C3 18 61
ENTSCHEID VOM 5. JUNI 2018
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
Y_________ und Z_________ , Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsan-
walt N_________,
(Arrest)
Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid des Bezirksgerichts A_________
vom 15. März 2018 (BK 18 xxx)
Verfahren
A. Die X _________ AG stellte am 19. Dezember 2017 beim Bezirksgericht
A_________ zwei separate Arrestgesuche gegen Y_________ und Z_________ . Das
Bezirksgericht erliess am 20. Dezember 2017 gestützt auf den Restbetrag der Rech-
nung Nr. xxx der X _________ AG vom 8. Februar 2016 für die Forderungssumme von
Fr. 18‘228.20 nebst Zins von 5 % seit dem 9. März 2016 zwei Arrestbefehle (BK 17 xxx
/ BK 17 xxx) gegen die im Ausland wohnhaften Schuldner Z_________ und
Y_________ (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG), womit deren je hälftige Miteigentumsan-
teile an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xx, auf dem Gebiet der Gemeinde B _________
mit Arrest belegt wurden. Das Betreibungs- und Konkursamt der Bezirke A _________
erliess am 9. Januar 2018 je eine Arresturkunde (Arrest Nr. xxx und xxx). Gemäss
demselben wurden auf den Miteigentumsanteilen von Y_________ und Z_________
am 21. Dezember 2017 je eine Verfügungsbeschränkung unter den Belegen
Nr. xxx/2017 und xxx/2017 im Grundbuch vorgemerkt.
B. Y_________ und Z_________ reichten am 20. Januar 2018 (Datum der Postauf-
gabe) beim Bezirksgericht A_________ eine Einsprache gegen die Arrestbefehle ein
mit dem sinngemässen Begehren um deren Aufhebung. Mit Schreiben vom 3. Februar
2018 (Datum der Postaufgabe) teilten sie überdies mit, dass sie Einspra-
che/Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle erheben würden. Sie legten eine Ko-
pie der Zahlungsbefehle vom 17. Januar 2018 bei, je mit von ihnen unterzeichneten
Rechtsvorschlägen vom 1. Februar 2018 (Betreibungen Nr. xxx und xxx).
Das Bezirksgericht vereinigte mit Verfügung vom 25. Januar 2018 die beiden Ein-
sprachverfahren (BK 18 xxx / BK 18 xxx) unter der Dossiernummer BK 18 xxx. Mit Ent-
scheid vom 15. März 2018 hiess es die Einsprachen gut und hob die Arrestbefehle
vom 20. Dezember 2017 (BK 17 xxx / BK 17 xxx) auf, wobei es die Verfahrenskosten
der X _________ AG auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach.
C. Die X _________ AG (hiernach Beschwerdeführerin) reichte gegen diesen Ent-
scheid am 26. März 2018 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden
Begehren ein:
sei vollumfänglich gutzuheissen und die Arrestbefehle Nr. xxx und Nr. xxx des Arrestrichters des Be-
zirksgerichts A _________ vom 22.12.2017 seien zu bestätigen.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzustellen.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides gehen zu Lasten der Beschwerdegegner.
D. Y_________ und Z_________ (Beschwerdegegner) beantragten mit der Be-
schwerdeantwort vom 20. April 2018 die kosten- und entschädigungspflichtige Abwei-
sung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Das Bezirksgericht
hinterlegte am 28. März 2018 bzw. 17. Mai 2018 die Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO unterliegen Entscheide über den Arrest nach
Art. 272 und Art. 278 SchKG nicht der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit
Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des
Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig
ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsge-
setzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996
[EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgeset-
zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO;
SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Feb-
ruar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Wal-
liser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]).
Vorliegendes Rechtsmittel richtet sich gegen den Arresteinspracheentscheid des Be-
zirksgerichts A_________ vom 15. März 2018, mit welchem dieses die Arresteinspra-
che(n) gegen die Arrestbewilligung(en) vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen hat.
Demnach ist die Beschwerde zulässig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Arrestgläubigerin, die im Einspracheverfahren un-
terlegen ist, nachdem ihr superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei der Arrest
bewilligt worden war, legitimiert, die Aufhebung der Arrestbewilligung im Einsprache-
entscheid mit Beschwerde anzufechten. Sie hat ein schützenswertes Interesse daran,
dass der Arrest zur Sicherung ihrer behaupteten Ansprüche erteilt wird (vgl. Weingart,
in: Kren Kostkiewciz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Arrestabwehr – Die Stellung des
Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, N. 28 und 490).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die
Beschwerdeinstanz kann demnach die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit
freier Kognition prüfen, den Sachverhalt jedoch einzig auf Willkür i.S.v. Art. 9 BV hin
(BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Bundesgerichtsurteil 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016
E. 3.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016,
N. 4 f. zu Art. 320 ZPO; Reiser, Basler Kommentar, 2. A., N. 40 zu Art. 278 SchKG;
Weingart, a.a.O., N. 496; a.M. Kren Kostkiewciz, in: Kren Kostkiewciz/Vock [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A.,
Zürich 2017, N. 55 zu Art. 278 SchKG).
1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Eine entsprechende Ausnahme
sieht Art. 278 Abs. 3 SchKG vor, wonach vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen
geltend gemacht werden können. Unbestrittenermassen sind hierbei echte Noven, d.h.
solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit.
a ZPO), im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zu berücksichtigen (Weingart, a.a.O.,
N. 503; vgl. analog dazu BGE 143 III 42 E. 4.1, BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Fraglich ist
demgegenüber, ob auch unechte Noven, die bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten
sind (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO), in Analogie zu Art. 317 ZPO zuzulassen sind, so-
weit sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Weingart, a.a.O., N. 501 ff.; Bauer, Basler
Kommentar, Ergänzungsband zum SchKG, 2. A., N. 46 ff. zu Art. 278 SchKG; Meier-
Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Handkommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2014, N. 15 zu
Art. 278 SchKG). Vor Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung waren le-
diglich echte Noven zugelassen (Bundesgerichtsurteil 5P.296/2005 vom 17. November
2005 E. 4.2.1; vgl. auch die Botschaft zum SchKG, BBl 1997 III 1, S. 173 f., welche von
„echten Nova“ spricht), wobei das Bundesgericht diese Frage im Zusammenhang mit
dem revidierten Zivilprozessrecht bislang offen gelassen hat (BGE 140 III 466 E. 4.2.4
und Bundesgerichtsurteil 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 9.2.3).
1.5 Die Beschwerde wurde vorliegend fristgerecht eingereicht (Art. 321 Abs. 2 i.V.m.
Art. 142 ff. ZPO) und auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit der Beschwerde, sie habe glaubhaft aufzeigen
können, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag über Zimmerei- und Schreinerar-
beiten in der Höhe von insgesamt Fr. 231‘228.20 bestehe, wobei eine Restforderung in
der Höhe von Fr. 18‘228.20 noch immer nicht bezahlt worden sei. Der Arrestgrund sei
von den Beschwerdegegnern nicht bestritten worden.
2.2 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand
gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit
Arrest belegen lassen, wenn ein Arresgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG
vorliegt. Der Arrest wird durch den Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensge-
genstände sich befinden, wenn der Gläubiger neben dem Vorliegen eines Arrestgrun-
des (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG) glaubhaft macht,
dass eine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Vermögensgegen-
stände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).
Der Arrest bezweckt allein, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevor-
stehenden Vollstreckung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners
zu sichern. Der Arrest hat reine Sicherungsfunktion und ist blosse vorsorgliche Mass-
nahme (Bundesgerichtsurteil 5A_306/2010 vom 9. August 2010 E. 4 mit Hinweis auf
BGE 135 III 551 E. 2.3). Der Arrestentscheid erwächst nicht in materielle Rechtskraft
(BGE 138 III 32 E. 3.2.2). Nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes kann jeder-
zeit ein neues Arrestbegehren mit neuen Tatsachen und Beweisen eingereicht werden.
Einem Arrestbegehren soll nur dann der Einwand der res iudicata entgegenstehen,
wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt wie ein früheres Arrestbegehren, das zur
Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat, beruht (BGE 138 III 32 E. 3.2.2;
vgl. Meier-Dieterle, a.a.O., N. 20 zu Art. 272 SchKG). Im Anwendungsbereich des Ar-
rests (Art. 272 ff. SchKG) sind Beschlagnahmungen und Zahlungsverbote für Geldfor-
derungen mittels vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. ZPO unzulässig
(Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 5 zu Art. 269 ZPO).
2.3 Das Bezirksgericht bewilligte mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 gestützt auf
die Arrestgesuche vom 19. Dezember 2017 den Arrest der je hälftigen Miteigen-
tumsanteile der Beschwerdegegner an der Parzelle Nr. GBV556, Plan Nr. 12, auf dem
Gebiet der Gemeinde Obergoms für die Forderungssumme von Fr. 18‘228.20 nebst
Zins von 5 % seit dem 9. März 2016. Als Arrestgrund führte es den Wohnsitz der
Schuldner im Ausland an (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Der Arrestgrund (Art. 272
Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und das Eigentum an den betreffenden Vermögensgegenstän-
den (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) wurden durch die Parteien nicht in Frage gestellt.
Sodann hat keine der Parteien behauptet, die angebliche Forderung werde durch ein
Pfand gedeckt (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Strittig ist der Bestand der Forderung von
Fr. 18‘228.20 nebst Zins (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin
macht diesen Betrag gestützt auf angebliche Werksleistungen und die Rechnung
Nr. 16.019 vom 8. Februar 2016 geltend. Während sie rügt, sie habe die Existenz der
Forderung glaubhaft gemacht, bringen die Beschwerdegegner das Gegenteil vor; d.h.
sie begründen, sie hätten die Nichtexistenz glaubhaft gemacht bzw. den Bestand der
Forderung glaubhaft entkräftet.
2.4 Die Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art.
251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der
Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die "Glaubhaftmachung"
umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hin-
sicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft
gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der
Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könn-
ten. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h.
weder endgültig noch restlos (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 232 E. 4.1; Bundesge-
richtsurteil 5A_817/2013 vom 24. Januar 2014 E. 9). Es ist keine Arrestforderung vo-
rausgesetzt, die auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung im Sinne
von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Bundesgerichtsurteile 5A_366/2011 vom 24. Juni
2011 E. 3.1, 5A_501/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2.3.3).
Als Beweismittel kommen im summarischen Verfahren grundsätzlich nur Urkunden in
Betracht (Art. 254 Abs. 1 ZPO), wobei diese für die Glaubhaftmachung nicht unbedingt
unterzeichnet sein müssen (Bundesgerichtsurteil 5A_366/2011 vom 24. Juni 2011
E. 3.1; Bauer, a.a.O., N. 38 zu Art. 278 SchKG). Dabei obliegt es dem Gläubiger, alle
arrestbegründenden Tatsachen im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 SchKG zu be-
haupten und glaubhaft zu machen, während es dem Schuldner obliegt, arrestaufhe-
bende oder arresthindernde Tatsachen zu behaupten und glaubhaft zu machen (Bun-
desgerichtsurteil 5A_306/2010 vom 9. August 2010 E. 7.3). Die Beweislastverteilung
(Art. 8 ZGB) und die Beweisanforderungen im Sinne des Beweismasses bilden Rechts-
fragen, während die Frage, ob der entsprechende Beweis erbracht worden ist, Be-
standteil der gerichtlichen Beweiswürdigung, mithin eine Tatfrage bildet (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 9 und 25 zu Art. 310 ZPO; vgl.
auch Bundesgerichtsurteil 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.3.1 und BGE 138 III
232 E. 4.1.2).
2.5 Die Vorinstanz ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen, an den die Be-
schwerdeinstanz vorbehältlich der offensichtlich unrichtigen Feststellungen (Art. 320
Abs. 2 ZPO) gebunden ist:
Laut Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Familie Haas vom
Architekten ein konkreter Kostenvoranschlag unterbreitet worden sei. Die Beschwerde-
führerin erachte die Wahrscheinlichkeit von Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forde-
rung dadurch und durch die Rechnungen und erfolgten Zahlungen der Beschwerde-
gegner als erbracht. Nach der vorinstanzlichen Feststellung haben die Beschwerde-
gegner den (Rest-)Betrag von Fr. 18‘228.20 „wegen fehlender Bauleistungen und er-
heblichen Mängeln“ bestritten. Sodann führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdegeg-
ner und Einsprecher hätten mit ihrer Eingabe vom 2. März 2018 unter anderem Beleg
Nr. 3 eingereicht. Unter dem Titel „Eigenleistung und Nacharbeiten beim Neubau Sun-
neschi“, „Fehlende und noch zu erbringende Leistungen beim Neubau Sunneschi“ und
„Mängel und Reklamationen am Neubau Sunneschi“ seien verschiedene Arbeiten und
Mängel aufgelistet. Gemäss handschriftlichem Vermerk auf Beleg Nr. 4 habe am 6.
August 2016 eine Besprechung mit Armin (Kreuzer) betreffend Mängel und fehlende
Leistungen wie auch über „Fehler in der Rechnung“ stattgefunden. Aktenkundig und im
Übrigen nicht streitig sei des Weiteren, dass die Arrestschuldner darauffolgend am 9.
August 2016 Fr. 18‘000.-- an die Arrestgläubigerin überwiesen hätten. Gemäss Beleg
Nr. 5 sei die Zustellung der korrigierten Schlussrechnung am 12. Dezember 2016 er-
folgt.
Die Vorinstanz erachtet aufgrund der Parteibehauptungen und der beigebrachten Be-
weise die von der Arrestgläubigerin zunächst glaubhaft gemachte Wahrscheinlichkeit
von Bestand, Höhe und Fälligkeit der Restforderung von Fr. 18‘228.20 als entkräftet.
An die Beweiswürdigung der Vorinstanz – der glaubhaft gemachte Nichtbestand der
Restforderung – ist die Beschwerdeinstanz vorbehältlich offensichtlich unrichtiger Fest-
stellungen gebunden.
2.6 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine
andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der
Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht
nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1
mit Hinweisen). Entsprechendes gilt auch für die Willkür bei der Sachverhaltsfeststel-
lung (BGE 140 III 264 E. 2.3, 129 I 173 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_932/2016 vom
beruft, hat daher im Einzelnen darzulegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid will-
kürlich sein soll und deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 134 II 244 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolge-
rungen unhaltbar oder die Beweiswürdigung willkürlich wäre. Sie bringt in der Be-
schwerde einzig neue Tatsachen vor (Art. 278 Abs. 3 SchKG), namentlich, mit den
Beschwerdegegnern einen nicht schriftlichen Werkvertrag über Zimmerei- und Schrei-
nereiarbeiten abgeschlossen zu haben. Weiter führt sie erstmals aus, die hinterlegte
Liste (Beleg Nr. 3) sei ihr vorher nie schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gebracht
worden. Die Beschwerdegegner anerkennen diesbezüglich in der Beschwerdeantwort,
dass kein schriftlicher Vertrag besteht, wobei die Qualifikation eine Rechtsfrage dar-
stelle. Sie bestreiten aber, dass keine Mängelrüge ergangen sei. Die Beschwerdegeg-
ner bringen ebenfalls neue Tatsachen vor, wobei die Beschwerdeführerin hierzu keine
weitere Stellungnahme hinterlegt hat.
Die vorgebrachten neuen Tatsachen vermögen die tatsächliche Schlussfolgerung der
Vorinstanz, wonach die ursprünglich glaubhaft gemachte Restforderung von
Fr. 18‘228.20 entkräftet sei, nicht als im krassen Widerspruch zu den Akten erscheinen
lassen. Das Ergebnis der Beweiswürdigung – Entkräftung der ursprünglich glaubhaft
gemachten Forderung – ist nicht offensichtlich unhaltbar, zumal sich die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid auf die Behauptungen und die beigebrachten Beweisen beider Partei-
en abgestützt hat. Beide Parteien haben hierbei auch eigens verfasste Aufstellungen
hinterlegt. Vom Arrestgläubiger einseitig erstellte Dokumente wie beispielsweise Rech-
nungen genügen im Übrigen regelmässig nicht, um die Forderung glaubhaft zu ma-
chen (Bauer, a.a.O., N. 8b zu Art. 272 SchKG). Insoweit die neuen Tatsachen in der
Beschwerde die Sachverhaltsdarstellung nicht als willkürlich erscheinen lassen, kann
offen belieben, ob es sich hierbei um sogenannt echte oder unechte Noven handelt
und ob Letztere im Beschwerdeverfahren nach Art. 278 Abs. 3 SchKG überhaupt be-
rücksichtigt werden können.
Die Beschwerdeinstanz kann demnach vom Resultat der Beweiswürdigung, d.h. dass
die Vorinstanz die Forderung durch gegenteilige Ausführungen der Beschwerdegegner
als entkräftet erachtet, nicht abweichen und ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz gebunden.
2.7 Die Beschwerdeführerin bringt auch in rechtlicher Hinsicht nicht vor, die Vorinstanz
habe das Beweismass der Glaubhaftmachung falsch angewandt. Vor der Vorinstanz
hatte die Beschwerdeführerin noch behauptet, gemäss Rechtsprechung und Lehre sei
bei Vorhandensein eines zweiseitigen Vertrages als Schuldanerkennung die blosse
Behauptung des Schuldners, die Gengenleistung sei nicht (oder nicht vollständig) er-
bracht worden, ungenügend, da der Gläubiger auch eine Schuldanerkennung nur
glaubhaft machen müsse. Damit stützt er sich auf eine von diversen Autoren vertretene
Lehrmeinung (Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetrei-
bungs- und Konkursrecht, AJP 1995, S. 269; Reiser, a.a.O., N. 10 zu Art. 278 SchKG).
Die Beschwerdeinstanz kann die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz das Beweismass der
Glaubhaftmachung richtig angewandt hat, mit freier Kognition und von Amtes wegen
prüfen (vgl. Art. 320 lit. a und 57 ZPO).
Art. 8 ZGB gewährleistet das Recht auf Gegenbeweis (BGE 133 III 81 E. 4.2.2, 130 III
321 E. 3.4, 115 II 305). Zum Thema des Gegenbeweises gehört auch die Glaubwür-
digkeit des Hauptbeweisbelasteten (Lardelli, Basler Kommentar, 5. A., N. 36 zu Art. 8
ZGB). Der Gegenbeweis ist schon geglückt, wenn er das Ergebnis des Hauptbeweises
so erschüttert, dass zuungunsten des Beweisbelasteten zu entscheiden ist (Lardelli,
a.a.O., N. 36 zu Art. 8 ZGB). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist demnach bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen
nicht mehr als glaubhaft erscheinen. Eine Verpflichtung zum Gegenbeweis besteht
indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden. Gelingt
der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen
nicht als bewiesen – d.h. als glaubhaft gemacht – anerkannt werden. Der Hauptbeweis
ist vielmehr gescheitert (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4).
Das Bezirksgericht wandte das Beweismass der Glaubhaftmachung richtig an, indem
es dieses auch für den Gegenbeweis zuliess. Im Rahmen der Beweiswürdigung erach-
tete es den Gegenbeweis als glaubwürdiger, als den Hauptbeweis, womit der Bestand
der Forderung entkräftet war. Mit dem Gelingen des Gegenbeweises, war der Haupt-
beweis gescheitert. Da der Hauptbeweis für den Bestand der Forderung gemäss
Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht erbracht ist, trägt die Beschwerdeführerin die Fol-
gen der Beweislosigkeit und unterliegt mit ihrem Arrestbegehren. Die Anwendung der
Beweisregeln durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzu-
legen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Par-
teientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kanto-
nalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar;
SGS/VS 173.8) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestim-
mungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Dem Verfahrensausgang ent-
sprechend sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 23. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) bestimmt in Art. 61, dass das
obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weiter-
gezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das
Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV
SchKG sieht für einen Streitwert von vorliegend Fr. 18‘228.20.-- eine Spruchgebühr
von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Andert-
halbfache, d.h. maximal Fr. 750.-- beträgt.
Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenz-
prinzip auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Ge-
richtskosten sind mit dem von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe geleis-
teten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Da die anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdegegner obsiegen, steht ihnen eine Parteientschädigung zu. Die Par-
teientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer be-
rufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebs-
entschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert
(Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im ge-
setzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der
Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und
der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die
im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar
zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar), womit sich für das vor-
liegende Verfahren – es bestanden mehrere Dossiers, die Beschwerdegegner reichten
eine ausführliche Beschwerdeantwort ein und die sich stellenden Rechtsfragen waren
mittelschwer – eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) recht-
fertigt.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der X
_________ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
Die X _________ AG bezahlt an Y_________ und Z_________ für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--.
Sitten, 5. Juni 2018