Validity of termination agreement in employment dispute

C3 17 135Kantonsgericht07.03.2018Dismissed

Zusammenfassung

An employer appealed a labor judgment that had partly upheld the employee's wage claims. The cantonal court found the appeal timely and admissible, but held that the alleged termination agreement was void because it operated as an impermissible one-sided waiver and gave the employee no real advantage or time for reflection. As a result, the employee's claims for unpaid May 2015 salary, holiday-related deductions, rest-day compensation, housing and meal deductions after departure, cleaning costs, and return travel expenses remained payable. The appeal was dismissed, and no court costs or party compensation were ordered.

Regest

Art. 341 Abs. 1 OR; validity of a termination agreement in employment law; a settlement or termination agreement is permissible only if it constitutes a genuine compromise with reciprocal concessions and is justified in both parties' interests. A unilateral waiver by the employee of mandatory or contractually protected claims is invalid. In assessing validity, the court must consider the concrete circumstances, including whether the employee had sufficient time for reflection and was exposed to pressure. If the purported agreement is void, waived claims remain enforceable; the burden of proving payment rests on the employer for salary claims. In appeal proceedings, new facts and evidence are barred, and the court is bound by the claims last maintained in first instance (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

C3 17 135

URTEIL VOM 7. MÄRZ 2018

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Chantal Carlen, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X _________ , Beschwerdeführer und Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt M

_________,

gegen

Y _________ , Beschwerdegegner und Kläger

(Arbeitsvertrag)

Beschwerde gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 2. Februar 2017


  • 2 -

Sachverhalt

A. Mittels schriftlichen Arbeitsvertrags vom 1. März 2015 verpflichtete X _________ Y

_________ als landwirtschaftlichen Mitarbeiter. Letztgenannter hatte eine durchschnitt-

liche Arbeitsleistung von 9.5 Stunden während 5.5 Tagen pro Woche zu erbringen.

Dafür wurde er mit Fr. 3‘200.-- pro Monat abzüglich Sozialbeiträge sowie Verpflegung

und Unterkunft in der Höhe von Fr. 990.-- entschädigt. Zudem stand ihm ein Ferienan-

spruch von vier Wochen zu. Der Arbeitsvertrag war befristet bis zum 1. März 2016.

Am 12. Februar 2016 unterbreitete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Schreiben

mit folgendem Wortlaut zur Unterschrift, welches beide Parteien gleichentags unter-

zeichneten:

Kündigung Arbeitsverhältnis

A _________

Im Gegenseitigen Einverständnis wird das Arbeitsverhältnis per sofort aufgelöst. Frei- und Ferientage

wurden berücksichtigt.

Die Wohnung muss bis heute 15.30 Uhr geräumt sein.

Bei der Lohnauszahlung sind die beiden Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinan-

dergesetzt.

B. Y _________ reichte am 31. Mai 2016 Klage beim Arbeitsgericht ein und verlangte

Ferienlohn für vier Wochen in der Höhe von Fr. 3‘200.--, eine Entschädigung von

Fr. 3‘200.-- für 23 nicht bezogene Freitage, die Rückerstattung von Fr. 500.--, welche

ihm für die Wohnungsreinigung vom Lohn abgezogen wurden, Fr. 350.-- für Internet,

eine halbe Monatsmiete und Kost für den Monat Februar 2016 in der Höhe von

Fr. 495.-- sowie Spesen von Fr. 1‘000.--, was gesamthaft eine Forderung von

Fr. 8‘645.-- ergebe.

Mit Klageantwort vom 2. August 2016 verlangte der Beklagte folgendes:

  1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen.

  3. Der Kläger bezahlt dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung.


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Die Forderungen des Klägers seien weder belegt, noch substanziiert. Zudem sei das

Vertragsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis durch einen Aufhebungsvertrag

aufgelöst worden. Die Parteien seien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. November 2016 korrigierte der Kläger

seine Rechtsbegehren und verlangte folgendes:

  1. Ferienlohn für 4 Wochen:

Fr. 3‘200.--

  1. Abgezogene Verpflegung während Ferien:

Fr. 490.--

  1. 19 Freitage:

Fr. 2‘763.--

  1. Wohnungsmiete und Kost Monat Februar:

Fr. 565.--

  1. Kosten für Wohnungsreinigung:

Fr. 500.--

  1. Reisekosten:

Fr. 1‘000.--

Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest.

D. Das Arbeitsgericht entschied am 2. Februar 2017:

  1. Die Klage vom 06. Juni 2016 (Datum des Poststempels) wird teilweise gutgeheissen.

  2. Der Beklagte schuldet dem Kläger den Betrag von brutto CHF 3‘200.00 (Lohn für Mai 2015), wovon die

Sozialversicherungsbeiträge mit den entsprechenden Organen in der Höhe von insgesamt

CHF 1‘365.40 abzurechnen sind (AHV/IV/EO/ALV 6.250%, KTG 0.300%, NBU 1.632%. Quellensteuer

3.55%, Verpflegung und Unterkunft CHF 990.00). Dies ergibt einen Nettobetrag von CHF 1‘834.60.

  1. Der Beklagte schuldet dem Kläger den Betrag von CHF 490.00 (unrechtmässiger Abzug für Verpfle-

gung während Ferien, Art. 11 Ziff. 2 GAV).

  1. Der Beklagte schuldet dem Kläger den Betrag von brutto CHF 2‘543.95 (Ruhetage), wovon die Sozial-

versicherungsbeiträge mit den entsprechenden Organen in der Höhe von insgesamt CHF 298.45 abzu-

rechnen sind (AVH/IV/EO/ALV 6.250%, KTG 0.300%, NBU 1.632%. Quellensteuer 3.55%). Dies ergibt

einen Nettobetrag von CHF 2‘245.50.

  1. Der Beklagte schuldet dem Kläger den Betrag von CHF 565.00 (unrechtmässiger Abzug für Verpfle-

gung und Unterkunft nach Auszug des Klägers am 12.02.2016, Art. 11 Ziff. 2 GAV).

  1. Der Beklagte schuldet dem Kläger den Betrag von CHF 500.00 (unrechtmässiger Abzug für Woh-

nungsreinigung).

  1. Der Beklagte schuldet dem Kläger den Betrag von CHF 64.00 (ausgewiesene Kosten für die Heimfahrt

des Klägers, Ziff. 4 Arbeitsvertrag).


  • 4 -
  1. Es werden keine Kosten erhoben.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 3. Juli 2017 zugestellt. Die

Vorinstanz begründete die teilweise Gutheissung der Klage damit, dass der angebliche

Aufhebungsvertrag nur eine einseitige Konzession zugunsten des Beklagten beinhalte

und damit unzulässig sei. Es müsse von der Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages

ausgegangen werden.

E. Der Beklagte reichte am 4. September 2017 Beschwerde bei der Zivilrechtlichen

Abteilung des Kantonsgerichts Wallis gegen den vorgenannten Entscheid mit folgen-

den Anträgen ein:

  1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Arbeitsgerichts vom 2.2.2017

sei in Bezug auf die angefochtenen Punkte aufzuheben und die Forderung zu Gunsten des Beschwer-

degegners sei auf Fr. 565.-- festzusetzen.

  1. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten aufzuheben und der

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

  1. Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Beschwerdegegners.

  2. Der Beschwerdegegner bezahlt dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe auch der Beschwerdegegner einen erhebli-

chen Nutzen aus der Aufhebungsvereinbarung gezogen. Es müsse von deren Gültig-

keit und damit des Verzichts auf allfällige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis aus-

gegangen werden.

Der Beschwerdegegner verlangte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer-

den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1

lit. b EGZPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstin-

stanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungs-


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fähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.--

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht

den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben

offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbe-

stimmung im Beschwerdeverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh-

ren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berück-

sichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler,

Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brun-

ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-

tar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Mathys, in: Baker & McKenzie

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 33 zu Art. 308

ZPO). Vorliegend verlangte der Beschwerdegegner in seinen Schlussbegehren vor

erster Instanz insgesamt Fr. 8‘518.--, womit der vorliegende Entscheid mit Beschwerde

anzufechten ist.

1.2 Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges

Interesse

haben

(Zürcher,

in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf

2016, N. 12 ff. zu Art. 59 ZPO). Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Partei vor der

Vorinstanz und Beklagter zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, wobei die Beschwerde unter Beilage des

angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1

ZPO). Der Entscheid des Arbeitsgerichts wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerde-

führers am 3. Juli 2017 in Empfang genommen. Somit begann die Frist am 4. Juli 2017

zu laufen und endete - unter Beachtung des Fristenstillstands während der Gerichtsfe-

rien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie der Tatsache, dass der letzte Tag der Frist auf

einen Sonntag fiel (Art. 142 Abs. 3 ZPO) - am 4. September 2017. Die gegen das Urteil

des Arbeitsgerichts eingereichte Beschwerde vom 4. September 2017 erfolgte mithin

fristgerecht.

1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die

Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier


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Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt

einer

beschränkten

Kognition

(Freiburghaus/Afheldt,

in:

Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des

Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorgani-

sation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR

2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311

ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 26 N. 42;

a.M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach le-

diglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen,

wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.

1.6 Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO kommt im verein-

fachten Verfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, welche nicht von Art. 243 Abs. 2

ZPO erfasst werden, der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Die

Eventualmaxime gilt im Rechtsmittelverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

chung aber auch dann, wenn das Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht

ist (Art. 317 und 327 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_405/2011

vom 27. September 2011 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

LC130019 vom 8. Mai 2013).

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es liege, entgegen der Ansicht der

Vorinstanz, eine gültige Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien vor. Die

Vorinstanz habe es unterlassen, die näheren Umstände, die bei Unterzeichnung des

Schreibens am 12. Februar 2016 vorgelegen hätten, rechtsgenüglich zu ermitteln.

Diesbezüglich habe sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und dadurch Art. 247

Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO verletzt.

2.2 Die genannte Bestimmung, Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, statuiert eine be-

schränkte Untersuchungsmaxime für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von Fr. 30‘000.--. Bei dieser sozialpolitisch begründeten Untersuchungsma-


  • 7 -

xime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit

zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Trotz Gel-

tung der beschränkten Untersuchungsmaxime sind die Parteien nicht davon befreit, bei

der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die

allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch bei Geltung der be-

schränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung.

Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO), die Parteien

auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem

hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern,

wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Rechtsan-

wälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im

ordentlichen Prozess (Bundesgerichtsurteile 4A_674/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1

und 4A_387/2016 vom 26. August 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3 Das Arbeitsgericht hat die Parteien mit Schreiben vom 4. August 2016 aufgefor-

dert, alle sachrelevanten Belege beim Gericht zu hinterlegen und gegebenenfalls die

Beweismittel zu benennen, welche durch das Gericht abgenommen werden sollen. Der

Beschwerdeführer hat daraufhin lediglich eine Vollmacht eingereicht und auf die sich

bereits in den Akten befindenden Belege verwiesen. Beweisanträge hat er keine ge-

stellt. Anlässlich der Verhandlung vom 24. November 2016 gab er dann zu Protokoll,

einen Beleg für die Lohnauszahlung des Monats Mai 2015 nachzureichen. Dies ist bis

heute nicht geschehen. Es kann der Vorinstanz jedenfalls keine Verletzung der be-

schränkten Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden, wenn die Parteien, trotz Auf-

forderung durch das Gericht, keine weiteren Beweismittel eingereicht oder bezeichnet

haben. Es bleibt auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime Sache der

Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu benennen.

Der Richter hingegen beteiligt sich nur ergänzend an der Sammlung des Prozessstof-

fes (Mazan, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 13 zu Art. 247 OR). Zudem hat das

Arbeitsgericht beide Parteien zum Vorgang der Unterzeichnung des strittigen Schrei-

bens vom 12. Februar 2016 befragt. Der Beschwerdegegner gab dabei zu Protokoll,

dass der Beschwerdeführer ihm den Zettel beim Stall zur Unterschrift ausgehändigt

und ihm auch die eingereichten Lohnblätter gegeben habe, worauf er diese Unterlagen

kurz gelesen und danach unterzeichnet habe und der Beschwerdeführer ihm den Lohn

in der Höhe von Fr. 9‘300.-- in bar ausgehändigt habe. Der Beschwerdeführer sagte

aus, dass die Parteien sich vor dem Stall getroffen hätten und er dem Beschwerde-

gegner das Schreiben zur Unterschrift vorgelegt und ihm die Lohnblätter und den Lohn

ausgehändigt habe. Damit decken sich die Aussagen der Parteien im Wesentlichen


  • 8 -

und es bestand kein Grund, an der Vollständigkeit dieser Aussagen ernsthaft zu zwei-

feln. Damit bestand keine Veranlassung des Gerichts, die Umstände noch genauer

abzuklären und die Parteien ein weiteres Mal auf das Beibringen von Beweisen hinzu-

weisen. Die Abnahme weiterer Beweise wurde von den Parteien denn auch nicht bean-

tragt. Die Rüge der Verletzung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO ist somit unbegrün-

det.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift behauptet, der Beschwerde-

gegner habe den Vertrag nach Aushändigung mehrere Minuten detailliert angeschaut

und habe sich seine Überlegungen machen können und auch durch Aushändigung des

Lohnes in bar habe der Beschwerdegegner zusätzliche Zeit gehabt und sei zu keiner

Zeit einem Druck durch den Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen, ist dies unbehelf-

lich. Einerseits belegt der Beschwerdeführer diese Aussagen in keinster Weise und

kommt damit seiner Substanziierungspflicht nicht nach, andererseits handelt es sich

dabei um neue Tatsachen i.S.v. Art. 326 ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel sind

in der Beschwerde ausgeschlossen. Dieses Novenverbot gilt auch dann, wenn das

Gericht nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen fest-

zustellen hat (Mazan, a.a.O., N. 23 zu Art. 247 ZPO mit Hinweis). Aus diesem Grund

sind die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtlich.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschwerdegegner habe durchaus

ein Interesse an der Aufhebungsvereinbarung und ziehe daraus einen nicht unerhebli-

chen Nutzen, womit, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, von deren Gültigkeit ausge-

gangen werden müsse. Denn einerseits habe Letzterer so die noch offenen Forderun-

gen direkt in bar ausbezahlt erhalten, wodurch ein allfälliges Inkassorisiko abgewendet

werden konnte. Andererseits sei dadurch die gesamte Angelegenheit geregelt worden,

so habe die Auseinandersetzung einer allfälligen Streitigkeit, welche von Rumänien

aus viel Zeit in Anspruch genommen hätte, verhindert werden können. Die Vorinstanz

habe Art. 341 Abs. 1 OR verletzt, indem sie fälschlicherweise von einem einseitigen

Verzicht ausgegangen sei.

3.2 Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

nicht auf Forderungen, die sich aus zwingenden Gesetzesbestimmungen oder aus

Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, verzichten können (Art. 341

Abs. 1 OR). Art. 341 Abs. 1 OR verbietet jedoch nur den einseitigen Verzicht und nicht

auch den Vergleich, bei dem beide Parteien auf Ansprüche verzichten und damit ihr


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gegenseitiges Verhältnis klären (BGE 119 II 449 E. 2a; 118 II 58 E. 2a mit Hinweisen;

Bundesgerichtsurteile 4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2, 4C.390/2005 vom

  1. Mai 2006 E. 3.1 und 4C.230/2005 vom 1. September 2005 E. 2). Denn diese Be-

stimmung will den sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindenden, sozial schwä-

cheren Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Ar-

beitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt

(BGE 105 II 39 E. 1a). Damit ist die Zulässigkeit eines Aufhebungsvertrages nicht

grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass dieser nicht zu einer klaren

Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führt (Bundesgerichts-

urteile 4A_563/2011 vom 19. Januar 2011 E. 4.1 und 4A_103/2010 vom 16. März 2010

E. 2.2), denn der Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitnehmer einschneidende Folgen,

so lässt er den Kündigungsschutz entfallen (vgl. Art. 336 ff. OR) und verkürzt den An-

spruch auf Arbeitslosengeld (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), zudem geht der Arbeit-

nehmer, wenn der im Aufhebungsvertrag festgelegte Endtermin vor dem im Arbeitsver-

trag vereinbarten Endtermin liegt, mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags eines

Teils seines Lohnanspruchs verlustig (Bundesgerichtsurteil 4A_563/2011 vom 19. Ja-

nuar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist ein Aufhebungsvertrag nur zu-

lässig, wenn dieser auch bezüglich der Interessen des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist

(Bundesgerichtsurteile 4A_563/2011 vom 19. Januar 2011 E. 4.1 und 4C.230/2005

vom 1. September 2005 E. 2 mit Hinweisen). Es ist daher aufgrund der Umstände des

Einzelfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob die jeweili-

gen Ansprüche, auf welche die Parteien verzichten, als gleichwertig qualifiziert werden

können und damit der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung im Interesse beider

Parteien liegt (Bundesgerichtsurteile 4A_563/2011 vom 19. Januar 2011 E. 4.1 und

4C.27/2002 vom 19. April 2002 E. 3). Dabei ist nur restriktiv von der Vermutung auszu-

gehen, der Arbeitnehmer sei mit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhält-

nisses einverstanden. Der Arbeitgeber darf vielmehr den Schluss auf einen derartigen

Vertragswillen des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben nur ziehen, wenn er sich

aus dessen Verhalten unmissverständlich und zweifelsfrei ergibt (Bundesgerichtsurteil

4A_563/2011 vom 19. Januar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird der Vertrag zudem

vom Arbeitgeber aufgesetzt, muss dem Arbeitnehmer eine genügende Überlegungs-

frist zur Verfügung stehen, um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer einem Druck

durch den Arbeitgeber ausgesetzt ist (Bundesgerichtsurteil 4A_103/2010 vom 16. März

2010 E. 2.2). Für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung ist, soweit sie einen

Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem Recht bedeutet, zusätzlich vorausgesetzt,

dass es sich um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzes-


  • 10 -

sionen machen (Bundesgerichtsurteile 4A_563/2011 vom 19. Januar 2011 E. 4.1 und

4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2; BGE 118 II 58 E. 2b).

3.3 Es ist unbestritten, dass beide Parteien das strittige Kündigungsschreiben unter-

zeichnet haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verzichtet der Be-

schwerdeführer mit dessen Unterzeichnung auf die Arbeitskraft des Beschwerdegeg-

ners, dieser hingegen auf den Lohn und weitere allfällige Ansprüche aus dem Arbeits-

verhältnis. Das vorliegende Vertragsverhältnis hätte unbestrittenermassen infolge Zeit-

ablaufs am 1. März 2016 geendet und damit bei Unterzeichnung des Schreibens noch

zwei Wochen gedauert. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner zu die-

sem Zeitpunkt noch zwei Wochen Ferien zugute hatte. Somit hätte der Beschwerde-

gegner aufgrund seines Ferienanspruches die zwei übrig gebliebenen Wochen im Feb-

ruar auch ohne Unterzeichnung des strittigen Schreibens gar nicht mehr arbeiten müs-

sen, aber trotzdem noch Anspruch auf Lohnzahlung gehabt. Wohingegen er aber mit

Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung seines Lohnanspruches verlustig geht.

Es kann kein Interesse des Beschwerdegegners an einer allfälligen Aufhebungsverein-

barung ausgemacht werden, zudem zieht er daraus überhaupt keinen Nutzen. Interes-

se und Nutzen des Beschwerdegegners an einer Aufhebungsvereinbarung können

auch nicht in einem abgewendeten Inkassorisiko oder Vermeidung einer allfälligen

Streitigkeit, wie dies der Beschwerdeführer zu argumentieren versucht, liegen. Der

Eintritt solcher Risiken ist reine Spekulation, welche sich überhaupt nur bei einem ver-

tragswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers verwirklicht hätten. Sie vermögen die

Nachteile, welche die Aufhebungsvereinbarung für den Beschwerdegegner mit sich

bringt, keinesfalls aufzuwiegen.

Der Beschwerdeführer hingegen hat durchaus ein Interesse am Abschluss der Aufhe-

bungsvereinbarung. Aufgrund des verbleibenden Ferienanspruchs des Beschwerde-

gegners hätte Ersterer sowieso in den letzten zwei Wochen im Februar auf die Arbeits-

kraft des Beschwerdegegners verzichten müssen. Damit verändert sich die Lage des

Beschwerdeführers durch die Aufhebungsvereinbarung nur zum Positiven. Hätte er auf

die Arbeitskraft des Beschwerdegegners infolge Ferienabwesenheit verzichten müs-

sen, so wäre er dennoch zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen, verzichtet er aber auf

dessen Arbeitskraft infolge einer Aufhebungsvereinbarung, so ist er auch von der

Lohnzahlungspflicht befreit. Zudem kann der Beschwerdeführer damit ausschliessen,

dass der Beschwerdegegner zukünftig allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

gegen ihn geltend macht und ihn zur Verpflichtung zieht. Die Vereinbarung bringt kei-

nen einzigen Verzicht zulasten des Beschwerdeführers mit sich, wohingegen der Be-


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schwerdegegner auf diverse Ansprüche verzichtet und ihm dafür im Gegenzug kein

einziger Vorteil erwächst. Damit ist erstellt, dass die Aufhebungsvereinbarung nur im

Interesse des Beschwerdeführers liegt und nur einseitige Konzessionen zulasten des

Beschwerdegegners enthält. Im Sinne der in E. 3.2 zitierten Rechtsprechung ist die

strittige Aufhebungsvereinbarung unzulässig, womit auch diese Rüge unbegründet ist.

Zudem gewährte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner praktisch keine Be-

denkzeit zur Unterzeichnung der Vereinbarung. Die Parteien haben sich unbestritte-

nermassen vor dem Stall getroffen, dies im Februar in B _________ und nach Anga-

ben des Beschwerdegegners schneite es. Letztgenannter musste die ihm zur Verfü-

gung gestellte Wohnung bis um 15:30 Uhr desselben Tages räumen. Grundsätzlich

bejaht die Rechtsprechung die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung, welche an-

lässlich einer einzigen Sitzung unterzeichnet worden ist, jedoch konnte der Arbeitneh-

mer in jenem Fall selber Änderungsvorschläge anbringen und war keinerlei Druckver-

suchen durch den Arbeitgeber ausgesetzt (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar, 7. A., 2012, N. 10 zu Art. 335 OR mit Hinweisen). Das Bundesge-

richt erachtete eine Bedenkzeit von einem Monat als genügend (Bundesgerichtsurteil

2A.650/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2.2.2). In Anbetracht der vorliegend herrschenden

Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdegegner ge-

nügend Zeit blieb, um die Folgen, welche eine Unterzeichnung des strittigen Schrei-

bens und der damit einhergehende Verzicht mit sich bringt, zu überdenken und deren

Tragweite abzuschätzen. Zudem wurde das strittige Schreiben vom Beschwerdeführer

verfasst, ohne irgendwelche Änderungsvorschläge des Beschwerdegegners zu be-

rücksichtigen.

3.4 Liegt ein ungültiger Aufhebungsvertrag vor, sind sich Lehre und Rechtsprechung

darüber uneins, wie zu verfahren ist (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 10 zu

Art. 335 OR). Verschiedentlich wurde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten,

es liege Nichtigkeit vor, weshalb die Parteien in die Lage zu versetzen seien, als ob nie

ein Aufhebungsvertrag existiert hätte (Bundesgerichtsurteile 4A_495/2007 vom

  1. Januar 2009 E. 4.3.2.1 und 4A_376/2010 vom 30. September 2010 E. 3). Die Leh-

re stellt sich demgegenüber zum Teil auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis

vorbehältlich der Bestimmung von Art. 336c Abs. 2 OR dennoch als beendet anzuse-

hen sei, wobei dem Arbeitnehmer jedoch die umgangenen gesetzlichen oder gesamt-

arbeitsvertraglichen Ansprüche (z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) erhalten blie-

ben. Dabei ist auf die zwingenden gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Kün-

digungsfristen abzustellen (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 10 zu Art. 335 OR).


  • 12 -

Da das Arbeitsverhältnis vorliegend sowieso am 1. März 2016 infolge Zeitablaufs ge-

endet hätte und der Beschwerdegegner aufgrund seines Ferienanspruches für die Zeit

vom 12. Februar 2016 bis zum 1. März 2016 keine Arbeitsleistung hätte erbringen

müssen, rechtfertigt es sich, von der Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung auszu-

gehen.

4. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Aufgrund der

Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung seien keine Lohnzahlungen mehr offen und

damit bewiesen, dass die Lohnzahlung für den Monat Mai 2015 nicht geschuldet sei.

Wie bereits in E. 3.3 ausgeführt, liegt keine gültige Aufhebungsvereinbarung vor, womit

ein Verzicht des Beschwerdegegners auf die Lohnzahlung nicht gültig erfolgt ist. Ob-

wohl der Beschwerdeführer mehrfach angab, einen Beleg für die Lohnzahlung im

Mai 2015 beizubringen, unterliess er dies. Es liegt damit kein Beweis dafür vor, dass

eine Lohnzahlung tatsächlich erfolgt ist, wohingegen zwischen den Parteien unbestrit-

ten ist, dass der Beschwerdegegner seine Arbeitsleistung im Mai 2015 erbracht hat. Es

kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 8 ZGB vorgeworfen werden, wenn sie

aus dem mangelnden Beweis der Lohnzahlung geschlossen hat, dass besagte Zah-

lung durch den Beschwerdeführer nicht geleistet wurde. Mangels Beweis ist, da der

Beschwerdeführer dafür die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB; Bundesgerichtsurteil

4C.131/2000 vom 24. April 2001 E. 4b), davon auszugehen, dass die Lohnzahlung

nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschwerdegegner demnach

Fr. 3‘200.-- brutto für den Monat Mai 2015. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem

Punkt zu bestätigen.

5. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Verpflichtung zur Rückzahlung von unrecht-

mässigen Abzügen für Verpflegung während den Ferien sei bereits durch die Aufhe-

bungsvereinbarung abgegolten, ist ebenfalls unbegründet. Wie in E. 3.3 dargelegt, ist

keine Aufhebungsvereinbarung gültig zustande gekommen. Damit hat der Beschwer-

degegner mit Unterzeichnung des strittigen Schreibens auch nicht gültig auf seinen

Anspruch auf Rückzahlung von unrechtmässigen Abzügen für Verpflegung während

den Ferien verzichtet. Denn, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der

Beschwerdegegner einen Anspruch aus Art. 11 Ziff. 2 des Gesamtarbeitsvertrages für

die Landwirtschaft, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Arbeitsvertra-

ges bildet, dass sich sein Barlohn in gleichem Masse um nicht bezogene Naturalleis-

tungen erhöht. Dass der Beschwerdegegner während seinen Ferien weder Verpfle-

gung noch Unterkunft bezogen hat, ist unbestritten. Es ist folglich auch an dieser Stelle


  • 13 -

der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr.

490.-- verpflichtet hat.

6.

6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise

von der Richtigkeit der durch den Beschwerdegegner eingereichten Aufstellung der

Freitage ausgegangen, dies in Verletzung von Art. 247 Abs. 2 ZPO und obwohl der

Beschwerdegegner mit Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung auf deren Ent-

schädigung verzichtet habe.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereich-

ten Auflistung der Freitage vom März 2015 bis September 2015 um ein im Beschwer-

deverfahren unzulässiges Novum i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt, welches unbe-

achtlich bleibt. Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren gilt auch bei Geltung der

beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 1.6).

6.2 Wie in E. 2.2 erläutert, sind die Parteien selbst im Bereich der beschränkten Un-

tersuchungsmaxime verpflichtet, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Be-

weismittel zu benennen. Der Richter hingegen beteiligt sich nur ergänzend an der

Sammlung des Prozessstoffes. Wenn der Beschwerdeführer es im erstinstanzlichen

Verfahren, trotz Aufforderung durch das Gericht, unterlassen hat, weitere Belege, ins-

besondere bezüglich bezogene Freitage in den Monaten März 2015 bis September

2015, einzureichen, kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 247 Abs. 2 ZPO

vorgeworfen werden, oblag es doch dem Beschwerdeführer, die von ihm angerufenen

Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme durch das Gericht zu beantragen. Als

Arbeitgeber trug der Beschwerdeführer die Beweis- und die Behauptungslast (Art. 55

Abs. 1 ZPO) dafür, dass und wie viele Freitage vom Beschwerdegegner als Arbeit-

nehmer während der massgeblichen Zeit bezogen worden sind (BGE 128 III 271

E. 2a/bb). Trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz brachte der Beschwerdefüh-

rer keine weiteren Beweise bei, um seinen Standpunkt zu untermauern. Es bestand für

die Vorinstanz keine Veranlassung, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal aufzufor-

dern, allfällige Beweismittel einzureichen, denn die Ungültigkeit der Aufhebungsverein-

barung war aufgrund einseitigen Verzichts zweifellos erstellt. Wenn die Vorinstanz aus

dieser Feststellung Schlüsse gezogen hat, welche zum Nachteil des Beschwerdefüh-

rers gereichen, liegt darin keine Verletzung von Art. 247 Abs. 2 ZPO.

6.3 Die Beanstandung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf

die Auflistung des Beschwerdegegners abgestellt, ist ebenfalls unbehelflich. Der Be-


  • 14 -

schwerdeführer bemängelte im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort die Auf-

stellung der Freitage durch den Beschwerdegegner und reichte selber für die Periode

von März 2015 bis September 2015 kein rechtzeitiges Beweismittel ein. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zumindest für die Monate März bis Septem-

ber 2015 auf die durch den Beschwerdegegner eingereichte und vom Beschwerdefüh-

rer nicht bestrittene Auflistung abgestellt hat.

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Auflistung der Freitage für die Monate Sep-

tember 2015 bis Februar 2016 stimmt grösstenteils mit der Auflistung des Beschwer-

degegners überein. Für den Zeitraum vom 20. September 2015 bis zum 14. Februar

2016 ergibt sich aus der Auflistung des Beschwerdeführers ein Total von 25.5 bezoge-

nen Freitagen, aus der Auflistung des Beschwerdegegners ein solches von 24 Tagen.

Damit weichen die jeweiligen Auflistungen gerade mal um 1.5 Tage von einander ab.

Der Auflistung des Beschwerdegegners für die Monate März 2015 bis zum 20. Sep-

tember 2015 kann entnommen werden, dass er in diesem Zeitraum 13 Freitage bezo-

gen hat. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner vom 24. Mai 2015 bis

zum 20. Juni 2015 in den Ferien weilte, wofür er 2 Wochen Ferien und 12 Freitage

aufwendete, was somit einem Total von 25 bezogenen Freitagen für den Zeitraum von

März 2015 bis zum 20. September 2015 entspricht. Da der Beschwerdegegner unbe-

strittenermassen über das ganze Jahre gesehen einen Anspruch von 72 Freitagen

hatte, ergibt dies nach Abzug der 49 bezogenen Freitage (nach Angaben des Be-

schwerdegegners), ein Total von 23 nicht bezogenen Freitagen. Da der Beschwerde-

gegner jedoch nur eine Entschädigung für 19 nicht bezogene Freitage verlangt und das

Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt

(vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO), ist dem Beschwerdegegner auch nur eine Entschädigung für

19 Freitage zuzusprechen. Damit wirkt sich die Abweichung von 1.5 Tagen in den je-

weiligen Auflistungen der Freitage im Ergebnis nicht zulasten des Beschwerdeführers

aus, da dieser nur zur Entschädigung von 19 Tagen zu verpflichten ist und nicht von

21.5 nicht bezogenen Freitagen, wie sich dies aus seiner Auflistung ergeben würde. Es

ist damit der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.

7. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, indem der Beschwerdegegner die Erstat-

tung der Kosten für die Wohnungsreinigung in der Höhe von Fr. 500.-- verlange, ob-

wohl er mit Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung darauf verzichtet habe, ver-

halte sich dieser rechtsmissbräuchlich. Wie bereits erläutert, ist der Verzicht des Be-

schwerdegegners auf allfällige Forderungen aus dem Arbeitsvertrag infolge Nichtigkeit

der Aufhebungsvereinbarung ebenfalls ungültig. Zudem bringt der Beschwerdeführer


  • 15 -

keinerlei Beweise bei, welche Reinigungskosten in der Höhe von Fr. 500.-- ausweisen

würden. Somit ist auch diese Rüge unbehelflich.

8. Laut Beschwerde soll die Vorinstanz dem Beschwerdegegner fälschlicherweise

Kosten für die Heimfahrt in der Höhe von Fr. 64.-- zugesprochen haben. Dieser sei

nicht innert drei Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück in die Heimat

gefahren - was, wie im Arbeitsvertrag vorgesehen, zur Erstattung der Kosten für die

Heimfahrt berechtigen würde -, sondern erst am 21. Februar 2017. Auch aus dieser

Rüge kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da von der Nich-

tigkeit der Aufhebungsvereinbarung auszugehen ist, hat das Arbeitsverhältnis nicht

etwa am 12. Februar 2016, sondern infolge Zeitablaufs am 1. März 2016 geendet, da-

mit ist der Beschwerdegegner bereits vor Vertragsbeendigung zurück in die Heimat

gereist und hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Reisekosten. Die ausge-

wiesenen Reisekosten hat die Vorinstanz zutreffend auf Fr. 64.-- festgesetzt, womit der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Fr. 64.-- zu erstatten hat.

9.

9.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten,

welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96,

Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht

(Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betref-

fend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

(GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätz-

lich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der

unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

9.2 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren wer-

den in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert un-

ter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

9.3 Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch nur die Gerichtskosten, nicht auch die Partei-

entschädigung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1;

Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Der Beschwer-

degegner beantragt vorliegend keine Zusprechung einer Parteientschädigung, weshalb

das Gericht ihm auch keine zuspricht; ohnehin war er nicht anwaltlich vertreten.


  • 16 -

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde vom 4. September 2017 wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 7. März 2018

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