C3 18 106
ENTSCHEID VOM 7. NOVEMBER 2018
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Y _________ AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
(Überweisungsentscheid Art. 224 Abs. 2 ZPO)
Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Arbeitsgerichts des Kantons
Wallis vom 19. April 2018
Verfahren
A. X _________ reichte am 2. Dezember 2016 eine Klage gegen die Y _________ AG
beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein (S. 2 ff.):
Betrag von CHF 30'000.00 netto plus 5% Verzugszins ab Fälligkeitsdatum als Entschädigung für ihre
missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 338a OR) zu bezahlen.
B. Die Y _________ AG erhob mit der Klageantwort vom 15. März 2017 Widerklage mit
nachfolgenden Rechtsbegehren (S. 609 ff.):
Rechtsbegehren der Beklagten
Die Klage von X _________ wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von X _________.
Der Y _________ AG wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsbegehren der Widerklägerin
Es ist festzustellen, dass die Y _________ AG X _________ aus dem Arbeitsverhältnis nichts schuldet.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von X _________.
Der Y _________ AG wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
C. Der Kläger ersuchte das Arbeitsgericht am 21. September 2017 darum, der Beklag-
ten eine Frist zur Bezifferung des Streitwerts der negativen Feststellungswiderklage an-
zusetzen und das Verfahren vorab auf diese Frage zu beschränken (S. 941 ff.). Nach
einer entsprechenden Aufforderung des Arbeitsgerichts teilte die Beklagte mit, der Streit-
wert der negativen Feststellungswiderklage betrage mindestens Fr. 30‘001.--, eine ge-
naue Bezifferung sei nicht möglich, da derzeit nicht bekannt sei, welche Forderungen
der Kläger stelle (S. 964 f.).
D. Das Arbeitsgericht fällte am 19. April 2018 folgenden, als „prozessleitende Verfü-
gung“ bezeichneten Entscheid:
Die Beklagte hat eine Widerklage erhoben.
Es wird festgestellt, dass der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
übersteigt.
E. Dagegen reichte X _________ am 14. Mai 2018 eine Beschwerde beim Kantonsge-
richt Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
Rechtsbegehren
xxx/2016 (X _________ <> Y _________ AG) festzustellen.
2017, 23. Februar 2017, 20. April 2017, 09. Mai 2017, 30. August 2017 und 24. Januar 2018 der Ge-
richtsschreiberin des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis nichtig seien.
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an dieses zurückzuweisen.
lis vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass dieses für die Beurteilung der Teilklage vom 02.
Dezember 2016 von X _________ gegen die Y _________ AG und der negativen Feststellungswider-
klage vom 15. März 2017 der Y _________ AG gegen X _________ örtlich und sachlich zuständig sei.
vorherige Anhörung der Y _________ AG die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nachdem ihm
Frist zur Einreichung der dafür notwendigen Unterlagen angesetzt wurde.
Prozessuale Anträge
zuerkennen, dass die Klage und negative Feststellungswiderklage bis zur rechtskräftigen Erledigung
dieser Beschwerde nicht an das Bezirksgericht A _________ überwiesen wird.
F. Das Kantonsgericht Wallis erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Mai 2018
bzw. 30. Mai 2018 aufschiebende Wirkung. Es lehnte das nachträglich gestellte Sistie-
rungsgesuch vom 15. Mai 2018 mit Verfügung vom 30. Mai 2018 ab. Mit Entscheid vom
(C2 18 xxx) und der Beschwerdeführer leistete auf gerichtliche Aufforderung hin einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.--.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden,
die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009
[EGZPO; SGS/VS 270.1]). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erst-
instanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungs-
fähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Überdies sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozess-
leitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO)
oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit.
b Ziff. 2 ZPO) sowie in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Art. 319 lit. c
ZPO) mit Beschwerde anfechtbar.
Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde die Rechtsverzögerung der Vorinstanz
und spricht sich gegen den Überweisungsentscheid vom 19. April 2018 aus. Die Vor-
instanz hat gestützt auf die negative Feststellungswiderklage der Beklagten angenom-
men, dass die Streitwertgrenze von Fr. 30‘000.-- überschritten sei und die Angelegenheit
gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO zur Durchführung im ordentlichen Verfahren an das
Bezirksgericht A _________ überwiesen.
Der Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren ist direkt mit rechtlichen
Nachteilen für die Parteien verbunden. So entfallen beispielsweise die Vorteile der Un-
tersuchungsmaxime in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
ZPO) und es können auch bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Gerichtskosten
erhoben werden, da der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO; vgl.
zu den Nachteilen bei einem Wechsel der Verfahrensart Hauck, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 13 zu Art. 234 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zi-
vilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 545; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Bern 2016, N. 6.40).
Der Überweisungsentscheid ist mit nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen ver-
bunden und daher gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (Müller,
Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne – Eine Untersuchung von Zwischenent-
scheiden und prozessleitenden Verfügungen nach ZPO und BGG, ZZZ 2014/2015, S.
245 ff., 253; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 15 zu
Art. 224 ZPO; a.A. Willisegger, Basler Kommentar, 3. A., N. 66 zu Art. 224 ZPO). Dies
erscheint überdies sachgerecht, weil die Überweisung bei zusammenhängenden Ver-
fahren nach Art. 127 Abs. 2 ZPO ausdrücklich mit Beschwerde anfechtbar ist, ohne dass
ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich wäre. Es kann offen gelas-
sen, ob es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, dass bei Art. 224
Abs. 2 ZPO nicht ein entsprechendes Beschwerderecht vorgesehen ist (vgl. Müller,
a.a.O., S. 253).
1.2 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein-
fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5
Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser
Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]).
1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu-
reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent-
scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange-
fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substan-
ziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vor-
bringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht
(ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf
2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Im Übrigen kann die Rechtsmittelinstanz den angefochte-
nen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (Art. 327 ZPO; BGE 136
III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014, S. 238 f.).
1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un-
richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die
Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-
nition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine
beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach-
verhalts, „offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Hingegen prüft die
Beschwerdeinstanz den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung mit freier
Kognition (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO; Staehelin/Staehe-
lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, §26 N. 39).
1.5
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das
erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den
vor erster Instanz abgenommenen Beweisen (ZWR 2014, S. 239).
1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 sowie
Art. 143 Abs. 1 ZPO bzw. 321 Abs. 4 ZPO) erfolgte Beschwerde gegen den Entscheid
vom 19. April 2018 einzutreten ist. Hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde wer-
den die Eintretensvoraussetzungen hiernach geprüft.
2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, es sei die wiederholte Rechtsverzöge-
rung des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis in diesem Verfahren festzustellen. Sodann
rügt er, die Verfügungen vom 16. Januar 2017, 6. Februar 2017, 23. Februar 2017,
der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden und daher nichtig. Weiter verlangt er, die
prozessleitende Verfügung vom 19. April 2018 sei aufzuheben und die Sache an das
Arbeitsgericht zurückzuweisen bzw. festzustellen, dass das Arbeitsgericht zuständig sei.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert hinsichtlich der angefochtenen prozessleitenden
Verfügung vom 19. April 2018, das Arbeitsgericht erachte sich unzulässigerweise als
unzuständig. Er habe keine Teilklage eingereicht, denn es handle sich bei der Entschä-
digung wegen missbräuchlicher Kündigung nicht um einen teilbaren Anspruch. Überdies
habe er einen Nachklagevorbehalt für weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag ge-
macht und nicht für weitere Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung; diese habe
er mit Fr. 30‘000.-- in der Klage präzis beziffert. Überdies erhebe die Beklagte eine ne-
gative Feststellungswiderklage für den Gesamtanspruch; das Arbeitsgericht hätte bes-
tenfalls auf eine negative Feststellungsteilwiderklage erkennen dürfen, welche dem
Streitwert der klägerischen Begehren von Fr. 30‘000.-- entspreche.
3.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 143 III 506 mit der Frage auseinandergesetzt,
wie im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit einer Widerklage umzugehen ist. Es
erkannte, dass Art. 224 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei grundsätzlich verbietet, im ver-
einfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund des Streitwerts von über
Fr. 30‘000.-- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fallen würde (E. 2 und
3). Art. 224 Abs. 1 ZPO geht für die Bestimmung der Verfahrensart Art. 94 Abs. 1 ZPO
vor; es ist nicht so, dass sich die Verfahrensart für die Haupt- und Widerklage nach dem
höheren Rechtsbegehren bestimmen würde, sondern dass die Widerklage nur zulässig
ist, wenn sie für sich genommen ein Streitwert von unter Fr. 30‘000.-- aufweist. Art. 224
Abs. 2 ZPO äussert sich hingegen nur zur Zuständigkeit. Die Gesetzgebungsmaterialien
erwähnen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Haupt- und Widerklage „unter
Einhaltung der Verfahrensart“ an das Gericht mit der höheren Spruchkompetenz zu
überweisen.
Erhebt der Kläger hingegen eine echte Teilklage für die aufgrund ihres Streitwerts von
höchstens Fr. 30'000.-- nach Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt, hindert
Art. 224 Abs. 1 ZPO die beklagte Partei nicht daran, eine negative Feststellungswider-
klage zu erheben, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Ver-
fahrens zur Folge hat (E. 4.4).
3.3 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine echte Teilklage eingereicht hat,
gegen die eine negative Feststellungswiderklage erhoben werden konnte.
3.3.1 Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86 ZPO nur ein Teil
geltend gemacht, unterscheidet die Lehre zwischen echter und unechter Teilklage. Mit
der echten Teilklage wird ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch ein-
geklagt, beispielsweise Fr. 30‘000.-- des Lohnanspruchs von Fr. 40‘000.-- für den Monat
Februar. Bei der unechten Teilklage beansprucht die klagende Partei einen individuali-
sierbaren Anspruch des Gesamtbetrages, der auf dem gleichen Lebenssachverhalt be-
ruht, beispielsweise zwei Monatslöhne zu Fr. 18‘000.-- von insgesamt fünf Monatslöhnen
zu Fr. 45‘000.-- (BGE 143 III 254 E. 3.4; Sutter-Somm, a.a.O., N. 548; Dorschner, Basler
Kommentar, 3. A., N. 13 zu Art. 86 ZPO). Materiell-rechtlich setzt die Teilklage voraus,
dass der streitige Anspruch teilbar ist. Dies ist primär bei Geldleistungen der Fall (BGE
142 III 683 E. 5.2; Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N.
1 zu Art. 86 ZPO; Dorschner, a.a.O., N. 1 zu Art. 86 ZPO).
Die Teilklage ist von der objektiven Klagehäufung abzugrenzen. Werden mehrere An-
sprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt, liegen mehrere Streit-
gegenstände vor, die in objektiver Klagehäufung geltend gemacht werden (BGE 143 III
254 E. 3.4, 142 III 683 E. 5.3.1). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kläger gestützt
auf einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten drei Forderungen (Bar-Boni von zweimal Fr.
180‘000.-- und einmal Fr. 120'000.--) aus drei verschiedenen Jahren (2011, 2012 und
trag, betreffen aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Pe-
rioden und damit verschiedene Lebenssachverhalte. Wird nur ein Teil der Forderungen
(Fr. 30‘000.--) aus mehreren unterschiedlichen Lebensvorgängen (von insgesamt Fr.
480‘000.--) beansprucht, ist das Rechtsbegehren so zu präzisieren, dass klar wird, wel-
cher Teil von welcher Forderung genau eingeklagt wird (BGE 142 III 683 E. 5.3.1).
3.3.2 Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2016 eine Klage ein und verlangte,
die Y _________ AG sei „teilklageweise und unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten,
X _________ den Betrag von CHF 30'000.00 netto plus 5% Verzugszins ab Fälligkeits-
datum als Entschädigung für ihre missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(Art. 338a OR) zu bezahlen“.
Der Wortlaut des Rechtsbegehrens impliziert, dass der Kläger von der gesamten Ent-
schädigung (z.B. Fr. 40‘000.--) vorerst nur einen Teil (Fr. 30‘000.--) einklagen und sich
den Restanspruch (z.B. Fr. 10‘000.--) ausdrücklich vorbehalten wollte. Dafür sprechen
die Wortstellung (der Nachklagevorbehalt steht direkt vor der Verpflichtung und ist im
Kontext mit dieser zu verstehen) und die Wortwahl („teilklageweise“). Die Tatsachenbe-
hauptungen der Klage geben hierzu keinen Aufschluss und eine Klagebegründung liegt
nicht vor (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 III 617 E. 6.2). Erst in der Beschwerde äusserte
sich der Beschwerdeführer dahingehend, er habe lediglich einen Nachklagevorbehalt für
weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und nicht für die Entschädigung selbst ge-
macht; er habe die Forderung genau beziffert. Es kann offen bleiben, ob der Beschwer-
deführer eine Teilklage in Bezug auf die Entschädigung (1) oder ein Nachklagevorbehalt
für selbständige weitere Ansprüche (2) erheben wollte.
3.3.3 Insofern der Beschwerdeführer seine Meinung (1) geändert hat, ist darin ein Ver-
zicht auf eine allfällige höhere Entschädigung zu erblicken, womit diese höchstens
Fr. 30‘000.-- betragen kann. Der Beschwerdeführer verzichtet mithin auf die echte Teil-
klage in Bezug auf die Entschädigung.
Überdies erscheint zweifelhaft, ob für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kün-
digung überhaupt eine echte Teilklage möglich ist. Das Gesetz statuiert eine Verwir-
kungsfrist von 180 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um eine Entschädi-
gung wegen missbräuchlicher Kündigung durch Klage einzufordern (Art. 336b Abs. 2
OR). Würde mit einer fristgerecht anhängig gemachten Teilklage die Verwirkungsfrist
bezüglich des gesamten (behaupteten) Anspruchs gewahrt, stellte dies die Konzeption
der Verwirkungsfrist in Frage. Streng genommen kann die Verwirkungsfrist – im Gegen-
satz zu einer Verjährungsfrist – weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden
und ist stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 136 II 187 E. 6). Wäre in Art.
86 ZPO eine Ausnahme zu diesem Grundsatz zu erblicken, könnte mit einer Teilklage
jeweils die Verwirkungsfrist auf einen unbestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt
„erstreckt“ werden. Dies würde der Natur und dem Sinn und Zweck von Verwirkungsfirs-
ten zuwiderlaufen. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen mit der Verwirkungsfrist
nach Art. 336b Abs. 2 OR klare Verhältnisse geschaffen werden, was bei einer Teilklage
jedoch gerade nicht der Fall ist (Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Ar-
beitsvertrag) vom 25. August 1967, BBl 1967 II S. 387;
Hirsiger, Arbeitsrechtlicher
Prozess – ausgewählte prozessuale und materiell-rechtliche Fallstricke, in: Stöckli
[Hrsg.], Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht 2014/2015, S. 47 ff.,
64). Des Weiteren ist die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung – eine
Geldleistung – zwar rein technisch betrachtet ein teilbarer Anspruch. Letztlich handelt es
sich bei der Zusprechung einer Entschädigung, wie beispielswiese bei einer Genugtuung
wegen seelischer Unbill, aber weitgehend um eine Ermessensfrage. Das Gericht legt
eine bestimmte Entschädigung fest, welche es unter Würdigung der gesamten Um-
stände als angemessen erachtet. Es ist fraglich, ob ein Gericht für ein anderes Gericht
eine bindende Feststellung über die Angemessenheit einer Entschädigung treffen kann
und selbst wenn dies möglich wäre, könnte das erste Gericht nur eine Entschädigung
feststellen, welche im Rahmen seiner Kompetenz (z.B. Fr. 35‘000.-- im vereinfachten
Verfahren) läge (vgl. dazu Hirsiger, a.a.O., S. 64 f.).
Zusammengefasst brauchen die aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet zu werden,
denn selbst wenn der Beschwerdeführer ursprünglich eine echte Teilklage bezüglich der
Entschädigung für missbräuchliche Kündigung erheben wollte, ist mit der Beschwerde
ein Verzicht auf den Fr. 30‘000.-- übersteigende Teil anzunehmen.
3.3.4 Hat der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren hingegen von Beginn weg so ver-
standen, wie er es in der Beschwerde darstellt (2), dann handelt es sich um einen nor-
malen Vorbehalt weiterer Ansprüche, gegen den keine negative Feststellungswiderklage
möglich ist. Das Bundesgericht hat die negative Feststellungswiderklage nur bei einer
echten Teilklage bejaht. Vorliegend ist aber gar nicht klar, welche weiteren Ansprüche
der Beschwerdeführer noch geltend machen könnte. Daher beantragte die Beklagte
auch, es sei festzustellen, dass sie dem Kläger „aus dem Arbeitsverhältnis nichts
schulde“. Die negative Feststellungswiderklage erscheint als Ausnahme zu Art. 224 Abs.
2 ZPO nur gegenüber einem bereits angekündigten Gesamtanspruch, mithin bei einer
echten Teilklage zulässig und nicht auch gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von
rein hypothetischen selbständigen Ansprüchen. Dies würde dem Sinn und Zweck von
Art. 224 Abs. 2 ZPO zuwiderlaufen.
3.3.5 Mithin ist in beiden Fällen – Teilklage bezüglich der Entschädigung wegen miss-
bräuchlicher Kündigung (1) bzw. Vorbehalt weiterer selbständiger Ansprüche (2) – eine
negative Feststellungswiderklage nicht möglich, weil eine echte Teilklage fehlt. Mithin
hätte das Arbeitsgericht auf die negative Feststellungswiderklage nicht eintreten dürfen.
Für den Ausgang des Verfahrens spielt es keine Rolle, wie der Beschwerdeführer den
Nachklagevorbehalt wirklich verstanden hat, denn dieser ist für den Ausgang des vorlie-
genden Verfahrens nicht relevant. Die Leistungsklage ist hinreichend bestimmt und das
Begehren kann – vom Nachklagevorbehalt abgesehen – bei Klagegutheissung zum rich-
terlichen Urteil erhoben und ohne weiteres vollstreckt werden (vgl. BGE 137 III 617 E.
4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_384/2007
vom 3. Oktober 2007 E. 1.3). Der Vorbehalt ist allenfalls für künftige Klagen von Bedeu-
tung und könnte dort Rechtsfragen aufwerfen, namentlich ob wegen der materiellen
Rechtskraft des ersten Urteils eine res iudicata vorliegt (Sutter-Somm, a.a.O., N. 548;
Dorschner, a.a.O., N. 14 ff.).
Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, der Streitwert liege über
Fr. 30‘000.--. Folglich ist die Angelegenheit auch nicht gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO
dem Bezirksgericht A _________ zu überweisen. Die Vorinstanz wird sich demnach mit
dem Entschädigungsbegehren bis zum Streitwert von Fr. 30‘000.-- auseinandersetzen
müssen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Weiterbehandlung an die Vo-
rinstanz zurückzuschicken.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht wiederholte Rechtsverzögerung des Arbeitsgerichts
geltend. Er listete in der Beschwerde genau auf, wie lange die Partei jeweils warten
musste, bis das Arbeitsgericht auf die Eingaben reagiert oder diese an die Gegenpartei
weiterleitet hat. Er bemängelte zudem, dass das Arbeitsgericht die sachliche (Un)Zu-
ständigkeit erst am 3. Mai 2018, mithin erst 414 Tage bzw. 1 Jahr, 1 Monat und 18 Tage
nach Eingang der Klageantwort und der negativen Feststellungswiderklage festgestellt
hat.
4.2 Die ZPO legt – vorbehältlich der Schlichtung (Art. 213 Abs. 4 ZPO) – keine Maxi-
maldauer fest, innert welcher ein Verfahren erledigt werden muss. Hingegen ergeben
sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Bundesgerichtsurteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018
E. 2.1).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs-
instanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2).
Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot
im entsprechenden Umfang (BGE 130 I 269 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_207/2018
vom 26. Juni 2018 E. 2.1.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ent-
zieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter
den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt
namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komple-
xität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sach-
verhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des
Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile
5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2, 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2,
1C_354/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3, 4A_230/2017 vom 4. September 2017 E.
3.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich auf die ge-
samte Verfahrensdauer; eine Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt kann durch
eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden (Bundes-
gerichtsurteil 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.1).
Die materielle Behandlung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe-
schwerde setzt grundsätzlich ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus.
Dieses fällt in der Regel dahin, wenn der erwartete Entscheid bereits ergangen ist (BGE
125 V 373 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2,
1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1). Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzöge-
rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde aber auch ohne aktuelles praktisches
Rechtsschutzinteresse behandelt werden, nämlich dann, wenn die Verletzung des An-
spruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK substan-
ziiert behauptet wird. Gestützt auf Art. 13 EMRK besteht ein Anspruch auf wirksame
Beurteilung von Konventionalrechtsverletzungen; in der Feststellung der Konventions-
verletzung wird dem Betroffenen Wiedergutmachung verschafft (BGE 137 I 296 E. 4,
136 I 274 E. 1.3; Bundesgerichtsurteile 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2,
1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2).
4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der prozessleitenden Verfügung vom 19. April
2018 über die sachliche Zuständigkeit entschieden, womit zumindest hinsichtlich des
Vorwurfs, das Arbeitsgericht habe erst 414 Tage bzw. 1 Jahr, 1 Monat und 18 Tage nach
der Klageantwort bzw. der negativen Feststellungswiderklage über die sachliche (Un)Zu-
ständigkeit entschieden, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Da der Be-
schwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots substanziiert darlegt, ist
dennoch auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
4.4 Es fällt auf, dass das Arbeitsgericht zwischen dem Erhalt einer Eingabe und deren
Weiterleitung an die Gegenpartei, ohne ersichtlichen Grund, relativ viel Zeit verstreichen
liess. Beispielsweise hat das Arbeitsgericht die Klage vom 2. Dezember 2016 erst am 6.
Februar 2017 an die Beklagte weitergeleitet und jener eine Frist von 15 Tagen zur Stel-
lungnahme angesetzt (S. 602). Die Beklagte hinterlegte nach einer gewährten Frister-
streckung am 15. März 2017 die Klageantwort, welche das Arbeitsgericht erst am 20.
April 2017 an den Kläger übermittelt hat (S. 609 ff, 639). Nach einer gewährten Frister-
streckung hinterlegte der Kläger am 22. bzw. 23. Mai 2017 eine Stellungnahme zu den
neuen Tatsachenbehauptungen der Beklagten (S. 657 ff.). Diese stellte das Arbeitsge-
richt der Gegenpartei wiederum erst viel später am 30. August 2017 zu. Diese exempla-
rischen Beispiele zeigen auf, dass das Arbeitsgericht das Verfahren in den einzelnen
Schritten nicht speditiv durchgeführt hat. Jedoch sind nicht die einzelnen Verfahrens-
schritte wesentlich, sondern ob das Gericht entsprechend der Schwierigkeit und der auf
dem Spiel stehenden Interessen das Verfahren zügig geführt hat und keine unnütze Zeit
hat verstreichen lassen. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein
Verfahren längere Zeit, unter Umständen mehrere Monate, in Anspruch genommen hat
(Bundesgerichtsurteil 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2). Trotz den unspeditiven
Zustellungen sind keine längeren Unterbrüche festzustellen, welche wirklich bedenklich
wären, zumal es sich vorliegend auch nicht um einen ausserordentlich dringlichen Fall
handelt. Es ist lediglich die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung zu klären.
Einzig am Schluss hat das Arbeitsgericht wiederum lange zugewartet, um das Gesuch
des Klägers vom 21. September 2017 betreffend Bezifferung des Streitwerts der Wider-
klage und Verfahrensbeschränkung der Gegenpartei zuzustellen (S. 941 ff.). Das Ar-
beitsgericht hätte hierzu schneller eine Stellungnahme einholen können. Da es sich bei
der sachlichen Zuständigkeit um eine komplexe Rechtsfrage handelte, ist der Entscheid
vom 19. April 2018 nach Erhalt der Stellungnahme vom 2. Februar 2018 wiederum innert
angemessener Zeit ausgefallen.
Die Verzögerungen und die gesamte Verfahrensdauer bewegen sich dennoch am obe-
ren Limit des Zulässigen. Die Parteien haben diese nicht zu verantworten, weil sie vorab
infolge der unspeditiven Zustellungen entstanden sind. Das Arbeitsgericht muss in die-
sem Punkt eine Praxisänderung bzw. Änderung in der Organisation in Betracht ziehen.
Da es sich nicht um einen wirklich dringlichen Fall handelt sowie während des Verfah-
rens immer gewisse Verfahrensschritte vorgenommen wurden und weil gerade die Zu-
ständigkeitsfrage infolge der negative Feststellungswiderklage nicht einfach zu beurtei-
len war, kann die Verfahrensdauer von ungefähr 16 ½ Monaten bis zum Prozessent-
scheid noch gerade als akzeptabel erachtet werden. Der Vorwurf der Rechtsverzöge-
rung erweist sich damit als unbegründet.
5.
5.1 Schlussendlich bringt der Beschwerdeführer vor, gewisse Verfügungen seien nich-
tig, weil sie nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden seien.
5.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwen-
digen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung des Verfahrens. Hierbei
handelt es sich um gerichtliche Anordnungen wie zum Beispiel die Festsetzung von Sit-
zungsterminen, Ansetzung von Fristen zu Stellungnahmen oder zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4
zu Art. 124 ZPO). Die Prozessleitung kann nach Art. 124 Abs. 2 ZPO an eines der Ge-
richtsmitglieder delegiert werden. In der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten,
dass dies die Delegation an Gerichtsschreiber ausschliesst (Staehelin, a.a.O., N. 5 zu
Art. 124 ZPO; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 124 ZPO).
Nach Art. 39 Abs. 4 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kARG; SGS/VS
822.1) hat der Gerichtspräsident die Kompetenz, Beweisverfügungen zu erlassen, su-
perprovisorische oder provisorische Entscheide zu fällen und eine Angelegenheit zu un-
tersuchen. Diese Regelung, welche lediglich einige, genau umschriebene Prozesshand-
lungen ausdrücklich in die Kompetenz des Präsidenten legt, lässt offen, ob die übrige
Prozessleitung nicht auch an den Gerichtsschreiber delegiert werden kann. Vorliegend
handelt es sich zudem um ein nicht ständiges Gericht und es ist deshalb denkbar, dass
die Gerichtsschreiberin auf Weisung des Präsidenten den Parteien die Verfügungen zu-
gestellt hat.
Nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsreglement der Walliser Gericht (ORG;
SGS/VS 173.100), soweit dieses hier analog Anwendung findet, wird bei Kollegialgerich-
ten die Instruktionshandlung, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich dem gesamten
Gerichtshof überträgt, durch das Präsidium, einen delegierten Richter oder einen Ge-
richtsschreiber ausgeführt (Art. 9 Abs. 1 ORG). Entgegen den dargestellten Lehrmeinun-
gen kann nicht direkt gestützt auf Art. 124 Abs. 2 ZPO geschlossen werden, Gerichts-
schreiber könnten per se keine Instruktion führen, zumal die Organisation der Gerichte
gemäss Art. 3 ZPO Sache der Kantone ist. Den Gerichtsschreibern können neben den
in den Gesetzen und im Pflichtenheft vorgesehenen Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 ORG) spe-
zifischen Zusatzkompetenzen übertragen werden. Auf Ersuchen eines erstinstanzlichen
Gerichts, aber auch von Amtes wegen, kann das Kantonsgericht einen erstinstanzlichen
Magistraten durch den Gerichtsschreiber ersetzen. Diese Massnahme kann für ein kon-
kretes Dossier, für bestimmte typisierte Rechtsfälle oder generell nach dem konkreten
Bedarf vorgenommen werden (Art. 16 Abs. 1 ORG).
Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich abschliessend zu beurteilen,
ob die Gerichtsschreiberin am Arbeitsgericht im Sinne der vorstehenden Erwägungen
mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet ist.
5.3
Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Ist ein Entscheid ersichtlicherweise nicht ordnungsgemäss
unterzeichnet, muss beim Gericht die Behebung des Mangels beantragt werden. Im Un-
terlassungsfalle kann sich keine Partei später nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Erfolg
darauf berufen (Bundesgerichtsurteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3). Es
ist treuwidrig, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar
erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon
vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt,
ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel
den Anspruch auf spätere Anrufung (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1; Bun-
desgerichtsurteil 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3).
Der Beschwerdeführer hätte den Umstand, dass die Gerichtsschreiberin die Verfügun-
gen unterzeichnet hat, bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt rügen können. Es er-
scheint stossend, nachträglich die Nichtigkeit aller Verfügungen zu verlangen, zumal der
Schriftenwechsel abgeschlossen ist und er genug Zeit gehabt hätte, dies im Zusammen-
hang mit einer der sieben Verfügungen zu bemängeln. Zudem verhält er sich wider-
sprüchlich, insoweit er der Vorinstanz die lange Verfahrensdauer und Rechtsverzöge-
rung vorhält. Denn wenn die Nichtigkeit dieser Verfügungen festgestellt würde, müsste
das gesamte Verfahren wiederholt werden. Die Einwendung mangelnder Unterzeich-
nung wird als verspätetet erachtet.
6.
6.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art.
104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96
und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11.
Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allge-
meinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
6.2 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren
werden in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert
von unter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der erhobene
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
6.3 Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch nur die Gerichtskosten, nicht auch die Partei-ent-
schädigung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1; Rü-
egg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., N. 1 zu Art. 114 ZPO). Die Parteientschädigung
umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) sowie in begründeten Fällen
eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertre-
ten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwaltlicher Ver-
tretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie zielt darauf ab, den Aufwand einer
Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt hat; beispielsweise den Verdienst-
ausfall einer selbständig erwerbenden Person (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom
zessordnung, BBl 2006 7293).
6.3.1 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliegt bezüglich der Rechts-
verzögerung und der Einwendung der Nichtigkeit. Dafür obsiegt er hinsichtlich des Über-
weisungsentscheids vom 19. April 2018. Ihm ist jedoch mangels nennenswertem Auf-
wand keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3
ZPO).
6.3.2 Im für sie wesentlichen Punkt – Überweisung an das Bezirksgericht infolge Zulas-
sung der negativen Feststellungswiderklage – unterliegt die Beschwerdegegnerin. Es ist
daher gerechtfertigt, von einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Arbeitsgerichts
des Kantons Wallis vom 19. April 2018 aufgehoben und die Sache zur Weiterfüh-
rung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Arbeitsgericht zurückgewie-
sen.
Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis wird angewiesen, das Verfahren
Nr. xxx/2016 zwischen X _________ und der Y _________ AG unverzüglich fortzu-
setzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von X _________ geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 800.-- wird diesem zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 7. November 2018