C3 20 17
ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2020
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
A_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________,
und
M_________ , Beschwerdeführer
gegen
B_________ , C_________ , D_________ , E_________ , allesamt Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt N_________,
(Vertretungsbefugnis; Art. 12 BGFA)
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts F_________ vom 20. Januar
2020 (Z1 18 27)
Verfahren
A. B_________, C_________, D_________, und E_________ reichten am 4. April 2018
beim Bezirksgericht F_________, vertreten durch Rechtsanwalt N_________, eine For-
derungsklage gegen A_________ wegen Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzver-
bots ein, wobei sich der Beklagte durch Rechtsanwalt M_________ vertreten liess.
B.
Nach einem doppelten Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung vom
gung:
2018 27 für A_________ gegen Art. 12 lit. c BGFA verstösst.
b) Rechtsanwalt M_________ wird aufgefordert, das Mandat für A_________ niederzulegen.
Rechtsvertretung mandatieren und instruieren kann.
C.
Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 20. Januar 2020 reichten
A_________, vertreten durch seinen Anwalt, sowie Rechtsanwalt M_________ im eige-
nen Namen am 30. Januar 2020 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit fol-
genden Begehren ein:
datsniederlegung durch Rechtsanwalt M_________ wird aufgehoben.
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewährt.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
D. Das Bezirksgericht hinterlegte am 11. Februar 2020 mit den Akten eine Stellung-
nahme, worin es sich für das Nichteintreten auf die Beschwerde aussprach. Später lei-
tete es als Teil der Hauptakten Z1 18 27 diverse Eingaben der Parteien weiter.
B_________, C_________, D_________ und E_________ liessen sich in diesem Ver-
fahren nicht zur Beschwerde vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009
[EGZPO; SGS/VS 270.1]). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erst-
instanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungs-
fähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Überdies sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozess-
leitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO)
oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit.
b Ziff. 2 ZPO) sowie in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Art. 319 lit.
c ZPO) mit Beschwerde anfechtbar.
1.2 Beim angefochtenen Entscheid vom 20. Januar 2020 handelt es sich um eine pro-
zessleitende Verfügung, mit welcher das Bezirksgericht den Rechtsanwalt des Beklag-
ten aufforderte, sein Mandat niederzulegen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom
nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma-
chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
1.2.1 Der «nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil» im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO ist umfassender und damit nicht deckungsgleichen mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
(vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4, 5A_150/2014 vom
319 ZPO). Bewirkt ein Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, liegt indes immer ein solcher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor
(BGE 137 III 380 E. 2.2).
Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allen-
falls hypothetischen – Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht leicht wiedergutge-
macht werden kann (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_638/2016 vom
der Fall. Nach gewissen Lehrmeinungen genügt ausnahmsweise ein drohender Nachteil
tatsächlicher Natur (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf
2016, N. 15 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund
[Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, § 26 N. 31a; Hoffmann-Nowo-
tny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be-
schwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes
Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar,
N. 12 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den
angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14
zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist je-
denfalls restriktiv auszulegen und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (Sterchi,
a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Be-
schwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme bleibt (Donzallaz, La notion de
«préjudice difficilement réparable» dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile
svizzero, Lugano 2011, S. 191). Bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschie-
bungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Be-
weisanordnungen (Art. 231 ZPO) kommt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
kaum je in Betracht (vgl. ZWR 2012, S. 139 ff.; Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO;
Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivil-
prozessordnung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 41 zu Art. 319 ZPO).
1.2.2 Der Rechtsanwalt begründete sein Beschwerderecht damit, er könne die Man-
datsniederlegung im Hauptentscheid nicht mehr anfechten, da er daran nicht mehr be-
teiligt sei. Auf der anderen Seite macht der Mandant geltend, er habe einen nicht wie-
dergutzumachenden Nachteil, weil er einen anderen Anwalt beziehen müsse, was zu
Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führe.
Verzögerungen und höhere Verfahrenskosten vermögen in der Regel keinen nicht wie-
dergutzumachenden Nachteil zu begründen. Der Mandant erleidet hingegen einen per-
sönlichen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn er sich nicht mehr durch den An-
walt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten lassen darf. Ein anderer Anwalt kann
zwar die Rechtsberatung ersetzen, aber nicht die bestehende Vertrauensbasis zwischen
Anwalt und Mandant (vgl. BGE 138 II 162 E. 2; Bundesgerichtsurteile 5A_51/2019 vom
Unrecht ausgesprochenes Vertretungsverbot denn auch nicht mehr korrigiert werden.
Der Rechtsanwalt selbst, kann die Mandatsniederlegung zu einem späteren Zeitpunkt
nicht mehr anfechten und ihm droht durch die Verfügung auf jeden Fall ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (vgl. Bundesge-
richtsurteil 4D_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.3, welches gar einen Nachteil ge-
mäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejahte; Bohnet, Conflits d'intérêts de l'avocat et qualité
pour recourir du client et de son adversaire: derniers développements, SJZ 2014 S. 234
ff., 237). Mithin verursacht die Verfügung des Bezirksgerichts vom 20. Januar 2020 den
Beschwerdeführern einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO, womit die Beschwerde zulässig ist.
1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein-
fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [SGS/VS
173.1; RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom
ordentlichen Verfahren ergangen ist, hat der Gerichtshof über die Beschwerde zu ent-
scheiden.
1.4 Die Beschwerdeführer haben die angefochtene Verfügung frühestens am 21. Januar
2020 in Empfang genommen und dagegen innert offener Rechtsmittelfrist am 30. Januar
2020 eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m.
Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.5 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu-
reichen, d.h. die Beschwerdeführer haben sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der an-
gefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen sub-
stanziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische
Vorbringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen
nicht (ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO).
1.6 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die
Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine
beschränkte Überprüfungsbefugnis. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststel-
lung des Sachverhalts. «Offensichtlich unrichtig» ist dabei gleichbedeutend mit willkür-
lich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffenden Tatsachen
auch rechtserheblich sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.7
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO).
1.8 Mithin ist auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte mit der Verfügung vom 20. Januar 2020 fest, dass der Rechts-
vertreter des Beklagten mit der Mandatsübernahme gegen Art. 12 lit. c BGFA verstösst
und forderte ihn auf, das Mandat niederzulegen. Als Begründung führte sie aus, Rechts-
anwalt M_________ habe im Jahr 2003 einen Aktionärsbindungsvertrag für die Aktio-
näre der damaligen G_________ redigiert, welcher erstmals im Jahr 2005 unterzeichnet
worden sei. Der Aktionärsbindungsvertrag regle für die Aktionäre die Stimmbindung, die
Erwerbsberechtigung mit Vorkaufs- und Kaufsrecht, besondere Treuepflichten und eine
Konventionalstrafe bei Vertragsverletzung. Der Vertrag sei 2008, 2009 und 2013 ergänzt
worden und es seien weitere Aktionäre hinzugetreten. Heute stünden sich die Vertrags-
parteien im Prozess gegenüber. Die vier Kläger
B_________, C_________,
D_________ und E_________ würden vom Beklagten A_________ gestützt auf Ziff. VIII
des Aktionärsbindungsvertrags eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- wegen Wider-
handlungen gegen ein Konkurrenzverbot verlangen. Der Rechtsanwalt des Beklagten
verletze durch die Mandatsübernahme seine Treuepflicht gegenüber dem Beklagtem
und den Klägern. Er müsse sich nun den Interessen der Kläger entgegensetzen, obwohl
die gewählten Formulierungen ursprünglich die Interessen aller Vertragsparteien in glei-
chem Masse schützen sollten. Da der Rechtsvertreter Redaktor des Vertrags sei und
diesen mitgeprägt habe, komme er als Zeuge in Frage, was auch beantragt worden sei.
2.2 An den vorinstanzlichen Sachverhalt ist die Beschwerdeinstanz vorbehältlich der
offensichtlich unrichtigen Feststellungen (Art. 320 lit. b ZPO) gebunden. Die Beschwer-
deführer rügen, das Bezirksgericht halte den Sachverhalt völlig unvollständig und offen-
sichtlich unrichtig fest. Die am 15. Dezember 2014 neugegründete H_________ habe
alle Aktien der G_________ durch Sacheinlagevertrag übernommen. Die Kläger und der
Beklagte seien nicht mehr Aktionäre der G_________, weshalb sich die Klage gar nicht
auf den Aktionärsbindungsvertrag aus dem Jahr 2003 stützten könne. Der Aktionärsbin-
dungsvertrag sei laut Ziff. VII nur für die Dauer der gemeinsamen Beteiligung an der
Gesellschaft gültig und diese habe mit der Abtretung der Aktien geendet.
Die Kläger stützen ihre Forderungsklage auf den Aktionärsbindungsvertrag, welcher in
seiner ursprünglichen Fassung im Jahr 2003 unbestrittenermassen vom Rechtsvertreter
des Beklagten redigiert worden war. Ob und inwieweit dieser Vertrag zwischen den Pro-
zessbeteiligten je Rechtswirkung entfaltete und ob er durch die Gründung der Holding-
gesellschaft mit Übertragung der ursprünglichen Aktien auf diese seine Gültigkeit verlo-
ren hat, ist eine Rechtsfrage, die im Hauptprozess gerade strittig ist und zu entscheiden
sein wird. Weder Sachverhalt noch Rechtslage sind insoweit offensichtlich. Entschei-
dend ist, dass der Rechtsanwalt des Beklagten diesen Aktionärsbindungsvertrag im Jahr
2003 ausgearbeitet hat sowie im Vertragsvorbereitungsprozess in beratender Funktion
tätig war und dass sich die damaligen Vertragsparteien nun in einem gerichtlichen Streit
über die Gültigkeit und Verletzung exakt dieses Vertrags befinden. Was der Beschwer-
deführer dagegen vorbringt, ist letztlich irrelevant. Dasselbe gilt für die Anschuldigungen
gegenüber dem Rechtsvertreter der Kläger, Rechtsanwalt N_________, welcher ab
2005 als Anwalt und Notar die G_________ beraten haben sowie mit der Auslegung des
Aktionärsbindungsvertrags vom 2003 und dem Entwurf eines neuen Aktionärsbindungs-
vertrags beauftragt worden sein soll. Vorliegend ist einzig das Mandat des Rechtsan-
walts des Beklagten zu beurteilen.
2.3 Zusammengefasst ist folgender Sachverhalt erstellt: Rechtsanwalt M_________ re-
digierte im Jahr 2003 einen Aktionärsbindungsvertrag, dessen damalige Vertragspar-
teien sich heute in einem Zivilprozess betreffend die Bezahlung einer vertraglichen Kon-
ventionalstrafe gegenüberstehen und er vertritt dabei den Beklagten, der sich der For-
derungsklage aus dem Aktionärsbindungsvertrag widersetzt, namentlich mit der Be-
hauptung, der fragliche Vertrag habe seine Geltung verloren.
3.
3.1 Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Art. 12
lit. c BGFA hält fest, dass Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klient-
schaft und den Personen zu vermeiden haben, mit denen sie geschäftlich oder privat in
Beziehung stehen. Ebenfalls erfasst sind Konflikte zwischen eigenen Interessen des
Rechtsanwalts und solchen der Mandanten (Bundesgerichtsurteil 2C_837/2019 vom
umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Diese
Bestimmung steht im Zusammenhang mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäss
Art. 12 lit. a BGFA sowie mit Art. 12 lit. b BGFA, welche den Anwälten vorschreibt, ihren
Beruf unabhängig auszuüben (BGE 134 II 108 E. 3; Bundegerichtsurteile 2C_933/2018
vom 25. März 2019 E. 5.2, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.2).
Stellt ein Gericht einen konkreten Interessenkonflikt fest, so spricht es keine disziplinari-
sche Massnahme gegen den Anwalt aus, sondern auferlegt ihm ein Vertretungsverbot
(Bundesgerichtsurteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4.1). Für die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens ist die Aufsichtskammer über die Anwälte zuständig (Art. 14
ff. BGFA; Art. 13 ff. des kantonalen Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von
Parteien vor den Gerichtsbehörden vom 6. Februar 2001 [AnwG; SGS/VS 177.1]). Vor-
liegend hat das Bezirksgericht im Rahmen eines Zivilprozesses eine Verletzung von
Art. 12 BGFA festgestellt und den Rechtsanwalt aufgefordert, das Mandat niederzule-
gen. Dieses Vorgehen erscheint formell korrekt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz
in der Mandatierung des Beklagten zu Recht eine Verletzung der Berufspflichten bzw.
ein Interessenkonflikt des Rechtsanwalts erblickt hat.
3.2 Der Rechtsanwalt soll sein Mandat vorbehaltlos, einzig und allein im Interesse sei-
nes Klienten führen. Er kann seine Interessenwahrungspflicht gegenüber seinem Man-
danten nicht erfüllen, wenn ihm gleichzeitig abweichende Loyalitätspflichten abverlangt
werden bzw. er auf Dritte Rücksicht nehmen muss oder die Mandatsführung eigenen
Interessen entgegensteht (Bundesgerichtsurteile 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E.
5.21, 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.6). Die Treue- und Schweigepflicht über-
dauert das Mandatsverhältnis und verbietet es einem Anwalt, einen Auftrag anzuneh-
men, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Mandanten richtet und bei dem
Informationen zu verwerten wären, die er im Rahmen seines Berufsgeheimnisses erfah-
ren hat (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 409). Je enger der Zusammenhang
des neuen Mandats zum abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit
diesem Konflikt rechnen (Fellmann, a.a.O., N. 411). Dabei betrifft Art. 12 BGFA sämtliche
beruflichen Handlungen des Anwalts, weshalb auch notarielle Aufträge erfasst sind.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Anwalt in einer Streitsache, wel-
che eine von ihm errichtete öffentliche Urkunde betrifft, keine der beteiligten Parteien
vertreten (Bundesgerichtsurteile
2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.4,
2C_518/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1, 2C_26/2009 vom 18. Juni 2009 E. 3.1,
2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3; Fellmann, a.a.O., N. 411; Fellmann/Zindel,
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 111d zu Art. 12 BGFA;
Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern Volken/Stoffel, Der Notar im Kanton Wallis, Bern
2018, S. 76). Diese Konstellation ist vergleichbar mit jener, in welcher der Anwalt vor der
Mandatsübernahme eine richterliche Funktion ausübt und als Richter Kenntnis von we-
sentlichen Tatsachen erlangt. Die Möglichkeit, diese später gegen die Partei zu verwen-
den, steht der Übernahme des Anwaltsmandates entgegen (Bundesgerichtsurteil
2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Wenn der Anwalt gleichzeitig als Notar
praktiziert, hat er folglich die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Notariatsrecht und des
Anwaltsrechts zu respektieren (BGE 133 I 259 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil
2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3; Fellmann, a.a.O., N. 411). Art. 20 Abs. 2
des kantonalen Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (NG; SGS/VS 178.1) postu-
liert für den umgekehrten Fall ausdrücklich, dass der Notar keine Urkunde in einer An-
gelegenheit errichten darf, in welcher er selbst bzw. sein Büropartner bereits als Anwalt
tätig war (Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern Volken/Stoffel, a.a.O., S. 77).
Die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht
indes nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird viel-
mehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Inte-
ressenkonflikts, welches sich aber noch nicht realisiert haben muss (BGE 135 II 145 E.
9.1, 134 II 108 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E.
5.3, 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
3.3 Der Rechtsvertreter des Beklagten redigierte im Jahr 2003 den Aktionärsbindungs-
vertrag, aus dem die Kläger nun eine Forderung ableiten. Alle Prozessparteien sind da-
malige Vertragsparteien. Strittig sind insbesondere Gültigkeit, Auslegung und Verletzung
des Aktionärsbindungsvertrags. Sofern nun der Rechtsanwalt eine der Parteien desjeni-
gen Vertrags vertritt, den er ursprünglich selbst ausgearbeitet hat, begibt er sich in einen
Interessenkonflikt, weil er rechtlich gegen seine ehemaligen Mandanten vorgehen muss.
Zudem befindet er sich zumindest potenziell im einem Konflikt zu seinen eigenen Inte-
ressen, weil er sich mit der Formulierung und Bedeutung des eigenen Vertrags ausei-
nanderzusetzen hat.
In diesem Zusammenhang erscheint irrelevant, dass der Aktionärsbindungsvertrag nicht
öffentlich beurkundet worden ist. Unabhängig von der Art der errichteten Urkunde tritt
der Anwalt bzw. Notar bei der Ausarbeitung eines Vertrages im Interesse aller Parteien
in neutraler Funktion auf und gelangt so an Informationen, welche er später direkt oder
indirekt sowie bewusst oder unbewusst gegen diese verwenden könnte. Deshalb kann
der Anwalt bzw. Notar keine der Vertragsparteien in einem Rechtsstreit betreffend die
von ihm ausgearbeitete Urkunde vertreten. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar,
andernfalls müsste sich der Anwalt den Interessen der Gegenpartei widersetzen, obwohl
die gewählte Formulierung ursprünglich alle Vertragsparteien in gleichem Mass schüt-
zen sollte.
Diese Konstellation übersteigt die bloss abstrakte Möglichkeit gegensätzlicher Interes-
senlagen. Es besteht ein konkretes Risiko für einen Interessenkonflikt. Die Vorinstanz
hat folglich zu Recht erkannt, dass die Übernahme des Mandats des Beklagten
A_________ durch Rechtsanwalt M_________ mit Art. 12 lit. c BGFA unvereinbar ist
und er daher das Mandat niederzulegen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit diesem Entscheid
gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule-
gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-
entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem
Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar
2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierig-
keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Für andere Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar wird eine
Gebühr von Fr. 90.-- bis 4‘800.-- erhoben. Es rechtfertigt sich vorliegend – das Dossier
war nicht umfangreich und die rechtlichen Fragestellungen nicht komplex – die Kosten
auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar). Die Gerichtsgebühr ist mit
dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
4.3 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Den Beschwerdegegnern,
welche zur Beschwerde keine Stellungnahme hinterlegt haben, ist mangels Aufwand und
wegen fehlendem Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde gegen die Verüfung des Bezirksgerichts F_________ vom
Januar 2020 wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos
vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von
A_________ sowie Rechtsanwalt M_________ und werden mit dem von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 27. März 2020