C3 19 82
ENTSCHEID VOM 19. AUGUST 2019
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner
(Provisorische Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________
vom 8. Mai 2019 (BK 19 xxx)
Verfahren
A.
Y _________ beantragte mit Gesuch vom 22. März 2019 beim Bezirksgericht
A _________, es seien ihm in der Betreibung Nr. xx1 _________ gegen X _________
für die Forderung von Fr. 1'488.85 (Fr. 1'200.-- «Wohnungsmiete Monat Februar 2019»
zuzüglich Zins von 5% und Fr. 288.85 «Rechnung B _________») die Rechtsöffnung zu
erteilen und ihm die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu ersetzen.
Am
statt, an welcher nur
X _________ teilnahm und hierbei den begründeten Rechtsvorschlag vom 13. März
2019, adressiert an das Betreibungs- und Konkursamt, als Stellungnahme zum Rechts-
öffnungsgesuch hinterlegte.
Das Bezirksgericht A _________ fällte am 8. Mai 2019 (BK 19 xxx) folgenden Rechts-
öffnungsentscheid:
1'200.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. März 2019 provisorische Rechtsöffnung gewährt.
Soweit weitergehend wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen und die provisorische Rechtsöffnung
verweigert.
in der Höhe von Fr. 73.30 zu erstatten.
der Gläubigerpartei auferlegt und mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei Fr. 124.-- zurück zu bezahlen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Schuldnerpartei kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides beim Bezirksgericht auf
Aberkennung der Forderung klagen, andernfalls die provisorisch erteilte Rechtsöffnung definitiv wird.
B. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Mai 2019 reichte X _________ (nach-
folgend Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2019 (Postaufgabedatum) eine Beschwerde
mitsamt diversen Vorakten und neuen Belegen beim Kantonsgericht Wallis ein und be-
antragte sinngemäss dessen Aufhebung.
Die Vorinstanz stellte ihre Akten dem Kantonsgericht am 28. Mai 2019 zu. Y _________
(nachfolgend Beschwerdegegner) hinterlegte am 6. Juni 2019 (Postaufgabedatum) eine
Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten
werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO;
Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 8. Mai 2019 an die Parteien
versandt und von der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 in Empfang genommen. Mit
Einreichung der Beschwerde am 20. Mai 2019 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs.
2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo-
bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde
zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2017, N. 1406).
Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neue Urkunden hinterlegt, die
nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens waren und zu
denen der angefochtene Entscheid nicht erst Anlass gab, sind diese nicht zu berücksich-
tigen. Hierbei handelt es sich um die «E-Mail vom 13. April 2019», das «Kündigungs-
schreiben vom 27. November 2018», die «Vereinbarung zum Mietvertrag» sowie «S. 2
des Mieterkautionskontos», welche die Beschwerdeführerin auch bereits gegenüber der
Vorinstanz hätte hinterlegen können.
1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu-
reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute-
rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun-
desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). An eine Laienbeschwerde
sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei auch hier innert der Rechtsmit-
telfrist der klare Wille zur Anfechtung bekundet und dargetan werden muss, weshalb der
Entscheid angefochten wird bzw. geändert werden soll
(Bundesgerichtsurteile
1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4, 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2,
5A_585/2017 vom 7. August 2017 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321
ZPO). Indessen können die Anträge insbesondere in Laieneingaben auch aus der Be-
gründung hervorgehen (vgl. BGE 137 III 617 E 6.2; Bundesgerichtsurteil 6B_280/2017
vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Es besteht keine Möglichkeit, nicht (hinreichend) begründete
Rechtsmitteleingaben gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nach-
frist zu verbessern oder zu ergänzen; vielmehr ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 137
III 617 E. 6.4; Bundesgerichtsurteile 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3,
5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2).
Die Beschwerdeführerin rügt die Erteilung der Rechtsöffnung, weil sie die Betreibung als
unnötig erachtet; sie habe dem Beschwerdegegner geschrieben, er könne das Geld vom
Mietzinsdepot nehmen. Sodann kritisiert sie die Auferlegung der Gerichts- und Betrei-
bungskosten. Die Anforderungen an die Begründung der Laienbeschwerde sind damit
erfüllt.
1.6 Für die Reparaturkosten des Spiegelschranks von Fr. 288.85 wies das Bezirksge-
richt das Rechtsöffnungsgesuch trotz unterzeichneter Mängelliste des Wohnungsabnah-
meprotokolls ab, weil dafür lediglich eine Offerte und keine Rechnung hinterlegt worden
sei. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert. Es fehlt ihr an
einem schützenswerten Interesse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da sie in diesem Punkt
(Abweisung der Rechtsöffnung betreffend «Reparaturkosten des Spiegelschranks von
Fr. 288.85») obsiegt hat. Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO sind in je-
dem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Mithin kann im Rah-
men der Beschwerde der abgewiesene Teil des Rechtsöffnungsgesuchs nicht überprüft
werden. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und die Beschwerde ist
materiell-rechtlich zu prüfen.
2.
2.1 Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner und ehemaligen Vermieter am
Mietzins von Fr. 1'200.-- zuzüglich Zins von 5 % – provisorische Rechtsöffnung. Die Be-
schwerdeführerin anerkennt die betriebenen Forderungen grundsätzlich. Jedoch ist sie
der Auffassung, die Betreibung sei reine «Schikane», denn sie habe dem Vermieter ge-
schrieben, er könne das Geld vom Mietzinsdepot nehmen. Sie sei daher nicht einver-
standen, die Betreibungs- und Gerichtskosten zu übernehmen. Zudem werde nirgends
etwas über die Auflösung des Mietzinsdepots erwähnt. Sie bittet daher, den Entscheid
nochmals zu überprüfen.
2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung,
wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter-
schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Be-
triebenen nicht entkräftet wird. Ein von beiden Parteien unterzeichneter Mietvertrag bil-
det in der Regel ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die vertraglich vereinbarten
Mietzinse bis zur Beendigung des Mietverhältnisses (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkie-
wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
2.3 Die Vorinstanz qualifizierte den unterzeichneten Mietvertrag (für den ausstehenden
Mietzins von Fr. 1'200.--) zu Recht als Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerdeführerin an-
erkennt zwar die betriebene Forderung, wendet aber ein, diese hätte mit dem Miet-
zinsdepot bezahlt werden können. Sie erachtet die Betreibung daher als unnötig.
Das Kantonsgericht ist an den Sachverhalt des angefochtenen Entscheids vorbehältlich
der offensichtlich unrichtigen Feststellungen gebunden (Art. 320 lit. b ZPO). Der vo-
rinstanzliche Entscheid äussert sich nicht zum Mietzinsdepot. Der Beschwerdegegner
hat mit dem Rechtsöffnungsgesuch eine Kopie der ersten Seite des Mieterkautionsspar-
kontos hinterlegt. Aus dem Beleg geht hervor, dass die Parteien mit Vertragsbeginn ab
dem 4. September 2017 ein Mieterkautionssparkonto bei der Raiffeisenbank Belalp-
Simplon mit einer Sicherheit von Fr. 2'400.-- eröffnet haben. Die Beschwerdeführerin
wies anlässlich der Rechtsöffnungssitzung auf das Mietzinsdepot hin und verlangte, da-
mit die betriebenen Forderungen zu decken. Der Beschwerdegegner bestätigte in der
Beschwerdeantwort die Mietkaution und hielt dagegen, die Auflösung sei nicht zu Stande
gekommen, weil die Beschwerdeführerin eine Rechnung für die Reparatur des Spiegel-
schranks gefordert habe. Selbst wenn diese Tatsachen im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO
noch berücksichtigt werden könnten, ändert dies – wie nachfolgende ausgeführt – nichts
am Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens.
3.
3.1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld, so
muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto, lautend auf den Namen des
Mieters, hinterlegen (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustim-
mung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf
ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben (Art. 257e Abs. 3 OR). Ein Zahlungsbe-
fehl wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben worden oder der Rechtsvor-
schlag gültig beseitigt (Art. 79 ff. SchKG), d.h. bei provisorischer Rechtsöffnung an-
schliessend keine Aberkennungsklage erfolgt ist, und die Gültigkeitsdauer des Zah-
lungsbefehls (Art. 88 SchKG) noch nicht abgelaufen ist (Hausheer/Walter, Berner Kom-
mentar, N. 56 zu Art. 257e OR). Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung
des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend ge-
macht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art.
257e Abs. 3 OR).
3.2 Nach der vorerwähnten Gesetzeslage kann der Vermieter den Mieter für offene For-
derungen aus dem Mietvertrag betreiben, wenn eine Mietkaution geleistet worden ist und
sich die Parteien über die Auflösung der Sicherheit nicht einigen können. Stellt der Ver-
mieter ein Betreibungsbegehren ohne spezifischen Hinweis auf die vom Mieter geleis-
tete Sicherheit, dann wird ein ordentliches Betreibungsverfahren eingeleitet (Bundesge-
richtsurteil 5A_68/2014 vom 23. Mai 2014 E. 2.3.2) und der Vermieter kann anschlies-
send mit dem rechtskräftigen Zahlungsbefehl im ausgewiesenen Umfang gegenüber der
Bank die Herausgabe der Sicherheit verlangen, um die betriebene Forderung zu decken
(Art. 257e Abs. 3 OR). Damit endet die Betreibung grundsätzlich mit dem Einleitungs-
verfahren; es kommt zu keiner Verwertung der Mietkaution im Fortsetzungsverfahren.
Die Mietkaution wird nur dann im Rahmen des Betreibungsverfahrens verwertet, wenn
eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet wird, was der Vermieter ausdrücklich
verlangen muss (Art. 151 Abs. 1 lit. a SchKG, vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_68/2014 vom
Betreibung mit rechtskräftigem Zahlungsbefehl oder Betreibung auf Pfandverwertung –
die offenen Forderungen aus dem Mietvertrag mit der geleisteten Sicherheit tilgen.
3.3 Wird für eine pfandgesicherte Forderung im Sinne von Art. 257e OR eine ordentliche
Betreibung (auf Pfändung) eingeleitet, kann der Schuldner mit Beschwerde bei der Auf-
sichtsbehörde verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nimmt, d.h.
vorab eine Betreibung auf Pfandverwertung einleitet (Art. 41 Abs. 1bis i.V.m. Art. 17
SchKG). Die Einrede der Vorausverwertung des Pfandes (beneficium excussionis realis)
ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls durch Beschwerde geltend
zu machen, ansonsten verwirkt sie (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 120 III 105 E. 1; Bun-
desgerichtsurteile 5A_348/2015 vom 30. November 2015 E. 2.1 f., 5A_586/2011 vom
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 17 zu
Art. 82 SchKG; Kren Kostkiewicz, Schuldbetriebungs- & Konkursrecht, 3. A., Zürich/Ba-
sel/Genf 2018, N. 270). Im Rechtsöffnungsverfahren kann die Einrede nicht mehr be-
rücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3; Kren
Kostkiewicz, a.a.O., N. 272).
3.4 Vorliegend hat der Vermieter eine ordentliche Betreibung (auf Pfändung) gegen die
Mieterin eingeleitet, anstatt eine Betreibung auf Pfandverwertung. Dies ist zulässig, zu-
mal er zwischen den beiden Betreibungsarten wählen kann (Kren Kostkiewicz, a.a.O.,
N. 267). Wie hiervor dargelegt, führen beide Wege grundsätzlich zum gleichen Ziel; der
Vermieter kann am Ende die betriebenen Forderungen mit der Mietkaution tilgen. Die
Beschwerdeführerin hat im begründeten Rechtsvorschlag gegenüber dem Betreibungs-
amt und im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Vorausverwertung der geleisteten
Mietkaution erhoben. Diese Einrede hätte jedoch mittels Beschwerde nach Art. 17
SchKG an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden müssen. Es kann offen gelassen wer-
den, ob das Betreibungsamt im begründeten Rechtsvorschlag eine Beschwerde hätte
erkennen und diese an die Aufsichtsbehörde weiterleiten müssen (Art. 32 Abs. 2 SchKG;
BGE 130 III 515 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_514/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2;
Nordmann, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 32 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht
muss nämlich nicht prüfen, ob das Betreibungsverfahren korrekt durchgeführt worden ist
(Bundesgerichtsurteil 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.3.2). Allfällige Verfahrens-
fehler können im Rechtsöffnungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie die Be-
treibung nichtig machen
(vgl. BGE 139 III 444 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil
5A_261/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Da nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung die Betreibung selbst dann nicht nichtig ist, wenn die Voraussetzungen für die
Vorausverwertung des Pfandes vorliegen, aber keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG
erhoben worden ist (Bundesgerichtsurteil 5A_849/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.4),
führt hier auch eine allfällige Verletzung der Weiterleitungspflicht (Art. 32 Abs. 2 SchKG)
nicht zur Nichtigkeit der Betreibung.
3.5 Zusammengefasst ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die betriebenen Forde-
rungen seien mit der Mietkaution zu bezahlen, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr
zu berücksichtigen, auch wenn es aus Sicht des Kantonsgerichts bedauerlich erscheint,
dass die Parteien nicht gemeinsam eine einvernehmliche Lösung (Regelung der Zah-
lungsausstände mittels Mietkaution) finden konnten. Der Vermieter durfte gegen die Mie-
terin ein ordentliches Betreibungsverfahren einleiten und kann – sobald dieser Entscheid
in Rechtskraft erwachsen und die zwanzigtägige Frist zur Erhebung der Aberkennungs-
klage verstrichen ist (Art. 83 Abs. 2 SchKG) – bei der Bank den ausstehenden Mietzinse
von Fr. 1'200.-- verlangen. Für die Reparaturkosten des Spiegelschrankes wurde keine
Rechtsöffnung erteilt, weshalb der Vermieter dafür mangels eines rechtskräftigen Zah-
lungsbefehls keine Tilgung über die Mietkaution fordern kann.
Die erstinstanzliche Kostenauferlegung, zu 1/5 an den Gläubiger und zu 4/5 an die
Schuldnerin, erscheint aufgrund des Verfahrensausgangs angemessen und ist nicht zu
beanstanden. Die Schuldnerin haftet zudem für die Betreibungskosten von Gesetzes
wegen (Art. 68 SchKG). Dafür braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1;
Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 22 zu Art. 68
SchKG). Auch wenn die Rechtsöffnung nicht vollumfänglich erteilt worden ist, rechtfertigt
es sich die gesamten Betreibungskosten der Schuldnerin aufzuerlegen. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
4.
4.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese
umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
nach dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO),
wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61
GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche
Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr
erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge-
bühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1'000.-- bis
Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- vor, womit die Gebühr im
Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 450.-- beträgt.
Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
auf Fr. 200.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten
sind mit dem von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe geleisteten Vor-
schuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
4.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der nicht anwaltlich vertreten
Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt
Das Kantonsgericht beschliesst
Die im Beschwerdeverfahren erstmals hinterlegten Belege «E-Mail vom 13. April
2019», «Kündigungsschreiben vom 27. November 2018», «Vereinbarung zum Miet-
vertrag» und «S. 2 des Mieterkautionskontos» werden nicht berücksichtigt.
und erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von
X _________ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
Sitten, 19. August 2019