C3 20 12
ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2020
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Y_________ ,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Z_________ , Beschwerdegegnerin
(Provisorische Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A_________
vom 28. November 2019 (BK xxx)
Verfahren
A. Y_________ beantragte mit Gesuch vom 20. September 2018 beim Bezirksgericht
A_________, ihm sei in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes
A_________ gegen die Z_________ für die Forderung von Fr. 250'000.-- zuzüglich 7 %
Zins seit 1. August 2018 gestützt auf einen Darlehensvertrag die provisorische Rechts-
öffnung zu erteilen.
B. Die Schuldnerpartei hinterlegte am 7. November 2018 eine erste Stellungnahme und
am 19. Dezember 2018 nach vorübergehender Sistierung des Verfahrens eine neue
Vereinbarung der Parteien und teilte mit, sie gehe davon aus, dass das Verfahren abge-
schrieben werden könne. Das Bezirksgericht erklärte am 10. Januar 2019, der neu hin-
terlegte Vertrag bewirke keine Gegenstandslosigkeit und sistierte das Verfahren wieder-
holt auf Ersuchen der Gläubigerpartei, letztmals bis zum 30. April 2019.
C. Das Bezirksgericht liess die Gläubigerpartei am 6. Juni 2019 zum neuen Vorhaben,
das Verfahren nun doch infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, Stellung nehmen,
was diese am 15. Juni 2019 ablehnte und dabei einen weiteren Vertrag mit der Schuld-
nerpartei vom 29. November 2018 hinterlegte.
D. Das Bezirksgericht A_________ fällte am 28. November 2019 (BK xxx) folgenden
Rechtsöffnungsentscheid, welchen es den Parteien mit Einschreiben vom 10. Januar
2020 in begründeter Form eröffnete:
A_________ wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
der Z_________. Die Schuldnerin hat der Gläubigerpartei diese Kosten zu erstatten.
Lasten von Y_________. Sie werden mit dem von Y_________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei Fr. 410.-- zu erstatten.
E. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 28. November 2019 reichte Y_________
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Januar 2019 beim Kantonsgericht Wallis eine
Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
aufzuheben;
öffnung zu erteilen und der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin zu beseitigen;
fahren.
Die Vorinstanz hinterlegte am 27. Januar 2020 ihre Akten und verzichtete mit Schreiben
vom 12. Februar 2020 auf eine Stellungnahme. Die Z_________ (nachfolgend Be-
schwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten
werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO;
Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 10. Januar 2020 an die Par-
teien versandt und vom Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 in Empfang genommen.
Mit Einreichung der Beschwerde am 23. Januar 2020 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321
Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2017, N. 1406).
1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute-
rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun-
desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).
2. Die Vorinstanz erklärte das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf einen Darlehensvertrag unbekannten Datums für gegenstandslos. Sie begründete,
die Schuldnerpartei habe am 19. Dezember 2018 zwar nach Aktenschluss, aber noch
rechtzeitig im Sinne von Art. 229 ZPO eine neue Vereinbarung der Parteien von Ende
November 2018 hinterlegt. In der Sache kam das Bezirksgericht zum Schluss, laut dem
ersten Darlehensvertrag unbekannten Datums sei die Darlehensschuld von Fr. 250'000.-
zum 30. Juli 2018), jedoch führe die spätere Vereinbarung von Ende November 2018 –
unabhängig davon ob diese als Novation oder als blosse Änderung des Schuldverhält-
nisses beurteilt werde – dazu, dass die Darlehensschuld (noch) nicht bezahlt werden
müsse. Diese Einrede bzw. Einwendung der Schuldnerpartei sei zu berücksichtigen, ob-
wohl die Vereinbarung erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens unterzeichnet
worden sei. Demgegenüber habe die Gläubigerpartei erst am 15. Juni 2019 und damit
verspätetet den Darlehensvertrag vom 29. November 2018 eingereicht und eine (wieder)
eingetretene Fälligkeit der ursprünglichen Darlehensschuld behauptet, weil die Schuld-
nerin bis zum 31. Januar 2019 keine Sicherheiten bezüglich des neuen Darlehens ge-
leistet habe.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte den von ihm am 15. Juni 2019 hinter-
legte Darlehensvertrag vom 29. November 2018 und seine diesbezüglichen Tatsachen-
behauptungen berücksichtigen müssen. Der spätere (zweite) Darlehensvertrag sei man-
gels geleisteter Sicherheiten dahingefallen und die Rechtsöffnung gestützt auf den ur-
sprünglichen (ersten) Vertrag bzw. dessen Bestätigung/Konsolidierung zu gewähren.
3.
3.1 Über die Erteilung der Rechtsöffnung wird im summarischen Verfahren entschieden
(Art. 251 lit. a ZPO). Art. 253 ZPO sieht hierfür vor, dass das Gericht der Schuldnerpartei
Gelegenheit gibt, sich mündlich oder schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern
(BGE 144 III 117 E. 2.1). Im Gegensatz zum ordentlichen sowie vereinfachten Verfahren,
in welchem sich die Parteien zweimal unbeschränkt zur Sache äussern und namentlich
neue Tatsachen in den Prozess einführen können, tritt im summarischen Verfahren der
Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2; Bun-
desgerichtsurteil 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen).
Im summarischen Verfahren darf sich keine der Parteien darauf verlassen, dass das
Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche
Hauptverhandlung anordnet (BGE 144 III 117 E. 2.2). Der zweite Schriftenwechsel bleibt
die Ausnahme. Nach Eintritt des Aktenschlusses können Noven nur noch in sinngemäs-
ser Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht und berücksichtigt werden. Dar-
über hinaus haben die Parteien weiterhin das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei
Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue oder erhebliche Gesichtspunkte
enthält (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 144 III 117 E. 2.1; Bundesgerichts-
urteil 5A_736/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.2; Staehelin/Bachofner, in: Staehe-
lin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 N.
40e).
3.2 Das Bezirksgericht setzte der Schuldnerpartei mit Verfügung vom 8. Oktober 2018
eine Frist von zehn Tagen, um sich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern und teilte ihr
mit, eine Nachfrist werde nicht gewährt und bei unbenütztem Firstablauf aufgrund der
Akten entschieden. Die Schuldnerpartei hinterlegte am 7. November 2018, nach polizei-
licher Zustellung der vorerwähnten Verfügung, eine Stellungnahme und stellte ein Fris-
terstreckungsgesuch. Hierauf entschied die Vorinstanz am 12. November 2018: «Das
Verfahren wird sistiert, bis eine der Parteien die Wiederaufnahme verlangt. Nach Aufhe-
bung der Sistierung wird das Gericht den Entscheid erlassen».
Aufgrund der allgemeinen Regel «einmalige Äusserung» im summarischen Verfahren
sowie der verfahrensleitenden Verfügungen des Bezirksgerichts, welche nichts Gegen-
teiliges kommunizierten, durften und mussten beide Parteien davon ausgehen, dass der
Aktenschluss mit dem Deponieren der ersten Stellungnahme der Schuldnerpartei einge-
treten ist. Nach diesem Zeitpunkt konnten die Parteien neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel nur noch unter dem Vorbehalt von Art. 229 ZPO (analog) in das Ver-
fahren einbringen. Die Parteien durften auch aus den späteren prozessleitenden Verfü-
gungen nicht ableiten, der Aktenschluss sei noch nicht eingetreten und das Gericht wolle
einen zweiten Schriftenwechsel zulassen, in welchem die Parteien nochmals unbe-
schränkt neue Tatsachen und Beweise vorbringen könnten. So räumte das Bezirksge-
richt der Schuldnerpartei mit der Verfügung vom 18. Juni 2019 lediglich eine Frist ein,
um sich im Sinne des rechtlichen Gehörs zur Eingabe der Gläubigerpartei betreffend die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äussern. Rein aus der Wortwahl, «nach Ablauf
der Frist gilt der Schriftenwechsel als abgeschlossen», konnte der Beschwerdeführer
nicht ableiten, der Aktenschluss werde erst noch eintreten. Eine solche Interpretation
widerspräche jeglichen Prozessregeln, weil es den Parteien damit möglich wäre, in ei-
nem x-ten Schriftenwechsel unbeschränkt neue Tatsachen und Noven vorzubringen. Im
vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist der Aktenschluss somit nach der ersten Stel-
lungnahme der Betriebenen eingetreten.
3.3 Im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO werden nach Aktenschluss neue Tatsachen und
Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und
erst danach entstanden oder gefunden worden sind (lit. a;echteNoven) oder bereits
vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden
konnten (lit. b;unechteNoven; vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_70/2019 vom 6. August
2019 E. 2.5.2, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht hat bislang keine Maxi-
malfrist für das Vorbringen von Noven festgelegt bzw. eine solche jedenfalls für jene
Fälle abgelehnt, in welchen Noven noch innert einer offenen gesetzlichen oder gerichtli-
chen Eingabefrist erhoben werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_790/2016 vom 9.
August 2018 E. 3.4). In der Lehre wird als Grundregel eine Frist von zehn Tagen bezie-
hungsweise von einer bis zu zwei Wochen angenommen, wobei auch hier die Meinun-
gen auseinandergehen (Bundesgerichtsurteile 5A_141/2019 vom 7. Juni 2019 6.3,
4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2016, N. 9 f. zu Art. 229 ZPO; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO,
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Basel 2013, N. 10
zu Art. 229 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A., N. 10 zu Art. 229 ZPO; Pahud,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zü-
rich/St. Gallen 2016, N. 16 zu Art. 229 ZPO). Über die Zulassung von Noven wird im
Rahmen der Entscheidberatung befunden (Bundesgerichtsurteil 4A_61/2017 vom
der Zulässigkeit von Noveneingaben dürfen sich die Parteien gestützt auf den Anspruch
des rechtlichen Gehörs vor dem Gerichtsentscheid immer zu Stellungahmen der Gegen-
parteien äussern (Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 10 N. 40e).
3.3.1 Der Aktenschluss und das Novenrecht sind auch im Zusammenhang mit den Ein-
wendungen der Schuldnerpartei im Rechtsöffnungsverfahren relevant. Der Betriebene
muss gegen die Schuldanerkennung sofort Einwendungen glaubhaft machen, andern-
falls das Gericht die provisorische Rechtsöffnung ausspricht (Art. 82 Abs. 1 und 2
SchKG). Dabei hat der in Art. 82 Abs. 2 SchKG verwendete Begriff sofort keine eigen-
ständige Bedeutung. Der Zeitpunkt, bis zu dem der Betriebene im Rechtsöffnungsver-
fahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorbringen kann, richtet sich nach
der Zivilprozessordnung (Vock/Wirz-Aepli, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2017, N. 25 zu Art. 82 SchKG). Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe-
gehren wird dem Betriebenen dabei keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt
(BGE 138 III 483 E. 3). In diesem Zusammenhang sind alle Einreden und Einwendungen
zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften (BGE 136 III 624
E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1 f.), auch solche, die
erst nach Einleitung der Betreibung entstanden sind (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 25 zu
Art. 82 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 85 zu Art. 82 SchKG).
3.3.2 Vorliegend brachte die Schuldnerpartei, nachdem sie sich am 7. November 2018
zum Rechtsöffnungsgesuch geäussert hatte und der Aktenschluss damit eingetreten
war, neue Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel, d.h. den ersten Darlehensver-
trag, vor. Sie hinterlegte am 19. Dezember 2018 eine neue von beiden Parteien unter-
zeichnete Vereinbarung und erklärte, sie gehe davon aus, dass das Verfahren abge-
schrieben werden könne. Diese neu hinterlegte Vereinbarung der Parteien mit dem Titel
«Darlehenskonsolidierung» ist zwar nicht datiert, bezieht sich aber inhaltlich auf den ers-
ten Darlehensvertrag und verweist auf einen neu abgeschlossenen zweiten Darlehens-
vertrag ab 30. November 2018, welchen die Schuldnerpartei jedoch nicht hinterlegte.
Die neu deponierte Vereinbarung ist laut Vorinstanz per Ende November 2018 entstan-
den, was nachvollziehbar erscheint und von keiner der Parteien bestritten worden ist. Da
der Aktenschluss bereits nach der erstmaligen Äusserung der Schuldnerpartei per 7.
November 2018 eingetreten war, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, es handle
sich bei dieser Vereinbarung per Ende November 2018 um ein echtes Novum. Die
Schuldnerpartei brachte dieses am 19. Dezember 2018 ungefähr zweieinhalb Wochen
nach dessen Entstehung in das Verfahren ein. Dies erscheint unter Berücksichtigung,
dass es sich bei der Schuldnerpartei um eine Laiin handelt, das Verfahren zwecks Ver-
handlungen zwischen den Parteien am 12. November 2018 sistiert worden war und
diese das Gericht bis zum 7. Januar 2018 (rechte: 2019) über den Stand der Verhand-
lungen informieren sollten, noch angemessen. Es wäre überspitzt formalistisch, diese
Einwendung der Schuldnerpartei nicht mehr zuzulassen. Die Vorinstanz ist mithin zu
Recht davon ausgegangen, dass die Schuldnerpartei die Noven «ohne Verzug» im
Sinne von Art. 229 ZPO vorgebracht hat.
3.3.3 Die Gläubigerpartei hinterlegte ihrerseits erst am 15. Juni 2019 den vorerwähnten
zweiten Darlehensvertrag und stellte neue Tatsachenbehauptungen dazu auf. Der Ver-
trag ist auf den 29. November 2018 datiert, also nach Aktenschluss entstanden und da-
mit ebenfalls einechtes Novum. Im Gegensatz zur Schuldnerpartei, welche die Verein-
barung von Ende November 2018 am 19. Dezember 2018 und in diesem Sinne ohne
Verzug hinterlegt hat, deponierte die Gläubigerpartei den Vertrag erst über sechseinhalb
Monate nach dessen Entstehen bzw. etwas mehr als fünf Monate, nachdem ihr das Ge-
richt die neuen Einwendungen der Schuldnerpartei zu Kenntnis gebracht hatte und vier-
einhalb Monate, nachdem die Neuregelung nach Darstellung des Beschwerdeführers
wegen nicht geleisteter Sicherheiten durch die Beschwerdegegnerin hinfällig geworden
war. Die Gläubigerpartei rügt, sie habe gar keinen Anlass gehabt, diese Noven früher in
den Prozess einzuführen, da das Bezirksgericht den Parteien am 10. Januar 2019 mit-
geteilt habe, die von der Schuldnerpartei hinterlegte Vereinbarung führe nicht zur Ge-
genstandslosigkeit des Verfahrens. Insoweit das Gericht nun von der Notwendigkeit
spreche, die Noven früher einzubringen, sei dies venire contra factum proprium, also
treuwidrig.
3.3.4 Die Vorinstanz hat im Verlaufe des Rechtsöffnungsverfahrens ihre Meinung, wel-
che Auswirkungen die Einwendungen der Schuldnerpartei auf die Erledigung des
Rechtsöffnungsgesuchs habe, geändert und den Parteien kommuniziert. Zuerst ging sie
davon aus, die später hinterlegte Vereinbarung von Ende November 2018 bewirke keine
Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsgesuchs, später revidierte sie diese Auffas-
sung. Es stellt sich daher die Frage, ob sich das Bezirksgericht mit der Verfügung vom
Vertrauen erweckt hat, sie könne auch noch später Noven gegen die neuen Einwendun-
gen der Schuldnerpartei vorbringen (vgl. Art. 9 BV; vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Bundes-
gerichtsurteil 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4 zum Vertrauensschutz im Zivilprozess
bei Fristen).
Noven sind per se immer ohne Verzug einzureichen (Art. 229 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 1
lit. a ZPO), auch wenn regelmässig erst später über deren Zulässigkeit entschieden wird.
Da die Parteien im Voraus nicht wissen können, wie das Gericht ihre Begehren sowie
prozessualen Handlungen schlussendlich beurteilen wird, müssen sie im Zivilprozess
ihre Tatsachenbehauptungen mitsamt Beweisen auf Vorrat vortragen, jedenfalls soweit
diese ihren Anspruch begründen oder zu ihrer Verteidigung dienen. An eine allfällig sum-
marische Vorprüfung ist das Gericht nicht gebunden und es kann später zu einem ande-
ren Endergebnis kommen. Wenn die Parteien daher ihrer Rechte nicht verlustig gehen
wollen, müssen sie auf Eventualitäten vorbereitet sein und entsprechend vorgehen.
Der Gläubiger hätte hier trotz der verfahrensleitenden Einschätzung des Gerichts, um-
gehend seine Sicht auf die Einwendungen der Schuldnerpartei, wo nötig mit eigenen
Noven, darlegen können und müssen. Dies drängte sich umso mehr auf, als seiner Mei-
nung nach zwischen seinen Noven und denjenigen der Schuldnerpartei ein Zusammen-
hang bestand und er seinen (Rechtsöffnungs-)Anspruch auch vom künftigen Verhalten
der Schuldnerpartei (Leistung von Sicherheiten) abhängig machte. Der Gläubiger hätte
sich demnach nicht einzig auf die summarische Prognose des Gerichts stützen dürfen,
sondern den Einwendungen der Schuldnerpartei – insbesondere soweit diese lückenhaft
oder nicht korrekt waren – direkt eigene Noven entgegenhalten müssen. Mithin ist zu
bestätigen, dass der Gläubiger die Noven vom 15. Juni 2019 verspätet in das Verfahren
eingebracht hat und diese nicht mehr zu berücksichtigen sind.
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt unter
Vorbehalt der offensichtlich unrichtigen Feststellungen gebunden (Art. 320 lit. b ZPO).
Laut dem angefochtenen Entscheid stellte die Gläubigerpartei gestützt auf folgenden
Darlehensvertrag unbekannten Datums ein Rechtsöffnungsgesuch:
[…]
1. Darlehensbetrag
Herr Y_________ gewährt der Z_________ ein Darlehen im Umfang von CHF
250'000.--
2. Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung
Das Darlehen hat eine Laufzeit vom 29.09.2017 bis 30.07.2018 (10 Monate).
Die Rückzahlung erfolgt zu 100 % zzgl. garantiertem Zins auf ein Konto, lau-
tend auf Y_________
[...]
3. Zinssatz/Gewinnbeteiligung
Der Zinssatz beträgt 7.00 % pro Jahr. Es erfolgt somit eine Zinszahlung von
CHF 14'583.00 [...] per 30.7.2018, sofern das Darlehen nicht vorher gem. Punkt
2 gekündigt oder umgewandelt wurde. [...]
4.2 Die Schuldnerpartei brachte nach Aktenschluss, aber im Rahmen des Novenrechts
zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gegen den Rechtsöffnungs-
titel vor. Sie hinterlegte eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung von Ende
November 2018 mit dem Titel «Darlehenskonsolidierung», welche insbesondere folgen-
des beinhaltete:
Ingress
Darlehensgeber und Darlehensnehmerin haben einen Darlehensvertrag
über CHF 250'000.-- plus Zins abgeschlossen. Der Betrag war am 30. Juli
2018 zur Rückzahlung fällig, wurde aber noch nicht beglichen. Dieses Dar-
lehensverhältnis soll mit dieser Vereinbarung betraglich konsolidiert werden.
Der konsolidierte Darlehensbetrag soll der Darlehensnehmerin anschlies-
send für den Erwerb der Liegenschaft B_________, als Darlehen zur Verfü-
gung gestellt werden. Die Solidarhaftung des alleinigen Inhabers und Ge-
schäftsführers der Darlehensnehmerin wird an die neuen Beträge ange-
passt.
1. Konsolidierung des Darlehensbetrages
Die Parteien halten fest, dass das vom Darlehensgeber gewährte Darlehen
in CHF (ohne Datum), inkl. Zinsen und Kosten, am 31. Dezember 2018 EUR
250'000.-- (Euro zweihundertfünfzigtausend) betragen wird. In diesem Be-
trag sind Zinsen und Kosten bis am 31. Dezember 2018 enthalten.
[...]
2. Gewährung eines neuen Darlehens
Der Darlehensgeber stellt der Darlehensnehmerin den Betrag von EUR
250'000.-- ab 30. November 2018 als Darlehen für den Erwerb der Liegenschaft
B_________, zur Verfügung.
Die Parteien haben dafür einen eigenen Darlehensvertrag abgeschlossen, auf
den hiermit verwiesen wird. [...]
[...]
4.3
Der von beiden Parteien unterzeichnete Darlehensvertrag über die bestimmte
Summe von Fr. 250'000.-- taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzah-
lung des Darlehens (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2, 132 III 480 E. 4.2;
Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 17 zu Art. 82 SchKG). In diesem Zusammenhang haben die
Parteien jedoch per Ende November 2018 eine neue Vereinbarung getroffen, deren Sinn
und Zweck zu ermitteln ist.
4.4 Bei der Auslegung von Verträgen darf sich das Rechtsöffnungsgericht trotz Geltung
des Grundsatzes iura novit curia auf eine summarische und vorfrageweise Prüfung der
mit dem Rechtsöffnungstitel zusammenhängenden materiellen Rechtsfragen beschrän-
ken. Ziel des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens ist es, möglichst rasch über die
Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und dadurch die Parteirollen für den
ordentlichen Prozess festzulegen, falls der gefällte Entscheid nicht akzeptiert wird. Ent-
sprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vor-
gelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich (vgl. BGE 136 III 583
E. 2.3, 136 III 566 E. 3.3, 133 III 645 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 5A_15/2018 vom 16.
April 2019 E. 4.5).
4.5 Nach dem klaren Wortlaut regelt die Vereinbarung per Ende November 2018 zwei
Aspekte: Erstens bestätigt sie das ursprüngliche Darlehen von Fr. 250'000.-- (Konsoli-
dierung) und hält nochmals fest, dass dieses per 30. Juli 2018 zur Rückzahlung fällig
geworden, aber noch nicht zurückbezahlt worden ist. In einem zweiten Schritt sieht die
Vereinbarung die Gewährung eines neuen Darlehens vor. Und zwar soll der gesamte
bisherige Betrag für den Erwerb der Liegenschaft B_________ zur Verfügung gestellt
werden.
Hierbei handelt es sich summarisch betrachtet wohl eher nicht um eine eigentliche No-
vation, bei welcher sich der Gläubiger und der Schuldner vertraglich einigen, eine beste-
hende Obligation untergehen zu lassen und durch eine neue zu ersetzen, also die recht-
liche Grundlage des bestehenden Schuldverhältnisses auszuwechseln (Art. 116 Abs. 1
OR; BGE 135 V 124 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 5A_949/2014 vom 21. Juli 2015 E.
3.4.2). Die Vereinbarung per Ende November 2018 ist vielmehr so zu verstehen, dass
die Parteien die Rückzahlungsmodalitäten des ersten Darlehens abgeändert haben und
dieses in neuer Form weiterführen wollten. Dies scheint dem tatsächlichen Konsens der
Parteien zu entsprechen. An Stelle der Rückzahlung des ersten Darlehens sollte der
nämliche Betrag dem Darlehensnehmer für ein zweites Darlehen zwecks Grundstücks-
erwerb zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig von der abschliessenden Qualifika-
tion dieser Vereinbarung – Novation oder Abänderung des Schuldverhältnisses – ist klar,
dass dem Rechtsöffnungsgesuch damit die Grundlage entzogen worden ist. Durch die
neue Vereinbarung mit anderen Rückzahlungsmodalitäten wurde die alte ersetzt und ist
das schutzwürdige Interesse am Rechtsöffnungsgesuch dahingefallen, weshalb die Vo-
rinstanz zu Recht von der Gegenstandslosigkeit ausgegangen ist. Allenfalls wäre das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen gewesen. Der Gläubiger kann aber jederzeit ein
neues Betreibungsverfahren einleiten (Art. 67 SchKG) oder gegen die Schuldnerpartei
eine Leistungsklage erheben (Art. 79 SchKG) und in einem Erkenntnisverfahren die ma-
teriell-rechtliche Begründetheit der Forderung beurteilen lassen. Mithin ist die Be-
schwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
5.
5.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule-
gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-
entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer.
5.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich im Allgemeinen nach kantonalem Recht
(Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar), wobei sich die Gerichtsgebühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
Diese bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche
Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 100’000.-- bis Fr.
1'000’000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70.-- bis Fr. 1’000.-- vor, womit die Gebühr im
Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 1’500.-- beträgt.
Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten
sind mit dem vom Beschwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen (Art. 111 ZPO).
5.3 Der unterliegende Beschwerdeführ hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin liess
sich nicht vernehmen, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von
Y_________ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 27. März 2020