C3 17 39
URTEIL VOM 19. JUNI 2017
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ , Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Y_________ , Kläger und Beschwerdegegner
Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderichteramtes der Gemeinde
M_________ vom 2. März 2017
eingesehen
das Schlichtungsgesuch und das Gesuch um Erlass eines Entscheides Y_________
gegen X_________ vom 19. Januar 2017 an den Gemeinderichter der Gemeinde
M_________ mit folgenden Rechtsbegehren:
Zahlung vom 6.12.2016) zuzüglich 5% Zins seit dem 3.1.2017 sowie die diversen Unkosten in Höhe
von CHF 20.-- an den Kläger zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamtes M_________ sei aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.
das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2017, worin festgehalten
wird, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden sei und das Gemein-
degericht demnächst einen Entscheid treffen werde (Art. 212 Abs. 1 ZPO);
den Entscheid des Gemeinderichters vom 2. März 2017, wonach Folgendes erkannt
wurde:
3.1.2017 sowie Unkosten von Fr. 20.--.
und es wird die definitive Rechtsöffnung gewährt.
nicht bezahlten Fr. 180.-- für die Urteilsredaktion in Rechnung gestellt, so dass X_________ für insge-
samt Fr. 350.-- an Y_________ rückerstattungspflichtig wird.
die Beschwerde von X_________ vom 20. März 2017 mit dem Antrag, das angefoch-
tene Urteil aufzuheben, die Kosten dem Kläger bzw. dem Gemeinderichteramt aufzuer-
legen und ihn die „Kosten für das Inkasso“ (Verzugsschaden) und eine angemessene
Entschädigung für Aufwand und Portokosten zu erstatten;
die Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. April 2017, mit welcher der Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO aufgefordert wurde, seine Beschwerde zur
Wahrung den prozessualen Anstandes zu korrigieren;
die korrigierte Fassung der Beschwerde vom 27. April 2017;
die von Y_________ am 4. Mai 2017 eingereichte Beschwerdeantwort mit den Anträ-
gen, es seien die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, der Entscheid des Gemein-
derichteramtes zu bestätigen, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen und
dem Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Um-
triebe zuzusprechen;
die übrigen Akten;
erwägend
dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü-
gungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzö-
gerung (lit. c);
dass darunter als vermögensrechtlicher Endentscheid auch der Entscheid der Schlich-
tungsbehörde im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO fällt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs.
2 ZPO);
dass die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von Fr. 2‘000.-- entscheiden kann, sofern die klagende Partei einen entspre-
chenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO);
dass vorliegend mit dem Gesuch um Durchführung der Schlichtung ein Gesuch um
Erlass eines Entscheids gestellt wurde;
dass der Gemeinderichter im Protokoll der Schlichtungsverhandlung feststellte, dass
es zu keiner Einigung zwischen den Parteien gekommen sei und dass „das Gemein-
degericht M_________ […] demnächst einen Entscheid treffen (Art. 212 Abs. 1 ZPO)“
werde, was es am 2. März 2017 auch tat;
dass gegen einen solchen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO die Beschwerde an
das Kantonsgericht offen steht und auf die Beschwerde - in ihrer korrigierten Fassung -
einzutreten ist, da die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen
Anlass geben;
dass mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrich-
tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO),
wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier
Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen
einer
beschränkten
Kognition
unterliegt
(Freiburghaus/Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO);
dass die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet und einen Ent-
scheid wegen schweren Verfahrensmängeln aufheben kann, unabhängig davon, ob
der Beschwerdeführer gerade diese Mängel rügt oder andere Beschwerdegründe gel-
tend macht (Sterchi, Berner Kommentar, N. 8c zu Art. 327 ZPO und N. 11 ff. zu Art.
318 ZPO);
dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tat-
sachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne
besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen sind (vgl. Bundesgerichtsurteil
5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGE 138 I 1 E. 2.4; Spühler, Basler Kom-
mentar, 2. A., N. 2 zu Art. 326 ZPO), welcher Novenausschluss auch für Verfahren gilt,
die der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_405/2011
vom 25. September 2011 E. 4.5.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 137 III 470; Spüh-
ler, a.a.O., N. 2 zu Art. 326 ZPO);
dass, wenn die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheidung stattgibt, das
Schlichtungsverfahren formell zu schliessen ist, was im Protokoll zu vermerken ist, und
das Entscheidverfahren formell zu eröffnen ist (Infanger, Basler Kommentar, 2. A.,
N. 13, 13b zu Art. 212 ZPO);
dass das Verfahren im Hinblick auf ein Urteil des Gemeinderichters gemäss Art. 212
Abs. 2 ZPO zwar mündlich ist, es sich dabei jedoch trotz der Mündlichkeit um ein voll-
wertiges Erkenntnisverfahren handelt (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 5 zu Art. 212 ZPO) und die Bestimmun-
gen über das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelan-
gen (Infanger, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO; Alvarez/Peter, Berner Kommentar,
N. 11 zu Art. 212 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016,
N. 4 zu Art. 212 ZPO);
dass über das mündliche Erkenntnisverfahren ein Protokoll zu führen ist (Art. 235 ZPO;
Infanger, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZPO) und die Parteien eingangs auf den Verfahrens-
ablauf aufmerksam gemacht werden sollten (Alvarez/Peter, a.a.O., N. 5 zu Art. 212
ZPO);
dass die Schlichtungsbehörde, wenn sie Beweis abnimmt, deren formellen Regeln und
die Parteirechte zu beachten hat (Rickli in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 14
zu Art. 212 ZPO), sie insbesondere eine Beweisverfügung zu erlassen hat und den
Parteien die Möglichkeit geben muss, vor Erlass des Entscheides erhebliche Beweise
beizubringen, bei der Beweiserhebung mitzuwirken und zum Beweisergebnis Stellung
zu nehmen (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 212 ZPO; Rickli, a.a.O., N. 14 zu Art.
212 ZPO; Infanger, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO);
dass in den Vorakten zwar ein Protokoll der Schlichtungsverhandlung existiert, worin
festgehalten wird, dass die Sitzung vom 27. Februar 2017 nach Sitzungsbeginn um
13.30 Uhr um 13.50 Uhr ohne Einigung geschlossen wurde und das Gemeindegericht
demnächst einen Entscheid treffen werde, die Vorakten jedoch kein Protokoll des Er-
kenntnisverfahrens enthalten, womit der Gemeinderichter den Anforderungen von
Art. 235 ZPO nicht nachgekommen ist;
dass mangels Verhandlungsprotokolls nicht nachzuprüfen ist, ob die Vorinstanz die
Parteirechte der Beteiligten wahrte, namentlich ob den Parteien die Möglichkeit ge-
währt wurde, vor Erlass des Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und zum
Beweisergebnis Stellung zu nehmen;
dass das Gemeindegericht gemäss seinem Entscheid die Parteien nach erfolglosem
Schlichtungsversuch angehört, die Parteiaussagen indessen nicht protokolliert hat,
womit wiederum die Protokollpflichten der erkennenden Behörde verletzt wurden;
dass zu Recht gefordert wird, dass Parteiaussagen im Erkenntnisverfahren zu proto-
kollieren, das informelle Schlichtungsverfahren und das formelle Erkenntnisverfahren
strikte zu trennen und die Parteien über den Wechsel vom informellen zum formellen
Teil auch zu informieren sind (Urteil des Kantonsgerichts Wallis C3 14 197 vom
Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 ff. zu Art. 205 ZPO; Honegger, a.a.O.,
N. 5 zu Art. 205 ZPO, N. 5 zu Art. 212 ZPO), was vorliegend nicht geschehen ist;
dass das Verfahren vor dem Gemeinderichteramt insgesamt den Anforderungen an ein
ordentliches Erkenntnisverfahren nicht zu genügen vermag;
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), wobei
nach der Konzeption der ZPO der Gemeinderichter nach freiem Ermessen darüber zu
entscheiden hat, ob er ein ordnungsgemässes Erkenntnisverfahren durchführen, den
Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen will;
dass ausgangsgemäss der Beschwerdegegner, welcher sich am Beschwerdeverfahren
beteiligt und die Beschwerdeabweisung beantragt hat, die Prozesskosten aufzuerlegen
sind (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO) und diese sowohl die Gerichtskosten als auch die
Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO);
dass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 14
Abs. 2 GTar) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 350.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist;
dass der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemesse-
ne Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), welche auf Fr. 10.-- festge-
setzt wird;
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben
und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Be-
schwerdeführer sind Fr. 350.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Der Beschwerdegegner bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdever-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 10.--.
Sitten, 19. Juni 2017