C3 20 109
ENTSCHEID VOM 23. OKTOBER 2020
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Carlo Jäger, Gerichtsschreiber ad hoc
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin und Gesuchgegnerin
gegen
STAAT WALLIS, INKASSOAMT FÜR BETREIBUNGS- UND KONKURSVERFAHREN,
Beschwerdegegner und Gesuchsteller
(Definitive Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 2. Juli 2020
[BK 20 xxx]
Verfahren
A. Der Staat Wallis, kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, be-
antragte mit Gesuch vom 17. März 2020 beim Bezirksgericht A _________, ihm sei in
der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ gegen
X _________ für die Forderung von Fr. 3’927.-- zuzüglich 3 % Zins seit 31. Oktober 2019
gestützt auf die ordentliche Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014 sowie für
Mahnspesen von Fr. 60.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
B. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2020 setzte die Rechtsöffnungsrichterin
X _________ eine einzige Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme.
X _________ liess sich in der Folge nicht vernehmen.
C. Das Bezirksgericht A _________ fällte am 2. Juli 2020 (BK 20 xxx) folgenden Rechts-
öffnungsentscheid, welchen es den Parteien mit dem gleichentags aufgegebenen Ein-
schreiben in begründeter Form eröffnete:
Zins zu 3 % seit dem 31. Oktober 2019, Fr. 66.85 Verzugszins bis zum 30. Oktober 2019 und Fr. 60.--
Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt.
in der Höhe von Fr. 73.30 zu erstatten.
partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat diese Kosten der Gläubigerpar-
tei zurück zu bezahlen.
D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Juli 2020 reichte X _________ (nach-
folgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein, datiert
auf den 6. Juli 2020 (Postaufgabe 8. Juli 2020). Sie machte darin geltend, dass sie den
Betrag von Fr. 4’127.15 (Fr. 3'927.-- direkte Bundessteuer plus Mahnspesen, Verzugs-
zins und Betreibungskosten) bereits am 30. April 2020 an das Betreibungs- und Kon-
kursamt A _________ überwiesen habe. Weiter bat sie das Kantonsgericht, «den Ent-
scheid zurückzuziehen», respektive um Aufhebung oder Neufassung des Entscheids.
E. Die Vorinstanz hinterlegte am 11. August 2020 ihre Akten und verzichtete auf eine
Stellungnahme. Der Staat Wallis, kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkurs-
verfahren (nachfolgend Beschwerdegegner), reichte am 11. August 2020 die vorinstanz-
lich eingereichten Akten sowie den Vorentscheid ein, ohne zur Beschwerde Stellung zu
nehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten
werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 [EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Ge-
setzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20
Abs. 1 des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010
[ORG; SGS/VS 173.100]).
1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ da-
tiert vom 2. Juli 2020 und wurde gleichentags versandt. Die Beschwerdeführerin hat am
(Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei
die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition
prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen gilt der ein-
geschränkte Untersuchungsgrundsatz für Tatsachen und Umstände, welche ein Nicht-
eintreten begründen können (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_429/2018 vom 14. Septem-
ber 2018 E. 4, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2).
1.5 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu-
reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent-
scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange-
fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substan-
ziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vor-
bringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht
(ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Zwar nennt
Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegeh-
ren und setzt letztere damit voraus. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass
es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann
(BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4,
5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2). An eine Laienbeschwerde sind keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen, wobei auch hier innert der Rechtsmittelfrist der klare Wille zur
Anfechtung bekundet und dargetan werden muss, weshalb der Entscheid angefochten
wird bzw. geändert werden soll (Bundesgerichtsurteile 1C_434/2018 vom 1. Februar
2019 E. 4.4, 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 5A_585/2017 vom 7. August 2017
E. 1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Indessen können die An-
träge insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (vgl. BGE
137 III 617 E 6.2; Bundesgerichtsurteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Es be-
steht keine Möglichkeit, nicht (hinreichend) begründete Rechtsmitteleingaben gestützt
auf Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern oder zu er-
gänzen; vielmehr ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4; Bundesge-
richtsurteile 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2, 5A_736/2016 vom 30. März
2017 E. 4.3, 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2).
Vorliegend legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb sie mit dem angefochtenen Ent-
scheid nicht einverstanden ist. Die Anforderungen an die Begründung der Laienbe-
schwerde sind mithin erfüllt.
2.
2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des
Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden
gleichgestellt sind Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden (Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diese Behörden fallen sämtliche eidgenössischen, kantona-
len und kommunalen Verwaltungsbehörden (Vock/Aeppli-Wirz, in: Kren Kostkie-
wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgestz über Schuldbetreibung und Konkurs
SchKG, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80 SchKG). Als Beispiel können rechtskräftige Verfü-
gungen von Steuerbehörden genannt werden (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommen-
tar, SchKG Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80
SchKG).
Vorliegend hat die Vorinstanz am 2. Juli 2020 dem Staat Wallis definitive Rechtsöffnung
für Fr. 3'927.-- nebst Zinsen, Verzugszinsen und Verwaltungsgebühren erteilt. Beim de-
finitiven Rechtsöffnungstitel handelt es sich um die rechtskräftige ordentliche Veranla-
gung der direkten Bundessteuer 2014. Gegen diese Veranlagungsverfügung war keine
Einsprache erhoben worden, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist.
2.2 Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner dagegen einzig
vorbringen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides respektive der Verfügung getilgt
oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Ein-
wände mittels Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; Staehelin, Basler Kom-
mentar, 2. A., 2016, N. 4 zu Art. 81 SchKG mit Hinweisen). Im definitiven Rechtsöff-
nungsverfahren ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf die Prüfung des Vorlie-
gens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwen-
dungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt;
er hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der
materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Er kann
einzig untersuchen, ob die Verfügung nicht vollstreckbar oder nichtig ist (vgl. BGE 135
III 315 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_20/2017 vom 29. August 2017 E. 3.1). Folglich
dürfen im Rechtsöffnungsverfahren rechtskräftige Entscheide - mit wenigen Ausnahmen
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt erstmals im Rechtsmittelverfahren gegen den ange-
fochtenen Rechtsöffnungsentscheid vor, dass sie den geschuldeten Betrag von
Fr. 4'127.15 am 30. April 2020 - also nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am
bungs- und Konkursamt in A _________ überwiesen hat. Die Beschwerdeführerin kam
jedoch vor Bezirksgericht ihrer Obliegenheit nicht nach, die Rechtsöffnungsrichterin über
die getätigte Zahlung in Kenntnis zu setzen, noch reichte sie dort den Zahlungsbeleg
beim Bezirksgericht ein (zu den entsprechenden Pflichten der Schuldnerin vgl. auch
nachstehende E. 2.4). Aufgrund der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung gegebenen Sach-
und Aktenlage konnte die Rechtsöffnungsrichterin deshalb nicht zu einem anderen Re-
sultat gelangen, als der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung zu erteilen. Der Rechts-
öffnungsentscheid vom 2. Juli 2020 erging mithin zu Recht und ist nicht zu beanstanden.
2.4
Die Beschwerdeführerin bringt an sich eine zulässige Einwendung nach Art. 81
SchKG, i.c. die Tilgung, vor. Sie hat entsprechend auch den Zahlungsbeleg der Bank-
überweisung mit der Beschwerde hinterlegt. Demnach wurde der Betrag dem Konto des
Betreibungs- und Konkursamts A _________ offenbar am 1. Mai 2020 gutgeschrieben.
Dabei handelt es sich jedoch um eine neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung sowie
ein neu eingebrachtes Beweismittel. Solche Noven sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, bis
auf einige wenige gesetzliche Ausnahmen (Abs. 2), im Beschwerdeverfahren unzuläs-
sig. Es ist nicht Zweck des Beschwerdeverfahrens, den erstinstanzlichen Prozess fort-
zuführen, sondern es handelt sich im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstin-
stanzlichen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der
Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Sterchi, Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Das Beschwer-
deverfahren dient nicht dazu, der Beschwerdeführerin das Wettmachen ihrer prozessu-
alen Versäumnisse im Vorverfahren zu ermöglichen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3
zu Art. 326 ZPO). Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, selbst dann wenn es Kennt-
nis vom Rechtsöffnungsverfahren hat, die Rechtsöffnungsrichterin über den Eingang der
Zahlung zu informieren. Dies obliegt den Parteien, primär der Schuldnerin (vgl. Bundes-
gerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2 & E. 3.5.4). Es wäre an der
Beschwerdeführerin gelegen, das Bezirksgericht über die Tilgung der Schuld in Kenntnis
zu setzen. Auch der Gläubiger wäre gehalten gewesen, der Vorinstanz die Zahlung an-
zuzeigen. Wann dieser Kenntnis von der Zahlung erlangt hat, erschliesst sich jedoch
nicht aus den Akten. Das Betreibungsamt seinerseits hat wie erwähnt keine Verpflich-
tung, das Rechtsöffnungsgericht über die Zahlung zu informieren, wenn es denn über-
haupt Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hat. Angesichts der auf Willkür be-
schränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht kein
Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (Entscheid des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft 410 13 30 vom 8. April 2013, E. 2; vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). Aufgrund des Fehlens einer Ausnahmeregelung für das
Rechtsöffnungsverfahren kommt das Novenverbot auch im vorliegenden Fall zur An-
wendung. Das Kantonsgericht muss deshalb die vorgebrachte Tilgung und den Zah-
lungsbeleg bei der Entscheidfindung ausser Betracht lassen.
3.
3.1 Durch Zahlung der in Betreibung gesetzten Schuld an das Betreibungsamt erlischt
die Betreibung (BGE 73 II 70 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_519/2019 vom 29. Oktober
2019 E. 3.2, 7B.173/2006 vom 22. November 2006 E. 2.1, 7B.36/2004 vom 29. April
2004 E. 1.3; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. A., 2012, N. 169).
Ein späteres Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren muss das Betreibungsamt ab-
weisen (Emmel, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Rechtsöffnungsgesuch könnte die Beschwerdeführerin mit der Einwendung der Tilgung
begegnen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist mithin nicht ersichtlich, welches praktische und
aktuelle Interesse die Beschwerdeführerin an der Aufhebung des definitiven Rechtsöff-
nungentscheids geltend machen könnte. Insofern ist auch die Prozessvoraussetzung
eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden respektive beschwerdeführen-
den Partei nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht gegeben.
3.2 Was die Auflage der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin
anbelangt, hat die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse bezüglich deren Auf-
hebung. Es kann diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass ihr selbst bei Tilgung
der Schuld mit entsprechender Information an die Rechtsöffnungsrichterin die Verfah-
renskosten aufgrund der Verursachung der Gegenstandslosigkeit und Abschreibung des
Verfahrens auferlegt worden wären (vgl. BGE 113 III 109 E. 3a; Urteil des Kantonsge-
richts des Kantons Graubünden SKG 04 27 vom 30. Juni 2004 E. 4c). Ohnehin hätten
der Beschwerdeführerin die Kosten wegen schuldhafter Verursachung (Art. 108 ZPO)
wegen
Zahlungssäumnis
auferlegt
werden können (vgl.
Bundesgerichtsurteil
5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen auf die kantonale
Rechtsprechung). Die Beschwerde wäre somit im Kostenpunkt abzuweisen, wenn die
Noven noch berücksichtigt werden könnten.
4.
4.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule-
gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-
entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf-
erlegt, bei einem Nichteintretensentscheid gilt die beschwerdeführende Partei als unter-
liegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem
Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar
2009 (GTar; SGS/VS 173.8), wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Ausnahmsweise kann auf die Auflage von
Kosten verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 GTar; s. auch Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Versäumnisses das Beschwerdeverfahren
verursacht. Als juristischer Laie war ihr aber wohl nicht bewusst, dass sie die erfolgte
Zahlung dem Rechtsöffnungsgericht hätte mitteilen müssen. Für das Rechtsmittelver-
fahren wird daher auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. und der Beschwer-
deführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 100.-- zurückerstattet.
4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist
aufgrund des Beschwerdeverfahrens ein vernachlässigbarer Aufwand entstanden, der
darin bestand, dem Kantonsgericht die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Ak-
ten zuzusenden. Im Übrigen hat er keine Parteientschädigung beantragt. Es wäre zudem
fraglich, ob gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dem Staat für seine amtliche Tätigkeit
überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesge-
richtsurteil 4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Zudem wäre es dem Beschwerde-
gegner möglich gewesen, den Gerichten die Bezahlung der Schuld unter Beilage eines
neuen Kontoauszuges mitzuteilen. Es werden mithin keine Parteientschädigungen zu-
gesprochen.
Das Kantonsgericht beschliesst
Der im Beschwerdeverfahren erstmals hinterlegte Beleg der Zahlung vom 1. Mai
2020 (Druckdatum 6. Juli 2020) sowie die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen
werden nicht berücksichtigt.
und erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Soweit die Beschwerdeführerin die betriebene Schuld bezahlt hat, ist die Betreibung
erloschen und kann nicht fortgesetzt werden.
Das Kantonale Inkassoamt wird dazu eingeladen, der Beschwerdeführerin einen
aktuellen Kontoauszug betreffend die direkte Bundessteuer 2014 zukommen zu las-
sen.
Es werden keine Kosten erhoben, der Kostenvorschuss von Fr. 100.-- wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 23. Oktober 2020