C3 18 249
URTEIL VOM 18. JANUAR 2019
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Katja Walser, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ und Z _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
N _________
Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom
Verfahren
A.
Die Ehegatten Y _________ und Z _________ reichten am 11. März 2016 beim
Bezirksgericht A _________ ein Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme i.S.v. Art.
158 ZPO i.V.m. Art. 261 ff. ZPO gegen X _________ ein. Sie begründeten ihr Gesuch
im Wesentlichen damit, dass es in ihrer Ferienwohnung in B _________ zu Rissbildun-
gen gekommen sei, welche bis dato anhielten und dass laufend neue Rissbildungen
festgestellt werden könnten. Diese Rissbildungen seien wohl auf die Umbauarbeiten,
insbesondere das Herausbrechen einer Mauer, in dem sich unter der Ferienwohnung
befindlichen Stall im Eigentum von X _________ zurückzuführen. Zudem sei es in ihrem
Schuppen auf der Nachbarparzelle, ebenfalls bedingt durch die Umbauarbeiten, zu ei-
nem Wassereintritt gekommen. Mit der vorsorglichen Beweisführung solle die Ursache
für die Schäden in der Ferienwohnung und im Schuppen abschliessend geklärt werden,
um anschliessend allfällige Schadenersatzansprüche zu überprüfen. Die Gesuchsteller
stellten folgende Rechtsbegehren:
Es sei eine vorsorgliche Beweisaufnahme durchzuführen.
Die Experten seien durch das Bezirksgericht A _________ zu beauftragen, die Expertise im Verfah-
ren zu erstellen und dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens.
Der Gesuchgegner hat die Gesuchsteller angemessen nach GTar zu entschädigen.
B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hiess das Bezirksgericht A _________ das Gesuch
gut und C _________, dipl. Arch. ETH, wurde als gerichtlicher Experte eingesetzt.
C. Gestützt auf die von den Gesuchstellern am 11. März 2016 eingereichten Experten-
fragen, die vom Gesuchsgegner am 12. Mai 2016 eingereichte Stellungnahme sowie die
Besichtigung des Objekts verfasste der Architekt seine Expertise, welche den Parteien
am 18. Oktober 2016 durch das Bezirksgericht A _________ zugestellt wurde. Gleich-
zeitig setzte das Bezirksgericht A _________ den Parteien eine Frist bis zum 30. No-
vember 2016, um Erläuterungen des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantra-
gen.
D. Innert offener Frist reichten beide Parteien entsprechende Ergänzungsfragen ein.
Das Gericht stellte den Parteien die jeweiligen Ergänzungsfragen zur Stellungnahme bis
zum 20. Januar 2017 zu, woraufhin am 19. Oktober 2017 die Expertiseergänzung erging.
E . Mit Schreiben vom 17. November 2017 verlangte der Gesuchsgegner eine Ortsschau
mit dem Gutachter und der Gegenseite. Diesem Gesuch schlossen sich die Gesuchstel-
ler an. Nach erfolgter Ortsschau am 25. Januar 2018 ergänzte der Architekt erneut seine
Expertise, welche den Parteien am 21. März 2018 zugestellt wurde. Der bevorstehende
Abschreibungsentscheid wurde den Parteien gleichzeitig in Aussicht gestellt.
F. Mit Schreiben vom 22. März 2018 stellte der Gesuchsgegner folgende Rechtsbegeh-
ren:
Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Gesuchsteller.
Die Gesuchsteller haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Gesuchgegner die geleisteten Ge-
richtsvorschüsse von gesamthaft Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Fortführung des Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.
G. Mit Abschreibungsentscheid vom 13. November 2018 verfügte das Bezirksgericht
A _________, was folgt:
Das Verfahren Z2 16 20 wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
a) Die Verfahrenskosten von Fr. 12'600.-- (Gebühr Fr. 942.35, Auslagen Fr. 11'657.65) werden zu
½ (d.h. Fr. 6'300.--) unter Solidarhaft den Gesuchstellern Z _________ & Y _________ und zu ½
(d.h. Fr. 6'300.--) dem Gesuchsgegner X _________ auferlegt.
b) Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 11'500.-
c) Der Gesuchsgegner bezahlt den Gesuchstellern eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- für zu viel
geleisteten Kostenvorschuss.
d) Der Saldo von Fr. 1'100.-- zu Gunsten des Gerichtes wird dem Gesuchsgegner in Rechnung
gestellt.
H. Gegen diesen Entscheid erhob X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
gehren:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksge-
richts A _________ vom 13. November 2018 aufgehoben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'600.-- werden vollumfänglich und unter solidari-
scher Haftbarkeit den Beschwerdegegnern auferlegt.
Die Beschwerdegegner bezahlen dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar.
Eventualiter wird die Beschwerde gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des
Bezirksgerichts A _________ aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Festlegung der
Prozesskosten und Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid für das Beschwerdeverfahren gehen unter solidari-
scher Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegner.
Die Beschwerdegegner bezahlen dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren unter solida-
rischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar.
Das Bezirksgericht sandte am 27. November 2018 die Akten an das Kantonsgericht.
Y _________ und Z _________ (nachfolgend Beschwerdegegner) verzichteten am
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde an-
fechtbar (BGE 139 III 133). Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten
Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art.
5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid
über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch
der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der
Höhe.
1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entschei-
des oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO)
schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1
ZPO). Die Beschwerdefrist richtet sich bei der Anfechtung der Kostenauferlegung nach
dem zugrundeliegenden Verfahren. Die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren
beträgt zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Vorliegender Kostenentscheid erging im summarischen Verfahren und die Beschwerde
wurde am 23. November 2018 fristgerecht eingereicht.
1.3 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsanwen-
dung ist voll überprüfbar, während die unrichtige Feststellung des Sachverhalts nur bei
offensichtlicher Unrichtigkeit, das heisst bei Sachverhaltsfeststellungen, die gegen das
Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen, gerügt werden kann (BGE 131 I E. 2; Gas-
ser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen
2014, N. 1 f. zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die
Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessen-
heit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei über-
prüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 34 ff. zu
Art. 310 ZPO).
Auf die im Übrigen formgerechte (vgl. Art. 130 f. ZPO) Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v.
Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz. Das Bezirksgericht A _________ belege seine
Aussage, wonach der Gesuchgegner für die Kosten mitaufzukommen habe, wenn er
selber Fragen an den Experten richte und in diesem Fall eine Widerklage vorliege, weder
mit einer Literaturangabe noch mit einem einschlägigen Gerichtsentscheid. Der Kosten-
entscheid sei in diesem Punkt ungenügend begründet, womit eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege. Die eigentliche Begründung der Vo-
rinstanz bezüglich der Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer beschränke sich im
Wesentlichen auf zwei Zeilen ("dass der Gesuchgegner für die Kosten mitaufzukommen
hat, wenn er selber Fragen an den Experten richtet; in diesem Fall liegt eine Widerklage
vor"). Selbst wenn eine klare Sachlage vorliegen sollte, könne der Hinweis auf die rele-
vanten Rechtsgrundlagen nicht unterbleiben. Die Pflicht zur Kostentragung, welche das
Bezirksgericht auf das Stellen von Ergänzungsfragen stütze, sei weder mit einer Litera-
turangabe belegt und weder kantonale noch bundesgerichtliche Rechtsprechung sei an-
geführt. Dies verletze die Begründungspflicht, weshalb der Kostenentscheid bereits aus
diesem Grunde aufzuheben sei.
2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vor-
bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2).
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der geschuldete
Umfang der Begründung variiert je nach Art des Entscheids (BGE 134 I 83 E. 4.1, 133
III 439 E. 3.3; 126 I 97 E. 2 b; 142 III 433 E. 4.3.2). Eine Pflicht, in einem Entscheid
Literaturangaben zu machen und Quellen entsprechender Rechtsprechung anzugeben,
besteht nicht. Dies insbesondere deshalb nicht, da der Richter in seiner Entscheidfin-
dung weder an Literatur noch an frühere Rechtsprechung gebunden ist.
Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 13. November 2018 aus, dass die Gerichts-
und Beweiskosten im Verfahren um vorsorgliche Beweisaufnahme grundsätzlich vom
Gesuchsteller zu tragen seien (Art. 158 ZPO), sie jedoch davon abweiche, weil der Ge-
suchgegner selber Fragen an den Experten richtete. Da die Parteien ungefähr im glei-
chen Ausmass Fragen an den Experten richten würden, rechtfertige es sich, ihnen die
Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Es ist zwar zutreffend, dass diese Begrün-
dung äusserst kurz ausfiel und es dem Bezirksgericht ein Leichtes gewesen wäre, die
entsprechenden Quellen anzugeben. Insbesondere handelt es sich dabei, wie im Fol-
genden aufgezeigt wird, um eine Abweichung von der allgemeinen Regelung der Kos-
tentragung. Aus diesem Grund wäre eine weitergehende Begründung des Entscheids
durch die Vorinstanz an sich wünschenswert gewesen. Dennoch sind die Überlegungen,
auf welche sich das Bezirksgericht stützt, ersichtlich. Der Kostenentscheid erging näm-
lich aufgrund der von beiden Parteien eingereichten Expertenfragen. Darin, dass der
Beschwerdeführer genau diese Überlegung in seiner Beschwerdeschrift anficht, wird er-
sichtlich, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung durch die Begründung ermöglicht
wurde. Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
vor.
3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der hälftigen Verteilung der Pro-
zesskosten Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. f ZPO verletzt. Bei der Verteilung der Prozess-
kosten bei vorsorglicher Beweisführung komme das Unterliegerprinzip i.S.v. Art. 106
ZPO nicht zur Anwendung. Die Gerichts- und Beweiskosten seien grundsätzlich vom
Gesuchsteller, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess, zu tragen.
Eine Kostenauferlegung auf den Gesuchgegner komme allenfalls dann zur Anwendung,
wenn er selber Fragen an den Experten richte, die den Streitgegenstand auf weitere
Tatsachen oder Beweismittel ausdehnen. Dies werde jedoch von der Vorinstanz nicht
geltend gemacht. Die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers bildeten zudem Be-
standteil der von den Beschwerdegegnern beantragten Beweisführung. Zudem wäre es
ohnehin Sache des Gerichts gewesen, dafür zu sorgen, dass der durch das Gesuch
definierte Prozessgegenstand gewahrt bleibe und nicht durch Ergänzungsfragen erwei-
tert werde. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 106 Abs. 1 ZPO
auch in dem Sinne verletzt, als sie der beschwerdeführenden Partei keine Parteientschä-
digung zugesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei gegen seinen Willen in das Ver-
fahren einbezogen worden und habe an der Beweiserhebung mitwirken müssen. Ihm sei
dadurch Aufwand durch anwaltliche Vertretung entstanden, welcher ihm von den Be-
schwerdegegnern zu ersetzen sei.
3.1. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzu-
legen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei-
entschädigung (Art. 95 ZPO). Prozesskosten werden grundsätzlich entsprechend dem
Erfolg der Parteien im Prozess verlegt, das heisst, die unterliegende Partei wird kosten-
pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 107 Abs 1 ZPO kann das Gericht von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Beispiele für sol-
che Umstände sind ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen den Par-
teien oder wenn die Beklagte zwar dank Verrechnung obsiegt, das Gericht aber viele
unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilen musste (Botschaft vom 28. Juni
2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7289 Ziff. 5.8.2 zu Art. 105 E-
ZPO). In solchen Fällen rechtfertigen besondere Umstände eine Abweichung von der
üblichen Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen mit den gestellten Rechtsbe-
gehren. Daraus folgt, dass die Kostenauflage gegenüber der nicht unterlegenen Partei
in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dann gerechtfertigt ist, wenn und soweit
diese durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten hat (BGE 139 III
E. 4.2).
Gemäss Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung
die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden. In Bezug auf die
Verteilung bzw. Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten besteht keine besondere
Regelung. Bei der vorsorglichen Beweisführung gibt es im Normalfall keine unterlie-
gende Seite, womit Art. 106 ZPO keine Anwendung finden kann (Bundesgerichtsent-
scheid 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E.3.1). Gemäss einhelliger Lehre und Recht-
sprechung hat bei vorsorglicher Beweisführung vor Einleitung des Hauptprozesses der
Gesuchsteller, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess, die Prozess-
kosten der vorsorglichen Beweisführung zu tragen (BGE 139 III 33 E. 4; Bundesgerichts-
entscheid 4D_54/2013 vom 6. Januar 2013 E, 3.2). Es muss folglich geprüft werden, ob
eine Abweichung von dieser Regelung im vorliegenden Fall rechtens ist.
3.1.1. Die Vorinstanz rechtfertigt die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten unter den
Parteien in ihrem Entscheid damit, dass die Parteien im Verfahren ungefähr im gleichen
Ausmass Fragen an den Experten richteten.
Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts rechtfertigt es sich nicht, selbst wenn die Er-
gänzungsfragen des Beschwerdeführers einen Mehraufwand für den Gutachter zur
Folge hatten, ihn mit den für deren Beantwortung anfallenden Kosten zu belasten und
ihn deshalb als unterliegende Partei i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZGB zu betrachten. Die Er-
gänzungsfragen stellende Partei darf, auch wenn sie mit der Anordnung der vorsorgli-
chen Beweisabnahme einverstanden war, nicht so behandelt werden, wie wenn sie
selbst ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gestellt hätte. Es liegt nämlich am
Gericht, dafür zu sorgen, dass der durch das Gesuch definierte Prozessgegenstand ge-
wahrt bleibt und nicht durch Ergänzungsfragen erweitert wird. Stellt die gesuchgegneri-
sche Partei im Rahmen ihres Gehörsanspruchs Fragen, die den durch die das Gesuch
stellende Partei abgesteckten Rahmen sprengen, hat das Gericht diese als unzulässig
zu erklären und dem Gutachter nicht zu unterbreiten (BGE 139 III 33 E. 4.3).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 an den beigezogenen Gutachter leitete das Bezirksge-
richt direkt den Fragenkatalog der Beschwedegegner sowie die Stellungnahme des Be-
schwerdeführers an diesen weiter mit dem Auftrag, die darin enthalten Fragen vollstän-
dig und klar zu beantworten (S. 39). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 leitete der
Bezirksrichter die jeweiligen Ergänzungsfragen an die Parteien weiter und führte aus,
dass diese unverändert zugelassen werden (S. 88). Das gleiche Vorgehen erfolgte am
tete und ihnen in Aussicht stellte, dass diese dem Experten zugestellt werden (S. 94).
Ebenfalls dem Begehren des Beschwerdeführers, welchem sich anschliessend auch die
Beschwerdegegner anschlossen, eine Ortsschau durchzuführen, um die offenen Punkte
zu klären, hat das Bezirksgericht entsprochen (S. 132). Es muss daher vorliegend nicht
mehr geprüft werden, ob die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers den Prozessge-
genstand erweiterten. Indem nämlich das Bezirksgericht die Ergänzungsfragen des Be-
schwerdeführers jeweils an die Gegenpartei weiterleitete und seinem Begehren um eine
Ortsschau stattgab, hat es die Fragen jeweils zugelassen. Daraus ist zu schliessen, dass
die Ergänzungsfragen das von den Beschwerdegegnern anhängig gemachte Beweis-
thema betrafen und dazu beitrugen, die Aussagekraft des Gutachtens zu erhöhen. Somit
entsprachen die Fragen des Beschwerdeführers vollumfänglich dem Interesse der Be-
schwerdegegner an einem möglichst aussagekräftigen Gutachten. Hinzukommt, dass
aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht, dass die Fragen des Beschwerde-
führers den Rahmen des Streitgegenstandes gesprengt hätten. Der Beschwerdeführer
hat folglich durch seine Ergänzungsfragen keinen Mehraufwand für den Gutachter ver-
ursacht, die eine hälftige Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer
rechtfertigen könnte (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.4).
3.1.2. Bei der Frage des Anspruchs auf Parteientschädigung des Gesuchgegners wird
ebenso überwiegend befürwortet, dass ein solcher grundsätzlich besteht. Dabei wird da-
rauf abgestellt, dass die vorsorgliche Beweisführung stets dem Interesse derjenigen Par-
tei dient, die darum ersucht (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 10 zu Art. 158 ZPO). Sie gibt ihr
die Möglichkeit, einen gefährdeten Beweis zu sichern, oder wie im vorliegenden Fall,
durch entsprechende Beweiserhebung ihre Prozesschancen abzuklären. Die Gegenpar-
tei ihrerseits wird durch die vorsorgliche Beweisführung in ein Verfahren gezwungen,
noch bevor ein eigentlicher Prozess gegen sie angestrengt ist. Da sie aber mit einem
Prozess rechnen muss, soll es ihr unbenommen sein, sich wie in einem solchen gegen
die beantragte vorsorgliche Beweisführung im angezeigten Umfang zur Wehr zu setzen
bzw. von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch zu machen, ohne sich deswegen einem
Kostenrisiko auszusetzen (Bundesgerichtsentscheid 4D_54/2013 E. 3.6). Vorliegend ha-
ben die Beschwerdegegner ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Beiweisaufnahme beim
Bezirksgericht A _________ eingereicht mit dem Zweck, die Prozesschancen in einem
allfälligen Schadenersatzprozess abzuschätzen (S. 6). Der Beschwerdeführer hat in sei-
ner Stellungnahme vom 12. Mai 2016 nicht die Abweisung der vorsorglichen Beweisauf-
nahme verlangt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieses Verhalten so ausgelegt werden
darf, dass das Gutachten als in seinem Interesse qualifiziert werden könnte. Unabhängig
von der Haltung des Beschwerdeführers betreffend die vorsorglichen Massnahmen, war
die Erstellung des Gutachtens jederzeit im Interesse der Beschwerdegegner. Das Ver-
halten des Beschwerdeführers im Verfahren ist lediglich als Abwehrverhalten zu qualifi-
zieren, mit welchem er die Aussagekraft des Gutachtens, ebenfalls im Sinne der Be-
schwerdegegner, erhöht hat. Aus diesem Grund sind ihm die entsprechenden Aufwen-
dungen zu ersetzen.
3.1.3. Ein weiterer Grund, die Prozesskosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweis-
aufnahme den Beschwerdegegnern zu überbinden, besteht darin, dass diese die Mög-
lichkeit hätten, den ordentlichen Prozess einzuleiten. Im Falle des Obsiegens könnten
sie die Kosten der vorsorglichen Beweisführung auf die dort unterliegende Partei abwäl-
zen. Verzichtet sie nach erfolgter vorsorglicher Beweiserhebung auf die Einleitung eines
Hauptprozesses, um ihren behaupteten materiellen Anspruch durchzusetzen, kommt
dies ihrem Unterliegen in einem solchen Prozess gleich und es ist sachgerecht, wenn
ihr die Kosten der vorsorglichen Beweisaufnahme endgültig anhaften. Der Beschwerde-
führer seinerseits hat diese Möglichkeit nicht, einen Hauptprozess einzuleiten und sich
bei Obsiegen der Kosten zu entledigen. Ungeachtet der Verantwortlichkeit für die be-
haupteten Mängel bliebe dieser mit den Kosten der vorsorglichen Beweisführung belas-
tet, obwohl er selbst diese gar nicht verlangt hat (BGE 139 III 33 E. 4.5; Bundesgerichts-
entscheid 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014, E. 3.5). Auch aus diesem Grund wäre eine
hälftige Kostentragung aus Billigkeitsüberlegungen äusserst stossend.
Die Vorinstanz hat diese besondere Interessenlage bei der Kostenverteilung im Verfah-
ren um Anordnung einer vorsorglichen Beweisaufnahme in ihrem Entscheid vom 13. No-
vember 2018 unberücksichtigt gelassen und damit die Grundsätze von Art. 106 ZPO und
Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO verletzt. Damit hat sie im Ergebnis einen willkürlichen Entscheid
getroffen, sodass die Beschwerde von X _________ gutzuheissen und der angefoch-
tene Kostenentscheid des Bezirksgerichts A _________ aufzuheben ist. Die Gerichts-
kosten sind entsprechend den üblichen Regelungen für die vorsorgliche Beweisauf-
nahme vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und dem Beschwerdefüh-
rer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
3.2. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen
Vertretung
und,
wenn
eine
Partei
nicht
berufsmässig
vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung
(Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das summari-
sche Verfahren vor Bezirksgericht wird zwischen Fr. 1'100.-- und Fr. 11'000.-- festgesetzt
(Art. 34 Abs. 1 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das
Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit
und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi-
ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem
Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschrit-
ten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Im Verfahren vor erster Instanz musste der Beschwerdeführer insgesamt fünf Eingaben
an das Bezirksgericht machen, wobei er erst ab der zweiten Eingabe, datiert vom 29.
November 2016 anwaltlich vertreten war. Hinzu kommt, dass eine, wenn auch nicht allzu
umfangreiche Expertise erstellt wurde, welche anschliessend zwei Mal ergänzt wurde.
Des Weiteren hat zwei Mal eine Besichtigung des Objekts stattgefunden, wobei er bei
der ersten noch nicht anwaltlich vertreten war. In Anwendung der obgenannten Kriterien,
insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des
Rechtsvertreters rechtfertigt sich ein Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- für das erstinstanz-
liche Verfahren. Demnach bezahlen die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für
das vorsorgliche Beweisverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--.
4.
4.1 Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens den Beschwerdegegnern auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese schulden dem Be-
schwerdeführer zudem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung, da die-
ser darum ersucht hat und anwaltlich vertreten war (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO,
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar)
vom 11. Februar 2009.
4.2 Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) werden auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Strittig ist vorliegend die Verteilung der Prozess-
kosten in Höhe von Fr. 12'600.--, welche als Streitwert herangezogen werden (vgl. Bun-
desgerichtsurteil 4A_693/2012 vom 17. Januar 2013 E. 1.1). Die Gerichtsgebühr liegt im
vorliegenden Verfahren in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis Fr. 4'800.-- (Art. 18 Abs. 1
GTar i.V.m. Art. 19 Abs. 1 1. Teilsatz GTar). Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduk-
tions-Koeffizient von bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden (Art. 19 Abs. 1 2. Teilsatz
GTar).
Das Beschwerdeverfahren bestand aus einem einfachen Schriftenwechsel. Die Verfah-
rensakten waren wenig umfangreich und die strittige Rechtsfrage beschränkte sich auf
die Kostenverteilung, wobei in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer verschie-
dene Fragen aufgeworfen worden sind. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Be-
messungskriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.-- festgelegt. Die Gerichtskosten
sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu
verrechnen (Art. 111 ZPO). Der Betrag von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer zurück-
zuerstatten. Die Beschwerdegegner schulden dem Beschwerdeführer für den geleiste-
ten Kostenvorschuss Fr. 900.--.
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b
und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird zwi-
schen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des
vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur
und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs.
1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können
die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine
mündliche Verhandlung fand nicht statt. Zu behandeln war lediglich die Rechtsfrage der
Kostenverteilung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner reichte eine elf-seitige
Stellungnahme ein. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rück-
sicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters der
Beschwerdegegner, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 1'050.-- (MwSt. und Aus-
lagen inkl.) festzusetzen. Diese ist den Beschwerdegegnern unter solidarscher Haftung
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Be-
zirksgerichts A _________ vom 13. November 2018 werden aufgehoben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'600.-- (Gebühr Fr. 942.35, Aus-
lagen Fr. 11'657.65) werden Y _________ und Z _________ unter Solidarhaft auf-
erlegt. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Entscheid über die Verfahrenskosten
im entsprechenden Hauptverfahren.
Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftung
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 900.-- werden
Y _________ und Z _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- verrechnet. Die Differenz von Fr. 200.—wird
X _________ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. Y _________ und
Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftung Fr. 900.-- für den
geleisteten Kostenvorschuss.
Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftung
für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'050.--
(inkl. MwSt. und Auslagen).
Sitten, 18. Januar 2019