C3 18 6
ENTSCHEID VOM 14. JANUAR 2019
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Michael Julen, Gerichtsschreiber ad hoc
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner
(definitive Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________
vom 3. Januar 2018
Sachverhalt und Verfahren
A. Aufgrund unbezahlter Rechnungen zu Gunsten der X _________ AG wurde
Y _________ am 4. August 2017 der Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2017 zugestellt, wo-
gegen er gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 18. August 2017 ver-
pflichtete die X _________ AG Y _________ u.a. zur Zahlung von Fr. 222.05 zzgl. Zins
zu 5% seit 30. März 2017. Sie deponierte am 29. September 2017 ein Gesuch um defi-
nitive Rechtsöffnung beim Bezirksgericht A _________. Das Rechtsöffnungsgesuch
wurde Y _________ am 4. Dezember 2017 polizeilich zugestellt, er liess sich jedoch
nicht vernehmen.
B. Am 3. Januar 2018 entschied das Bezirksgericht A _________ bezüglich des Rechts-
öffnungsgesuchs wie folgt:
kursamtes A _________ wird abgewiesen.
von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
C. Dagegen erhob die X _________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. Ja-
nuar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit dem sinngemässen Rechtsbe-
gehren auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Kostenfolge zu Lasten von
Y _________ (nachfolgend Beschwerdegegner).
D.
Trotz mehreren fehlgeschlagenen Zustellungsversuchen konnte der Beschwerde-
gegner aufgrund angeblicher Auslandabwesenheit nicht für eine Stellungnahme erreicht
werden. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann von der formellen Zustel-
lung Umgang genommen werden.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters steht die Beschwerde an die Zi-
vilkammer des Kantonsgerichts offen, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist
(Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG, Art. 5
Abs. 1 lit. b und 2 lit. c EGZPO).
1.2 Rechtsöffnungsentscheide unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a
ZPO), womit die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Be-
schwerde wurde vorliegend fristgerecht eingereicht und auch die weiteren Eintretensvo-
raussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich un-
richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei
die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition
prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-
schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü-
rich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
2. Die Vorinstanz hat die hoheitliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Auftreten als Subjekt des Privatrechts und nicht als Verwaltungsbehörde im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifiziert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das
Aktienkapital zu 100% im Eigentum der Gemeinden sei. Das Verteilnetz sei ihr zur Wahr-
nehmung der ihr zugeteilten Aufgaben übertragen worden. Zusammen mit der Erschlies-
sungspflicht der Gemeinden sowie der Bindung an das Legalitäts- und Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip leitet sie eine hoheitliche Tätigkeit ab und rügt somit eine falsche Sach-
verhaltsfeststellung der Vorinstanz.
2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der
Gläubiger die definitive Rechtsöffnung Verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den gerichtli-
chen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehör-
den (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen alle Ent-
scheide und Verfügungen, die gemäss einer Norm des Bundesrechts, des kantonalen
Rechts oder des kommunalen Rechts vollstreckbar sind. Verwaltungsbehörden i.S.v.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 sind somit auch private Organisationen, z.B. Ausgleichskassen,
Krankenkassen und die Billag, welche durch das öffentliche Recht ermächtigt wurden,
Verfügungen zu erlassen. Auch das kantonale oder kommunale Recht kann Private er-
mächtigen, vollstreckbare Verfügungen zu erlassen (Staehlin, Basler Kommentar, 2. A.,
2010, N. 108 zu Art. 80 SchKG).
2.2 Der zuständige Verteilnetzbetreiber muss in seinem Netzgebiet die sog. Grundver-
sorgung sicherstellen, d.h. er muss die festen Endverbraucher sowie die anderen End-
verbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, mit Elektrizität beliefern (Art. 6 Abs. 1
StromVG). Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich (Bundesgerichtsurteil
4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.1) und die Lieferung erfolgt zu einem von den
Netzbetreibern festgelegten, aber durch die ElCom regulierten Tarif (Art. 6 Abs. 1 und 3
sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2015 vom 20.
Juli 2016 E. 3.6.2). Der Netzbetreiber hat damit eine öffentlich-rechtliche Belieferungs-
pflicht, aber jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen ein rechtliches Liefermonopol
(BGE 141 II 141 E. 4.4). Mit der Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an Private wird
nicht ohne weiteres eine Verfügungsbefugnis mit übertragen (BVR 2013 S. 365 E. 3
[bestätigt durch Bundesgerichtsurteil 2C_768/2012 vom 29. April 2013]). Ob diese Kom-
petenz der Privatperson zukommt, bestimmt sich durch Auslegung der einschlägigen
Normen. Die Übertragung der Verfügungsmacht kann sich dabei auch implizit aus der
Übertragung einer öffentlichen Aufgabe ergeben, was jedoch bedingt, dass sich die Ver-
fügungskompetenz zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe als unerlässlich erweist und
dass die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.2 und
6.3; 138 II 134 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 2C_715/2008 vom 15. April 2009, in ZBl 2009
S. 503 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 12. Januar 2018 VGE
100.2017.247 E. 3.2, in: BVR 2018, S. 259 ff.).
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass sie eine öffentliche Aufgabe
wahrnimmt. Eine öffentlich-rechtliche Norm, welche die Beschwerdeführerin zum Erlass
von Verfügungen ermächtigt, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Des Weiteren ver-
mag die Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass ihr diese Kompetenz mittels kan-
tonalem oder kommunalem Reglement übertragen wurde, sondern sie stützt sich ledig-
lich auf Ziff. 11.4 ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen sowie auf die allgemeine Er-
schliessungs- und Grundversorgungspflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die
Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Aufgabe zwingend erfor-
derlich sein sollte. Die Leistungserbringung an sich ist ohne entsprechende Verfügungs-
gewalt ohne weiteres möglich. Zur Durchsetzung der Forderung wäre die Verfügungs-
gewalt eine von mehreren möglichen Varianten, die jedoch einer ausdrücklichen gesetz-
lichen Grundlage bedürfte. Insofern erfüllt die Beschwerdeführerin als Privatperson eine
öffentliche Aufgabe, jedoch ohne entsprechende Verfügungsgewalt, womit die Be-
schwerde abzuweisen ist.
3.
3.1 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht,
an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für
seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für
die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert
bis Fr. 1‘000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- vor.
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfah-
rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 100.-- festge-
setzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdefüh-
rerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es werden keine Parteientschädigungen
gesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde vom 12. Januar 2018 wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 100.--, werden
der X _________ AG auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 14. Januar 2019