C3 17 88
ENTSCHEID VOM 12. JULI 2018
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner
(Definitive Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 30. Juni
2017 (x 17 69)
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom xxx 2017 (polizeilich zugestellt am 17. März 2017)
wurde Y _________ zur Zahlung von Fr. 14‘307.75 zuzüglich Zins an die X _________
aufgefordert, wogegen Erstgenannter bei der Zustellung am 17. März 2017 Rechtsvor-
schlag erhob.
B. Die Gläubigerin ersuchte unter anderem gestützt auf einen Beitragsbescheid der X
_________ vom 26. Oktober 2015 beim Bezirksgericht A _________ am 24. April 2017
um Rechtsöffnung.
C. Nach einem erfolglosen Zustellungsversuch mittels eingeschriebener Briefsendung,
wurde dem Schuldner das Rechtsöffnungsgesuch, mit der Möglichkeit dazu Stellung zu
nehmen, am 13. Juni 2017 durch einen Polizeiagenten der Kantonspolizei Wallis zuge-
stellt. Der Schuldner nahm zum Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin keine Stellung
bzw. reichte keine Stellungnahme ein.
D. Das Bezirksgericht A _________ erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 30.
Juni 2017 folgendes:
kursamtes A _________ wird abgewiesen.
ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2017 (Postaufgabedatum) beim Kantonsgericht Wallis
verlangte die X _________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) folgendes:
Absatz - gelbe Markierung;
die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Rechtsöffnungsbegehren vom 24. April 2017;
Alles unter Kosten- und zu Lasten der Gegenpartei.
Die Vorinstanz stellte ihre Akten dem Kantonsgericht am 5. Juli 2017 zu und verzichte-
te mit Schreiben vom 21. Juli 2017 auf eine Stellungnahme. Y _________ (Beschwer-
degegner) liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi-
schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319
lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht
der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und
begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten wer-
den, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 [EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des
Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und
Art. 20 Abs. 1 des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember
2010 [ORG; SGS/VS 173.100]).
1.2 Die Beschwerde wurde vorliegend fristgerecht eingereicht und auch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO),
wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier
Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen
einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwer-
de zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1 Die Vorinstanz verweigerte die Rechtsöffnung, weil ein definitiver Rechtsöffnungs-
titel fehle. Sie begründete, die Beiträge für die überobligatorisch bzw. freiwillige Kran-
ken- und Pflegeversicherung betreffe, so wie auch andere private Versicherungen,
nicht die soziale Sicherheit und folglich sei die Verordnung (EG) Nr. 833/2004 (SR
0.831.109.268.1) nicht anwendbar. Diesbezüglich sei das Übereinkommen vom
streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen,
LugÜ; SR 0.275.12) massgeblich.
Die Beschwerdeführerin rügt die Begründung des angefochtenen Entscheids hinsicht-
lich der Verneinung des definitiven Rechtsöffnungstitels und führt aus, dass die Leis-
tungen für jede Versicherungsart im SGB V (Sozialgesetzbuch) festgelegt und somit für
alle Versicherten gleich seien; es handle sich um eine Grundversicherung im Schwei-
zer Sinne. Falls sich das Gericht am Begriff „freiwillige“ Versicherung störe, so beziehe
sich dies nur auf den Umstand, dass die Person, welche sich auch privat versichern
könnte, freiwillig im gesetzlichen System verbleibe. Durch die ausbleibende Wahl einer
privaten Versicherung werde somit der Wunsch zum freiwilligen Verbleib im gesetzli-
chen System angenommen.
2.2 Ausländische öffentlich-rechtliche Forderungen, d.h. Forderungen hoheitlicher Na-
tur, können in der Schweiz grundsätzlich nicht vollstreckt werden und die Rechtsöff-
nung ist zu verweigern (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 145 zu Art. 80 SchKG;
Strub, Ausländische öffentlich-rechtliche Forderungen in Schweizer Betreibungs- und
Insolvenzverfahren, in: Jusletter 29. Mai 2017, N. 10; vgl. auch BGE 141 III 28 E. 3).
Forderungen privatrechtlicher Natur ausländischer Staaten oder anderer Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts sind demgegenüber in der Schweiz vollstreckbar, wobei für
die Unterscheidung auf den Streitgegenstand abgestellt wird (Staehelin, a.a.O., N. 145
zu Art. 80 SchKG; Strub, a.a.O., N. 10). Die Rechtsnatur einer Forderung bestimmt
sich nach materiell-rechtlichen Kriterien und nicht danach, ob eine der Parteien öffent-
lich-rechtlich konstituiert ist (BGE 141 III 28 E. 3.1.1; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 39 zu Art. 80 SchKG). Die Abgrenzung ist
vertragsautonom und unabhängig von der berührten nationalen Rechtsordnung vorzu-
nehmen (BGE 141 III 28 E. 3.1.1). Gemäss der vom Bundesgericht übernommenen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zur Unterscheidung von zivil- und
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten massgeblich, ob das streitige Rechtsverhältnis
im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht (BGE 141 III 28
E. 3.1.1).
Ausnahmsweise können ausländische öffentlich-rechtliche Ansprüche in der Schweiz
dennoch vollstreckt werden, nämlich wenn ein entsprechender Staatsvertrag besteht
(Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 39 zu Art. 80 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 145a zu Art. 80
SchKG; Strub, a.a.O., N. 12).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend Beiträge für die „freiwillige Kranken- und
Pflegeversicherung“ vom Schuldner geltend und stützt sich hierbei auf den von ihr
erlassenen Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2015 und § 188 Abs. 4 SGB V (Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – [Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482], das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. August 2017 [BGBl. I S. 3214] geändert worden ist).
In der Schweiz unterstehen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung,
welche von den Krankenkassen angeboten werden können, dem Privatrecht und nicht
dem öffentlichen Recht, womit auf sie das Bundesgesetz über den Versicherungsver-
trag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR
832.10]). Daher sind Forderungen, die sich aus der Zusatzversicherung ergeben, nicht
öffentlich-rechtlicher Natur und gelten als privatrechtliche Streitigkeiten (vgl. BGE 124
III 46 E. 1a/aa). Demnach ist vorab zu prüfen, ob die betriebene Forderung öffentlich-
rechtlicher Natur ist, vergleichbar mit den Krankenkassenbeiträgen der obligatorischen
Grundversicherung, oder privatrechtlicher Natur, wie dies für Zusatzversicherungen in
der Schweiz der Fall ist.
2.4 Nach § 4 Abs. 1 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland rechtsfähige Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung, was jedoch nach
der bereits hiervor erwähnten Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtsnatur der
betriebenen Forderung unwesentlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.1.2). Entscheidend ist
vielmehr, ob die Beschwerdeführerin hoheitlich gehandelt hat, wobei massgeblich da-
rauf abzustellen ist, ob sie Befugnisse wahrgenommen hat, die von den im Verhältnis
zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen.
In Deutschland besteht für die Krankenversicherung eine grundsätzliche Versiche-
rungspflicht (§ 5 ff. SGB V). § 5 SGB V, welcher die „Versicherungspflicht“ regelt, steht
direkt unter dem Titel „Erster Abschnitt, Versicherung kraft Gesetzes“. Eine Legaldefini-
tion für den Begriff „Versicherungspflicht“ enthält § 2 Abs. 1 SGB IV (Das Vierte Buch
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S.
363], das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2757]
geändert worden ist); danach besteht eine Versicherungspflicht für Personen, die kraft
Gesetz oder Satzung in der Sozialversicherung versichert sind (Simon, in: Berchtold/
Huster/Rehborn [Hrsg.], Gesundheitsrecht SGB V und SGB XI, 2. A., Baden-Baden
2018, N. 7 zu § 5 SGB V). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen, die keinen
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und (lit. a) zuletzt
gesetzlich krankenversichert waren oder (lit. b) bisher nicht gesetzlich oder privat kran-
kenversichert waren, versicherungspflichtig, es sei denn, dass sie zu den in Abs. 5
oder den in § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Ziel dieser Auffangversicherung ist,
dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll (Simon, a.a.O.,
N. 7 zu § 5 SGB V). Die Bedeutung dieser Bestimmung hat nach Einführung von § 188
Abs. 4 SGB V abgenommen (Simon, a.a.O., N. 75 zu § 5 SGB V). Gemäss § 188 Abs.
4 SGB V, auf den sich die betriebene Forderung abstützt, setzt sich für Personen, de-
ren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem
Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem
Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mit-
glied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Aus-
trittsmöglichkeiten seinen Austritt. Damit soll verhindert werden, dass Personen, die
kraft Gesetz aus der Versicherungspflicht (Pflicht- oder Familienversicherung) aus-
scheiden und für die sich nicht unmittelbar eine neue Versicherungspflicht anschliesst,
erhebliche Beitragsrückstände entstehen (Rogalla, in: Berchtold/Huster/Rehborn
[Hrsg.], Gesundheitsrecht SGB V und SGB XI, 2. A., Baden-Baden 2018, N. 12 zu
§ 189 SGB V). Es bedarf für das rechtswirksame Zustandekommen der sogenannten
obligatorischen Anschlussversicherung keiner Willenserklärung des Betroffenen; es
kommt ausschließlich auf die Erfüllung der objektiven gesetzlichen Voraussetzungen
an (vgl. Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversi-
cherung nach § 188 Abs. 4 SGB V vom 17. Juni 2014 des GKV-Spitzenverbands, S. 8,
abrufbar unter: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrec
ht/abschlussvesicherung/_jcr_content/par/download/file.res/Grunds%C3%A4tze%20Hi
nweise%20vom%2017.06.2014.pdf). Dieser selbständige Anwendungsfall der freiwilli-
gen Mitgliedschaft knüpft nicht an die Tatbestände von § 9 Abs. 1 SGB V an (nament-
lich wird keine Vorversicherungszeit vorausgesetzt). Dem Betroffenen verbleibt ein
Wahlrecht über die Systemzugehörigkeit, indem er bei anderweitiger Absicherung für
den Krankheitsfall den Austritt erklären kann (Simon, a.a.O., N. 4, 7 zu § 9 SGB V).
Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft richtet sich nach § 191 SGB V.
Es besteht sodann gestützt auf das Gesetz eine grundsätzliche Beitragspflicht (vgl.
§ 226 SGB V). Die Mitglieder haben entsprechende Beiträge, die sich nach den bei-
tragspflichtigen Einnahmen richten, für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu bezah-
len, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht (§ 233 Abs. 1 und Abs. 2
SGB V). Für die gesetzliche Krankenversicherungen sind gemäss § 4a SGB V Abwei-
chungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und
269 durch Landesrecht ausgeschlossen.
Insoweit das Gesetz den Beginn und das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft nach
§ 188 Abs. 4 SGB V regelt und die Krankenkassen in diesem Rahmen einseitig hoheit-
lich Leistungen gewähren sowie Beiträge erheben, handelt es sich hierbei um ein
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Angesichts der Aufgaben und Befugnisse der
Kasse und den Pflichten des versicherten Mitglieds – namentlich Beiträge zu bezahlen
– erscheint das Verhältnis zwischen den Parteien als solches der Subordination. Die
Krankenkasse und ihre Mitglieder treten nicht als gleichrangige Rechtssubjekte auf. Im
Gegensatz zu privaten Vereinbarungen unterwirft sich das einzelne Mitglied der Kasse
nicht konsensual, sondern ist dieser von Gesetzes wegen unterstellt. Demzufolge sind
auch die sich daraus ergebenden Beitragsforderungen der Kassen öffentlich-
rechtlicher Natur.
2.5 Wie erwähnt können ausländische öffentlich-rechtliche Ansprüche ausnahmsweise
in der Schweiz vollstreckt werden, wenn ein entsprechender Staatsvertrag besteht
(Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 39 zu Art. 80 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 145a zu Art. 80
SchKG; Strub, a.a.O., N. 12).
Gemäss Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) regeln die Ver-
tragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach dessen An-
hang II. Nach Art. 1 Ziff. 1 des genannten Anhangs II wenden die Vertragsparteien ver-
schiedene Rechtsakte der Europäischen Union an, darunter insbesondere die Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia-
len Sicherheit (Ziff. 1 von Abschnitt A des Anhangs II; SR 0.831.109.268.1; BGE 141 III
28 E. 3.2.1; Schneuwly, Die Koordinierung der Sozialversicherung im Verhältnis
Schweiz - EU per 1. Januar 2015: Konsequenzen für Verwaltungsräte in: Steuer Revue
Nr. 3/2015, S. 200). Art. 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit sieht vor, dass Beitragsforderungen eines ausländi-
schen Sozialversicherungsträgers auch in der Schweiz „eingezogen bzw. zurückgefor-
dert“ sowie „anerkannt und vollstreckt“ werden können. Diese Bestimmung war ur-
sprünglich als Art. 92 in der Verordnung EWG Nr. xxx vom 14. Juni 1971 enthalten,
welche im FZA auch für die Schweiz für anwendbar erklärt worden ist. Sie ist für die
Schweiz seit dem Inkrafttreten des ersten Pakets der bilateralen Verträge mit der EU
am 1. Juni 2002 anwendbar (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 145b zu Art. 80 SchKG; Strub,
a.a.O., N. 13; Spiegel, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. A., Baden-
Baden/Basel 2018, N. 1 zu Art. 84 VO [EG] Nr. 883/2004).
Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst nach ihrem
Art. 3 Abs. 1 folgende Zweige der sozialen Sicherheit: Leistungen bei Krankheit, Leis-
tungen bei Mutterschaft und Vaterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene, bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (BGE 141 III 28 E. 3.2.). Die Beiträge
für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind vom Geltungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst, weshalb diese vorliegend anwendbar ist.
2.6 Die Durchführung der „Grundverordnung“ (EG) Nr. 883/2004 wird gemäss Art. 89
i.V.m. Art. 1 lit. o in einer sogenannten „Durchführungsverordnung“ geregelt (DVO;
Verordnung [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11; vgl. 1 Abs. 1 der DVO).
Art. 71 ff. der Durchführungsverordnung enthält gemeinsame Bestimmungen zur
Durchführung von Art. 84 der Grundverordnung (Art. 71 Abs. 1 DVO). Art. 78 ff. DVO
regelt die Betreibung. Dem Betreibungsersuchen sind nach Art. 78 Abs. 1 DVO eine
amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die
ersuchende Partei ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls
das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderli-
cher Dokumente beizufügen. Das Betreibungsersuchen kann nur dann gestellt werden,
wenn (lit. a) die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in ihrem Mitgliedstaat nicht
angefochten wurden (ausser Art. 81 Abs. 2 Unterabsatz 2 DVO liegt vor), (lit. b) die
ersuchende Partei in ihrem Mitgliedstaat bereits geeignete Beitreibungsverfahren
durchgeführt hat, wie sie aufgrund von Art. 78 Abs. 1 DVO durchgeführt werden kön-
nen und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forde-
rung führen werden und wenn (lit. c) die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht
noch nicht abgelaufen ist (Art. 78 Abs. 2 DVO). Neben Namen, Anschrift und sonstigen
sachdienlichen Angaben der ersuchenden und der betriebenen Partei, ist im Betrei-
bungsersuchen die Art und Höhe der Forderung, der Vollstreckungstitel und namentlich
das Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei den Vollstreckungstitel dem
Empfänger zugestellt hat, anzugeben (Art. 78 Abs. 3 lit. a - g DVO). Sodann hat die
ersuchende Partei in einer Erklärung zu bestätigen, dass die in Art. 78 Abs. 2 DVO
genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 Abs. 4 DVO). Nach Art. 84 Abs. 2 der
Grundverordnung wird der Vollstreckungstitel für die Betreibung der Forderung unmit-
telbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung
des Mitgliedstaats der ersuchten Partei behandelt; Entscheidungen sind in diesem Mit-
gliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen
Verfahren dieses Mitgliedstaates dies erfordern (vgl. Art. 79 Abs. 1 DVO).
2.6.1 Das beschriebene Betreibungsverfahren gemäss der Durchführungsverordnung
weicht von jenem nach Schweizerischem Recht ab. Nach dem SchKG kann der
Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 ff. SchKG), wel-
cher in einem Erkenntnis- oder Rechtsöffnungsverfahren zu beseitigen ist (Art. 79 ff.
SchKG). Das anwendbare Vollstreckungsrecht richtet sich, unabhängig von dem auf
die Forderung anwendbaren Recht, nach dem Territorialitätsprinzip (Bundesgerichts-
urteil 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2). Demnach ist in jedem Fall ein Rechts-
öffnungsverfahren durchzuführen, wenn der Gläubiger darum ersucht, nachdem der
Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Bestimmungen der Grund- und Durchfüh-
rungsverordnung sind im Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigen und die Rechts-
öffnung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach der Grund- und Durchfüh-
rungsverordnung sowie dem SchKG erfüllt sind (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 DVO, wonach
sich die Anfechtung von Vollstreckungsmassnahmen nach den dort geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften richtet). Der Rechtsöffnungsrichter kann die zu vollstre-
ckende (Verwaltungs-)Verfügung nicht materiell überprüfen (BGE 124 III 503 E. 3a;
Bundesgerichtsurteil 5P.356/2002 vom 5. Dezember 2002 E. 1 = Pra 2003, S. 594;
Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 2a zu Art. 81 SchKG). Im Rahmen der Rechts-
öffnung darf höchstens untersucht werden, ob die Verfügung nicht vollstreckbar oder
nichtig ist (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_20/2017 vom 29. Au-
gust 2017 E. 3.1; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 2, 36 zu Art. 80 SchKG; Staehelin, a.a.O.,
N. 2 f. zu Art. 81 SchKG). Der Schuldner kann neben den Einwendungen der Stun-
dung, Tilgung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) vorab die im Staatsvertrag vor-
gesehenen Einwendungen erheben und allenfalls zusätzlich diejenigen nach Art. 25 ff.
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987
(IPRG; SR 291), vorbehalten der Fall, dass kein Schweizer Gericht bereits rechtskräftig
über die Anerkennung des ausländischen Entscheids in der Schweiz entschieden hat
(Bundesgerichtsurteil 5A_948/2014 vom 1. April 2005 E. 3.1; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O.,
N. 14 zu Art. 81 SchKG). Nicht möglich sind Einwendungen, die sich aus dem in der
Sache anwendbaren ausländischen Recht ergeben, weil die Frage der Vollstreckung
eine des schweizerischen Rechts ist (Bundesgerichtsurteil 5A_948/2014 vom 1. April
2005 E. 3.4).
2.6.2 Vorliegend hinterlegte die Betreibungsgläubigerin mit dem Rechtsöffnungsge-
such einen Beitragsbescheid der X _________ vom 26. Oktober 2015 und machte ge-
stützt darauf die betriebene Forderung geltend. Der Beitragsbescheid enthält einen
Stempel „X _________“ und folgenden Passus: „Vollstreckungsklausel: Der Schuld-
ner/Die Schuldnerin ist zur Zahlung der Forderung gemäss § 66 Abs. 4 SGB X aufge-
fordert und gemahnt worden. Da die Zahlung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht
erfolgte, ist die Forderung vollstreckbar“. Der Bescheid ist mit der Unterschrift des Voll-
streckungsbeamten und dem handschriftlichen Vermerk „vollstreckbare Ausfertigung“
versehen.
Der Beitragsbescheid bildet ein Verwaltungsakt, d.h. eine hoheitliche Massnahme einer
Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit
Aussenwirkung (§ 31 Abs. 1 SGB X [Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 30. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618] geändert worden ist]). Der Verwaltungsakt ist
Vollstreckungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Anspruchs; es bedarf keines weite-
ren vollstreckbaren Titels (§ 3 Abs. 1 VwVG [Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 [BGBl. I S. 2094]
geändert worden ist]; Fichte, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommen-
tar zum Sozialrecht, München 2009, N. 3 f. zu § 31 SGB X). Demnach ist der hinterleg-
te Beitragsbescheid als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 78 Abs. 1 DVO zu qualifi-
zieren.
2.6.3 Wie hiervor erwähnt kann das Betreibungsersuchen nur dann gestellt werden,
wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel im Mitgliedstaat der ersuchenden
Betreibungsgläubigerin nicht angefochten wurde (Art. 78 Abs. 2 lit. a DVO; ausser
Art. 81 Abs. 2 Unterabsatz 2 DVO liegt vor). Dabei ist einzig massgeblich, ob tatsäch-
lich ein Einspruch oder ein Rechtsbehelf gegen die Forderung oder den Vollstre-
ckungstitel eingelegt wurde. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Einspruchsfristen
abgelaufen sind und die Forderung oder der Titel theoretisch nicht mehr bekämpft wer-
den könnte (Spiegel, a.a.O., N. 38 zu Art. 84 VO [EG] Nr. 883/2004).
Nach dem innerstaatlichen deutschen Recht kann gegen einen Verwaltungsakt binnen
eines Monats, nachdem dieser dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schrift-
lich oder zur Niederschrift bei einer Stelle Widerspruch erhoben werden (§ 84 Abs. 1
SGG [Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 [BGBl. I S. 2535], das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Ok-
tober 2017 [BGBl. I S. 3546] geändert worden ist] i.V.m. § 62 SGB X). Die Behörde hat
im Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung anzubringen, die den Beschwerten
auf den Rechtsbehelf hinweist und aufzeigt, innert welcher Frist, in welcher Form und
wo dieser zu erheben ist (§ 36 SGB X; Fichte, a.a.O., N. 1 ff. zu § 36 SGB X). Ein Ver-
waltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen ist (§ 37 Abs. 1 SGB X). Wird der Verwaltungsakt dem Betroffe-
nen nicht zugestellt oder bekannt gegeben, wird die Rechtsmittelfrist auch nicht in
Gang gesetzt (Fichte, a.a.O., N. 14 zu § 36 SGB X). Ein schriftlicher Verwaltungsakt,
der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur
Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies gilt nicht, wenn der Ver-
waltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die
Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz
3 SGB X). Ein Verwaltungsakt wird in dem Zeitpunkt mit demjenigen Inhalt wirksam, in
dem er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 SGB X). Erhebt der Be-
schwerte nicht innert Frist einen Rechtsbehelf, so erlangt der Verwaltungsakt Be-
standskraft, d.h. er wird für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt wird (§ 77 SGG). Die Bestandskraft (§ 77 SGG) setzt mithin
die Wirksamkeit (§ 39 SGB X) des Verwaltungsakts voraus. Der Verwaltungsakt ist
zwar bereits mit dessen Bekanntgabe bzw. Zugang wirksam, wird aber erst mit Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist materiell bestandskräftig. Die Bestandskraft eines Verwaltungs-
akts entspricht in etwa der Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils (vgl. zum Ganzen
Fichte, a.a.O., N. 6 f. zu § 39 SGB X; Wenner, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann
[Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, München 2009, N. 2 zu § 77 SGG).
Der Beitragsbescheid der X _________ vom xxx 2015 enthält eine Rechtsbehelfsbe-
lehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich Widerspruch erhoben werden kann. Er wurde dem Beschwerdegegner an
die Adresse „Y _________, B _________“ versandt. Indem die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde begründete, dass der zugrunde liegende Beitragsbescheid nach § 39
Sozialgesetzbuch - X. Buch (SGB X) bestandskräftig sei und nicht über ein Rechtsöff-
nungsverfahren im Nachhinein angefochten werden könne, legt sie dar, dass gegen
den Bescheid kein Widerspruch erhoben worden ist. Denn bei Erhebung eines Rechts-
behelfs hätte die Bestandskraft gar nicht eintreten können (vgl. § 77 i.V.m. § 84 Abs. 1
SGG). Der Beschwerdegegner hat weder im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfah-
ren, noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen gegen das Betreibungsersuchen
vorgebracht. Namentlich hat er auch nicht behauptet, die Beitragsbescheide nicht er-
halten oder dagegen Widerspruch eingelegt zu haben.
Demnach wurden der Beitragsbescheid mit seiner Zustellung an den Beschwerdegeg-
ner wirksam (§ 37 Abs. 1 und 2 i.V.m. 39 Abs. 1 SGB X) und nach Ablauf der einmona-
tigen Frist, innerhalb welcher dieser als Beschwerter hätte Widerspruch erheben kön-
nen, bindend im Sinne der Bestandskraft (§ 77 i.V.m. § 84 Abs. 1 SGG).
Das Kantonsgericht Wallis erachtet aufgrund der Darlegungen und der hinterlegten
Beweismittel der Beschwerdeführerin und da der Beschwerdegegner diese nicht be-
streitet, die Voraussetzung, wonach der Vollstreckungstitel nicht angefochten worden
sein darf, als gegeben (Art. 78 Abs. 2 lit. a DVO).
2.6.4 Sodann legte die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsgesuch dar, die öffent-
lich-rechtliche Forderung bestehe „verjährungsunterbrechend“ in voller Höhe (vgl.
Art. 78 Abs. 2 lit. c DVO). In der Beschwerde führt sie zudem aus, dass Forderungen,
die mit Beitragsbescheid festgestellt worden seien, innert 30 Jahren verjähren würden
(§ 52 Abs. 2 SGB X).
Grundsätzlich reicht es, wenn der Schuldner die Einwendung, die betriebene Forde-
rung sei bereits verjährt, lediglich behauptet. Es ist am Rechtsöffnungsrichter, die
Rechtsfrage des Verjährungseintritts zu prüfen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 10 zu
Art. 81 SchKG). Demgegenüber hat der Schuldner, welcher sich auf die Verjährung
beruft, bei Massgeblichkeit des ausländischen Rechts die entsprechenden Rechtsquel-
len darzutun (Bundesgerichtsurteil 5A_935/2015 vom 21. September 2016 E. 3.6.1;
Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 SchKG). Vorliegend richtet sich die Verjäh-
rung der betriebenen Forderung nach dem deutschen Recht (Art. 83 Abs. 1 lit. a DVA;
Spiegel, a.a.O., N. 38 zu Art. 84 VO [EG] Nr. 883/2004). Demnach wäre es am Be-
schwerdegegner gewesen zu begründen, gestützt auf welche Bestimmungen des aus-
ländischen Rechts die betriebene Forderung bereits verjährt sein soll. Da es sich bei
der Verjährung gleichzeitig um eine negative Voraussetzung für das Betreibungsersu-
chen handelt (Art. 78 Abs. 2 lit. c DVO), welche nicht vorliegen darf, wird diese hier-
nach dennoch geprüft.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge grundsätzlich innert
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (vgl.
Rossbach, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht,
München 2009, N. 3 zu § 25 SBG IV). Jedoch hemmt ein Verwaltungsakt, der zur
Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträ-
gers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zu seiner Unanfechtbarkeit
(§ 25 Abs. 2 SGB IV i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 SGB X vgl. zur Hemmung und zum
Neubeginn der Verjährungsfrist auch § 203 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 [BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.
738], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 [BGBl. I S. 2787] ge-
ändert worden ist]). Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwal-
tungsakts oder sechs Monaten nach dessen anderweitigen Erledigung (§ 52 Abs. 1
Satz 1 SGB X; vgl. Rossbach, a.a.O., N. 8 ff. zu § 25 SGB IV). Unanfechtbar wird der
Verwaltungsakt, wenn die Rechtsbehelfsfrist bzw. Widerspruchsfrist von einem Monat
bzw. drei Monaten bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84 Abs. 1 SGG) abgelaufen ist.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, unabhängig
davon, welche kürzere Verjährungsfrist sonst für den Anspruch massgeblich war (§ 52
Abs. 2 SGB X; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide VG München, Urteil vom
10.11.2016 – M 10 K 15.363 sowie Hessisches LSG, Urteil vom 27.04.2012 - L 7 SO
58/10; Rossbach, a.a.O., N. 4 und 8. zu § 25 SGB IV).
Der älteste Beitrag, den die Beschwerdeführerin einfordert, betrifft nach ihrer Auflistung
den Zeitraum vom 3. bis zum 30. September 2013. Danach macht sie allmonatliche
Beiträge bis zum 4. Februar 2015 geltend. Mit dem Beitragsbescheid vom 26. Oktober
2015 wurde die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endete mit Eintritt der Unanfecht-
barkeit des Verwaltungsakts, d.h. mit Ablauf der Widerspruchsfrist innerhalb eines Mo-
nats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 84 Abs. 1 und §
77 SGG). Indem der Beschwerdegegner keinen Widerspruch erhoben hat, wurde der
Verwaltungsakt unanfechtbar, womit die Verjährungsfrist neu 30 Jahre betrug (§ 52
Abs. 2 SBG X). Die in Betreibung gesetzte Forderung ist demnach nicht verjährt und
die Voraussetzung nach Art. 78 Abs. 2 lit. c DVO mangels hinreichender Einwendung
des Beschwerdegegners erfüllt.
2.6.5 Schlussendlich muss die Betreibungsgläubigerin in ihrem Mitgliedstaat bereits
geeignete Beitreibungsverfahren durchgeführt haben, wie sie aufgrund von Art. 78
Abs. 1 DVO vorgenommen werden können und die getroffenen Massnahmen dürfen
nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt haben (Art. 78 Abs. 2 lit. b
DVO). Diese Voraussetzung wird aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin den
Beitragsbescheid dem Beschwerdegegner zugestellt und ihn gemahnt hat, als gege-
ben erachtet. Inwiefern in Deutschland ebenfalls ein Betreibungsverfahren gegen den
Beschwerdegegner durchgeführt worden ist, kann offen bleiben, zumal auch das Ver-
waltungsverfahren, in welchem der Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrungen er-
lassen wurde, jedenfalls sinngemäss eine hoheitlich veranlasste „Betreibung“ darstellt,
die letztlich nicht erfolgreich war. Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde bislang
nicht beglichen. Damit ist auch Art. 78 Abs. 2 lit. b DVO erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 78 Abs. 2
DVO bestätigt, indem sie im Rechtsöffnungsgesuch ausführte, die Forderung bestehe
„verjährungsunterbrechend in voller Höhe“ und in der Beschwerde festhielt, der Bei-
tragsbescheid sei bestandskräftig nach § 39 SGB X. Zwar wäre eine Bestätigung mit
dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Voraussetzungen nach Art. 78 Abs. 2 DVO er-
füllt sind, wünschenswert gewesen. Es wäre jedoch überspitzt formalistisch, die
Rechtsöffnung lediglich aus diesem Grund zu verweigern (Art. 29 Abs. 1 BV). Insofern
wird Art. 78 Abs. 4 DVO ebenfalls als gegeben erachtet.
2.7 Art. 82 DVO umschreibt die Grenzen der Unterstützungspflicht, welche zum
Schutz des ersuchten Mitgliedstaats und der betroffenen Person bestehen (Spiegel,
a.a.O., N. 43 zu Art. 84 VO [EG] Nr. 883/2004).
2.7.1 Dem Betreibungsersuchen muss nicht nachgekommen werden, wenn die Situa-
tion des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Mit-
gliedstaat der ersuchten Partei führen würde, sofern dies nach den geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei oder der dort übli-
chen Verwaltungspraxis für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist (Art. 82
Abs. 1 lit. a DVO).
Vorliegend ist die finanzielle Situation des Beschwerdegegners nicht bekannt. Überdies
bildet Mittellosigkeit nach dem schweizerischen Recht keinen Grund, aus dem die
Rechtsöffnung verweigert werden könnte. Die finanziellen und persönlichen Verhältnis-
se des Betreibungsschuldners werden erst im weiteren Vollstreckungsverfahren be-
rücksichtigt, beispielsweise indem das Erwerbseinkommen des Schuldners nur in je-
nem Umfang gepfändet werden kann, als dass es nach dem pflichtgemässen Ermes-
sen des Betreibungsbeamten nicht für den Schuldner und seine Familie unbedingt
notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Es besteht damit kein Anlass, die Rechtsöffnung
gestützt auf Art. 82 Abs. 1 lit. a DVO zu verweigern.
2.7.2 Die ersuchte Partei ist zudem nicht verpflichtet, die in Art. 78 - 81 DVO vorgese-
hene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen im Sinne von Art. 78 -
81 DVO auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht (Art. 82 Abs. 1 lit. b DVO),
das heisst, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den gelten-
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei
und der dort üblichen Verwaltungspraxis sowie dem Datum des Ersuchens mehr als
fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des
Titels beginnt die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Mitgliedstaat der ersu-
chenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar
geworden sind (Spiegel, a.a.O., N. 43 zu Art. 84 VO [EG] Nr. 883/2004). Es handelt
sich um eine absolute (unionsrechtliche) Verjährungsfrist von fünf Jahren zwischen
Ausstellung des Vollstreckungstitels und dem Ersuchen um grenzüberschreitende Be-
treibung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. b DVO, bei welcher die Unterstützungspflicht
entfällt (Spiegel, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 84 VO [EG] Nr. 883/2004).
Zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels (Beitragsbescheid vom 26. Oktober
als fünf Jahre vergangen, weshalb die schweizerischen Vollstreckungsbehörden
grundsätzlich verpflichtet sind, die Unterstützung im Sinne von Art. 76 bis 81 DVO zu
gewähren (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. b DVO).
3.
3.1 Zusammenfassend hätte die Vorinstanz die Rechtsöffnung – da die formellen Vo-
raussetzungen nach Art. 84 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. mit Art. 78 ff. DVO
erfüllt sind – erteilen müssen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und in der
Betreibung Nr. 3040102 des Betreibungs- und Konkursamts A _________ für den Be-
trag von Fr. 14‘307.75 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b
ZPO).
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte Verzugszinsen von 1 % ab dem 16. Dezember
schuldet sind, auf die Anhebung der Betreibung mit Zahlungsbefehl Nr. 3040102 vom
Abs. 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220] analog).
3.3 Der Schuldner haftet für die Betreibungskosten von Gesetzes wegen (Art. 68
SchKG). Für die Betreibungskosten von Fr. 139.30 (Zahlungsbefehl Fr. 103.30, Auftrag
an Spezialabteilung Fr. 7.-- und polizeiliche Zustellung Fr. 29.--) braucht demnach kei-
ne Rechtsöffnung erteilt zu werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2017, N. 22 zu Art. 68 SchKG).
4.
4.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzu-
legen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Par-
teientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kanto-
nalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
immungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1
ZPO).
4.2 Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 300.-- festgesetzt,
was angemessen erscheint (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 [GebV SchKG; SR 281.35]).
Nach Verrechnung mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr.
300.-- schuldet der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Fr. 300.-- für geleistete
Vorschüsse.
4.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrecht-
liche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Ge-
bühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen
Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 10'000.-- bis
Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- vor, womit die Gebühr im
Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.-- beträgt.
Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls – es stellten sich namentlich aufgrund
des Auslandbezugs einige komplexe Rechtsfragen –, der Art der Prozessführung der
Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip auf Fr. 450.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG).
Die Gerichtskosten sind mit dem von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe
geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Der Beschwerdegegner schuldet
der Beschwerdeführerin für den geleisteten Vorschuss Fr. 450.--.
4.4 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat mangels begründetem Aufwand kein An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksge-
richts A _________ vom 30. Juni 2017 aufgehoben und in der Betreibung Nr.
3040102 des Betreibungs- und Konkursamts A _________ für den Betrag von Fr.
14‘307.75 nebst Zins zu 1 % seit dem 9. Januar 2017 die definitive Rechtsöffnung
erteilt.
Die Schuldnerpartei Y _________ bezahlt der Gläubigerpartei X _________ die
Betreibungskosten von Fr. 139.30.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.--
werden Y _________ auferlegt und mit dem Vorschuss der X _________ verrech-
net. Y _________ schuldet der X _________ Fr. 300.-- für geleisteten Vorschuss.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 450.-- werden
Y _________ auferlegt und mit dem Vorschuss der X _________ verrechnet. Y
_________ schuldet der der X _________ Fr. 450.-- für geleisteten Vorschuss.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 12. Juli 2018