C3 19 169
URTEIL VOM 29. JANUAR 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
V _________ ,
W _________ ,
X _________ ,
Y _________
gemeinsam
Beklagte
und
Beschwerdeführer,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
M _________
gegen
Z _________ , Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
N _________
(Wegrecht)
Beschwerde gegen das Urteil des
Bezirksgerichts A _________ vom 18. September 2019 [Z1 18 xxx]
Verfahren
A. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (S. 1 ff.) erhob Z _________ Klage gegen die
Erben des B _________ und stellte darin folgende Anträge (S. 6):
Z _________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xx1 _________ wird gerichtlich ermächtigt, auf der
Grundparzelle Nr. xx2, Plan Nr. yy1 (GBV zz1) einen Handlauf aus geschliffenem Chromstahl (Durch-
messer 42 mm, Länge 7 m und Höhe 90 cm, ab Vorderkante Tritt und 30 cm vor der ersten sowie
30 cm nach dem letzten Tritt Berg abwärts gesehen auf der rechten Seite zu erstellen und zu belassen.
Z _________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xx1 _________ wird gerichtlich ermächtigt, den Handlauf
gemäss Ausmass, Umfang und Ausgestaltung gemäss Vorgaben C _________ vom 26.09.2016 (Be-
leg Nr. 8) und 29.02.2016 (Beleg Nr. 11) samt Skizze (Beleg Nr. 11a) zu erstellen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.
Z _________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Beklagten erstatten dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichter-
amt D _________ in der Höhe von Fr. 170.00.
Z _________ wird für die Einleitung und Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen.
Zur Begründung liess er zusammengefasst ausführen, Wegberechtigter an einem Fuss-
wegrecht über das Grundstück von B _________, bzw. von dessen Erben zu sein, wel-
ches als Treppe ausgestaltet sei und die er mit einem Handlauf sichern wolle.
Die Beklagten erstatteten am 20. März 2018 die Klageantwort (S. 45 ff.) und beantragten
die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 51). In Ihrer Rechts-
schrift lassen sie erkennen, dass sie mit der Errichtung eines Handlaufs grundsätzlich
einverstanden wären, aber auf der anderen Seite der Treppe (S. 49, Rz. 24).
Mit Replik vom 5. April 2018 (S. 63 ff.) und Duplik vom 3. Mai 2018 (S. 95 ff.) hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest.
B. Das Bezirksgericht führte am 27. Mai 2019 einen Augenschein auf den besagten
Parzellen und daran anschliessend die Zeugen- und Parteibefragungen durch. Nach den
Beweisaufnahmen erstatteten die Parteien ihre mündlichen Schlussvorträge. Am 18.
September 2019 fällte das Bezirksgericht sodann folgendes Urteil:
Z _________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xx1 _________ wird ermächtigt, auf der Grundparzelle
Nr. xx2, Plan Nr. yy1 (GBV zz1) einen Handlauf aus geschliffenem Chromstahl bergabwärts gesehen
auf der rechten Seite gemäss Ausmass, Umfang und Ausgestaltung gemäss Vorgaben C _________
vom 29. Februar 2016 (Beleg Nr. 11) samt Skizze (Beleg Nr. 11a) zu erstellen und zu belassen. Die
genannten Belege sind diesem Urteil beigefügt. Die Zugänge zum Ober- und Untergeschoss des auf
der Grundparzelle Nr. xx2 stehenden Hauses dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit dem vom
Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'280.-- werden den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit
Fr. 520.-- in Rechnung gestellt. Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit
Fr. 1'280.-- für geleisteten Kostenvorschuss.
Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarscher Haftbarkeit Fr. 170.-- für die von diesem be-
zahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.
Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.--.
C. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 die
vorliegende Beschwerde und stellten folgende Anträge:
Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtes in A _________ vom 18. Sep-
tember 2019 im Verfahren Z1 18 xxx sei aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass der Beschwer-
degegner Z _________ auf der Parzelle Nr. xx2, Plan yy1 (GBV zz1), gelegen in D _________, tal-
wärts rechts keinen Handlauf einbauen darf.
2.1
Evenualiter: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtes in A _________
vom 18. September 2019 im Verfahren Z1 18 xxx sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Den Beschwerdeführern sei für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
D. Nach Anhörung der Gegenpartei wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 31. Ok-
tober 2019 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, auferlegte dem Kläger jedoch
die Pflicht, sämtliche baulichen Massnahmen im Unterliegensfall auf eigene Kosten wie-
der rückgängig zu machen. Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde frist-
gerecht bezahlt. Der Beschwerdegegner beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom
Eingaben sind nicht erfolgt.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs.
1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr.
10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz hat den Streitwert auf Fr. 5'000.-- festgesetzt, was von den Parteien im
Beschwerdeverfahren nicht gerügt wird und auch nicht offensichtlich unrichtig ist. Dieser
Streitwert ist daher auch für das Rechtmittelverfahren zu übernehmen. In der Folge ist
die Streitwertgrenze zur Berufung nicht erreicht und das Rechtsmittel der Beschwerde
gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Da vorinstanzlich das vereinfachte Verfahren anwendbar
war, fällt die vorliegende Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Kan-
tonsgericht (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO).
1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren
vor der Vorinstanz beteiligt hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
2016, N. 7 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführer sind vor der Vorinstanz mit ihrem
Abweisungsantrag unterlegen. Damit sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Beschwerdefrist im vereinfachten Verfahren beträgt 30 Tage, wobei die Be-
schwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet ein-
zureichen ist (Art. 321 Abs. 1 2 ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichts wurde den
Beschwerdeführern frühestens am 19. September 2019 zugestellt. Die gegen das Urteil
des Bezirksgerichts eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2019 erfolgte mithin frist-
gerecht.
1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die
Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition, während die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einer
Willkürrüge gleichkommt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des
Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisa-
tion und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011
S. 101). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorge-
brachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen
diese Anforderungen nicht erfüllen. In der Beschwerdeschrift ist detailliert darzulegen,
aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und geändert werden
muss. Die Beschwerdeschrift muss sich bei mehreren alternativen Begründungen mit
jeder einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinanderset-
zen und darglegen, weshalb diese fehlerhaft sind (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO).
1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 ZPO
ausgeschlossen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotografien entsprechen
jenen im Protokoll des Augenscheins, sind damit aktenkundig und stellen keine Noven
dar. Dies im Gegensatz zu jenen zur Beschwerdeantwort, welche offenbar nach der (auf-
grund der abgelehnten aufschiebenden Wirkung zulässigen) Errichtung des Handlaufs
erstellt wurden. Diese sind aus dem Recht zu weisen.
1.7 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin unter Berücksich-
tigung der vorstehenden Erwägungen einzutreten.
2. Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender, unbestrittener Sachverhalt zu Grunde,
der auch in der Beschwerde nicht gerügt wird:
Die Parteien sind Eigentümer zweier am Hang gelegener, unmittelbar benachbarter Par-
zellen, wobei die Parzelle der Beklagten oberhalb an der Strasse liegt und die Parzelle
der Kläger unterhalb ohne direkten Zugang zur Strasse. Zu Gunsten der unterhalb lie-
genden Parzelle Nr. xx1 _________ und zu Lasten der oberhalb gelegenen Parzelle
Nr. xx2 wurde ein Fusswegrecht mit einer Breite von 1,5 m begründet, welches baulich
durch eine Treppe in Erscheinung tritt.
3. Die Einräumung einer Dienstbarkeit und namentlich auch eines Wegrechts erlaubt
dem Berechtigten - soweit sich aus dem Grundbucheintrag und dem Begründungsakt
keine andere Vereinbarung entnehmen lässt - neben der eigentlichen Nutzung auch die
Errichtung von baulichen Anlagen, welche für eine ordnungsgemässe, ortsübliche Aus-
übung dieses Rechts erforderlich sind. Der Dienstbarkeitsbelastete hat die entsprechen-
den Eingriffe zu dulden (BGE 137 III 145 E. 3.3.3 m. w. N.). Was ordnungsgemäss und
ortsüblich ist, kann im Laufe der Zeit Veränderungen erfahren. Ohne nähere Bestim-
mung im Begründungsakt ist die Frage der Üblichkeit nicht historisch, sondern nach ak-
tuellen Gepflogenheiten festzulegen. Es kann dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht ver-
wehrt sein, seine bauliche Anlage veränderten Bedürfnissen oder Normvorstellungen
anzupassen, solange diese durch den grundsätzlichen Inhalt und die übliche Ausübung
des fraglichen Rechts gedeckt sind. In diesem Umfang muss sich der Dienstbarkeitsbe-
rechtigte keine Einschränkungen gefallen lassen (BGE 137 III 145 E. 5.5 m. w. N.).
3.1 In einer ersten Rüge machen die Beschwerdeführer geltend, das Wegrecht sei sei-
nerzeit (vor ca. 50 Jahren) ohne Handlauf eingeräumt worden (Rz. 2). Den Beschwer-
deführern ist insoweit Recht zu geben, als in den damaligen Akten kein Handlauf erwähnt
wird. Generell ist festzustellen, dass über die bauliche Ausgestaltung, abgesehen von
der Breite, keine Vereinbarung getroffen wurde. Damit kann keine der Parteien daraus
etwas zu ihren Gunsten ableiten und es bleibt bei der Frage, wie ein abschüssiger, mit
Treppenstufen versehener Fussweg nach heutigem Normverständnis üblicherweise
ausgestaltet sein sollte.
3.2 Mit ihrer zweiten Rüge machen die Beschwerdeführer geltend, ein Handlauf sei zur
Ausübung des Durchgangsrechts nicht erforderlich (Rz. 3). Wie das Bundesgericht in
BGE 139 III 404 (E. 7.4.3 f.) festgehalten hat, können Empfehlungen, Normalien und
öffentlich-rechtliche Vorgaben zur Beurteilung der Erforderlichkeit beigezogen werden.
Die Erforderlichkeit beschränkt sich dabei nicht nur auf diejenigen Massnahmen, welche
minimalst notwendig sind, um überhaupt eine physische Ausübung zu ermöglichen, son-
dern sie erlaubt alle Installationen, welche unter den gegebenen Umständen sinnvoller-
weise erwartet werden können.
Die vorinstanzlich ins Recht gelegten Empfehlungen des Bundesamts für Unfallverhü-
tung, die DIN 18065 sowie verschiedene Arbeitsschutznormen (Art. 9 Abs. 4 Verordnung
4 zum Arbeitsgesetz [SR 822.114], Art. 16 Verordnung über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten [SR 832.30] und Art. 9 lit. f Verordnung über die Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
[SR 832.311.141]) sehen die Ausrüstung von Treppenanlagen mit Handläufen ausdrück-
lich vor. Entsprechend sind auch im öffentlichen Raum innerhalb des Siedlungsgebiets
nur noch vereinzelt Treppenanlagen ohne Handläufe vorzufinden. Die (belegfrei) in den
Raum gestellte Zahl von 99% der öffentlichen Wege ohne Handläufe geht an der Sache
vorbei, da die überwiegende Mehrzahl diese Wege weder ein grosses Gefälle noch Stu-
fen aufweisen.
3.3 Mit einer dritten Rüge (Rz. 4) machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Be-
schwerdegegner nur selten in sein Chalet kommt und die ständige Bewohnerin des Cha-
lets der Beschwerdeführer, V _________, einen Handlauf als unnötig erachtet.
Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass die Frage, wie häufig der Dienstbarkeitsberech-
tigte seine Dienstbarkeit tatsächlich nutzt, für die Frage, welche Einrichtungen erforder-
lich sind, damit er diese Dienstbarkeit auch ordnungsgemäss nutzen kann, irrelevant ist.
Anders könnte es sich nur dann verhalten, wenn der Beschwerdeführer an der Ausübung
der Dienstbarkeit gar kein Interesse mehr hätte. Dies wird von den Beschwerdeführern
aber selbst nicht geltend gemacht. Andererseits ist auf den Bildern des Augenscheins
ersichtlich, dass sich im oberen Teil des Wegs, der auch die Liegenschaft der Beschwer-
deführer erschliesst, bereits ein Treppengeländer auf der hangabwärts rechen Seite be-
steht (S. 122, siehe auch die erste Feststellung im Protokoll S. 121). Da die Beschwer-
deführer nicht geltend machen, der Beschwerdegegner habe diesen oberen Handlauf
widerrechtlich errichten lassen, wurde dieser offenbar mit ihrem Einverständnis errichtet
oder sie haben ihn selbst errichten lassen. Die nun vorgebrachte Behauptung,
V _________ erachte diesen bestehenden Handlauf als unnötig, ist widersprüchlich und
als Argument nicht zu hören.
3.4 In ihrer nächsten Rüge berufen sich die Beschwerdeführer auf die Regelungen zum
Miteigentum (Rz. 5). Auch wenn an dem fraglichen Weg Miteigentum bestehen sollte
(was nach Art. 671 ZGB zumindest zweifelhaft ist), so gehen die Bestimmungen des
Dienstbarkeitsrechts für den aus der Dienstbarkeit Berechtigten den Bestimmungen über
das Miteigentum vor. Der dienstbarkeitsberechtigte Miteigentümer geniesst dabei den
vollen Schutz, den ihm die Dienstbarkeit einräumt, ohne dass er in diesem Bereich durch
die Regeln des Miteigentums eingeschränkt wäre. Ansonsten würde die Dienstbarkeit
ihren Gehalt verlieren.
3.5 Mit ihrer nächsten Rüge (Rz. 6) machen die Beschwerdeführer geltend, dass der
Handlauf nicht auf der hangabwärts rechten, sondern auf der linken Seite errichtet wer-
den sollte. Bei der Frage, ob den Beschwerdeführern die Errichtung des Handlaufs wie
beantragt zugemutet werden kann, nachdem ihr grundsätzliches Recht auf einen Hand-
lauf feststeht, handelt es sich um einen Ermessensentscheid der Vorinstanz, bei dessen
Überprüfung sich das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren eine gewisse Zurückhal-
tung auferlegt. Namentlich setzt es nicht ohne weiteres sein Ermessen an die Stelle des-
jenigen der Vorinstanz, sondern greift nur dann ein, wenn dieses über- oder unterschrit-
ten oder auf andere Art und Weise rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde.
Die Rüge stützt sich zudem teilweise auf Noven, die in der vorinstanzlichen Behaup-
tungsphase nicht vorgetragen wurden und daher im Beschwerdeverfahren unzulässig
sind. Dies betrifft namentlich die Wegspuren im Winter (Rz. 6.1) und den Niveauunter-
schied zwischen dem Treppenabsatz und dem beklagtischen Sitzplatz (Rz. 6.3). Diese
Noven sind aus dem Recht zu weisen.
Die Vorinstanz hat als Sachverhalt festgehalten, dass bei den Zugängen zum Chalet der
Beklagten jeweils breite Podeste bestehen, während beim Zugang zum Hühnerstall ein
Handlauf notwendig ist (E. 3.2.2). Diese Sachverhaltsfeststellungen werden von den Be-
schwerdeführern nicht als offensichtlich unrichtig gerügt und sie ergeben sich auch klar
aus den anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Bildern. Während der Beschwer-
degegner bei seiner Variante die Lücke im Handlauf auf ebenem Grund queren kann,
befindet sich der Zugang zum Hühnerstall im steilsten Bereich des Zugangswegs. Weiter
gewichtet der Beschwerdegegner die Möglichkeit, sich mit der starken, rechten Hand
festhalten zu können (und dabei sein Gepäck in der linken Hand zu tragen) offenbar
höher, als die Möglichkeit, sich in der Kurve aussen festhalten zu können. Es obliegt
nicht dem Gericht, diese subjektive und grundsätzlich nachvollziehbare Abwägung des
Beschwerdegegners weiter zu hinterfragen, steht diese doch auch im Einklang mit den
in den Prozess eingebrachten Empfehlungen.
Dazu kommt, dass sowohl im oberen Teil wie im unteren Teil des Wegs bereits ein Hand-
lauf besteht, welcher auf der hangabwärts rechten Seite montiert ist (S. 122 f.). Sollte
der Beschwerdegegner den Handlauf auf dem Zwischenstück auf der linken Seite auf-
stellen, bedeutet dies für ihn, den Weg in seiner Breite zweimal zu überqueren und zwei-
mal die Hand zu wechseln. Unter diesen Voraussetzungen ist für das Kantonsgericht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner auf der gesamten Wegstrecke auf
derselben Seite festhalten möchte.
Schliesslich bleibt den Beschwerdeführern der Zugang zu ihrem Sitzplatz vollumfänglich
erhalten. Einen oder zwei Blumenkübel zu verschieben, ist kein übermässiger Aufwand,
wenn dagegen die Gesundheitsrisiken bei einem Sturz in die Waagschale gelegt wer-
den. Inwiefern ein Zugang zum Sitzplatz bei den ersten beiden Blumenkübeln am Rand
der Treppe wesentlich umständlicher sein soll, als direkt über den Rand der Treppe (vgl.
Abbildung S. 124), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht in
rechtsgenüglicher Art und Weise vorgetragen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind damit nicht geeignet, der Vorinstanz einen
Ermessensfehler nachzuweisen. Vielmehr ist deren Entscheid auch bei umfassender
Überprüfung durchaus angemessen. Die Beschwerde ist damit in der Hauptsache abzu-
weisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
4. Die Beschwerdeführer rügen die vorinstanzliche Kostenverlegung. Da das 1. Rechts-
begehren des Beschwerdegegners nicht gutgeheissen wurde, sei ihm ein Teil der Kos-
ten aufzuerlegen (Rz. 7). Demgegenüber hat die Vorinstanz erwogen, dass der Be-
schwerdegegner vollständig obsiegt hat.
Betrachtet man die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klageschrift, so sind diese nicht voll-
ständig unabhängig voneinander beurteilbar, sondern das Rechtsbegehren 2 dient unter
Verweis auf die Planbeilagen der Präzisierung des Rechtsbegehrens 1. Jedenfalls wird
sowohl aus der Begründung der Klage wie auch aus dem gesamten Prozessverlauf deut-
lich, dass der Beschwerdegegner nur einen Handlauf errichten wollte, nicht etwa zwei.
Dass namentlich bezüglich der Höhe in der Offerte und der Skizze leicht abweichende
Angaben gemacht werden (90 cm vs. 100 cm) schadet dabei nicht. Da das Klagebegeh-
ren 1 im Klagebegehren 2 vollständig mit enthalten ist, wurde die Klage im Ergebnis
vollständig geschützt und der Schluss der Vorinstanz, der Kläger und Beschwerdegeg-
ner habe vollständig obsiegt und der Beklagte und Beschwerdeführer demzufolge die
vollen Verfahrenskosten zu tragen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All-
gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor-
liegend wird die Beschwerde abgewiesen und die Klage gutgeheissen, weshalb die Be-
schwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht
und jene des Rechtsmittelverfahrens tragen.
5.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 2'001.-- bis Fr. 8'000.-- in einem Rahmen von
Fr. 650.-- bis Fr. 1'800.--. Diese Ansätze gelten ebenfalls für das Beschwerdeverfahren,
wobei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19
GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi-
ellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13
Abs. 1 und 2 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Kosten in korrekter Anwendung dieser
Vorschriften festgesetzt und den Beschwerdeführern auch die Kosten des Schlichtungs-
verfahrens auferlegt, was nicht besonders beanstandet wurde und zu bestätigen ist.
Das Kantonsgericht hatte sich mit materiellen Fragen zu beschäftigen, welche aufgrund
ihrer mittleren Schwierigkeit mit einem gewissen, jedoch nicht ausserordentlichen Auf-
wand verbunden waren. Dazu kommt der Entscheid über die aufschiebende Wirkung.
Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen. Diese Kosten
des Rechtsmittelverfahrens sind mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
5.2 Das Bezirksgericht hat die erstinstanzliche Parteientschädigung am oberen Ende
des Kostenrahmens von Fr. 1‘500.-- bis Fr. 2‘500.-- nach Art. 32 GTar festgesetzt, was
von keiner Partei gerügt wurde. Die Parteientschädigung ist daher im Betrag von
Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bestätigen, ebenso die Auferlegung an die
Beschwerdeführer. Für das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Stellungnahmen
zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschwerde selbst von insgesamt ca. sechs Seiten
(ohne Rubrum und Anträge), ist eine entsprechende
Parteientschädigung von
Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde vom 10. Oktober 2019 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist und das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 18. September 2019 wie
folgt bestätigt:
1
Z _________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xx1 _________ wird ermächtigt, auf der Grundparzelle
Nr. xx2, Plan Nr. yy1 (GBV zz1) einen Handlauf aus geschliffenem Chromstahl bergabwärts gesehen
auf der rechten Seite gemäss Ausmass, Umfang und Ausgestaltung gemäss Vorgaben C _________
vom 29. Februar 2016 (Beleg Nr. 11) samt Skizze (Beleg Nr. 11a) zu erstellen und zu belassen. Die
genannten Belege sind diesem Urteil beigefügt. Die Zugänge zum Ober- und Untergeschoss des auf
der Grundparzelle Nr. xx2 stehenden Hauses dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit dem vom
Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'280.-- werden den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit
Fr. 520.-- in Rechnung gestellt. Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit
Fr. 1'280.-- für geleisteten Kostenvorschuss.
Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarscher Haftbarkeit Fr. 170.-- für die von diesem be-
zahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.
Die Beklagten bezahlen dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.--.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden
V _________, W _________, X _________ und Y _________ unter solidarischer
Haftung auferlegt und mit dem von Ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher
Höhe verrechnet.
V _________, W _________, X _________ und Y _________ haben Z _________
unter solidarischer Haftung für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
Sitten, 29. Januar 2020