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Zivil- und Zivilprozessrecht - Eherecht - Revision - KGE (Zivilkammer)
vom 8. April 2021, X c. Y - TCV C3 20 142
Revision einer Scheidungskonvention (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO);
Beschwerde gegen die Zulassung der Revision (Art. 332 ZPO)
Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist der Entscheid des Bezirksgerichts
über die Zulassung der Revision mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar; die
Zuständigkeit dessen Einzelrichters bzw. Gerichtshofs richtet sich nach der Art des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens (E. 1.1).
Anforderungen an die Beschwerde bezüglich Anträge und Begründung, namentlich bei
Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1.5, 2.1 und 2.3).
Bindungswirkung prozessleitender Entscheide? (E. 2.2).
Fristauslösende Kenntnis des Revisionsgrundes (E. 2.4).
Verletzung der Aufklärungspflicht im Scheidungsverfahren (E. 2.5).
Verletzung des Gebots der Rechtssicherheit durch die Revision? (E. 2.6).
Révision d'une convention de divorce (art. 328 al. 1 let. c CPC) ; recours
contre l'admission de la révision (art. 332 CPC)
En vertu d’une base légale expresse, la décision du tribunal de district admettant une
demande de révision peut faire l'objet d'un recours devant le Tribunal cantonal ; la
compétence d’un juge unique ou d’une cour de celui-ci est déterminée par la nature
de la procédure principale de première instance (consid. 1.1).
Exigences relatives aux conclusions et aux motifs du recours, notamment en cas de
grief de constatation arbitraire des faits (consid. 1.5, 2.1 et 2.3).
Effet contraignant des ordonnances procédurales ? (consid. 2.2).
Connaissance du motif de révision déclenchant le délai (consid. 2.4).
Violation du devoir d'information dans la procédure de divorce (consid. 2.5).
Violation par une révision de l'exigence de la sécurité du droit ? (consid. 2.6).
Aus den Erwägungen
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen
und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vor-
gesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Vorliegend ist ein Zwischen-
entscheid über die Zulassung der Revision angefochten, der gemäss
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unabhängig vom Streitwert der
Beschwerde unterliegt (Art. 332 ZPO). Soweit erstinstanzlich das ver-
einfachte oder summarische Verfahren anwendbar war, liegt die Zu-
ständigkeit beim Einzelrichter, ansonsten beim Gerichtshof (Art. 5
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Abs. 2 lit. c EGZPO). Das Verfahren um Zulassung der Revision gilt als
Verfahren sui generis (vgl. Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A.,
2016, N. 14 ff. zu Art. 330 ZPO) und das Verfahren in der Hauptsache
unterliegt dem ordentlichen Verfahren, da der Streitwert mindestens
Fr. 55 000.- beträgt und damit die Grenze von Fr. 30 000.- übersteigt
(Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist daher durch den
Gerichtshof zu beurteilen.
(…)
1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begrün-
dungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung
im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung:
Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011 S. 101). Die
Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vor-
gebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appella-
torische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In der
Beschwerdeschrift ist detailliert darzulegen, aus welchen Gründen der
angefochtene Entscheid falsch ist und geändert werden muss. Die Be-
schwerdeschrift hat sich bei mehreren alternativen Begründungen mit
jeder einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese fehlerhaft sind
(Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar,
Aus der Begründungspflicht ergibt sich auch die Pflicht eines Rechts-
mittelklägers, bezifferte bzw. reformatorische Anträge zu stellen, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch entscheiden kann. Rein kassa-
torische Rechtsbegehren sind in diesen Fällen ungenügend und führen
zu einem Nichteintretensentscheid. Hingegen dürfen die Anforderun-
gen nach dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht überzogen
werden. Ergibt sich zumindest aus der Begründung, welches Ziel mit
dem Rechtsmittel verfolgt wird, kann darauf dennoch eingetreten wer-
den (Bundesgerichtsurteile 4A_288/2019 vom 11. September 2019
E. 1.2, 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.1). Im vorliegenden Fall
beantragt der Beschwerdeführer nur die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids. Hingegen ergibt sich aus der Begründung mit hinrei-
chender
Klarheit,
dass
in
der
Sache
die
Abweisung
des
Revisionsbegehrens beantragt wird. In diesem Sinne kann auf die Be-
schwerde eingetreten werden.
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(…)
2.1
Das Bezirksgericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf,
sich über die Errichtung einer weiteren Grundpfandschuld im 4. Rang
über Fr. 60 000.- auf der Parzelle Nr. xxx am 23. Mai 2014 und die da-
mit verbundene Erhöhung und Amortisation der hypothekarischen Be-
lastung ausgeschwiegen zu haben. Im vom Beschwerdeführer an
Rechtsanwalt B. übergebenen Grundbuchauszug habe die Seite mit
den Grundpfandverschreibungen gefehlt, sodass sich diese nicht aus
dem Dossier für die Scheidungskonvention ergeben hätten. Dasselbe
gelte für die bereits vorgängig erfolgte Reduktion der Hypothekarschuld
von Fr. 393 614.50 (Stand 31. Dezember 1992) auf Fr. 343 000.-
(Stand 31. Dezember 2016).
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die neue Grundpfand-
verschreibung auf der gemeinsam bewohnten Familienwohnung errich-
tet worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe somit ihre Zustimmung
zu geben gehabt (Art. 169 Abs. 1 ZGB) und sei daher über das neue
Grundpfand orientiert gewesen. Mit dieser Begründung lässt der Be-
schwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz unberührt, wonach der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die zwischen Ende
1992 und Ende 1996 erfolgte Amortisation im Dunkeln gelassen hatte.
Da diese zweite Erwägung den Entscheid der Vorinstanz allein zu stüt-
zen vermag, erweist sich die Beschwerde zu diesem Teilaspekt als
nicht hinreichend begründet.
2.2
Im zweiten Teilaspekt begründet das Bezirksgericht, die Schei-
dungskonvention lege für das gemeinsam bewohnte Haus einen Ver-
kehrswert von Fr. 479 868.- fest. Dieser Wert beruhe auf der vom
Beschwerdeführer erstellten Baukostenabrechnung für das Wohnge-
bäude. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht
darüber aufgeklärt habe, dass der reale Verkehrswert wesentlich höher
gewesen sei und die Investitionskosten in die Garagen verschwiegen
habe, habe er seine Informationspflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Haus sei sein Eigengut
und damit auch die Wertsteigerung. Diese Begründung ist, wie sich
auch aus der vorstehenden Erwägung ergibt, unrichtig, da über die
Amortisationen ein Errungenschaftsanteil an den Investitionen ent-
stand. Wie hoch der Errungenschaftsanteil im Einzelnen war bzw. ist,
braucht hier nicht weiter vertieft zu werden.
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Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegne-
rin habe damals bewusst auf die Erstellung eines Gutachtens zum Ver-
kehrswert der Liegenschaft verzichtet und den in der Konvention
festgehaltenen Verkehrswert so akzeptiert. Dies habe die Vorinstanz in
ihrer prozessleitenden Verfügung vom 27. August 2019 so festgehal-
ten. Indem das Bezirksgericht im Revisionsentscheid einen anderen
Standpunkt einnehme, namentlich, dass die Beschwerdegegnerin ge-
täuscht worden sei, verletze es Treu und Glauben.
Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in Rechtskraft und kön-
nen von der entscheidenden Instanz jederzeit in Wiedererwägung ge-
zogen (Bundesgerichtsurteil 5A_1002/2017 vom 12. März 2019
E. 4.3.1 m.w.N.). Ihre Anfechtung ist nur unter besonderen Vorausset-
zungen zulässig (Art. 319 lit. b ZPO). Gerade Verfügungen, mit welchen
eine Beweisabnahme abgelehnt wird, können jeweils noch zusammen
mit dem Endentscheid angefochten werden (Bundesgerichtsurteil
5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1). In diesem Sinne kann der
Beschwerdeführer aus der unterbliebenen Anfechtung der genannten
Verfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch eine Verletzung
von Treu und Glauben im Prozess ist nicht ersichtlich.
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
2.3 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass eine der Errungen-
schaft zugewiesene Lebensversicherungspolice mit Einmalprämie zu-
mindest teilweise aus dem Eigengut der Ehefrau finanziert worden sei
und dieser daher eine Ersatzforderung zustehe. Die Vorinstanz erach-
tete es auf der Sachverhaltsebene als erwiesen, dass der Vater der
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 25 000.- zukommen
liess, die in die Lebensversicherung Police Nr. xxx investiert wurden
und die einen Erbvorbezug der Beschwerdegegnerin darstellten. Über
diese Art der Finanzierung bzw. Verwendung des Erbvorbezugs sei die
Beschwerdegegnerin nicht aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer
rügt diesbezüglich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, zieht
namentlich die Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen Va-
ters in Zweifel.
Wie einleitend festgehalten ist die Kognition des Kantonsgerichts bei
Sachverhaltsfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Willkürprüfung
begrenzt. Willkür liegt dabei nur dann vor, wenn die erstinstanzliche
Beweiswürdigung mit den aktenkundigen Beweismitteln in einem offen-
sichtlichen Widerspruch steht oder sonst schlechterdings unhaltbar ist.
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Dass eine andere Würdigung möglich oder gar vorzuziehen wäre, ge-
nügt nicht, um Willkür in der Beweiswürdigung darzulegen (BGE 141 III
564 E. 4.1 m.w.N.).
Das Bezirksgericht hat die Aussagen des Vaters der Beschwerdefüh-
rerin als glaubwürdig eingestuft. Sowohl sein verwandtschaftliches Ver-
hältnis
zur
Beschwerdegegnerin
wie
seine
Verbindung
zur
Versicherungsgesellschaft waren der Vorinstanz bekannt und sind
nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen geradezu auszu-
schliessen. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Po-
lice Nr. yyy sind ohne erkennbaren Zusammenhang zur eigentlich
thematisierten Police und der Beschwerdeführer unterlässt es zudem,
seine Ausführungen mit klaren Aktenverweisen zu belegen. Auf diese
Weise gelingt es ihm nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz darzulegen.
Im Rahmen der auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung gelingt
es dem Beschwerdeführer somit nicht, die revisionsrelevante Tatsache
zu erschüttern, dass die fragliche Lebensversicherung mit Fr. 25 000.-
durch den Vater der Beschwerdegegnerin finanziert wurde. Unter wel-
chem Titel diese Zuwendung erfolgte und wie diese güterrechtlich zu
qualifizieren ist, wird Gegenstand des Prozesses in der Hauptsache
sein und muss an dieser Stelle offen bleiben. Die mit der Scheidungs-
konvention getroffene Qualifikation als Errungenschaft ist jedenfalls in
Frage gestellt.
Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Revisionsgesuch
sei verspätet gestellt worden. Das Revisionsgesuch wurde dem Be-
zirksgericht A. am 12. Januar 2018 eingereicht. Somit ist die Frage zu
beantworten, ob die Beschwerdegegnerin eher als 90 Tage vorher
(Art. 329 Abs. 1 ZPO), also - unter Berücksichtigung des Fristenstill-
stands über Weihnachten (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) - vor dem 28. Sep-
tember 2017 von den geltend gemachten Revisionsgründen Kenntnis
hatte.
Was die zwischenzeitlich abbezahlte Hypothek anbelangt, so legt der
Beschwerdeführer nicht dar, woher die Beschwerdegegnerin betreffend
die erfolgten Rückzahlungen Informationen hätte erhalten sollen. Die
Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
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Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerde-
gegnerin die Scheidungskonvention mit ihrem Vater besprochen habe
und dabei dessen Zahlung an den Beschwerdeführer für die Lebens-
versicherung thematisiert worden wäre. Ein solcher Sachverhalt findet
in der Zeugenaussage des Vaters keine Stütze. Dort ist vielmehr davon
die Rede, dass Vater und Tochter über die Finanzierung der Schei-
dungskosten gesprochen haben. Eine inhaltliche Diskussion der Schei-
dungskonvention wird nicht erwähnt und der Zeuge wird auch nicht
danach gefragt. Dasselbe gilt für eine Information der Beschwerdegeg-
nerin, dass ihr Vater einen Beitrag an die Lebensversicherung seines
damaligen Schwiegersohns geleistet habe. Die Angaben des Zeugen
sind diesbezüglich nicht frei von Widersprüchen, indem er einerseits
angibt, an Weihnachten 1999 Bargeld übergeben zu haben - wobei of-
fen bleibt an wen -, und andererseits ausführt, die Rechnung für die
Versicherungsprämie sei an ihn gegangen und er habe diese bezahlt -
wobei er diese Aussage gleich wieder relativiert und die Möglichkeit
einräumt, das Geld dem Beschwerdeführer übergeben zu haben. Ob,
wann und wie die Beschwerdegegnerin über diese Transaktion infor-
miert wurde, wird in der Zeugenaussage nicht weiter thematisiert. Die
theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeig-
net, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dar-
zulegen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen von Rechtsanwalt
B. beruft, der seinerzeit die Scheidungskonvention ausgearbeitet hat,
und dass dieser eine Täuschung sicherlich erkannt hätte, so ist darauf
hinzuweisen, dass dieser wiederholt angegeben hat, dass zum dama-
ligen Zeitpunkt keine Belege über die Finanzierung der Lebensversi-
cherungen oder die genaue Entwicklung der Hypothek oder den
Verkehrswert der Liegenschaft vorhanden waren. Letzteres weil er da-
von ausging, dass die Liegenschaft fast ausschliesslich im Eigengut
des Ehemanns war. Gerade für die hier fraglichen Punkte fehlten dem-
nach seinerzeit die Belege. Er konnte die Beschwerdegegnerin daher
auch nicht über Sachverhalte aufklären, die ihm selbst nicht bekannt
waren. Er gab sich vielmehr damit zufrieden, dass gewisse Belege, die
im Revisionsverfahren vorgelegt wurden, schlicht nicht mehr vorhan-
den seien, was aus damaliger Sicht nachvollziehbar war. Tatsächlich
wurde aber auch der Rechtsanwalt darüber getäuscht, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich noch über entsprechende Unterlagen ver-
fügte, aus denen sich Ansprüche der Beschwerdegegnerin ableiten
lassen.
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2.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 328 lit. a ZPO
und der Vorwurf unsorgfältiger Prozessführung gegenüber der Be-
schwerdegegnerin gehen an der Sache vorbei, denn vorliegend stellt
sich nicht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Prozess mit der
notwendigen Sorgfalt führte, sondern darum, ob der Beschwerdeführer
seiner Auskunftspflicht hinreichend nachkam und ob die Beschwerde-
gegnerin allenfalls erkennen konnte, dass die Angaben ihres damaligen
Ehemanns unvollständig waren. Das Bezirksgericht hat willkürfrei ge-
schlossen, dass dies nicht der Fall war. Von der Beschwerdegegnerin
konnte und kann nicht erwartet werden, selbst für die fehlenden Belege
besorgt zu sein, wenn der Ehemann, der über die entsprechenden In-
formationen und Belege verfügt und sich allgemein um die finanziellen
Angelegenheiten der Ehegatten kümmerte, diese nicht von sich aus of-
fenlegt und im Gegenteil behauptet, diese seien nicht mehr verfügbar.
2.6 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Rechtssi-
cherheit der Revision entgegenstehe. Der Gesetzgeber hat diesem An-
liegen mit der absoluten Frist von 10 Jahren (Art. 329 Abs. 2 ZPO) und
der relativen Frist von 90 Tagen (Art. 329 Abs. 1 ZPO) Rechnung ge-
tragen und es ist nicht an den Gerichten, diese Fristen zu verkürzen.
Ebenso ist nicht erkennbar, weshalb ein durch Täuschung erlangter
Vergleich gegenüber einem beliebigen anderen Vertrag - über die ver-
kürzten Fristen hinaus - nur unter erschwerten Bedingungen aufgeho-
ben werden sollte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass durch
Täuschung erlangte Zusicherungen keine berechtigten Erwartungen zu
begründen vermögen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetre-
ten werden kann.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundes-
gericht mit Urteil 5A_303/2021 vom 4. Juni 2022 abgewiesen.