde frist-
gerecht geleistet.
C. Mit den Klagantworten vom 1. September 2020 stellten E _________ AG,
F _________ AG, G _________ AG, H _________ GmbH und I _________ AG sowie
J _________ AG, K _________ AG und D _________ einen Antrag um Sicherstellung
der Parteientschädigung. Mit Eingaben vom 9. September 2020 bzw. 15. September
2020 stellten die V _________ AG und die L _________ AG ihrerseits Anträge auf Si-
cherstellung ihrer Parteientschädigungen. Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 28. Sep-
tember 2020 zu diesen Anträgen Stellung und beantragten deren Abweisung. Mit Verfü-
gung vom 6. November 2020 wies das Bezirksgericht die Anträge auf Sicherstellung ab.
D. Die V _________ AG erhob am 19. November 2020 Beschwerde gegen diese Ver-
fügung und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Kläger zur Leistung
einer Sicherheit in Höhe von Fr. 25'000.-- für ihre Parteientschädigung zu verpflichten.
Die Kläger beantragten mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 die kostenpflichtige Ab-
weisung der Beschwerde. Die übrigen Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).
Der ablehnende Entscheid über ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung
ist ein prozessleitender Entscheid, der gemäss ausdrücklicher Anordnung mit Be-
schwerde anfechtbar ist (Art. 103 ZPO).
1.2 Die Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide ist innert 10 Tagen (Art. 321
Abs. 2 ZPO) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. Der Anwalt
der Beschwerdeführerin hat die Verfügung des Bezirksgerichts am 9. November 2020
entgegengenommen. Mit der am 19. November 2020 zur Post gegebenen Eingabe ist
die Beschwerdefrist gewahrt.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrich-
tige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsan-
wendung ist mit freier Kognition überprüfbar, während die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, das heisst bei Sachverhaltsfeststel-
lungen, die gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen, gerügt werden kann (Gas-
ser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 1 f. zu
Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessen-
heit, weshalb mit der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit von der
Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2.
2.1 Nach Art. 99 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei verlangen, dass die klagende
Partei für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit leistet, wenn letztere (a.) keinen
Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, (b.) zahlungsfähig erscheint, (c.) Prozesskosten
aus früheren Verfahren schuldet oder (d.) wenn andere Gründe für eine erhebliche Ge-
fährdung der Parteientschädigung bestehen. Der Kautionsgrund des ausländischen
Wohnsitzes wird durch verschiedene internationale Abkommen ausgeschlossen und
kann den Personen, welche in einem Abkommensstaat Sitz oder Wohnsitz haben, nicht
entgegengehalten werden. Einschlägig ist vorliegend Art. 17 der Haager Übereinkunft
betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 [SR 0.274.12], welches für die Schweiz
und Italien in Kraft steht. Der entsprechende Kautionsgrund entfällt. Die Beschwerdefüh-
rerin trägt nicht vor, die Kläger seien zahlungsunfähig oder schuldeten Prozesskosten
aus früheren Verfahren. Sie macht vielmehr andere Gründe für eine erhebliche Gefähr-
dung ihrer Parteientschädigung geltend, insbesondere, dass höchst fraglich sei, ob die
Kläger finanziell in der Lage wären, die Parteientschädigungen zu bezahlen.
2.2 Der Gesetzgeber hat mit lit. d von Art. 99 Abs. 1 ZPO einen Auffangtatbestand ge-
schaffen für Fälle, die durch lit. a-c nicht erfasst werden. Bei der „erheblichen Gefähr-
dung der Parteientschädigung“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann eine erhebliche Gefährdung vorliegt, präzisiert
das Gesetz nicht; dies hat das Gericht ermessensweise zu beurteilen (Bundesgerichts-
urteil 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3). Eine solche allgemein gehaltene
Generalklausel erscheint rechtsstaatlich nicht unbedenklich, stellt doch die Kautions-
pflicht im Einzelfall eine erhebliche Erschwerung des Zugangs zum Recht dar. Aus der
gesetzlichen Formulierung ist nur (aber immerhin) ersichtlich, dass nicht jede mögliche
Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern nur eine erhebliche Gefährdung die Kautions-
pflicht begründet (Sterchi, Berner Kommentar, 2013, N. 27 zu Art. 99 ZPO). Entschei-
dend ist dabei, ob sich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der
Parteientschädigung zeigt (Suter/Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-
ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N. 34 zu
Art. 99 ZPO).
Die Botschaft zur ZPO (S. 7294) nennt als einziges Beispiel das sog. asset stripping vor
Konkurs, bei dem sich die klagende Partei ihrer Aktiven entledigt (z.B. durch Übertra-
gung unter Wert auf eine Auffanggesellschaft). In der Lehre finden sich als weitere Bei-
spiele: ein Konkursaufschub nach Art. 725a oder 903 OR (Urwyler, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2011, N. 13 zu
Art. 99 ZPO); Vorliegen eines Pfandausfallscheines, der die Gegenstand der Aberken-
nungsklage bildende Forderung verkörpert (Sterchi, a.a.O., N. 28 zu Art. 99 ZPO); Tat-
bestände gemäss Art. 190 Abs. 1 SchKG (Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen
zum Nachteil der Gläubiger, Verheimlichung von Vermögenswerten) oder Transaktionen
der klagenden Partei, die paulianisch anfechtbar werden können (Schmid, in: Oberham-
mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., 2014, N. 12 zu Art. 99 ZPO; Su-
ter/Von Holzen, a.a.O., N. 35 zu Art. 99 ZPO). Die Leistungsfähigkeit der klagenden Par-
tei kann ferner ohne betreibungsrechtliche Vorgänge dann erheblich gefährdet sein,
wenn sie nachweislich einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausservertraglichen Ver-
pflichtung gegenübersteht, die ihre Aktiven bei weitem übersteigt (Rüegg/Rüegg, Basler
Kommentar, 3. A., 2017, N. 17 zu Art. 99 ZPO). Schliesslich sollen offene Betreibungen
in beträchtlichem Umfang in Betracht fallen können, auch wenn sie nicht geradezu Zah-
lungsunfähigkeit implizieren (Sterchi, a.a.O., N. 28 zu Art. 99 ZPO, zum Ganzen ZWR
2016 S. 237 ff., 238 f.).
3. Insbesondere wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit einer natürlichen Person als
klagender Partei in Frage gestellt wird, steht Art. 99 Abs. 2 lit. d ZPO nicht isoliert, son-
dern muss im Zusammenhang mit Art. 118 Abs. 2 lit. a ZPO ausgelegt werden. Nach
dieser Bestimmung umfasst der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch die Be-
freiung von Sicherheitsleistungen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt
seinerseits voraus, dass die betroffene Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Der Gesetzgeber
mutet es mithin einer von einer nachgewiesenermassen mittelosen Partei eingeklagten
Person zu, ohne Sicherstellung ihrer Parteientschädigung prozessieren zu müssen und
das volle Risiko für einen allfälligen Zahlungsausfall zu tragen. Sollte die klagende Partei
wegen mangelnder finanzieller Mittel zu einer Sicherheitsleistung verhalten werden, wird
es ihr derselbe Mangel an finanziellen Mitteln ermöglichen, ein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung zu begründen und damit den Sicherstellungsanspruch der beklag-
ten Partei zu Fall zu bringen, sofern die Klage nicht aussichtslos ist.
Im Sinne der Kohärenz der Rechtsordnung und zur Vermeidung zusätzlicher Verfah-
rensschritte drängt es sich auf, eine Sicherstellung der Parteientschädigung der beklag-
ten Partei gestützt auf ungenügende finanzielle Mittel der klagenden Partei nur in den
Fällen zuzulassen, in welchen die Klage als aussichtslos beurteilt werden muss (vgl. die
diesbezüglich durch das Obergericht Thurgau vorgenommene Prüfung in Bundesge-
richtsurteil 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3 und Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg 101 2012 174 vom 12. September 2012, FZR 2012 S. 363 ff., 368). Insbeson-
dere ist nicht ersichtlich, wie eine klagende Partei, die offenkundig bei Prozessende nicht
in der Lage wäre, die Parteientschädigung zu leisten, eine entsprechende Sicherheits-
leistung in gleicher Höhe erbringen könnte. Nicht betroffen hiervon sind Fälle, in denen
die klagende Partei Anstalten trifft, ihr Vermögen zu verschleiern, oder andere strafbare
bzw. anfechtbare Handlungen begeht, um eine allfällige Vollstreckung der Parteient-
schädigung ungebührlich zu erschweren (vgl. Urteile des Zürcher Obergerichts
RB150044 vom 10. Februar 2016 E. 4.3.3 und LB120103 vom 11. Februar 2013 E. 2).
Solches ist vorliegend allerdings weder behauptet noch ergeben sich aus den Akten ent-
sprechende Hinweise. Auch betreibungs- bzw. vollstreckungsrechtliche Vorgänge sind
weder behauptet noch aktenkundig und der Vorschuss für die erstinstanzlichen Gerichts-
kosten wurde auf erste Anforderung geleistet.
Auch dass die Beschwerdegegner bisher kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt haben und im Verfahren ihre Leistungsfähigkeit geltend machen, schliesst ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Sicherheitsleistung und dessen Gutheis-
sung nicht aus (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_886/2017 vom 20 März 2018 E. 3.3.3 und
5.2).
Es ist somit die Frage nach den Prozessaussichten und zu beantworten.
4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erliess gegen die einzige beklagte natür-
liche Person, D _________, einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung. Es wurde nicht
behauptet, dass gegen diesen Strafbefehl eingesprochen worden sei und solches ergibt
sich auch nicht aus den Akten. Auch wenn der Strafbefehl für den Zivilrichter nicht bin-
dend ist und weitere Fragen wie Selbst- oder anderes Fremdverschulden im Raum ste-
hen, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Tod von C _________ auf einer
Baustelle im B _________tunnel auf fahrlässige Art und Weise verursacht wurde.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Hauptstandpunkt geltend, dass nicht sie als Per-
sonalverleiherin, sondern der Einsatzbetrieb für die Arbeitssicherheit der entliehenen Ar-
beitnehmer verantwortlich sei. Daran ist so viel richtig, als dass der Einsatzbetrieb für
die Arbeitssicherheit verantwortlich ist und dafür auch haftet. Ob dies gleichzeitig zu ei-
ner Auflösung der Haftung des Verleihbetriebs führt, ergibt sich nicht klar aus den von
der Beschwerdeführerin angerufenen Normen und wurde (soweit ersichtlich) bisher noch
nicht höchstrichterlich entschieden. Im heutigen Zeitpunkt liegt damit eine offene Rechts-
frage vor, welche an dieser Stelle nicht beantwortet werden muss, aber der Annahme
einer aussichtslosen Klage gegen die Beschwerdeführerin entgegensteht. Auch im bila-
teralen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Verleihbetrieb ist eine solche ausdrückli-
che Haftungsbefreiung nicht enthalten und es darf hier offen bleiben, ob eine solche
rechtlich zulässig wäre (Art. 362 i.V.m. 328 OR).
Auch wenn im Hauptverfahren verschiedene offene Fragen zu beantworten sein werden,
so kann vorliegend doch nicht gesagt werden, die Klage sei vollkommen aussichtslos.
5. In ihrem Gesuch (S. 466 f., 467) leitet die Beschwerdeführerin ihre Zweifel an der
Leistungsfähigkeit der Beklagten daraus ab, dass die Familie des Verstorbenen, nach
deren eigenen Behauptungen, nach dessen Tod auf Kredite angewiesen sei, um ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten. In den Akten finden sich dazu zwei Kreditverträge vom
EUR 10'000.--, welche jeweils in Raten zurückzuzahlen sind. Die letzte Rate für den
Kredit aus dem Jahr 2016 verfällt am 15. Mai 2021, während der andere Kredit mit mo-
natlichen Raten von EUR 465.80 noch mehrere Jahre weiterlaufen wird. Die Belastung
durch diese Kreditraten erscheint nicht enorm. Entgegen dem Vorbringen der Beschwer-
deführerin liessen die Kläger in der Klage nicht ausführen, die Kredite hätten zur Bestrei-
tung des normalen Lebensunterhalts gedient, sondern «pour assumer les dépens im-
portantes» (S. 7 Rz. 42), also für grössere Ausgabenposten, welche über den täglichen
Bedarf hinausgehen. Die Kreditverträge zeigen zudem, dass die Witwe und Mutter als
grundsätzlich kreditwürdig eingestuft wurde, was auf ein den notwendigen Lebensunter-
halt übersteigendes Einkommen hinweist. Ansonsten wäre ja auch eine Rückzahlung /
Bedienung der Kredite ausgeschlossen. Eine erhebliche Gefährdung der Parteientschä-
digung der Beschwerdeführer ist damit nicht nachgewiesen.
Im Ergebnis ist das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu Recht abge-
wiesen worden und es ist die Beschwerde ihrerseits abzuweisen.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All-
gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor-
liegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, wes-
halb die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens trägt.
6.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessfüh-
rung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich, soweit kein
Entscheid in der Sache beantragt wird, zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar).
Das Kantonsgericht hatte sich bei einem Streitwert im Beschwerdeverfahren von
Fr. 25‘000.-- mit verfahrensrechtlichen Fragen von einem mittleren Schwierigkeitsgrad
zu beschäftigen. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzuset-
zen. Diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind mit dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Restanz von
Fr. 1‘000.-- ist der Beschwerdeführerin zu erstatten.
6.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben Anspruch auf eine angemes-
sene Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger
Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufs-
mässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung
(Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich nach
Art. 35 Abs. 2 lit. b GTar und geht von Fr. 550.-- bis Fr. 8’880.--. Angesichts des beschei-
denen Aktenumfangs im Beschwerdeverfahren und der Stellungnahme von vier Seiten,
ist eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfah-
ren vor Kantonsgericht angemessen, welche durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen
ist.
Die übrigen Parteien des Hauptverfahrens haben sich am Beschwerdeverfahren nicht
aktiv beteiligt. Ihnen sind daher weder Entschädigungen zuzusprechen noch Kosten auf-
zuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde vom 19. November 2020 wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden
der V _________ AG auferlegt.
Die V _________ AG hat W _________, X _________, Y _________ und
Z _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit insgesamt
Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
Sitten, 18. Mai 2021