C3 17 216
C2 18 1
ENTSCHEID VOM 6. FEBRUAR 2018
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin M _________
gegen
Y _________ , Deutschland, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin N
(Kindesschutz, Beweismittel)
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region A _________ vom 14. November 2017
Verfahren
A. Y _________ und X _________ sind Eltern der am xxx 2007 in B _________ gebo-
renen Tochter C _________.
B. Die Kindsmutter zog im Jahr 2013 mit ihrer Tochter von B _________ nach D
_________ und der Kindsvater verblieb in B _________. Y _________ stellte am 21.
Oktober 2013 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region A
_________ (hiernach KESB) ein Gesuch um Besuchsregelung und Anordnung einer
Beistandschaft.
C. Das Amtsgericht B _________ übertrug mit Entscheid vom 27. Februar 2014 die
elterliche Sorge für C _________ auf beide Elternteile (6 f 312/12). Überdies einigten
sich die Eltern anlässlich der Gerichtssitzung vom 14. Februar 2014 vor dem Amtsge-
richt in B _________ darauf, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der
Kindsmutter liege und sie regelten den Kontakt zwischen Vater und Tochter (Besuchs-
recht, Ferien, Kommunikation per Telefon, Skype oder ähnliche Kommunikationsmit-
tel).
D. Im Rahmen des Kindesschutzverfahrens traf die KESB diverse Entscheide, na-
mentlich ordnete sie mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 eine Erziehungsbeistand-
schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB an, ernannte E _________ vom Amt für Kindes-
schutz zum Beistand von C _________ und erteilte den Eltern insbesondere die Wei-
sung, sich an die Regelung des Familiengerichts B _________ zu halten.
E. Die KESB erliess am 26. Juni 2017 folgenden Entscheid, den sie den Parteien am
Juni 2017 mit einer Entscheidbegründung zustellte:
Das Besuchsrecht von Y _________ betreffend C _________ wird von bisher zweimal monatlich redu-
ziert und findet neu einmal pro Monat statt.
Die Kosten betreffend Ausübung des Besuchsrechts werden zwischen den Eltern je hälftig aufgeteilt.
Die wöchentlichen Skypegespräche finden in der Regel am Mittwoch statt, den Freizeitaktivitäten von
C _________ wird jedoch jeweils Rechnung getragen.
Kindsmutter die zweite Hälfte der Sommerferien 2017 zukommt. Im Übrigen bleibt das Ferienrecht wie
bisher unverändert bestehen.
Er koordiniert die konkreten Besuchszeiten und die Umgangsmodalitäten. Insbesondere wird er die
Frage der Reisebegleitung ebenfalls mit den Eltern regeln. Zudem stellt er der KESB A _________ An-
trag, sofern weitere Massnahmen notwendig sein werden.
haben sich strikte an vorliegende Regelungen zu halten und alles zu unterlassen, was die Beziehung
zum anderen Elternteil erschwert.
den Kindseltern je hälftig in Rechnung gestellt. Ebenso gehen die Kosten der Erziehungsbeistand-
schaft von monatlich Fr. 300.-- bzw. der entsprechende Anteil von Fr. 100.-- der Eltern wie bisher zu Las-
ten der Kindseltern.
Das Gesuch von Y _________ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Vorliegender Entscheid wird den Eltern bzw. den jeweiligen Rechtsvertretern sowie dem AKS einge-
schrieben eröffnet.
F. Y _________ hinterlegte am 8. August 2017 bei der KESB eine Stellungnahme mit
diversen Anträgen, namentlich beantragte er, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten sowie
ein psychologisches, interdisziplinäres Gutachten betreffend Vorliegen eines PAS (Pa-
rental Alienation Syndrom) einzuholen, wobei vorgängig zur Frage der Institution sowie
dem Fragekatalog das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die KESB stellte X
_________ am 14. August 2017 eine Kopie dieser Stellungnahme zu, welche diese mit
Eingabe vom 24. August 2017 beantwortete.
G. Die KESB entschied anlässlich der Sitzung vom 13. November 2017 (eröffnet mit
Verfügung vom 14. November 2017), den Antrag des Kindsvaters auf Bestellung eines
Kinderanwalts abzuweisen und hiess den Antrag auf Einholung eines Erziehungsfähig-
keitsgutachtens sowie eines psychologischen, interdisziplinären Gutachtens betreffend
Vorliegens eines PAS gut. Die KESB forderte die Parteien auf, innert 20 Tagen Vor-
schläge zum Gutachter bekanntzugeben sowie den Fragekatalog einzureichen.
H. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführerin) am
Rechtsbegehren ein:
Primärbegehren
Subsidiärbegehren
Tertiärbegehren
Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, dass sie im Sinne der Erwägun-
gen neu verfüge.
In jedem Fall:
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die KESB Region A _________.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
I. Die Beschwerdeinstanz entschied mit Verfügung vom 29. November 2017, die Voll-
streckung des angefochtenen Entscheids zur Einholung eines Gutachtens vorsorglich
aufzuschieben (Art. 314 Abs. 1, 450f ZGB i.V.m. Art. 118 ff. EGZGB und Art. 325 Abs.
2 ZPO).
J. Y _________ (hiernach Beschwerdegegner) stellte mit der Beschwerdeantwort vom
Anträge
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen;
Die vorliegende Beschwerde sei auch im Weiteren vollumfänglich abzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss Ausgang des Verfahrens.
Prozessuale Anträge
Die vorinstanzlichen Akten seien vollständig beizuziehen;
Es sei dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizu-
ordnen.
K. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 1. Februar 2018 eine weitere Stellungnah-
me.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer-
den, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [SGS/VS 270.1; EGZPO]). Gegen prozess-
leitende Verfügungen kann innert zehn Tagen seit deren Zustellung Beschwerde beim
Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 319 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 5 lit. b EGZPO). Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind im Kindes-
schutzverfahren sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestim-
men (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 118 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SGS/VS 211.1; EGZGB]). Das kanto-
nale Recht enthält keine Bestimmungen zur Anfechtung von prozessleitenden Verfü-
gungen der Kindesschutzbehörde im Kindesschutzverfahren, weshalb sich das Be-
schwerdeverfahren sinngemäss nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet
(Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht - Einführung und
Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. A., Basel 2015, N. 8c ff. zu Art. 450
ZGB). Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter (Art. 114 Abs. 2 EGZGB
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009
[SGS/VS 173.1; RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerich-
te vom 21. Dezember 2010 [SGS/VS 173.100; ORG]).
Die strittige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2017 zuge-
stellt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist am 16. November 2017 zu laufen begann
(Art. 142 Abs. 1 ZPO) und der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, so dass mit
Beschwerdeeinreichung am darauffolgenden Montag, dem 27. November 2017, die
Beschwerdefrist eingehalten ist (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 314 Abs. 1, Art.
450f ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 320 Abs. 1 und 2 ZPO; Steck, a.a.O., N. 8e
zu Art. 450 ZGB). Die Rechtsmittelinstanz besitzt somit bezogen auf die Rechtskontrol-
le eine volle bzw. unbeschränkte Kognition ähnlich der Berufung (Art. 310 lit. a ZPO),
hingegen wird die Prüfungsbefugnis des Gerichts hinsichtlich der Sachverhaltsermitt-
lung stark eingeschränkt (Sterchi, Berner Kommentar, N. 1 und 2 zu Art. 320 ZPO). Die
Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich auch auf seine
blosse Unangemessenheit hin überprüfen; jedoch auferlegt sich die Rechtsmitte-
linstanz bei Eingriffen in vertretbare Ermessenentscheide eine gewisse Zurückhaltung,
insbesondere bei einer grösseren Sachnähe der ersten Instanz zum Entscheid (vgl.
dazu Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art.
310 ZPO).
Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin eine Missachtung der Grundsätze hinsichtlich
der Kindesschutzmassnahmen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die An-
ordnung eines Gutachtens. Da es sich diesbezüglich um Fragen der richtigen Rechts-
anwendung handelt, besitzt das Kantonsgericht eine uneingeschränkte Prüfungsbe-
fugnis.
1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 1, Art. 450f ZGB, Art. 118 ff. EG-
ZGB i.V.m. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht
weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenom-
menen Beweisen (ZWR 2014, S. 239).
Soweit die Parteien vorliegend neue Urkunden hinterlegen (vgl. Beleg Nr. 1 und Nr. 2
der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 und Beilage zur Stellungnahme vom
1.4 Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2017 han-
delt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Rüetschi, Berner Kommentar, N. 17
und 51 zu Art. 183 ZPO m.w.H.; Brönnimann, Berner Kommentar N. 5 und 7 zu Art.
154 ZPO). Eine solche ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO in den vom Gesetz bestimmten
Fällen anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wie-
dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
Die Anfechtung einer Beweisverfügung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend
ist lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren
Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt
ist.
1.4.1 Der Nachteil ist nicht wiedergutzumachen, wenn er rechtlicher Natur ist, was der
Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Teilweise
wird auch geltend gemacht, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile tatsächli-
cher Natur genügen können (so Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich
2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-
Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319
ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 319
ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.],
Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage
der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird
(Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016,
N. 14 zu Art. 319 ZPO).
Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nach zutreffender An-
sicht restriktiv auszulegen (Jeandin, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Code de pro-
cédure civile commenté, Basel 2011, N. 22 zu Art. 319 ZPO) und die Schwelle muss
prinzipiell hoch sein (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der
Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaftigkeit dort zu rügen (Brunner, in: Ober-
hammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010,
N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde
die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice
difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero,
Lugano 2011, S. 191). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffas-
sung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art.
135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanord-
nungen (Art. 154, Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum
je in Betracht fallen könne (Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2011, N. 41 zu Art. 319 ZPO).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des
Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von
Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmate-
rials (Müller in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 60 ZPO). Entsprechend muss die
betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist
beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O.,
N. 15 zu Art. 319 ZPO; ZWR 2012, S. 140; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1; BGE 134 III
426 E. 1.2). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder-
gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
rechtlicher Natur darin, dass die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung
zu unterziehen, unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreife
(Art. 10 Abs. 2 BV).
Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung, sich
einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, unwiderruflich in das Grundrecht
der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreift und daher einen nicht wiedergut-
zumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.3;
Bundesgerichtsurteile 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1, 5A_211/2012 vom 14.
Juli 2014 E. 1, 1P.662/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.1). Demzufolge ist auf die Be-
schwerde einzutreten und materiell-rechtlich zu beurteilen, ob die Anordnung der Be-
gutachtung vorliegend tatsächlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verur-
sacht bzw. rechtmässig erfolgt ist.
2.
2.1 Medizinische Untersuchungen können zuweilen mit einem erheblichen Eingriff in
die physische und psychische Integrität einhergehen (BGE 141 V 330 E. 5.2 mit Hin-
weise auf 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen,
dass den betroffenen Personen ein umfassendes Mitwirkungsrecht zusteht, beispiels-
weise indem sie selbst einen Gutachter vorschlagen, Expertenfragen und Ergänzungs-
fragen hinterlegen können. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Gut-
achten Stellung zu nehmen, Kritik anzubringen und gegebenenfalls auch ein weiteres
Gutachten zu beantragen (Bundesgerichtsurteil 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3.1;
vgl. auch zur umfassenden Rechtsprechung im Bereich des IV-Rechts BGE 141 V 330
E. 5.2 mit Hinweise auf 137 V 210 E. 3.4.2.7, 138 V 271 1.2.2; Fassbind, in:
Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
Bern 2016, N. 263). So lange die Mitwirkungsrechte berücksichtigt werden, ist in der
Anordnung eines Gutachtens regelmässig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
zu erblicken. Vorliegend hat die KESB den Parteien mit Verfügung vom 14. November
2017 die Möglichkeit erteilt, innert 20 Tagen Vorschläge zum Gutachter bekanntzuge-
ben sowie einen Fragekatalog einzureichen, womit die Mitwirkungsrechte der Parteien
nicht beeinträchtigt werden.
Überdies steht in keiner Weise fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin abge-
lehnte psychologische Begutachtung in der Sache selbst für sie ungünstig auswirken
wird. Im Gegenteil kann das Gutachten im Ergebnis ihre Position stützen, indem es die
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bestätigt oder gar das Verhalten des Kindsvaters
in Frage stellt. Auch nach erfolgter Begutachtung wird die KESB im Rahmen der Offi-
zialmaxime über allfällige Kindesschutzmassnahmen zu befinden haben (Art. 314 Abs,
1, Art. 450f ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 58 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 3 ZPO),
kann den Anträgen der Parteien folgen oder selbständig eigene Massnahmen anord-
nen, die sie aufgrund des Kindeswohls im Einzelfall als notwendig erachtet. Zudem
stellt ein Gutachten nur eines von mehreren Beweismitteln dar. Ebenso wesentlich
können andere Faktoren sein, wie das Verhalten der Parteien, deren Wünsche und
jene des Kindes. Auch wenn die KESB nicht leichtfertig von einer Gutachtermeinung
abweicht, wird nicht durch den Gutachter über Kindesschutzmassnahmen entschieden
(vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_354/2010 vom 6. April 2011 E. 4.2). Insofern stellt der
grundsätzliche Entscheid, ein psychologisches, interdisziplinäres Gutachten betreffend
PSA bzw. ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen, vorliegend kein nicht wieder
gutzumachender
Nachteil
dar
(vgl.
zum
Ganzen
auch
Bundesgerichtsurteil
5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3.1), welches einer Begutachtung entgegenstünde.
3. Auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich, wie folgend erläu-
tert, als unbegründet.
3.1 Die KESB hat in Bezug auf den Entscheid, welche Beweismittel sie zwecks An-
ordnung von Kindesschutzmassnahmen als notwendig und sachgerecht erachtet, ein
pflichtgemässes Ermessen (vgl. BGE 112 II 381 E. 4; Bundesgerichtsurteil
5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck
[Hrsg.], Fachbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Expertenwissen für die Pra-
xis, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 18.96). Analog zu Art. 168 Abs. 2 ZPO gilt überdies
das System des Freibeweises, d.h. es besteht keine Bindung an vorgeschriebene Be-
weismittel, sondern es sind alle erforderlichen und geeigneten Ermittlungsmethoden
zulässig wie z.B. formlose Gespräche und unangemeldete Augenscheine usw., wobei
zumindest nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Steck, a.a.O., N. 5a zu
Art. 446 ZGB).
Die Beweisverfügung ist wie erwähnt als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren
und bedarf damit grundsätzlich keiner Begründung, kann jederzeit ergänzt oder abge-
ändert werden (Art. 154 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2016, N. 32 zu Art. 154 ZPO; BBI 2006 7221, Botschaft zur ZPO vom
fahren sinngemäss anwendbar ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB), bezeichnet das Sachverstän-
digengutachten als einziges Beweismittel ausdrücklich. Ein solches ist einzuholen,
wenn die Behörde nicht über das notwendige Fachwissen verfügt. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn zu beurteilen ist, ob allenfalls eine psychische Störung vorliegt, wel-
che eine Kindesschutzmassnahme erfordert (BGE 140 III 97 E. 4.2; Bundesgerichtsur-
teil 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2).
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,
weil die Anordnung des Gutachtens hätte begründet werden müssen. Wie hiervor dar-
gelegt wird das rechtliche Gehör nicht bereits verletzt, wenn die Gutheissung eines
Beweisantrags in einer Beweisverfügung nicht begründet wird (Art. 154 ZPO). Erst
wenn die Mitwirkungsrechte wie z.B. die Möglichkeit, gegen einen Gutachter Einwände
zu erheben oder Gutachterfragen zu hinterlegen, beschnitten werden, wird das rechtli-
che Gehör beeinträchtigt (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorliegend hat die KESB der Beschwer-
deführerin die Begehren des Beschwerdegegners am 14. August 2017 zur Kenntnis
gebracht und sie konnte dazu Stellung nehmen, was sie mit Eingabe vom 24. August
2017 machte. Ebenfalls wurden die Parteien mit der Verfügung vom 14. November
2017 aufgefordert, innert 20 Tagen Vorschläge zum Gutachter bekanntzugeben sowie
einen Fragekatalog einzureichen. Damit wird das rechtliche Gehör gewahrt, zumal die
Beschwerdeführerin aufgrund des entsprechend begründeten Antrags des Beschwer-
degegners sehr wohl über die Gründe für die Begutachtung im Bilde war.
3.1.2 Im vorliegenden Verfahren ist der Kontakt zwischen Vater und Kind seit dem
Vorfall vom 8. Juli 2017 – der von den Beteiligten widersprüchlich geschildert wird –,
als der Beschwerdegegner die Tochter am Bahnhof A _________ abholen wollte, um
sie zu sich in die Ferien zu nehmen, weitgehend unterbrochen. Soweit aus den Akten
ersichtlich, hat die Tochter den Beschwerdegegner nicht mehr besucht und verweigert
den Kontakt per SMS, Telefon, Skype usw. Trotz Ernennung eines Beistands hat sich
die Vater-Tochter-Beziehung zuletzt, einhergehend mit dem wachsenden Konflikt zwi-
schen den Kindseltern, zunehmend verschlechtert. Die Tochter nahm deshalb bereits
eine psychologische Beratung in Anspruch (Fachpsychologin für Psychotherapie FSP
F _________). Ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit und ein PAS wurde bislang
nicht eingeholt (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7, wonach ein umfassend abgeklärter
Sachverhalt die Notwendigkeit eines Gutachtens in Frage stellt). Die KESB weist eine
grössere Sachnähe zum Fall auf als die Beschwerdeinstanz, weshalb nicht ohne weite-
res in den Ermessensentscheid einzugreifen ist. Aufgrund der dargelegten Ausgangs-
lage erscheint es jedenfalls nicht unverhältnismässig ein psychologisches Gutachten
anzuordnen, um die Ursachen des gestörten Vater-Kind-Verhältnisses zu eruieren und
mögliche Lösungen aufzuzeigen, weshalb der Entscheid der KESB zu bestätigen ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die zivilrechtlichen Kindesschutz-
massnahmen dienten bei einer Gefährdung dem Schutz des Kindes und nicht der Be-
strafung der Eltern oder einem bestimmten Erziehungs- oder Betreuungsmodell. Es sei
den Eltern hinsichtlich der Erziehungsgrundsätze- und methoden die Wahlfreiheit zu
belassen, solange nicht das Kindswohl gefährdet werde. Die Erziehungsmethoden der
Beschwerdeführerin würden nicht zu einer Kindswohlgefährdung Anlass geben.
Die Frage der Erziehungsfähigkeit ist keine mathematische. Es geht in erster Linie da-
rum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, die Kinder weitgehend persönlich zu
betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzuge-
hen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (Bundesgerichtsurteil 5A_105/2016
vom 7. Juni 2016 E. 2.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin be-
stimmt sich die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils nicht anhand von Erziehungs-
grundsätzen und -methoden, sondern daran, ob er bei der Erziehung und Pflege das
Kindswohl achtet, beispielsweise nicht generell die eigenen Interessen über diejenigen
des Kindes stellt und die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen und unbe-
einträchtigten Persönlichkeit fördert. Dazu gehört auch die Vermittlung eines korrekten
Vaterbildes. Insoweit einem Elternteil die Erziehungsfähigkeit abgesprochen wird und
daraus tatsächlich eine Gefährdung des Kindeswohls resultiert, kann die KESB eine
Kindesschutzmassnahme zum Schutz des Kindes anordnen; diese dient nicht der Be-
strafung eines Elternteils, sondern einzig dem Kindeswohl.
3.3 Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr nicht möglich, Frage-
stellungen zu formulieren, weil das Ziel der Begutachtung nicht aus der verfahrenslei-
tenden Verfügung hervorgehe. Unter dem Gesichtspunkt, dass die KESB nach dem
Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1, 450f ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 55
Abs. 2, Art. 296 Abs. 1 ZPO) den Prozessstoff selbst zusammenträgt und im Rahmen
der Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1, 450f ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 58 Abs. 2
und Art. 296 Abs. 3 ZPO) die Kindesschutzmassnahmen bestimmt, erscheint diese
Vorgehensweise, soweit das rechtliche Gehör gewährt wird, zulässig. Den Parteien ist
es so möglich, eigenständig Fragen vorzuschlagen und so zu versuchen, das Prozess-
thema zu beeinflussen. Letztlich obliegt es aber nach dem Untersuchungsgrundsatz
der KESB, den Fragenkatalog zu formulieren und festzulegen.
4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die
Anordnung des Gutachtens als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdegegner stellte zusammen mit der Beschwerdeantwort ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, welches vorliegend noch zu beurteilen ist.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wo-
bei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO).
5.2 Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können, insbesondere ist dies dann der Fall, wenn ein vernünftiger Mensch den Pro-
zess unterlassen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225
E. 2.5.3 mit Hinweisen; ZWR 2004, S. 142 E. 2a).
Vorliegend erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdegegners nicht als aus-
sichtslos, zumal er im Beschwerdeverfahren obsiegt.
5.3 Der Begriff der Mittellosigkeit tritt anstelle der früher oft verwendeten Bedürftigkeit,
wobei beide Begriffe die prekäre finanzielle Situation einer Person beschreiben, näm-
lich, dass diese nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre
Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Mittellosigkeit ist indes nicht mit
Armut gleichzusetzen, sondern bezeichnet bloss das relative Unvermögen, mit den
vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses
zu tragen (Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 117 ZPO).
Bei der Berechnung einer allfälligen Mittellosigkeit ist grundsätzlich vom betreibungs-
rechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei den individuellen Umständen Rech-
nung zu tragen ist. Mittellosigkeit kann auch bejaht werden, wenn das Einkommen
leicht über dem Existenzminimum nach dem SchKG liegt, da neben höheren Grundbe-
trägen insbesondere auch die laufenden Steuern (BGE 124 I 1 E. 2a) und Krankenkas-
senprämien, nicht jedoch die Prämien für die Zusatzversicherungen (Bundesgerichtsur-
teil 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 6; Perrin, la méthode du minimum vital, in: SJ
1993 S. 438; Gapany, Assistance judiciare et administrative dans le canton du Valais,
ZWR 2000, S. 130) zu berücksichtigen sind. Viele Kantone haben daher für die Be-
rechnung der Mittellosigkeit Zuschläge von 10-30% oder aber einen im Einzelfall an-
gemessenen Betrag aufgerechnet, was gemäss Botschaft auch unter der neuen ZPO
geschehen soll (Köchli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker &
McKenzie [Hrsg.], Bern 2010, N. 18 zu Art. 117 ZPO mit Hinweis). Das Bundesgericht
selbst hat es unter bisherigem Recht vermieden, einen minimalen Zuschlag als ange-
messen oder gar verbindlich zu bezeichnen (Rüegg, a.a.O., N. 12 zu Art. 117 ZPO).
Ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf ist mit den für den kon-
kreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der
monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Pro-
zessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen sowie anfallende
Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Rüegg,
a.a.O.,
N.
7
zu
Art.
117
ZPO
mit
Hinweisen;
Emmel,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 12 zu Art. 117 ZPO, je mit Hin-
weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.3.1 Unter das massgebliche Einkommen fallen Nettolohn, Schichtzulagen, 13. Mo-
natslohn, Familienzulage, Gratifikation, Naturallohn, Spesenpauschalen mit Lohncha-
rakter, persönliche Alimentenzahlungen, Reingewinn bei Selbständigerwerbenden,
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der AHV und der IV, Kapitalzinsen und ande-
re Vermögenserträge. Anzurechnen sind auch Kapitalleistungen, die im Sinne eines
Ersatzeinkommens geleistet werden. Nicht zu berücksichtigen sind Genugtuungen.
Kein Einkommen hingegen stellen Alimente dar, für die zwar ein Vollstreckungstitel
vorliegt, die aber tatsächlich nicht bezahlt werden. Auch hypothetische Einkommen
sind nicht aufzurechnen. Anrechenbar sind zusätzlich zum betreibungsrechtlichen Exis-
tenzminimum die laufenden Steuer-Verbindlichkeiten, sofern die Steuern bis anhin
auch tatsächlich bezahlt wurden. Auch Abzahlungs- und Leasingraten sind, soweit sie
regelmässig bezahlt und für die Anschaffung von Kompetenzgütern verwendet wurden,
zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016
E. 4.2.4, 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E.
3a; vgl. für Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2.2; Rüegg, a.a.O., N. 12 und 14 zu
Art. 117 ZPO).
Im Übrigen muss unter Berücksichtigung eines Freibetrages, sog. Notgroschen, auch
das Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Unter Um-
ständen sind dafür auch Immobilien zu belasten (BGE 119 Ia 11 E. 5a; ausführlicher
vgl. auch Köchli, a.a.O., N. 17 zu Art. 117 ZPO sowie Rüegg, a.a.O., N. 15 f. zu
Art. 117 ZPO).
5.3.2 Der Beschwerdegegner verdient laut eigenen Angaben durchschnittlich monat-
lich netto EUR 2‘624.75, brutto EUR 4‘630.--. Nach der aktuellsten Entgeltabrechnung
vom Januar 2017 (Beleg Nr. 7 der Beschwerdeantwort) beträgt der Nettolohn nach
allen Abzügen bei einem Lohn von brutto EUR 4‘630.-- jedoch EUR 2‘746.26, weshalb
vorliegend von einem entsprechenden monatlichen Nettolohn auszugehen ist.
Aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten ist beim in Deutschland wohnenden Be-
schwerdegegner vom Grundbetrag ein Abzug von 20% vorzunehmen, womit der
Grundbetrag vorliegend Fr. 960.-- (ausgehend vom Grundbetrag für alleinstehende
Schuldner von Fr. 1‘200.--) bzw. aufgrund des Umwandlungssatzes (Fr. 1.-- = EUR
0.85178876 [Devisenkurs / Kurs Giro international nach dem Währungsrechner der
PostFinance] am 31. Januar 2018) gerundet EUR 818.-- beträgt (vgl. Bundesgerichts-
urteil 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3; Entscheide des Kantonsgerichts Basel-
Landschaft 400 12 137 vom 21. August 2012 E. 2.4 und 200 07 330 vom 25. Juni 2007
E. 3.2; vgl. offizielle Statistik zur Kaufkraftparität: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ ho-
me/statistiken/preise/ kaufkraftparitaeten.html). Der anrechenbare Grundbedarf liegt
damit noch weit über dem Regelbedarf – das Pendant zum schweizerischen Grundbe-
darf in Deutschland (§ 20 SGB II) –, welcher für den Beschwerdegegner von Mai 2016
bis Oktober 2016 EUR 404.-- betrug (vgl. Beleg Nr. 5 der Beschwerdeantwort). Die
Krankenkassenbeiträge werden direkt vom Lohn abgezogen und sind im vorerwähnten
Nettolohn bereits einkalkuliert (Beleg Nr. 7 der Beschwerdeantwort).
Der Beschwerdegegner beziffert den anrechenbaren Mietzins auf EUR 530.58, der
entsprechend berücksichtigt werden kann (Beleg Nr. 8 der Beschwerdeantwort). Dieser
Betrag erfasst zudem die Nebenkosten (Heiz- und Warmwasser, vgl. Beleg Nr. 8).
Bei den angegebenen monatlichen Kosten von EUR 82.77 bzw. neu EUR 123.06 zu
Gunsten des Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrums handelt es sich um ratenwei-
se Tilgungen von Schulden in der Höhe von EUR 3‘065.22 bzw. 738.36. Der Betrag
von EUR 738.36 ist bereits zurückbezahlt worden und nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Beschwerdegegner hat einzig noch Zahnkosten von monatlich EUR 82.77 bis zum
Die geltend gemachten Strom- und Wasserkosten von EUR 104.-- sind im Grundbetrag
mitenthalten und daher nicht noch separat anzurechnen (vgl. Bundesgerichtsurteil
9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Der monatliche Grundbetrag deckt auch Ra-
dio/TV- und Telefongebühren (inklusive Internetgebühren) ab, weshalb die vorgebrach-
ten Gebühren von EUR 17.50 pro Monat entsprechend der Billag und jene für Festnetz
und Internet von monatlich EUR 63.61 nicht berücksichtig werden können (BGE 126 III
353 E. 1a/bb; Bundesgerichtsurteile 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3,
2C_1181/2012 vom 11. November 2013 E. 3.2; Emmel, a.a.O., N. 10 zu Art. 117 ZPO).
Der Beschwerdegegner gibt überdies an, er habe monatliche Raten von EUR 600.-- an
G _________ zu bezahlen, zwecks Rückzahlung eines Darlehens von EUR 50‘000.--,
welches diese ihm zur Ausübung seiner (vormals) selbständigen Erwerbstätigkeit ge-
währt habe. Als Beleg hinterlegt der Beschwerdegegner eine sog. „Rückzahlungsver-
einbarung“ zwischen G _________ und Y _________ (Beleg Nr. 14 der Beschwerde-
antwort) sowie eine Zusammenstellung von Zahlungen, gemäss welcher er am 12.
Januar 2017 (Beleg Nr. 9 der Beschwerdeantwort) und am 8. März 2017 (Beleg Nr. 10
der Beschwerdeantwort) je EUR 600.-- an G _________ überwiesen hat. Diese Belege
beweisen jedoch nicht, dass der Beschwerdegegner ein Darlehen in besagter Höhe
auch tatsächlich ausbezahlt erhalten hat und er die monatlichen Raten auch regelmäs-
sig leistet. Laut der „Rückzahlungsvereinbarung“, datiert vom 1. Juli 2013 und unter-
zeichnet durch beide Parteien, besteht ein Darlehensvertrag, jedoch ist die Auszahlung
dieses Darlehensbetrages in keiner Weise belegt (ein Darlehensbetrag ist noch kein
Beweis für die Existenz eines Darlehens: vgl. BGE 136 III 627 E. 2, 132 III 480 E. 4.2
wonach ein Darlehensvertrag im Bestreitungsfall nur bei erwiesener Auszahlung als
Rechtsöffnungstitel gilt). Überdies belegt der Beschwerdegegner nur zwei Rückzahlun-
gen und zwar ohne Zinsen, obwohl die Raten gemäss hinterlegter Vereinbarung mo-
natlich und zuzüglich Zinsen zurückzubezahlen sind. Entsprechend sind diese Raten-
zahlungen – da weder die Existenz der Schulden, noch deren regelmässige Rückzah-
lung als bewiesen erachtet wird – nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Bundesgerichts-
urteile 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.1, 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016
E. 4.2.4, 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E.
3a; vgl. für Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2.2; Rüegg, a.a.O., N. 12 und 14 zu
Art. 117 ZPO). Die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden könnte überdies ohne-
hin nicht berücksichtigt werden, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen
soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht zum Lebensun-
terhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3 mit Hin-
weis auf 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620;
8C_745/2010 vom 4. April 2011 E. 8.5 mit weiterem Hinweis). Ausnahmen wären
denkbar, wenn das Fremdkapital zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts
beiträgt, sofern die regelmässige Rückzahlung belegt ist (vgl. Kreisschreiben Nr. A 2
des Obergerichts des Kantons Bern). Es ist auch nicht erwiesen, dass besagtes Geld
überhaupt zur Verwirklichung der Selbständigkeit des Beschwerdegegners beigetragen
hat. Selbst dann wäre fraglich, ob es sich um unumgängliche Berufsauslagen handeln
würde.
Die Kosten von monatlich EUR 59.50 für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
zur Arbeit sind demgegenüber als unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen.
Des Weiteren macht der Beschwerdegegner pro Monat EUR 350.-- für die Ausübung
des Besuchsrechts seiner Tochter geltend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner von den Besuchskosten ausgeht, die ihm für die Reisebegleitung
entstehen würden d.h. wenn er seine Tochter nicht selbst in A _________ abholt bzw.
zurückbringt. Dieser Betrag erscheint relativ hoch und es ist dem Beschwerdegegner
auch zuzumuten, gelegentlich (z.B. jedes zweite Mal) seine Tochter persönlich zu be-
gleiten. Diesbezüglich sind nur EUR 260.-- zu berücksichtigen.
Der Beschwerdegegner bringt im Übrigen vor, er bezahle EUR 120.-- pro Monat Kin-
desunterhalt an seine Tochter. Aus dem vom Beschwerdegegner hinterlegten Schrei-
ben des Bundesamts für Justiz vom 3. Januar 2017 (Beleg Nr. 22) geht hervor, dass
der Beschwerdegegner den Kindesunterhalt ab dem Jahr 2016 gar nicht mehr oder nur
unregelmässig sowie überhaupt nicht in der vorgesehenen Höhe geleistet hat. Mangels
regelmässiger Bezahlung ist der Kindesunterhalt vorliegend nicht zu berücksichtigen
(vgl. Emmel, a.a.O., N.11 zu Art. 117 ZPO).
Demzufolge ergibt sich folgende Gegenüberstellung von Einnahmen und Auslagen:
Einnahmen:
Netto
EUR 2‘746.26
Ausgaben:
Grundbetrag
EUR 818.--
Miete
EUR 530.58
Zahnarztkosten
EUR 82.77
Besuchsrechtausübung
EUR 260.--
Öffentlicher Verkehr
EUR 59.50
Saldo
EUR 995.41
Hiermit verbleibt dem Beschwerdegegner ein Überschuss von monatlich gerundet
EUR 1‘000.--, welcher zur Deckung der Prozesskosten im Beschwerdeverfahren aus-
reicht, weshalb das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist.
Selbst wenn der Kindesunterhalt (EUR 120.--) und die Kosten für die Besuchsrecht-
ausübung (EUR 350.--) wie vom Beschwerdegegner vorgebracht berücksichtigt wür-
den, wäre immer noch ein monatlicher Überschuss (EUR 525.41) vorhanden, welcher
zur Tilgung der Prozesskosten innerhalb von weniger als einem Jahr ausreichen wür-
de.
6.
6.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl.
Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Pro-
zesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl
die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten
werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Pro-
zesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis
nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar).
6.2 Die Gerichtsgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so-
wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und
Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient
von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar).
Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Grund der vorgenannten
Kriterien und der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht
mit einem grossen Aufwand verbunden war, auf Fr. 600.-- festzulegen, welche zufolge
des Verfahrensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
6.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos-
ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95
Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren auf
zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des
vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur
und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27
Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands
können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und
2 GTar).
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Demge-
genüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, der eine Parteientschädi-
gung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1
ZPO). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genann-
ten Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten
Schilderung des Falls sowie des mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren verbun-
denen Aufwands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erach-
tet die Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--, Auslagen und
MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden werden nicht beachtet.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners
wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Be-
schwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerdever-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).
Sitten, 6. Februar 2018