C3 18 198
URTEIL VOM 13. JUNI 2019
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________
gegen
Y _________ , 3944 Unterbäch VS, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt N _________
(Eigentumsfreiheitsklage)
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 12. Juli 2018
Verfahren
A. Am 9. Oktober 2017 reichte Y _________ beim Bezirksgericht A _________ eine
Eigentumsfreiheitsklage gegen X _________ mit folgenden Rechtsbegehren ein
(S. 1 ff., S. 6):
Der Beklagte wird unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert einer gerichtlich zu
bestimmenden Frist den auf dem Stammgrundstück Nr. xxx, Plan Nr. xxx, in B _________ errichteten
Grillplatz mit sämtlichen dazu gehörenden Einrichtungen wie Bodenplatte, Umgebungsmauern,
Holzpergola, Tisch, Bänken, Bäumen und Sträuchern auf eigene Kosten zu entfernen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.
Dem Kläger wird zu Lasten des Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
B. Mit Klageantwort vom 15. November 2017 (S. 27 ff.) beantragte X _________ die
Abweisung der Klage unter Kosten und Entschädigungsfolge (S. 33).
C. Der Kläger replizierte am 11. Dezember 2017 (S. 44 ff.) und passte seine Rechtsbe-
gehren wie folgt an (S. 54):
Der Beklagte wird unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert einer gerichtlich zu
bestimmenden Frist den auf dem Stammgrundstück Nr. xxx, Plan Nr. xxx, in B _________ errichteten
Grillplatz mit sämtlichen dazu gehörenden Einrichtungen wie Bodenplatte, Umgebungsmauern,
Holzpergola, Tisch, Bänken, Bäumen und Sträuchern auf eigene Kosten zu entfernen und die Rasen-
fläche wiederherzustellen resp. die beschädigte Fläche in einen Garten umzugestalten.
Der Kläger wird nach Ablauf der gemäss Ziffer 1 gerichtlich zu bestimmenden Frist zur Ersatzvornahme
auf Kosten des Beklagten ermächtigt, den auf dem Stammgrundstück Nr. xxx, Plan Nr. xxx, in
B _________ errichteten Grillplatz mit sämtlichen dazu gehörenden Einrichtungen wie Bodenplatte,
Umgebungsmauern, Holzpergola, Tisch, Bänken, Bäumen und Sträuchern zu entfernen und die Ra-
senfläche wiederherzustellen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.
Dem Kläger wird zu Lasten des Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
D. In der Duplik vom 18. Januar 2018 (S. 71 ff.) hielt der Beklagte an seinen Rechtsbe-
gehren fest.
E. Am 14. März 2018 führte das Bezirksgericht A _________ eine Instruktionsverhand-
lung mit vorgängigem Augenschein in Anwesenheit der Parteien durch (S. 82 ff.). Beide
Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Die Hauptverhandlung mit Zeugenein-
vernahme fand am 24. Mai 2018 statt (S. 101 ff.). Das Bezirksgericht, fällte am 12. Juli
2018 nachfolgendes Urteil (S. 115 ff.), welches gleichentags an die Parteien versandt
wurde (S. 125):
X _________ wird unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, innert drei Monaten nach
Rechtskraft des Urteils auf eigene Kosten den auf dem Stammgrundstück Nr. xxx, Plan Nr. xxx, gele-
gen auf Gebiet der Gemeinde B _________, errichteten Grillplatz samt der dazugehörenden Einrich-
tung wie der Bodenplatte, der Holzpergola, dem Tisch, den Bänken sowie der sich auf der Rasenfläche
befindlichen einzelnen Steinplatten zu entfernen und die Rasenfläche wieder herzustellen.
Y _________ oder ein von diesem beauftragter Dritter seiner Wahl wird nach unbenutztem Ablauf der
Frist gemäss Ziff. 1 berechtigt, den auf dem Stammgrundstück Nr. xxx, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet
der Gemeinde B _________, errichteten Grillplatz samt den dazugehörenden Einrichtungen wie der
Bodenplatte, der Holzpergola, dem Tisch, den Bänken, sowie den sich auf dem Rasenplatz befindli-
chen einzelnen Steinplatten zu entfernen und die Rasenfläche wieder herzustellen. Die Kosten dieser
Ersatzvornahme gehen zu Lasten von X _________.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.00 (Gebühr Fr. 1'065.00, Auslagen Fr. 335.00) werden X _________
auferlegt. Diese werden mit den von Y _________ geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe
verrechnet.
X _________ erstattet Y _________ für geleistete Kostenvorschüsse Fr. 1'400.00.
Die von Y _________ bezahlten Kosten für das Schlichtungsverfahren vor dem Gemeinderichteramt
B _________ von Fr. 170.00 gehen zu Lasten von X _________.
X _________ erstattet Y _________ demnach Fr. 170.00.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (Honorar Fr. 1'650.00,
Auslagen Fr. 150.00).
F.
Gegen dieses Urteil erhob X _________ (im folgenden Beschwerdeführer) am
ren:
Der vorliegenden Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufgehoben und die
Eigentumsfreiheitsklage von Y _________ abgewiesen.
Eventualiter ist die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
G. Den durch das Gericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 950.00 bezahlte der
Beschwerdeführer fristgerecht.
H. Y _________ reichte am 17. Oktober 2018 seine Beschwerdeantwort ein und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer-
deführer zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind
vermögensrechtliche Angelegenheiten, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte-
nen Begehren weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird
durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbe-
gehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest,
sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig
sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend wurde der Streitwert von den Parteien nicht explizit beziffert, bzw. es wurde
von Seiten des Klägers festgehalten, dass dieser unter Fr. 30'000.-- liege (S. 2). Der
Beklagte hat dem nicht widersprochen. Die Vorinstanz ging ohne nähere Begründung
von einem Streitwert von Fr. 2'621.-- aus. Dabei handelt es sich um den Betrag, welchen
der Beschwerdeführer zur Erstellung des Gartens aus der Hauskasse genommen haben
soll.
Bei der Eigentumsfreiheitsklage i.S.v. Art. 641 Abs. 2 ZGB bemisst sich der Streitwert
nach dem Ausmass der fraglichen Einwirkung auf das Eigentum. Gemeint ist damit das
klägerische geldwerte Interesse an der Beseitigung der fraglichen Störung (Marro, in:
Duss Jacobi/Marro [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, Basel 2016,
N. 13.33) bzw. der durch die Immissionen verursachte merkantile Minderwert. Das geld-
werte Interesse an der Beseitigung wurde von den Parteien nicht beziffert, weshalb die-
ses vom Bezirksgericht festzulegen war. Da der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag
von Fr. 2'621.-- von keiner Partei gerügt wurde, geht das Kantonsgericht ebenfalls von
diesem Streitwert aus. Somit ist der vorliegende Endentscheid mit Beschwerde anzu-
fechten (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO).
1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren
vor der Vorinstanz beteiligt hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich 2016, N. f. zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer war vorliegend vor dem
Bezirksgericht A _________ beklagte Partei und ist mit seinem Abweisungsantrag
unterlegen. Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, wobei die Beschwerde unter Beilage des an-
gefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1
ZPO). Das Urteil des Bezirksgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2018
zugestellt. Somit begann die Frist am 14. Juli 2018 zu laufen und endete - unter Beach-
tung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) - am
reichte Beschwerde vom 7. September 2018 erfolgte mithin fristgerecht.
1.4
Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die
Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier
Kognition, während die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einer
Willkürrüge gleichkommt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des
Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisa-
tion und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR
2011, S. 101). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde
vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbrin-
gen diese Anforderungen nicht erfüllen. In der Beschwerdeschrift ist detailliert darzule-
gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und geändert werden
muss. Die Berufungsschrift muss sich bei mehreren alternativen Begründungen mit jeder
einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und
begründen, weshalb diese fehlerhaft sind (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO).
Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, indem die Vorinstanz den Umbau des
Rasenplatzes als Grillplatz qualifiziere, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
fest (Beschwerdeschrift S. 3). Andererseits rügt er eine unrichtige Rechtsanwendung.
Aufgrund des rechtsgültigen Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom
verstosse die von der Vorinstanz in ihrem Urteil angeordnete Entfernung von Steinplat-
ten und Trögen gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Diese Rügen sind genü-
gend substantiiert und es ist ausreichend dargelegt, welche Punkte des Urteils ange-
fochten sind.
1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.7 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte-
nen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstre-
ckung aufschieben (Art. 325 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für die Aufschiebung ist ein Gesuch
erforderlich. Fällt die Rechtsmittelinstanz sogleich einen Entscheid in der Hauptsache,
wird das gestellte Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stufe den von ihm getätigten
Umbau des Rasenplatzes unrichtigerweise als Grillplatz ein. Er habe jedoch einen Gar-
ten im Wohngartenstil erstellt, mit mobilen Bänken und einem mobilen Tisch, welche in
den Wintermonaten verstaut werden könnten. Einzig die Bodenplatten sowie die
Holzpergola seien fix installiert. An den Tagen, an welchen effektiv grilliert worden sei,
sei ein mobiler Gasgrill, der keinen Strom brauche, verwendet worden. Durch die Quali-
fikation als Grillplatz stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest.
Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist eine qualifiziert fehler-
hafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich. Offensichtlich unrichtig ist dabei gleich-
bedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 5 zu Art. 320
ZPO). Daneben ist erforderlich, dass die betreffende Tatsache auch rechtserheblich ist.
Das bedeutet, dass selbst eine klar unrichtige Sachverhaltsfeststellung ohne Folgen blei-
ben kann, wenn die entsprechende Tatsache keinen Einfluss auf den Verfahrensaus-
gang hatte (Freiburghaus/Afheldt, N. 5 zu Art. 320 ZPO).
2.2 Die Vorinstanz führt in E. 2 ihres Entscheides aus, welche Arbeiten X _________
auf der Rasenfläche ausgeführt hat und geht anschliessend davon aus, dass der Rasen-
platz ab Sommer 2016 als "Gartensitzplatz" (S. 4) benutzt wurde. In E. 3.2 spricht die
Vorinstanz von einem "Sitzplatz zum Grillieren" (S. 5) und anschliessend führt sie aus,
dass die Umgestaltung des Rasenplatzes mit diversen baulichen Massnahmen aus ihrer
Sicht einem Grillplatz entspreche. Sie gelangt zu dieser Überzeugung durch Würdigung
der vorliegenden Beweise. Sie führt an keiner Stelle aus, dass ein fixer Grill installiert
wurde, sondern spricht lediglich von "Strom neben einem Steintisch für den Grill".
2.3 Im Ergebnis beschreibt die Vorinstanz umfassend, in welcher Art und Weise das
fragliche Gebiet umgestaltet wurde, wobei der Beschwerdeführer gegen diese Detailbe-
schreibung keine hinreichend begründeten Rügen erhebt. Er stört sich vielmehr an der
abschliessenden Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz, welche angesichts der Be-
gründungen ohne Belang ist. Mit ihrer detaillierten Beschreibung stellt die Vorinstanz den
Sachverhalt willkürfrei fest. Ob das Ergebnis als Garten im Wohngartenstil oder Grillpatz
bezeichnet wird, ändert nichts an der zutreffenden Beschreibung. Damit ist die Rüge
einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung abzuweisen.
3. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf zwei alternative Begründungen (S. 121).
Einerseits erkennt sie in den von der umgestalteten Fläche ausgehenden Immissionen
eine unzulässige Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums im Sinne von Art. 684
ZGB, andererseits erachtet sie den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung,
mit welchem der Beschwerdeführer zur Umgestaltung ermächtigt wurde, als nicht gültig
zustande gekommen, weil er gegen Art. 647d ZGB verstosse. Im Folgenden ist zu prü-
fen, ob die Rügen des Beschwerdeführers diese Argumentationen der Vorinstanz zu er-
schüttern vermögen.
3.1 Der Beschwerdeführer hält der ersten Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass
von der umgestalteten Fläche vor und nach der Umgestaltung Immissionen ausgingen
und diese gerechtfertigt wären (Beschwerdeschrift S. 4). Der Beschwerdegegner hält
dem entgegen, dass die Fläche seit der Umgestaltung wesentlich intensiver genutzt wird
und daher mehr Rauch und mehr Lärm entsteht, den er als übermässig qualifiziert (Be-
schwerdeantwort S. 5).
3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 126 III 223 E. 4.a betref-
fend Lärm) sind die in Abs. 2 von Art. 684 ZGB genannten Immissionsarten nur dann
unzulässig, wenn sie übermässig im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind. Anders wäre
der Fall nur dann zu beurteilen, wenn das betroffene Grundstück unmittelbar in seiner
Substanz geschädigt wird. In den Fällen möglicherweise übermässiger Immissionen hat
das Gericht nicht nur die Lage und Beschaffenheit sowie den Ortsgebrauch zu würdigen,
sondern es ist in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, und
es sind alle erheblichen Elemente zu würdigen.
3.1.2 Soweit keine substanzschädigende Einwirkung vorliegt, was bezüglich der Stock-
werkeigentumseinheit des Beschwerdegegners nicht behauptet wurde, kann auf eine
Prüfung, ob die behaupteten und erwiesenen Immissionen auch übermässig sind, nicht
verzichtet werden. Dabei ist nicht hinreichend, wenn der Beschwerdegegner pauschal
behauptet, dass die umgestaltete Fläche genutzt wird und dabei Lärm und Gerüche ent-
stehen und diese übermässig seien. Vielmehr hätte er im Einzelnen darzulegen, welches
Ausmass die Immissionen denn annehmen, damit das Gericht darüber befinden kann,
ob dieses (festzustellende) Ausmass im individuellen Fall über das normale Mass hin-
ausgeht oder nicht. Den Behauptungen des Beschwerdegegners lässt sich hierzu ent-
nehmen, dass die Fläche «regelmässig zum Feiern genutzt wird, was viel Lärm und
Rauchemissionen zur Folge hat» (S. 4 Rz. 7). Diese Behauptung wurde vom Beklagten
bestritten (S. 7) und vom Kläger in seiner Duplik nicht weiter thematisiert oder in Einzel-
tatsachen aufgegliedert. Immerhin hat der Beklagte zugestanden (S. 87), dass die Flä-
che im Jahr 2017 bei fünf Gelegenheiten über einen längeren Zeitraum von bis zu acht
Personen genutzt wurde und dass dabei ein mobiler Gasgrill zum Einsatz kam. Eine
intensivere Nutzung lässt sich anhand der Behauptungen und Beweismittel nicht erstel-
len.
Indem die Vorinstanz bereits eine geringfügige Beeinträchtigung genügen lässt, bezieht
sie sich auf die den materiellen, das Eigentum unmittelbar schädigenden Eingriff, den
sich der Beschwerdegegner in der Tat nicht gefallen lassen müsste. Ein solcher wurde
aber bezüglich der eigenen Stockwerkeigentumseinheit des Beschwerdegegners - im
Gegensatz zur im gemeinsamen Eigentum stehenden Rasenfläche - nicht behauptet.
3.1.3 Bei der Würdigung von Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch ist zu berücksich-
tigen, dass sich die fragliche Liegenschaft in einem normalen Wohnquartier befindet,
welches weder in einem Kurort liegt, noch dem Tourismus dient, noch sonst ein beson-
deres Ruhebedürfnis begründet. Weiter befindet sich die fragliche Fläche unmittelbar vor
der Terrasse des Beschwerdeführers im Erdgeschoss, während sich die Stockwerkei-
gentumseinheit des Beschwerdegegners direkt darüber im 3. Obergeschoss befindet.
Mit Bezug auf die Immissionen, namentlich betreffend Lärm und Rauch, ist damit ohne
weiteres anzunehmen, dass diese ausgehend von der umgestalteten Fläche nicht inten-
siver sind, als diese bei der Terrasse des Beschwerdeführers als Ausgangspunkt der
Fall wäre. Von einer übermässigen Nutzung der umgestalteten Fläche kann damit zu-
mindest solange nicht gesprochen werden, als die entsprechende Nutzung auf der Ter-
rasse des Beschwerdeführers noch im Rahmen wäre.
3.1.4 Nach Auffassung des Gerichts bedingt die gegenseitige nachbarschaftliche Rück-
sichtnahme, dass allen Parteien in einem Mehrfamilienhaus zugestanden wird, ihre Aus-
senbereiche (Terrasse, Balkon) zu nutzen. Dazu gehört die Möglichkeit, sich dort mit
mehreren Personen aufzuhalten und sich in normaler Lautstärke zu unterhalten ebenso,
wie Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. Der Beschwerdegegner hat nicht be-
hauptet - und der Beschwerdeführer explizit verneint - dass im Aussenbereich Musik
gemacht wurde oder dass es wiederholt zu besonders lautem Geschrei oder Streitereien
gekommen wäre. Vielmehr ist aufgrund der Behauptungen und Beweismittel davon aus-
zugehen, dass sich bis zu 8 Personen im Aussenbereich vor einer 4,5-Zimmerwohnung
in normaler Lautstärke unterhalten haben. Dies kann nicht als übermässige Lärmimmis-
sion beurteilt werden.
Bezüglich der Rauchimmissionen ist zu beachten, dass ein mobiler Gasgrill verwendet
wurde, was die Immissionen im Vergleich zu einem Kohlegrill erheblich reduziert. Na-
mentlich ist nicht mit Funkenflug, Russ, Gerüchen der Anzündflüssigkeit oder Ähnlichem
zu rechnen. Die Immissionen beschränken sich vielmehr auf die durch die Zubereitung
des Grillguts entstehenden Gerüche. Ohne eine feste Grenze zu ziehen, kann jedenfalls
gesagt werden, dass gelegentliches Grillieren inkl. der damit verbundenen Ge-
ruchsimmissionen in einem normalen Wohnquartier noch als zulässig qualifiziert werden
kann, namentlich wenn sich die Häufigkeit auf fünf Anlässe pro Jahr beschränkt (Wirz,
Schranken der Sonderrechtsausübung im Stockwerkeigentum, Diss. Zürich 2008,
S. 107 f.).
Im Sinne einer gegenseitigen Interessenabwägung stehen sich die grundsätzlich gleich-
wertigen Interessen der Parteien an der Nutzung der Aussenbereiche gegenüber und es
kann damit nicht gesagt werden, dass das Interesse des einen das Interesse des ande-
ren notwendigerweise überwiegt. Vielmehr haben sich beide Parteien an den Rahmen
des in einer Wohnüberbauung Üblichen und zu Tolerierenden zu halten. Aus den Be-
hauptungen der Parteien lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer diesen
Rahmen bis zur Klageeinleitung oder zum Urteilszeitpunkt gesprengt hätte, wollte man
ihm nicht auch gleich die Nutzung seiner eigenen Terrasse verbieten. Sollte sich in Zu-
kunft tatsächlich eine übermässige Immissionsbelastung manifestieren, so wäre aus
Sicht des Nachbarrechts nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzugehen und in
einem ersten Schritt ein Nutzungsreglement zu verfügen, bevor der Rückbau angeordnet
wird.
3.2 Darüber hinaus ist fraglich, ob mit dem Beschwerdeführer überhaupt die richtige
Person ins Recht gefasst wurde, gegen welche die Klage aus Immissionsschutz geführt
werden kann. Zu beachten ist, dass die fragliche Fläche im Miteigentum aller Stockwer-
keigentümer steht und dem Beschwerdeführer kein Sondernutzungsrecht eingeräumt
wurde. Vielmehr sind alle Miteigentümer weiterhin berechtigt, die entsprechende Fläche
zu benutzen. Mit seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_340/2017 vom 11.
Dezember 2018 hat das Bundesgericht klargestellt (E. 4.3.3), dass bei Immissionen,
welche von den nicht zu Sonderrecht ausgeschiedenen Teilen ausgehen, die Mitglieder
der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft bilden.
Dem allein eingeklagten Beschwerdeführer mangelt es daher an der Passivlegitimation.
Darüber hinaus hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid ausgeführt (E. 4.3.4 f.),
dass dem Miteigentümer im internen Verhältnis die Eigentumsfreiheitsklage nicht zur
Verfügung steht, sondern er vielmehr im Rahmen der Eigentümerversammlung die Be-
seitigung traktandieren zu lassen hat. Einen entsprechenden negativen Beschluss der
Stockwerkeigentümergemeinschaft könnte er dann anfechten und die Beseitigung in die-
sem Rahmen verlangen. Damit ist der Begründung der Vorinstanz wegen fehlender Pas-
sivlegitimation die Grundlage entzogen. In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Klage abzuweisen.
3.3 Im Hinblick auf die Alternativbegründung der Vorinstanz trägt der Beschwerdeführer
vor (Beschwerdeschrift S. 6), dass der Beschwerdegegner nicht legitimiert sei, die feh-
lende Zustimmung des (angeblich) besonders betroffenen Mitteigentümers C
_________ gegen die Gültigkeit des angefochtenen Entscheids anzurufen. Dies auch
vor dem Hintergrund, dass die Frist zur Anfechtungsklage längst abgelaufen sei und
keine Nichtigkeit vorliege. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Anrufung der
Nichtigkeit rechtsmissbräuchlich sei (S. 7).
Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass es sich bei der fraglichen Umgestal-
tung nicht um eine wertvermehrende, sondern vielmehr um eine wertmindernde Mass-
nahme handle, welche nur einstimmig nach Art. 647e ZGB hätten beschlossen werden
dürfen.
3.3.1
In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer
durchgeführte Umgestaltung einen Eingriff in das gemeinsame Eigentum der Stockwer-
keigentümergemeinschaft darstellt. Gemäss Art. 646 Abs. 3 ZGB hat jeder Miteigentü-
mer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Jedem Miteigentümer
steht gestützt auf sein Eigentum gegen den oder die anderen Miteigentümer die Eigen-
tumsfreiheitsklage i.S.v. Art. 641 Abs. 2 ZGB zur Verfügung (BGE 95 II 397 E. 2b; Do-
mej/Schmidt, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommen-
tar, 2. A., Basel 2018, N. 16 zu Art. 647 ZGB; Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar,
A., 2015, N. 39 zu Art. 647 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom
April 1998, in: ZWR 1999 S. 205). Hingegen ist allein die Gemeinschaft berechtigt,
einen entsprechenden Eingriff in ihr Eigentum zu genehmigen und zu legitimieren. Eine
solche Genehmigung führt notwendigerweise zur Abweisung der Klage eines einzelnen
Miteigentümers.
Vorliegend beruft sich Beschwerdeführer darauf, dass die Stockwerkeigentümerver-
sammlung vom 20. November 2014 sein Gestaltungsprojekt genehmigt habe und er des-
halb legitimiert gewesen sei, die Umgestaltung entsprechend vorzunehmen.
3.3.2 Der durch den Beschwerdeführer angerufene Genehmigungsentscheid wurde im
Zuge einer ordnungsgemäss einberufenen Miteigentümerversammlung gefällt. Jeden-
falls macht der Beschwerdegegner nicht geltend, dass die Versammlung als solche unter
Verletzung von Fristen oder Formvorschriften einberufen wurde. Über die traktandierten
Gegenstände konnte somit gültig verhandelt werden. Nicht zu übersehen ist jedoch,
dass der hier fragliche Beschluss nicht auf der Traktandenliste aufgeführt wurde, obwohl
dies aufgrund des Eingriffs in das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich erforderlich
gewesen wäre. Der entsprechende Beschluss der Miteigentümerversammlung war da-
mit zumindest anfechtbar, jedoch hat der Beschwerdegegner die Anfechtungsfrist ver-
säumt und selbst wenn dies nicht der Fall wäre, müsste sich die Anfechtungsklage gegen
die Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht nur den Beklagten richten. Die Ungül-
tigkeit kann im vorliegenden Verfahren auch nicht vorfrageweise geltend gemacht wer-
den, sondern der anfechtbare Beschluss hat Bestand, solange er nicht gerichtlich auf-
gehoben wurde. Damit ist zu prüfen, ob der entsprechende Beschluss nichtig ist, denn
nur die Nichtigkeit kann im vorliegenden Verfahren geprüft und festgestellt werden (Wer-
melinger, N. 212 zu Art. 712m ZGB).
3.3.3 Die Nichtigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht leichthin anzunehmen,
sondern muss sich auf schwere und schwerste Mängel in der Beschlussfassung be-
schränken. Nichtigkeit wird beispielweise bejaht, wenn im Reglement ein allgemeines
Verbot des Verkaufs der Stockwerkanteile eingeführt wird, wenn einem Stockwerkeigen-
tümer definitiv jegliches Stimmrecht entzogen wird, wenn einem Stockwerkeigentümer
ein Sonderrecht an einem zwingend gemeinschaftlichen Teil eingeräumt wird oder wenn
der Beschluss dank der Zustimmung unbefugter Dritter gefasst wurde, die über kein
Stimmrecht verfügen oder wenn die Teilnahme von Miteigentümern bewusst verhindert
wurde (Wermelinger, N. 208 zu Art. 712m ZGB). In der Regel ist die Prüfung des kon-
kreten Falles erforderlich.
Die formalen Mängel sind im vorliegenden Fall erheblich milder, wurde doch anlässlich
einer grundsätzlich ordnungsgemäss einberufenen Miteigentümerversammlung, welche
verschiedene andere Gegenstände behandelte, auch über den nicht traktandierten An-
trag des Beschwerdeführers entschieden. Die formalen Mängel in der Traktandierung
rechtfertigen keine Nichtigkeit.
3.3.4 Damit ist zu prüfen, ob aufgrund fehlender Beschlussquoren von der Nichtigkeit
ausgegangen werden muss. Für die Frage der Beschlussquoren ist entscheidend, ob es
sich vorliegend um eine notwendige (Art. 647c ZGB), nützliche (Art. 647d ZGB) oder
luxuriöse (Art. 647e ZGB) bauliche Massnahme handelt. Die Variante einer notwendigen
baulichen Massnahme ist vorliegend nicht gegeben, da deren Voraussetzungen offen-
sichtlich nicht erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung zwischen einer nütz-
lichen und einer luxuriösen baulichen Massnahme. Als Abgrenzungskriterium hat das
Bundesgericht in BGE 141 III 357 den Kreis jener Personen herausgearbeitet, die von
der fraglichen baulichen Massnahme profitieren. Kommt eine bauliche Massnahme allen
oder zumindest den allermeisten Miteigentümern zu gute und steigt damit der Gesamt-
wert des in Stockwerkeigentümeranteile aufgeteilten Grundstücks, ist von einer nützli-
chen Massnahme auszugehen. Liegt die bauliche Massnahme aber nur im Interesse
eines einzelnen Miteigentümers oder einiger weniger, so liegt eine luxuriöse Massnahme
vor (BGE 141 III 357 E. 3.3).
Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass es sich vorliegend grundsätzlich um eine
gelungene Umgestaltung handelt, welche von den Miteigentümern, abgesehen vom Be-
schwerdegegner und seinem Sohn, als positiv und nützlich wahr- und aufgenommen
wird. Gleichzeitig ist zu beachten, dass der vom Kläger ins Feld geführt Minderwert nicht
näher spezifiziert wird. Angesichts des auf Fr. 2'621.-- festgesetzten Streitwerts ist aber
davon auszugehen, dass dieser dem vom Kläger geltend gemachten Minderwert ent-
sprechen soll. Ein solch geringer Minderwert des Klägers wird durch den Mehrwert, den
die Zeugen in ihren Aussagen zum Sitzplatz zum Ausdruck gebracht haben (S. 102, 104,
105, 106), in jedem Fall aufgewogen, womit in der Konsequenz von einer nützlichen
baulichen Massnahme auszugehen ist.
Das von den Beschwerdegegnern angeführte Beispiel eines Dachgartens (vgl. Bundes-
gerichtsurteil 5C.260/2000 vom 21. Juni 2001) ist vorliegend nicht einschlägig. Der we-
sentliche Unterschied zwischen dem von den Beschwerdegegnern zitierten Dachgarten
und dem vorliegenden Fall liegt darin, dass nur einzelne der fraglichen Stockwerkeigen-
tümer überhaupt Zugang zu diesem Dachgarten hatten und er damit nur einzelnen Inte-
ressen diente. Im Gegensatz dazu ist die hier strittige Fläche für alle Miteigentümer frei
zugänglich und damit allen Parteien (potentiell) dienlich. Gerade dies spricht wesentlich
dafür, dass für das Gesamtgrundstück von einer Wertsteigerung und von einer verbes-
serten Gebrauchsfähigkeit auszugehen ist.
3.3.5
Als nützliche Massnahme unterliegt das Beschlussquorum den Bestimmungen
von Art. 647d ZGB, wie dies die Vorinstanz korrekt erkannt hat. Nicht zu beanstanden
ist weiter der Schluss der Vorinstanz, dass anlässlich der Miteigentümerversammlung
vom 20. November 2014 das Quorum gemäss Abs. 1 dieses Artikels erfüllt war. Hinge-
gen wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob einem Mitteigentümer ein Vetorecht zukommt,
und bejahendenfalls, ob ein solches auch ausgeübt wurde.
Diese Fragen dürfen vorliegend allerdings in Anbetracht der jüngsten Entwicklung der
Rechtsprechung unbeantwortet bleiben. Selbst wenn C _________ ein Vetorecht zu-
käme, so führte dies nicht per se zur Nichtigkeit des Beschlusses, sondern lediglich zur
Anfechtbarkeit. Solange aber der Beschluss der Eigentümerversammlung nicht durch
einen Gerichtsentscheid aufgehoben wurde, hat er Bestand (Urteil des Obergerichts Zü-
rich LB160076 vom 16. März 2017 E. 6.4.2 in fine, bestätigt durch das zur Publikation
vorgesehene Bundesgerichtsurteil 5A_340/2017 vom 11. Dezember 2018). Solange
demnach die Umgestaltung auf einem genehmigenden Beschluss der Eigentümerver-
sammlung beruht, muss der Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands ab-
gewiesen werden. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Kläger überhaupt legitimiert ist, als
nicht besonders betroffener Miteigentümer die fehlende Zustimmung eines anderen, be-
sonders betroffenen Miteigentümers geltend zu machen. Auch diese Frage kann aller-
dings vorliegend offen bleiben.
3.3.6 Schliesslich ist noch die Frage zu beurteilen, ob die tatsächlich erfolgte Umgestal-
tung durch den genehmigenden Beschluss der Eigentümerversammlung gedeckt ist
oder über diesen hinausgeht.
Fasst die Stockwerkeigentümerversammlung einen Beschluss, so ist dieser zu protokol-
lieren und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stock-
werkeigentümer aufzubewahren (Art. 712n Abs. 2 ZGB). Verlangt ist ein Beschluss- und
nicht ein Verhandlungsprotokoll (Thurnherr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Basel 2018, N. 5 zu Art. 712n ZGB).
Dem Protokoll vom 20. November 2014 lässt sich folgender Wortlaut entnehmen (S. 13):
«X _________ fragt die Miteigentümer ob er die Rasenfläche vom Block B als Garten um modellieren könne.
Er kann so seinem Hobby als Gärtner nachgehen. X _________ übernimmt die alleinige Verantwortung des
Gartens. Wenn was wäre ist er Ansprechperson. Die Miteigentümer gaben einstimmig ihr Einverständnis.»
Gemäss besagtem Protokoll waren an der Versammlung 13 Personen (inkl. dem Be-
schwerdeführer) anwesend (S. 12). Von diesen 13 Personen haben 10 (inkl. dem Be-
schwerdeführer) eine Erklärung mit folgendem Wortlaut unterzeichnet (S. 38):
«X _________ hat das ganze Projekt mit allen Inhalten an der außerordentlichen STWE 20.11.14 vorge-
bracht und wurde Einstimmig von allen anwesenden Eigentümern angenommen. X _________ hat in keine
Art und Weise gegen die Bewilligung der Eigentümer verstoßen. Die Gestaltung der Anlage wurde verhält-
nismäßig nach Absprache, nicht eigensinnig und weder ohne Rückfragen geplant und umgebaut.»
Der Beschwerdegegner hat die inhaltliche Wahrhaftigkeit dieser Bestätigung in Rz. 28
der Replik (S. 49) bestritten, hingegen keinerlei Einwände gegen die formellen Unter-
schriften vorgetragen. Die diesbezüglichen Einwendungen auf Seite 12 der Beschwer-
deantwort sind damit verspätet und nicht zu hören. Der vom Beschwerdegegner zum
Beweis seiner inhaltlichen Bestreitung benannte Zeuge D _________ hat an der fragli-
chen Versammlung nicht teilgenommen (S. 107), während die teilnehmenden Zeugen E
_________ (S. 102), F _________ (S. 104) und G _________ (S. 106) ausdrücklich
erwähnen, dass an der Versammlung von einem Sitzplatz die Rede war. Damit ist für
das Kantonsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer die an der Versammlung anwe-
senden Miteigentümer korrekt darüber informierte, dass er (auch) einen Sitzplatz errich-
ten wollte, selbst wenn sich dies aus dem Protokoll nicht mit der wünschbaren Klarheit
ergibt.
3.3.7 Auf der anderen Seite kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er
in der Bestätigung (S. 38) einen neuen gültigen Beschluss erblickt (Beschwerde S. 5).
Es ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich, dass das Reglement der Stock-
werkeigentümergemeinschaft eine schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularweg
regelt. Damit ist der subsidiäre Art. 66 ZGB anwendbar, der für Beschlüsse auf dem
Zirkularweg die einstimmige Beschlussfassung durch alle Mitglieder voraussetzt. Diese
Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt.
3.3.8 Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 5D_95/2015 vom 22. September
2015 (E. 4.3 f.) festgestellt hat, gelten für Beschlüsse dieselben Auslegungsregeln wie
für Verträge. Unter den beteiligten Personen ist daher in erster Linie das Willensprinzip
massgebend, also die von den Teilnehmern tatsächlich gewollte Erklärung, während im
Verhältnis zu Dritten oder wenn sich ein tatsächlicher Wille nicht feststellen lässt, das
Vertrauensprinzip gilt.
Aufgrund der vorstehend (E. 3.3.6) zitierten Beweismittel kommt das Gericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sein Projekt anlässlich der Versammlung vom
Sitzplatz Teil der vorgeschlagenen Umgestaltung war. Die Teilnehmer der Versammlung
erklärten sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Nach dem wirklichen Willen der an
der Versammlung anwesenden Personen ist daher zu schliessen, dass die hier zur De-
batte stehende Umgestaltung im Einklang mit der erteilten Genehmigung steht.
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass dieser Umfang für den an der Versammlung
nicht anwesenden Beschwerdegegner nicht auf Anhieb erkennbar war und er den Wort-
laut des Protokolls keinesfalls so verstehen musste, dass neben Gartengestaltung und
Neupflanzung auch ein Sitzplatz errichtet würde. Was der Beschwerdeführer hiergegen
auf Seite 3 der Beschwerdeschrift vorträgt, verfängt nicht. Auch wenn der Begriff «Gar-
ten» eine grosse semantische Breite umfasst und auch als Bezeichnung für eine ganze
Parkanlage verwendet werden kann, so ist er vorliegend doch in den Kontext eines über-
bauten Wohngebiets in B _________ zu setzen. Aufgrund der Begriffe «Garten», «Gar-
tenbau» oder «Gartengestaltung» musste der Beschwerdegegner sicherlich mit neuen
Pflanzungen sowie allenfalls mit gewissen Terrassierungsarbeiten rechnen und auch
einzelne dekorative Elemente wären nach allgemeinem Verständnis noch gedeckt. Mit
der Anlage eines mit Steinen gedeckten Platzes, der eher an eine Terrasse erinnert,
musste aufgrund der verwendeten Begriffe aber nicht gerechnet werden. Ob das Ergeb-
nis als Sitzplatz, Grillplatz oder Terrasse bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass die-
ses nicht mehr in erster Linie den Pflanzungen dient, sondern die vereinzelten Topfpflan-
zen zur Nebensache werden.
Spätestens jedoch als der Beschwerdeführer den Sitzplatz tatsächlich errichtete und die
Parteien das vom Beschwerdegegner in seiner Parteieinvernahme erwähnte Gespräch
vom November 2016 führten (S. 84, Antwort auf Frage 3), musste dem Beschwerdegeg-
ner klar sein, dass der erwähnte Beschluss wesentlich weitergehend gemeint war, als er
protokolliert worden war (vgl. S. 49 Rz. 27). Als Mitglied der Stockwerkeigentümerge-
meinschaft muss sich der Beschwerdegegner den tatsächlichen Willen der Versamm-
lung spätestens ab jenem Zeitpunkt entgegenhalten lassen, ab welchem er von diesem
Kenntnis erlangte. In der Folge stand es ihm offen, entweder den in seiner tatsächlichen
Willensmeinung eröffneten Beschluss anzufechten oder aber einen neuen, klärenden
Beschluss der Miteigentümerversammlung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat
aber weder die eine, noch die andere Handlungsoption ergriffen, sondern die neu aus-
gelöste Anfechtungsfrist verstreichen lassen, nur um dann zu einem späteren Zeitpunkt
die vorliegende Klage zu erheben. Eine Rechtsspaltung, wonach die durch die Gemein-
schaft erteilte Genehmigung aufgrund der ungenauen Protokollierung nur für die an der
Versammlung anwesenden Miteigentümer, nicht aber für den abwesenden Miteigentü-
mer gilt, ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen, müssten die Beteiligten in
diesem Fall doch jederzeit damit rechnen, dass ein zufällig abwesender Miteigentümer
in die Kompetenz der Stockwerkeigentümerversammlung eingreift. Den Interessen des
abwesenden Miteigentümers ist durch eine Neuauslösung der Anfechtungsfrist, welche
durch die Kenntnis über den vom Protokoll abweichenden tatsächlichen Willen ausgelöst
wird, hinreichend Rechnung getragen. Ihm gebührt in diesem Zusammenhang kein er-
weiterter Rechtsschutz, als wenn der Beschluss von Anfang an korrekt protokolliert wor-
den wäre.
3.4 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Miteigentümerversammlung den Eingriff
des Beschwerdeführers in das gemeinsame Eigentum in seiner heutigen Gestalt geneh-
migt hat. Diese Genehmigung ist nicht nichtig, sondern war bloss anfechtbar, wobei die
Anfechtungsfrist längst verstrichen ist und eine Anfechtung von keiner Partei behauptet
wurde. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Klage abzuweisen.
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All-
gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor-
liegend wird die Beschwerde gutgeheissen und die Klage abgewiesen, weshalb grund-
sätzlich der Beschwerdegegner als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor
Bezirksgericht und jene des Rechtsmittelverfahrens trägt.
4.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 2'001.-- bis Fr. 8'000.-- in einem Rahmen von
Fr. 650.-- bis Fr. 1'800.--. Diese Ansätze gelten ebenfalls für das Beschwerdeverfahren,
wobei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19
GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi-
ellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13
Abs. 1 und 2 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Kosten in korrekter Anwendung dieser
Vorschriften festgesetzt, was denn auch nicht beanstandet wurde. Das Kantonsgericht
hatte sich mit materiellen Fragen zu beschäftigen, welche aufgrund ihrer mittleren
Schwierigkeit mit einem gewissen, jedoch nicht ausserordentlichen Aufwand verbunden
waren. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 950.-- festzusetzen. Diese
Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei ihm der
Beschwerdegegner diese Kosten zu ersetzen hat.
4.2 Das Bezirksgericht hat die erstinstanzliche Parteientschädigung als Pauschale fest-
gesetzt, was von keiner Partei gerügt wurde. Die Parteientschädigung ist daher im Be-
trag von Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bestätigen, aber ausgangsgemäss
neu dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren, insbeson-
dere die Beschwerdeschrift von neun Seiten (ohne Rubrum und Anträge), ist eine ent-
sprechende Parteientschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Auslagen und MWST) angemes-
sen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirsgerichts A _________
vom 12. Juli 2018 wird wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.00 (Gebühr Fr. 1'065.00, Auslagen Fr. 335.00) werden
Y _________ auferlegt und mit den von diesem geleisteten Kostenvorschüssen in derselben
Höhe verrechnet.
Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (Honorar
Fr. 1'650.00, Auslagen Fr. 150.00).
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 950.-- werden
Y _________ auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleitsteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
Y _________ hat X _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'100.-- zu entschädigen und ihm Fr. 950.-- für den Kostenvorschuss zu er-
statten.
Sitten, 13. Juni 2019