C3 19 92
ENTSCHEID VOM 30. AUGUST 2019
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
STAAT WALLIS, Amt für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern , 1951 Sion,
Gläubiger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
gegen
X _________ , Schuldnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin
(Definitive Rechtsöffnung)
Beschwerden gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________
vom 28. Mai 2019 (BK 19 xxx)
Verfahren
A. Das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren beantragte für
den Staat Wallis am 25. Februar 2019 beim Bezirksgericht A _________ in der Betrei-
bung Nr. xxx gegen X _________ für die Forderung von Fr. 551.90 zuzüglich Zins von
3.5 % seit dem 10. November 2018, Mahnungsspesen und Betreibungsgebühren von
Fr. 65.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 23.75 die definitive Rechtsöffnung. Es stützte sich
dabei unter anderem auf die Steuerveranlagungsverfügung vom 12. Juli 2019 für die
Kantonssteuer 2017 und deren Rechtskraftbescheinigung.
B. Das Bezirksgericht A _________ hiess das Rechtöffnungsgesuch am 28. Mai 2019
teilweise gut und fällte folgenden Entscheid:
Prozent Verzugszins ab dem 10. November 2018, für Verzugszins von Fr. 22.30 bis 9. November 2018
sowie für Fr. 65.-- Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt.
den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei Fr. 47.15 des geleisteten
Kostenvorschusses zu erstatten.
der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpar-
tei Fr. 50.-- des Kostenvorschusses zu erstatten.
C. Das Kantonale Amt für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern (nachfolgend Gläu-
biger) reichte am 7. Juni 2019 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Mai 2019 ein und beantragte, für den Betrag von Fr.
251.90 ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
D. Das Bezirksgericht A _________ übermittelte dem Kantonsgericht Wallis am 24. Juni
2019 zuständigkeitshalber eine Eingabe von X _________ (nachfolgend Schuldnerin)
vom 17. Juni 2019 (Postaufgabedatum), worin sie sich gegen den Rechtsöffnungsent-
scheid vom 28. Mai 2019 wandte. Das Kantonsgericht teilte dem Gläubiger am 26. Juli
2019 mit, die Eingabe werde als Beschwerde der Schuldnerin entgegengenommen, zu-
sammen mit seiner Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid behandelt und er
könne dazu innert zehntägiger Frist eine Stellungnahme einreichen.
E. Die Vorinstanz hinterlegte am 3. Juli 2019 die Akten und verzichtete auf eine Stel-
lungnahme. Nachdem der Schuldnerin die Beschwerde des Gläubigers per Einschreiben
vom 2. Juli 2019 nicht zugestellt werden konnte, sandte das Kantonsgericht Wallis diese
am 16. Juli 2019 per A-Post zu. Die Schuldnerin nahm dazu am 21. Juli 2019 (Postauf-
gabedatum) Stellung. Der Gläubiger replizierte am 31. Juli 2019.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten
werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 [EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Ge-
setzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20
Abs. 1 des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010
[ORG; SGS/VS 173.100]).
1.2 Das Bezirksgericht hat für die betriebene Forderung teilweise die definitive Rechts-
öffnung erteilt, womit sowohl Gläubiger wie auch Schuldner für den unterliegenden Teil
beschwerdelegitimiert sind. Vorliegend haben beide Parteien den Entscheid vom 28. Mai
2019 des Bezirksgerichts A _________ angefochten.
1.3 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschrie-
bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Rechtsmit-
telfrist beginnt durch die Mitteilung am darauf folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1
ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt ferner am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person
mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion).
1.3.1 Das Bezirksgericht versandte den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid am
Empfang, womit die Beschwerdefrist am 30. Mai 2019 zu laufen begann. Mit Einreichung
der Beschwerde vom 7. Juni 2019 hat der Gläubiger die zehntägige Beschwerdefrist
gewahrt (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1
ZPO).
1.3.2
Der Schuldnerin wurde der eingeschriebene Rechtsöffnungsentscheid gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 29. Mai 2019 zur Abholung ange-
meldet. Da sie mit der Zustellung rechnen musste – sie hat aktiv am Verfahren teilge-
nommen – galt diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. am
am 6. Juni 2019 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung, dass der zehnte Tag
ein Samstag war – am Montag, dem 17. Juni 2019. Die Schuldnerin hat die Beschwerde
am 17. Juni 2019 der Post übergeben und diese damit innert offener Beschwerdefrist zu
Handen der Vorinstanz hinterlegt (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs.
3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die unabsichtlich falsche Einreichung beim iudex a quo
schadet der Laiin nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7), weshalb die Beschwerde rechtzeitig
eingereicht worden ist.
1.3.3 Die Beschwerdeantwort der Schuldnerin zur Beschwerde des Gläubigers erfolgte
am 21. Juli 2019 ebenfalls noch innert angesetzter zehntägiger Frist (Verfügung vom
Juli 2019; Abholeinladung 3. Juli 2019; siebter Tag nach dem erfolgten Zustellversuch
Juli 2019; Fristbeginn 11. Juli 2019 und -ende Montag 22. Juli 2019; Art. 322 Abs. 2,
Art. 251 lit. a, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1
ZPO).
1.4 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute-
rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun-
desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). An eine Laienbeschwerde
sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei auch hier innert der Rechtsmit-
telfrist der klare Wille zur Anfechtung bekundet und dargetan werden muss, weshalb der
Entscheid angefochten wird bzw. geändert werden soll (Bundesgerichtsurteile
1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4, 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2,
5A_585/2017 vom 7. August 2017 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (vgl. BGE 137
III 617 E 6.2; Bundesgerichtsurteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Es besteht
keine Möglichkeit, nicht (hinreichend) begründete Rechtsmitteleingaben gestützt auf Art.
132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern oder zu ergänzen;
vielmehr ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4; Bundesgerichtsurteile
5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2, 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3,
5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2).
Der Gläubiger verlangt die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 251.90. Die
Schuldnerin bittet ihrerseits «um Tilgung der erwähnten Schulden, alles andere wäre
rechtswidrig», weil sie die Steuern 2017 bezahlt habe. Beide Beschwerden beziehen
sich auf den angefochtenen Entscheid und begründen, weshalb dieser falsch sei. Die
Begründungen werden mithin als hinreichend erachtet.
1.5
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO).
Der Gläubiger behauptet erstmals im Beschwerdeverfahren, die Schuldnerin habe für
die Beträge über je Fr. 100.-- die Einzahlungsscheine der provisorischen Raten 2018
sowie die diesbezügliche Referenznummer verwendet. Ebenso verhalte es sich mit der
Zahlung von Fr. 251.90, welche mittels optischer Einlesung der Kantonssteuer 2018 zu-
gewiesen worden sei. Er hinterlegt erstmals eine Aufforderung an die Schuldnerin zur
ratenweisen Zahlung der Kantonssteuer 2017, die Zahlungserinnerung und die Mah-
nung für die Kantonssteuer 2017. Mit der Replik übermittelte er zudem die Zahlungser-
innerung für die Kantonssteuer 2016. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel stehen
in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach keine
der Parteien erklärt habe, auf welche Schuld (Steuer 2017 oder 2018) die von der
Schuldnerin getätigten Zahlungen anzurechnen seien. Der Gläubiger präzisiert damit
seine erstinstanzliche Begründung, wonach die Schuldnerin zwar die Raten für die
Steuer 2018, nicht aber für jene des Jahres 2017 bezahlt habe. Da erst der angefochtene
Entscheid den Gläubiger dazu veranlasste, den Sachverhalt zu präzisieren, werden
diese ausnahmsweise berücksichtigt.
Ebenso werden die neuen Behauptungen der Schuldnerin berücksichtigt, da diese sich
ebenfalls auf die ratenweise Bezahlung der Kantonssteuern beziehen und im Einklang
mit den Vorbringen des Gläubigers zu beurteilen sind.
1.6 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Die Vorinstanz erteilte am 28. Mai 2019 für die in Betreibung gesetzte Steuerforde-
rung von Fr. 551.90 gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung vom
Schuldnerpartei habe die ratenweise Bezahlung (12. Februar 2018, 3. April 2018 und
behauptet. Die Gläubigerpartei habe diese Zahlungen bestätigt, indes dargetan, diese
würden das Steuerjahr 2018 betreffen. Für das Steuerjahr 2017 seien noch keine Zah-
lungen geleistet worden. Die Vorinstanz rechnete die Zahlungen vom 12. Februar 2018,
vor Erlass der Steuerveranlagungsverfügung der Kantonssteuer 2017 geleistet worden
seien. Der Betrag von Fr. 251.90 sei hingegen nach Erlass der Veranlagungsverfügung
2017 bezahlt worden und die Parteien hätten keine Erklärung abgegeben, auf welche
der Schulden die geleistete Zahlung anzurechnen sei. Daher sei dieser Betrag nach Art.
87 Abs. 1 OR auf jene Schuld anzurechnen, für die der Schuldner zuerst betrieben wor-
den sei, das heisst vorliegend auf die Kantonssteuer 2017. Entsprechend ging die Vo-
rinstanz von einer Teilzahlung von Fr. 251.90 der Kantonssteuer 2017 aus und erteilte
für die Restanz von Fr. 300.-- (zuzüglich Zinsen, Verzugszinsen und Mahngebühren) die
definitive Rechtsöffnung.
Die Steuerbehörde rügt, die Schuldnerin habe die Raten der Kantonssteuer 2018 be-
zahlt. Die Schuldnerin behauptet hingegen wiederholt, sie habe die gesamte Steuern
2017 bezahlt.
2.2 Auf Geldzahlung gerichtete Gerichtsentscheide und Verfügungen schweizerischer
Verwaltungsbehörden berechtigen den Gläubiger beim Richter die Aufhebung des
Rechtsvorschlags, d.h. definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Art. 80 Abs. 1 und
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Bundesgerichtsurteile 5D_117/2017 und 5D_118/2017 vom
ner dagegen einzig vorbringen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder
gestundet worden oder inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels
Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A.,
N. 4 zu Art. 81 SchKG mit Hinweisen). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist da-
mit auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG
und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung
und Verjährung) beschränkt.
2.3 Die Tilgung einer Steuerforderung richtet sich in erster Linie nach dem Steuerrecht
und soweit dieses dazu keine Bestimmungen enthält nach dem Obligationenrecht, wel-
ches als öffentliches Recht heranzuziehen ist (Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom
2.3.1 Auf kantonaler Ebene regeln die Art. 161 ff. des kantonalen Steuergesetzes (StG;
SGS/VS 642.1) den Bezug und die Sicherung der Steuer und der Beschluss des Staats-
rates vom 26. August 1992 den ratenweisen Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern
(SGS/VS 642.106). Jede Rate entspricht einem Fünftel der Veranlagung des Vorjahrs
(Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses) und erst nach Erlass der Steuerveranlagungsverfügung
erfolgt eine endgültige Abrechnung über eine allfällige Rückerstattung von Vorschüssen
oder Nachforderungen (Art. 164a StG). Für die Bezahlung der fünf Raten und der ge-
mäss Schlussabrechnung geschuldeten Steuer wird dem Steuerpflichtigen eine Zah-
lungsaufforderung mit Einzahlungsschein zugestellt (Art. 4 und 6 Abs. 1 des Beschlus-
ses). Entsprechend diesem System erfolgen die Ratenzahlungen jeweils zu Gunsten
einer bestimmten Steuer (vgl. auch Art. 164a Abs. 2 StG). Jede Rate bildet zudem eine
eigenständige abgaberechtliche Forderung, die auf einen bestimmten Termin hin fällig
wird und innert 30 Tagen zu begleichen ist, andernfalls Verzugszinsen anfallen (Art. 4
und 6 des Beschlusses; vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015
E. 3.1). Im Jahr 2018 waren damit grundsätzlich mehrere Steuerforderungen fällig; fünf
Raten für die Kantonssteuer 2018 und die Schlussrechnung für die Kantonssteuer 2017.
2.3.2 Verwendet der Steuerpflichtige einen Einzahlungsschein der Steuerbehörde mit
einer Referenznummer, stellt dies grundsätzlich eine Willenserklärung dar, die Zahlung
für eine bestimmte Rate einer Steuerperiode oder für eine bestimmte Schlussrechnung
leisten zu wollen (Art. 86 Abs. 1 OR; vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_779/2017 vom 9. Ap-
ril 2018 E. 4.2.1, 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4). Stimmt diese Willenserklä-
rung nicht mit dem wirklichen Willen des Steuerpflichtigen überein, so ist zuerst nach
dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wie die Steuerbehörde die Erklärung unter den ge-
gebenen Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (Bundesgerichtsurteil
9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1). In der Regel darf die Steuerbehörde bei meh-
reren offenen Steuerforderungen davon ausgehen, der Steuerpflichtige wolle mit Ver-
wendung des betreffenden Einzahlungsscheins jene Steuerschuld tilgen, auf die sich der
Einzahlungsschein bezieht. Erst wenn beispielsweise ein Einzahlungsschein einer be-
reits bezahlten Steuerschuld verwendet würde, dürfte die Steuerbehörde nach guten
Treuen gehalten sein, beim Betreffenden nachfragen zu müssen, welche Steuerschuld
er tatsächlich begleichen möchte (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_239/2014 vom 9. Feb-
ruar 2015 E. 3.4).
2.4 Die Vorinstanz hat in der Steuerveranlagungsverfügung vom 12. Juli 2018 für die
Kantonssteuer 2017 richtigerweise einen rechtskräftigen und definitiven Rechtsöff-
nungstitel erkannt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.1). In
tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Schuldnerin am 12. Februar 2018, 3. Ap-
ril 2018 und 6. Juni 2018 jeweils Fr. 100.-- sowie am 10. September 2018 Fr. 251.90 an
die kantonale Steuerbehörde überwiesen hat.
Laut vorinstanzlichen Feststellungen behauptete die Schuldnerin damit die ratenweise
Bezahlung der Kantonssteuer 2017. Genau genommen erklärte die Schuldnerin gegen-
über der Vorinstanz hingegen, «ich habe die Steuern bezahlt, per Post». Zudem fügte
sie an «Steuern 16 bezahlt per Post 12.12.17 Fr. 571.45». Damit hat die Schuldnerin
nicht die ratenweise Tilgung der Steuern 2017 behauptet, sondern die Bezahlung irgend-
einer Steuer. Im Beschwerdeverfahren präzisierte die Schuldnerin sodann, «ich habe
das Steuertotal 17 von Fr. 571.45 am 12.12.17 per Post bezahlt. Die Steuern 18 Fr. 100.-
widerspricht sich insofern selbst, wenn sie am 12. Dezember 2017 einmal die Steuer
2016 (erstinstanzliches Verfahren) und ein anderes Mal die Steuer 2017 (Beschwerde-
verfahren) bezahlt haben will. Jedenfalls sagt sie weder im erstinstanzlichen noch im
Beschwerdeverfahren aus, sie habe mit den erwähnten Ratenzahlungen die Steuer 2017
bezahlt.
Im erstinstanzlichen Verfahren wandte die Gläubigerpartei ein, die vorerwähnten Zah-
lungen würden die in Rechnung gestellten Raten für das Steuerjahr 2018 betreffen, wel-
che Steuern noch nicht veranlagt worden seien. Zugunsten der Kantonssteuer 2017
seien noch keine Zahlungen erfolgt. Sie präzisiert im Beschwerdeverfahren, die Schuld-
nerin habe für die Beträge von je Fr. 100.-- die Einzahlungsscheine der provisorischen
Raten 2018 sowie die diesbezügliche Referenznummer verwendet. Auch der Betrag von
Fr. 251.90, sei mittels optischer Einlesung der Kantonssteuer 2018 zugweisen worden.
Die Verwendung der Einzahlungsscheine entspricht auch den Aussagen der Schuldne-
rin, welche angibt, sie habe die Einzahlungen «per Post» getätigt.
2.5 Nach dem offensichtlich richtigen Sachverhalt hat die Schuldnerin mit den Zahlun-
gen vom 12. Februar 2018, 3. April 2018, 6. Juni 2018 (jeweils Fr. 100.--) sowie vom
Verwendung der Einzahlungsscheine mitsamt Referenznummer muss sich die Schuld-
nerin ihre Erklärung, die Raten der Kantonssteuer 2018 bezahlen zu wollen, entgegen-
halten lassen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Steuern jeweils für das betref-
fende Jahr ratenweise vorausbezahlt werden und eine Endabrechnung erst ein Jahr spä-
ter erfolgt. Selbst wenn die Noven nicht berücksichtigt werden könnten, müsste daher
davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen im Jahr 2018 die
Steuerraten des Jahres 2018 bezahlen wollte. Demnach ist die Schlussrechnung der
Kantonssteuer 2017 immer noch offen.
Mangels urkundlich erwiesener Tilgung ist der Steuerschuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) für
die gesamte Hauptforderung von Fr. 551.90 zuzüglich 3.5 % Verzugszins ab dem
waltungsgebühren von Fr. 65.-- definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Die Schuldnerin
hat auch die Kosten des Zahlungsbefehls von 53.30 sowie die Zustellkosten von
Fr. 40.95 vollumfänglich zu tragen. Damit ist die Beschwerde des Gläubigers gutzuheis-
sen und jene der Schuldnerin abzuweisen.
3.
3.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule-
gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-
entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem
Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar
2009 (GTar; SGS/VS 173.8), wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 100.-- festgesetzt,
was angemessen erscheint (Art. 48 GebV SchKG). Nach Verrechnung mit dem von der
Gläubigerpartei geleisteten Vorschuss von Fr. 100.-- schuldet die Schuldnerin dem
Gläubiger Fr. 100.-- für geleisteten Vorschuss.
3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli-
che Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr
beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von bis zu Fr. 1'000.-- eine
Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren
das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 225.-- beträgt.
Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
auf Fr. 150.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten
sind mit dem vom Gläubiger in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrech-
nen (Art. 111 ZPO). Die Schuldnerin schuldet dem Gläubiger für den geleisteten Vor-
schuss Fr. 150.--.
3.4 Die unterliegende Schuldnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der obsiegende Gläubiger hat keine
Parteientschädigung beantragt. Es wäre zudem fraglich, ob gestützt auf Art. 95 Abs. 3
lit. c ZPO auch dem Staat für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschä-
digung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom 26. Au-
gust 2016 E. 3).
Das Kantonsgericht beschliesst
Die Beschwerde von X _________ wird abgewiesen.
Die Beschwerde des Kantonalen Amts für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern
für den Staat Wallis wird gutgeheissen, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirks-
gerichts A _________ (BK 19 xxx) aufgehoben und in der Betreibung xxx des Be-
treibungs- und Konkursamts A _________ für Fr. 551.90 zuzüglich 3.5 % Verzugs-
zins ab dem 10. November 2018, Verzugszins von Fr. 23.75 bis zum 9. November
2018 sowie Verwaltungsgebühren von Fr. 65.-- definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30 sowie die weiteren Zustellkosten von
Fr. 40.95 werden X _________ auferlegt und mit bereits geleisteten Kostenvor-
schüssen des Gläubigers verrechnet. Die Schuldnerin schuldet dem Gläubiger die
von diesem geleisteten Vorschüsse.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 100.--wer-
den X _________ auferlegt und mit dem Vorschuss des Kantonalen Inkassoamts
für Betreibungs- und Konkursverfahren verrechnet. X _________ schuldet dem Kan-
tonalen Inkassoamts für Betreibungs- und Konkursverfahren Fr. 100.-- für geleiste-
ten Vorschuss.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 150.-- werden
X _________ auferlegt und mit dem Vorschuss des Kantonalen Amts für Inkasso-
verfahren und der Spezialsteuern verrechnet. X _________ schuldet dem des Kan-
tonalen Amt für Inkassoverfahren und der Spezialsteuern Fr. 150.-- für geleisteten
Vorschuss.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 30. August 2019