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RVJ / ZWR 2019
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Poursuite pour dettes et faillite
Definitive Rechtsöffnung - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer)
vom 29. Juni 2018, X. c. Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungs-
und Konkursverfahren - TCV C3 18 36
Rechtsöffnung für Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern
Verfügungen der Grundbuchämter über die Erhebung von Gebühren und Handän-
derungssteuern bilden definitive Rechtsöffnungstitel. Die am Rechtsgeschäft betei-
ligten Personen sind dafür solidarisch haftbar (Art. 30 Abs. 2 kGBV und Art. 10 Abs. 2
HG; E. 2.3).
Der Notar ist im Bereich der veranlagten Grundbuchgebühren und Handänderungs-
steuern gesetzlicher Stellvertreter der Parteien (Art. 41 Abs. 1 NG und Art. 28 Abs. 1
HG). Mit dem Empfang der Verfügung gilt diese als ordnungsgemäss eröffnet und
verpflichtet direkt die Parteien (E. 2.5).
Mainlevée portant sur les émoluments du registre foncier et les droits
de mutations
Les décisions des offices du registre foncier relatives à la perception d’émoluments et
de droits de mutations constituent des titres de mainlevée définitive. Les personnes
ayant participé à l’acte juridique en sont solidairement responsables (art. 30 al. 2 OcRF
et art. 10 al. 2 LDM ; consid. 2.3).
Le notaire est le représentant légal des parties en matière d’émoluments du registre
foncier et de droits de mutations (art. 41 al. 1 LN et art. 28 al. 1 LDM). A réception de
sa part, la décision est dûment notifiée et oblige directement les parties (consid. 2.5).
Aus den Erwägungen
2.1 Die Vorinstanz erteilte am 13. Februar 2018 für die in Betreibung
gesetzte Forderung definitive Rechtsöffnung mit der Begründung, dass
die Forderung auf der dem Schuldner ordnungsgemäss eröffneten
„Décision“ des Grundbuchamts Sitten vom 25. April 2016 beruhe,
gegen die kein Rechtsmittel erhoben worden und die in Rechtskraft
erwachsen sei. Die erwähnte Verfügung betreffe einen „acte de divi-
sion“ von X. und weiteren Personen, der im Grundbuch in Sitten einge-
tragen worden sei (Journal-Nr. ___). Dafür habe das Grundbuchamt
Sitten als Veranlagungsbehörde (Art. 24 HG) Handänderungssteuern
erhoben, für die X. als Vertragspartei solidarisch hafte (Art. 10 Abs. 2
des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 15. März 2012 [HG;
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SGS/VS 643.1]). Die Verfügung vom 25. April 2016 sei gemeinsam mit
der Rechnung vom 26. April 2016 an den Notar versandt worden. Die
Rechnung verweise auf die Verfügung („selon la décision annexée“)
und es werde auf eine Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite hinge-
wiesen. Der Schuldner habe im Übrigen keine Einwendungen nach
Art. 81 SchKG erhoben.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Verfügung sei nicht
rechtmässig eröffnet worden, mithin nicht rechtskräftig und daher hätte
keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden dürfen.
(…)
2.3 Die Verfügung, mit welcher ein Grundbuchamt für seine Dienst-
leistungen Gebühren erhebt (Art. 954 ZGB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 30
Abs. 1 der kantonalen Grundbuchverordnung vom 5. November 2014
[kGBV; SGS/VS 211.611] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998
[EGZGB; SGS/VS 211.1]) bildet nach dem Dargelegten einen definiti-
ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Sind
an einem Rechtsgeschäft mehrere Personen beteiligt, so sind sie für
die Bezahlung der Gebühr solidarisch haftbar (Art. 30 Abs. 2 kGBV)
und das Grundbuchamt kann als Gläubiger nach eigener Wahl von
allen je nur einen Teil oder von einem beliebigen Schuldner die
Bezahlung der gesamten Forderung verlangen sowie auf dem Wege
des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts durchsetzen lassen
(vgl. Art. 144 Abs. 1 OR). Sind die betroffenen Personen mit der Ver-
fügung nicht einverstanden, können sie diese mit einer Beschwerde
beim Staatsrat anfechten (Art. 956a f. ZGB i.V.m. Art. 39 Abs. 1 kGBV
und Art. 69 Abs. 1 EGZGB).
Neben den Grundbuchgebühren erheben die Grundbuchämter im
Kanton Wallis für Urkunden und Schriftstücke, mit denen rechtlich oder
wirtschaftlich Eigentum übertragen wird, namentlich Kauf und
Zuschlag, Tausch, Schenkung, vorgemerkte Miet- und Pachtverträge,
Erbgang, Gerichtsurteil sowie weitere in Art. 6 HG genannte Handän-
derungsurkunden eine Handänderungssteuer (Art. 24 Abs. 1 HG). Der
Erwerber oder der Pfandeigentümer ist Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1
HG), wobei die Vertragsparteien für die Bezahlung der Steuer solida-
risch haften (Art. 10 Abs. 2 HG). Die Steuer wird mit der Eröffnung der
Veranlagungsverfügung fällig und ist innert 30 Tagen zu entrichten
(Art. 29 Abs. 1 HG). Dem Steuerpflichtigen wird nach Ablauf der
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Zahlungsfrist eine Mahnung zugestellt, wenn er die Handänderungs-
steuer noch nicht bezahlt hat (Art. 30 Abs. 1 HG). Verfügungen der
Grundbuchämter und der Dienststelle im Zusammenhang mit der
Handänderungs- und Einregistrierungssteuer können innert 30 Tagen
ab Zustellung beim Staatsrat mittels Beschwerde angefochten werden
(Art. 36 HG i.V.m. Art. 41 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsver-
fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VRRG;
SGS/VS 172.6]).
Hinsichtlich der Eröffnung der Verfügung, mit denen das Grundbuch-
amt die Handänderungssteuer bzw. Grundbuchgebühren erhebt, ist auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Demnach ent-
falten Entscheide, welcher der betroffenen Person nicht eröffnet
worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 122 I 97
E. 3a/bb); sie erwachsen nicht in Rechtskraft (BGE 130 III 396 E. 1.3)
und können somit nicht vollstreckt werden. Das Grundbuchamt,
welches gestützt auf eine auf Geld lautende Verfügung die Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung verlangt, hat den Nachweis der Voll-
streckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit auch den
Nachweis der Zustellung zu erbringen. Eine Rechtskraftbescheinigung
vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (BGE 141 I 97
E. 7.1, 105 III 43 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 5A_264/2007 vom
a.a.O., N. 5 zu Art. 80 SchKG). Erhält eine Partei zwar nicht den ur-
sprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hin-
weis auf diesen eine Mahnung, so ist sie nach Treu und Glauben
verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls ein Rechts-
mittel zu ergreifen. Sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihre
Untätigkeit kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht
korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar
wird (BGE 141 I 97 E. 7.1, 136 V 295 E. 59, 105 III 43 E. 3; Vock/Aepli-
Wirz, a.a.O., N. 35 zu Art. 80 SchKG).
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(…) Letztlich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die
Mahnung vom 8. September 2016 tatsächlich erhalten hat, denn
gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen wird die Verfügung betref-
fend der Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern als recht-
mässig eröffnet erachtet.
2.5 Im Kanton Wallis hat der Notar von Amtes wegen für die Vornahme
der Handlungen, Eintragungen, Genehmigungen und Zustimmungen
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zu sorgen, welche die von ihm beurkundeten Verträge mit sich bringen
oder notwendig machen, um volle Rechtswirkung zu erlangen (Art. 41
Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004 [NG; SGS/VS
178.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 GBV, Art. 963 Abs. 3 ZGB und Art. 74
EGZGB). Es handelt sich um einen Anwendungsfall einer gesetzlichen
Vertretung für die Dauer von drei Jahren ab der öffentlichen Beur-
kundung (vgl. ausdrücklich Art. 41 Abs. 2 NG mit Hinweis auf Art. 963
Abs. 3 ZGB; BGE 121 III 97 E. 4a). Insoweit als der Notar gestützt auf
die gesetzliche Grundlage und im Rahmen ebendieser handelt, ist
keine weitere Vollmacht notwendig, um durch sein Handeln unmittelbar
die Parteien zu berechtigen und zu verpflichten. Der Notar handelt
diesbezüglich als Stellvertreter im fremden Namen und auf Rechnung
der Verfügungsberechtigten (vgl. zum Ganzen auch Schmid, Basler
Kommentar, 5. A., N. 38 zu Art. 963 ZGB; Deillon-Schegg, Grundbuch-
anmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintra-
gungsverfahren, Diss., Zürich 1997, S. 82 ff.). Die Auswahl des Notars
liegt dabei im Belieben der Vertragsparteien, welche vorliegend Notar Y.
beauftragt haben (Art. 33 NG).
Das Grundbuchamt Sitten erhob laut der „Décision“ vom 25. April 2016
Grundbuchgebühren für die Errichtung von Papierschuldbriefen (Art. 33
Abs. 2 lit. b kGBV), die Vornahme von Grundpfandbereinigungen und
die Eintragung von Anmerkungen (vgl. „Mention“, „Parité“ sowie „Post-
position“ und „Remplacement titre“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. b
kGBV). Die Gebühren wurden demnach für Dienstleistungen des
Grundbuchamts verfügt, welche zwingend eine öffentliche Urkunde
voraussetzen (vgl. Art. 799 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Notar handelte
mithin als gesetzlicher Stellvertreter im Sinne von Art. 41 Abs. 1 NG,
indem er den beurkundeten Akt dem Grundbuchamt vorlegte und
später die Verfügung hinsichtlich der Grundbuchgebühren entgegen-
nahm. Entsprechendes gilt auch für die Erhebung der Handände-
rungssteuern. Diesbezüglich sieht Art. 28 Abs. 1 HG ausdrücklich vor,
dass der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren durch den
Gesuchsteller, mithin den Notaren, vertreten wird (Art. 28 Abs. 1 HG).
In den Materialien zur Entstehung des Gesetzes über die Handände-
rungssteuer wird den Notaren im Veranlagungsverfahren beim Grund-
buchamt eine sehr wichtige Rolle zugemessen. Zur Effizienz und als
Garant der Einfachheit der Zusammenarbeit zwischen den Grund-
buchämtern als Veranlagungsbehörden und den Notaren, wurde die
gesetzliche Vertretung in Art. 28 Abs. 1 HG (damals Art. 26 Abs. 1
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E-HPG) ausdrücklich verankert und eine Grundlage für die bereits
langjährige Praxis geschaffen (vgl. zum Ganzen Botschaft zum
Gesetzesentwurf über die Handänderungs- und Pfandrechtssteuer
[HPG], S. 17), wonach die Grundbuchämter die Verfügung über die
Handänderungssteuer direkt dem Notaren zustellen, welcher die
Rechnung sogleich selbst begleicht oder den betreffenden Personen
zur Bezahlung weiterleitet. Damit der Notar für den Fall, dass er die
Rechnung selbst bezahlt, nicht ein finanzielles Risiko eingehen muss,
wird in Art. 28 Abs. 2 HG (vgl. auch Art. 31 Abs. 3 kGBV) vorgesehen,
dass der Vertreter einen Kostenvorschuss verlangen kann (vgl. Bot-
schaft zum Gesetzesentwurf über die Handänderungs- und Pfand-
rechtssteuer [HPG], S. 17). Der Notar wiederum kann allfällige an eine
Behörde geleistete Kostenvorschüsse in seine Kostennote einkalku-
lieren (Art. 54 NG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 NG). Unabhängig von der Stell-
vertretung des Notars sind die betreffenden Parteien direkte Adressa-
ten der Veranlagungsverfügung. Im Rahmen des Gesetzgebungsver-
fahrens wurde sodann auch ausdrücklich festgehalten, dass bei aus-
bleibender Zahlung der Schuldner und nicht der bevollmächtigte Notar
betrieben werden könne; dieser könne für die Bezahlung (der Grund-
buchgebühren) nicht persönlich haftbar gemacht werden (vgl. Bericht
der Kommission für die zweite Lesung zum Gesetzesentwurf über die
Handänderungs- und Pfandrechtssteuer [HPG]).
Nach dem Dargelegten handelte der von den Vertragsparteien beige-
zogene Notar im Bereich der veranlagten Grundbuchgebühren und
Handänderungssteuern als gesetzlicher Stellvertreter der Parteien und
im Rahmen seiner notariellen Tätigkeit. Mit dem Empfang der Verfü-
gung über die Grundbuchgebühren und Handänderungssteuer galt
diese demnach als ordnungsgemäss zugestellt und verpflichtete direkt
die Parteien. Mit der Zustellung an den Notaren als gesetzlichem
Vertreter wurde die „Décision“ vom 25. April 2016 betreffend die Grund-
buchgebühren und Handänderungssteuer demnach ordnungsgemäss
eröffnet. Da gegen die Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde,
ist diese rechtskräftig und vollstreckbar. Die Vorinstanz hat demnach
zu Recht die definitive Rechtöffnung erteilt. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.