C3 19 233
ENTSCHEID VOM 9. JULI 2020
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
W _________, Beschwerdeführerin
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Y _________, Beschwerdegegnerin
Z _________ , Beschwerdegegner
beide vertreten durch Rechtsanwalt M _________
(Auftrag)
Beschwerde gegen das Urteil des
Bezirksgerichts A _________ vom 27. November 2019 [xxx Z1 18 xxx]
Verfahren
A. Mit Eingabe in französischer Sprache vom 13. März 2018 (S. 1 ff.) erhoben
Y _________ und Z _________ beim Bezirksgericht A _________ Klage gegen
W _________ und X _________ und beantragten, diese unter solidarischer Haftung zur
Zahlung von Fr. 5'075.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2017 zu verurteilen
und den Rechtsvorschlag in der Betreibung xxx des Betreibungsamts A _________ auf-
zuheben. Ihre Klage stützen sie auf einen den Beklagten erteilten Auftrag zur Vermietung
ihrer Ferienwohnung in B _________. Die Beklagten hätten die Mietzahlungen der Feri-
engäste unberechtigterweise einbehalten (S. 15).
Die Beklagten erstatteten am 18. Mai 2018 ihre Klageantwort (S. 83 ff.). Darin wiesen
sie einleitend darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation kaum
und nur unter starken Schmerzen sprechen könne. Ebenfalls wiesen sie das Gericht
darauf hin, dass sie die französische Sprache nicht beherrschten. In der Sache machten
sie die Verrechnung mit höheren Gegenforderungen geltend und beantragten die Ab-
weisung der Klage.
Das Bezirksgericht führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und die Kläger erstatte-
ten ihre Replik am 13. Juli 2018 (S. 142 ff.), worauf die Beklagten am 29. Oktober 2018
duplizierten (S. 170 ff.). An ihren Anträgen hielten die Parteien fest. Mit Eingabe vom
Februar 2019 hinterlegten die Beklagten ihrerseits eine weitere Eingabe.
B. Die Vorinstanz führte am 29. Mai 2019 eine Instruktionsverhandlung durch, an wel-
cher die Parteien befragt werden sollten (S. 241 ff.). Da der Beschwerdeführer an der
Verhandlung nicht in der Lage war, sich mündlich zu den Fragen des Gerichts und der
Kläger zu äussern, wurde diesem erlaubt, diese Fragen schriftlich zu beantworten
(S. 250 ff.). Die Antworten wurden mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erstattet. Die Kläger
nahmen dazu mit Eingabe vom 16. September 2019 Stellung. Die Parteien verzichteten
auf eine mündliche Hauptverhandlung und reichten am 20. Oktober 2019 (Beklagte
S. 299 ff.) und 15. November 2019 (Kläger S. 311 ff.) die schriftlichen Parteivorträge zu
den Akten. Am 27. November 2019 fällte das Bezirksgericht schliesslich nachfolgendes
Urteil:
a) W _________ und X _________ sind solidarisch verpflichtet, Y _________ und Z _________
den Betrag von Fr. 2'471.00 nebst Zins zu 5% ab dem 13. Dezember 2017 zu bezahlen; soweit
weitergehend, wird die Klage abgewiesen.
b) In der Betreibung xxx des Betreibungsamts A _________, zugestellt am
2017,
wird für den betriebenen Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt.
a) Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden je unter Solidarhaft zu Fr. 600.00 den Klägern und zu
Fr. 400.00 den Beklagten auferlegt.
b) Sie werden mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet.
Die Beklagten W _________ und X _________ bezahlen unter Solidarhaft den Klägern Y _________
und
Z
_________-
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
1'000.00
sowie
C. Mit Eingabe datiert auf den 23. Dezember 2019 und zur Post gegeben am 27. De-
zember 2019 erhoben die Beklagten Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragten
die Abweisung der Klage sowie die Löschung der Einträge beim Betreibungsamt.
D. Nachdem das Kantonsgericht den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 30. De-
zember 2019 einen Kostenvorschuss auferlegt hatte, beantragten diese mit Eingabe
vom 20. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihnen nach Einholung aller
Informationen zu ihren finanziellen Verhältnissen mit Verfügung vom 31. März 2020 ge-
währt wurde (Verfahren C2 20 2). Am 1. Mai 2020 wurde die Berufungsantwort hinterlegt,
welche den Beschwerdeführern zugestellt wurde.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs.
1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Da die Streitwertgrenze zur Berufung nicht erreicht ist, ist das Rechtsmittel der Be-
schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Da vorinstanzlich das vereinfachte Verfahren
anwendbar war, fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelrichters
am Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).
1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren
vor der Vorinstanz beteiligt hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 7 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführer sind vor der Vorinstanz mit ihrem
Abweisungsantrag (teilweise) unterlegen. Damit sind sie zur Beschwerdeführung
legitimiert.
1.3 Die Beschwerdefrist im vereinfachten Verfahren beträgt 30 Tage, wobei die Be-
schwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet ein-
zureichen ist (Art. 321 Abs. 1 2 ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichts wurde den
Beschwerdeführern frühestens am 29. November 2019 zugestellt. Die gegen das Urteil
des Bezirksgerichts eingereichte Beschwerde vom 27. Dezember 2019 erfolgte mithin
fristgerecht.
1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die
Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition, während die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einer Willkür-
rüge gleichkommt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des
Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisa-
tion und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011
S. 101). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorge-
brachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen
diese Anforderungen nicht erfüllen. In der Beschwerdeschrift ist detailliert darzulegen,
aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und geändert werden
muss. Die Beschwerdeschrift muss sich bei mehreren alternativen Begründungen mit
jeder einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinanderset-
zen und darglegen, weshalb diese fehlerhaft sind (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO).
1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 ZPO
ausgeschlossen. Der
mit der Beschwerdeschrift eingereichte Mietvertrag mit
D _________ und das Kontrollprotokoll der Beschäftigungsinspektion finden sich nicht
in den vorinstanzlichen Akten und sind aus dem Recht zu weisen. Ebenso unbeachtlich
sind die materiellen Rügen der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2020,
da diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben wurden.
1.7 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin unter Berücksich-
tigung der vorstehenden Erwägungen einzutreten.
2. Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender, unbestrittener Sachverhalt zu Grunde,
der auch in der Beschwerde nicht gerügt wird:
Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnung Cx im Haus C _________ in B _________.
Die Beklagten waren bis 2019 von der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Haus-
warte angestellt. Daneben organisierten sie für die interessierten Miteigentümer auf
selbstständiger Basis die Vermietung der Wohnungen als Ferienwohnungen, wofür sie
neben einem Grundbetrag für Reinigung und Bettwäsche jeweils 12% der Mieteinnah-
men als Provision erhielten. Neben der Vermietung durch die Beklagten nutzten die Klä-
ger auch Airbnb zur Vermietung ihrer Wohnung bzw. vermieteten diese ihrerseits selbst-
ständig, wobei sie jeweils auch auf die Dienste der Beklagten zurückgriffen.
Nachdem die Parteien über die durch die Kläger getätigte Vermietung und die Entschä-
digung der Beklagten in diesem Zusammenhang in Streit geraten waren, behielten die
Beklagten einen über die Provision hinausgehenden Teil der von ihnen aus der Vermie-
tung der klägerischen Wohnung erzielten Einnahmen zurück. Von den Klägern gericht-
lich belangt, erklärten sie die Verrechnung mit ihnen zustehenden Forderungen aus der
selbstständigen Vermietung durch die Kläger und den ihnen in diesem Zusammenhang
entstandenen Entschädigungsanspruch. Die Kläger haben einen solchen Anspruch im
Grundsatz anerkannt, strittig ist hingegen das Quantitativ dieses Anspruchs.
3. Das Bezirksgericht hat die Verrechnung mit einer beklagtischen Gegenforderung (so-
weit diese von den Klägern nicht anerkannt worden war) abgewiesen, da die Beklagten
diese Gegenforderung nicht hinreichend beziffert hätten (E. 2.6). Die Beschwerdeführer
machen demgegenüber geltend, ihre Gegenforderung auf Fr. 4'534.20 beziffert zu ha-
ben (S. 15 f.). In der Tat findet sich auf Seiten 278 f. der vorinstanzlichen Akten eine
Tabelle, welcher dieser Betrag zu entnehmen ist. Diese wurde mit der schriftlichen Par-
teibefragung von X _________ und damit erst nach Abschluss des zweifachen Schrif-
tenwechsels eingereicht.
4.
4.1 Die vorliegende Klage ist aufgrund ihres Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu
behandeln. Im Vergleich zum ordentlichen Verfahren ist diese Prozessform durch eine
geringere formale Strenge gekennzeichnet. Gerade bei tiefen Streitwerten soll es den
Parteien erleichtert werden, ihren Prozess selbst und ohne Beizug eines Anwalts zu füh-
ren, ohne sich dabei in formalen Fallstricken zu verfangen (BGE 142 III 402 E. 2.1). Die
verstärkte gerichtliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ist besonderer Ausdruck
dieser Intention des Gesetzgebers und verpflichtet das Gericht, die Parteien durch ge-
eignete Fragen dahin zu führen, dass ihre Vorbringen hinreichend substantiiert und mit
Beweisen unterlegt sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es Sache der Parteien
ist, dem Gericht den relevanten Sachverhalt vollständig und verständlich zu unterbreiten
(BGE 140 III 450 E. 3.2 und 139 III 368 E. 3.4 je m.w.N.).
In der Regel sollte das Gericht seiner Fragepflicht nachkommen, solange es den Par-
teien offensteht, neue Sachverhalte vorzubringen. Hat dagegen bereits ein zweiter
Schriftenwechsel stattgefunden und wäre der Aktenschluss damit schon eingetreten
(Art. 229 Abs. 2 ZPO), kann dies nicht dazu führen, dass das Gericht seiner (bisher nicht
ausgeübten) Fragepflicht enthoben wäre. Auch in diesem Fall ist das Gericht gehalten,
die Parteien weiter zu befragen, soweit deren Vorbringen unvollständig oder unklar blei-
ben. Den Parteien obliegt es sodann, die Fragen des Gerichts möglichst umfassend und
vollständig zu beantworten. Soweit sie die Fragen des Gerichts nicht beantworten kön-
nen oder wollen, bleiben ihre Ausführungen unvollständig und sie können dadurch einen
Rechtsverlust erleiden. Der Verweis auf bisherige Ausführungen ist daher nicht geeignet,
dem Gericht die aus ihrer Sicht erforderlichen Informationen zu vermitteln, zeigt doch
allein die Frage des Gerichts schon an, dass die bisherigen Ausführungen nicht hinrei-
chend waren. Die Parteien und insbesondere die Beschwerdeführer soll(t)en die Fragen
des Gerichts als Gelegenheit begreifen, ihre Situation im Prozess zu verbessern.
Als Korrelat zur gerichtlichen Fragepflicht ist dieses auch gehalten, bei seinem Entscheid
die Antworten der Parteien zu berücksichtigen. Dies muss selbst dann gelten, wenn der
Aktenschluss eigentlich schon eingetreten ist (vgl. zu Art. 56 ZPO Urteil des Obergerichts
Zürich PF190060 vom 6. Januar 2020). Ansonsten würde die verstärkte gerichtliche Fra-
gepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO, welche gerade dazu dienen soll, fehlende Substan-
tiierungen vorzunehmen und weitere Beweismittel zu benennen, im Ergebnis wirkungs-
los bleiben. Im Übrigen dient die Instruktionsverhandlung, zu welcher die Vorinstanz vor-
lud, nebst der freien Erörterung auch der Ergänzung des Sachverhalts (Art. 226 Abs. 2
ZPO) im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht insbesondere gegenüber juristischen
Laien ohne anwaltliche Vertretung.
4.2 In Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht hat die Vorinstanz X _________ unter
anderem folgende Frage unterbreitet (S. 252):
In Ihrer Duplik vom 03.09.2018 haben Sie vorgebracht (S. 8, Dossier S. 168), die Gegenpartei habe
keinerlei Ansprüche auf irgendwelche Restbeträge, da alle offenen Beträge verrechnet seien. Können
Sie dem Gericht angeben, welche Gegenforderungen Sie (mit Angabe von Grund und genauer Höhe)
im vorliegenden Prozessverfahren verrechnungsweise geltend gemacht oder abgerechnet haben?
Als Antwort darauf haben die Beklagten die Tabelle auf S. 278 f. eingereicht. Die Vor-
instanz war damit gehalten, diese Tabelle bei ihrer Entscheidfindung - nötigenfalls mittels
Nachfragen zwecks Klärung des Sachverhalts - zu berücksichtigen. Indem sie dies
scheinbar nicht getan hat, jedenfalls wird die Tabelle im vorinstanzlichen Urteil nicht er-
wähnt, hat sie das rechtliche Gehört der Beschwerdeführer verletzt. Angesichts der be-
schränkten Sachverhaltskognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 ZPO) ist eine Hei-
lung vorliegend nicht möglich und das Verfahren an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Soweit aufgrund der Tabelle Unklarheiten verbleiben, ist nach Art. 247 Abs. 1 ZPO vor-
zugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass X _________ sich nicht mündlich verstän-
digen kann. Der Umstand, dass die Parteibefragung schriftlich erfolgt(e), entbindet das
Gericht nicht von seiner gerichtlichen Fragepflicht.
5.
5.1 Mit Bezug auf die Hauptforderung der Kläger, welche von der Vorinstanz auf
Fr. 4'575.-- berechnet wurde, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rer
in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend bestreiten, die Vermietungen
E _________, F _________, G _________, H _________, I _________, J _________,
K _________ und L _________ vorgenommen zu haben. Auf Seite 15 der Beschwerde-
schrift wird dies sogar eingestanden. Ebenfalls nicht hinreichend gerügt werden die von
der Vorinstanz in der Tabelle E. 2.4.3 in der Spalte «Total bezahlt» festgehaltenen Be-
träge. Sie legen jedenfalls nicht dar, wann, wie und wo sie davon abweichende Beträge,
die ihnen bekannt sein müssten, da sie diese ja vereinnahmt haben, in den Prozess
eingeführt hätten.
5.2 Hingegen machen die Beschwerdeführer hinreichend geltend, dass die Provision
von 12% vom Gesamttotal vor allen Abzügen zu berechnen sei und dass weitere Abzüge
für Bettwäsche und Kurtaxen vorzunehmen seien (S. 13).
Gemäss der Dienstleistungsvereinbarung (S. 28 ff.) steht den Beschuldigten ein Honorar
von 12% der Miete ohne Nebenkosten zu. Soweit einzelne Kosten und Pauschalen den
Mietern zusätzlich zur Miete in Rechnung gestellt werden, haben die Beklagten darauf
somit keinen Provisionsanspruch. Als solche Nebenkosten, die dem Mieter zusätzlich in
Rechnung gestellt werden, gelten nach Ziffer 4 dieser Vereinbarung die Kurtaxen, die
Reinigung und die Wäsche. Soweit die Beschwerdeführer somit geltend machen, ihr Ho-
norar sei auf dem gesamten vereinnahmten Betrag zu berechnen, kann ihnen nicht ge-
folgt werden. Hingegen sind ihnen weitere Abzüge für von ihnen vereinnahmte und wei-
tergeleitete Kurtaxen und abgegebene Bettwäsche zu gewähren. Die Vorinstanz erklärt
nicht weiter, weshalb sie ihre Berechnung unter der Annahme durchführt, die Beklagten
hätten die Kurtaxe entsprechend weitergeleitet, diese aber dann nicht als Abzug in der
Tabelle aufführt (E. 2.4.3). Auch die Bettwäsche wird nicht erwähnt. Damit hat die Vo-
rinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten auch in diesem Punkt verletzt, weshalb das
Verfahren zur Neubegründung oder Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
6. Angesichts der vollständigen Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt es sich grund-
sätzlich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer einzugehen. Im Hinblick
auf den Fortgang des Verfahrens sind jedoch folgende Bemerkungen angezeigt:
6.1 Der Bezirksrichter ist zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten, sodass das Ver-
fahren von einer anderen Magistratsperson weiterzuführen sein wird. Es erübrigt sich
daher, auf die Vorwürfe der Beschwerdeführer, mit welcher sie eine Voreingenommen-
heit des Bezirksrichters rügen, weiter einzugehen.
6.2 Die Beschwerdeführer rügen, dass sich die Kläger in französischer Sprache an das
Gericht gewandt haben und ihnen keine Übersetzung durch das Gericht zur Verfügung
gestellt wurde. Sie berufen sich dazu auf Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK.
In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass im Kanton Wallis als zweisprachigem Kan-
ton die Bezirksgerichte und das Kantonsgericht verpflichtet sind, Eingaben sowohl in
deutscher wie in französischer Sprache entgegenzunehmen (Art. 7 Abs. 1 EGZPO). Das
Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht waren und sind daher nicht berechtigt, die
Eingaben der Kläger zur Übersetzung zurückzuweisen.
Indem sie sich auf Art. 6 Abs. 3 EMRK berufen, übersehen die Beschwerdeführer den
Ingress dieses Absatzes, der folgenden Wortlaut hat:
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
Die angeklagte Person als juristischer Fachbegriff bezieht sich ausschliesslich auf das
Strafverfahren, während im Zivilverfahren von der be klagten Person gesprochen wird.
Die entsprechenden Bestimmungen, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen wol-
len, sind im vorliegenden Verfahren daher nicht anwendbar. Da auch keine andere ge-
setzliche Norm eine Übersetzung durch das Gericht vorsieht, haben die Parteien im Zi-
vilverfahren grundsätzlich selbst für die notwendige Übersetzung zu sorgen. Insofern
kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.
6.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter das Verhalten des Gemeinderichters, der ihre
Eingabe an der Schlichtungsverhandlung nicht entgegennehmen wollte. Mit ihrer Rüge
übersehen die Beschwerdeführer den Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens. Die-
ses ist nicht als Entscheidverfahren angelegt, sondern dient allein dem Zweck, eine Ei-
nigung oder einen Kompromiss zwischen den Parteien zu erzielen. Wichtiger als die
Begründung der Position der Beschwerdeführer ist daher ihr Wille, einen Schritt auf die
Gegenpartei zuzugehen und Hand zu einem Kompromiss zu bieten. Kann an der
Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden, muss die Klagebewilligung aus-
gestellt werden, ohne dass dem Gemeindegericht hier ein Entscheidungsspielraum zu-
käme. Die Beschwerdeführer sind daher durch die Ausstellung der Klagebewilligung in
keiner Art und Weise beschwert. Hingegen ist es zutreffend, dass die Behörden grund-
sätzlich gehalten sind, den Einschränkungen der Parteien im mündlichen Ausdruck an-
gemessen Rechnung zu tragen. Wie vorstehend angemerkt wird das Bezirksgericht die
diesbezüglichen Schwierigkeiten von X _________ bei der Fortführung des Verfahrens
angemessen zu berücksichtigen haben.
6.4 Die Beschwerdeführer rügen weiter den Inhalt des vorinstanzlichen Verhandlungs-
protokolls. Das Verhandlungsprotokoll, namentlich im Hinblick auf eine Parteieinver-
nahme, dient allein dazu festzuhalten, was an der Verhandlung gesprochen wurde. Es
bedeutet dagegen nicht, dass die dort festgehaltenen Wortmeldungen auch inhaltlich
zutreffend sind. Dies ist erst im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
6.5 Die Beschwerdeführer behaupten wiederholt, die Kläger seien nicht berechtigt ge-
wesen, ihre Wohnung auch eigenständig zu vermieten. Diese Behauptung findet in den
Verträgen jedoch keine Stütze. Wie in Art. 4 des Arbeitsvertrags (S. 92) festgehalten
wird, sind die Beklagten verpflichtet, die Wohnungen auf Verlangen der Eigentümer zu
vermieten. Diese Klausel schliesst offensichtlich nicht aus, dass die Eigentümer ihre
Wohnung nicht oder in Eigenregie vermieten, was die Beklagten an anderer Stelle auch
anerkennen. Selbst wenn den Beklagten der Auftrag zur Vermietung der Wohnung erteilt
wird, findet sich in den Verträgen keine Klausel, wonach ihnen in diesem Fall ein Exklu-
sivrecht zur Vermietung der Wohnung zukäme. Damit waren die Eigentümer grundsätz-
lich berechtigt, die Wohnungen neben den Beklagten auch selbst zu vermieten, was in
Ziffer 1.3 der Dienstleistungsvereinbarung (S. 99) auch so vorgesehen ist.
Die Vermietungsbedingungen der genannten Dienstleistungsvereinbarung richten sich
sodann allein an die Beklagten und sind für die Eigentümer grundsätzlich nicht verbind-
lich. Diese tragen auch das entsprechende wirtschaftliche Risiko und können grundsätz-
lich nur auf die mit der jährlichen Pauschale nach Ziffer 1.3 abgegoltenen Dienste der
Beklagten zurückgreifen. Soweit bei Vermietung durch die Eigentümer weitergehende
Dienstleistungen der Beklagten beansprucht werden, sind diese jeweils gesondert zu
vergüten - was auch die Kläger anerkennen - und die Beklagten wären grundsätzlich
auch berechtigt, eine solche Dienstleistung abzulehnen. Die Preise für solche Dienst-
leistungen können die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren, wobei es an den Beklag-
ten wäre, zu behaupten und zu belegen, auf welche von der Dienstleistungsvereinbarung
abweichenden Preise sie sich mit den Klägern geeinigt hätten, soweit diese von den
Klägern nicht bereits zugestanden wurden (Fr. 70.-- für die Reinigung und Fr. 15.-- für
die Bettwäsche). Dazu genügt es jedoch nicht, pauschal zu behaupten, die Kläger wür-
den die Preise der Beklagten kennen. Die Beklagten hätten vielmehr darzulegen und zu
beweisen, wann und in welcher Form sie die Kläger entsprechend informiert hätten.
7. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All-
gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor-
liegend wird die Beschwerde gutgeheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, weshalb die Beschwerdegegner als unterliegende Partei die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen. Das Bezirksgericht wird seine Kosten im neuen Ent-
scheid entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen haben.
7.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
wert von Fr. 2'001.-- bis Fr. 8'000.-- in einem Rahmen von Fr. 650.-- bis Fr. 1'800.--.
Diese Ansätze gelten ebenfalls für das Beschwerdeverfahren, wobei ein Reduktions-
Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Die Höhe der
Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach
dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar).
Das Kantonsgericht hatte sich mit verfahrensrechtlichen und materiellen Fragen zu be-
schäftigen, welche aufgrund ihrer mittleren Schwierigkeit mit einem gewissen, indes
nicht ausserordentlichen Aufwand verbunden waren. Mit Rücksicht darauf ist die Ge-
richtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen. Diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind
aufgrund der den Beschwerdeführern gewährten unentgeltlichen Rechtspflege direkt
den Beschwerdegegnern in Rechnung zu stellen.
7.2 Da die Beschwerdegegner mit ihrem Abweisungsantrag unterliegen, ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rern sind für das Beschwerdeverfahren keine ausserordentlichen Umtriebe oder Ausla-
gen erwachsen, sodass auch ihnen keine Parteientschädigung für das Beschwerdever-
fahren zugesprochen werden kann.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde vom 27. Dezember 2019 wird gutgeheissen, das Urteil vom 27.
November 2019 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das
Bezirksgericht A _________ zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 800.-- werden
Y _________ und Z _________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 9. Juli 2020