C3 16 89
ENTSCHEID VOM 22. SEPTEMBER 2016
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ SA , Beschwerdeführerin
gegen
Y_________ SA , Beschwerdegegnerin
(Postulationsfähigkeit eines Rechtsagenten)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts M_________ vom 20. Juni
2016
eingesehen
den gestützt auf das Gesuch der X_________ SA der Y_________ SA am 27. Novem-
ber 2015 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes
M_________ in der Betreibung Nr. xxx1, in welchem als Forderungsgrund die Hono-
rarnote Nr. 150‘107 vom 10. Februar 2015 aufgeführt sowie ein Betrag in der Höhe von
Fr. 7‘344.-- samt Zins von 5% seit dem 10. März 2015 in Betreibung gesetzt, und ge-
gen welchen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde;
die am 16. März 2016 zugestellte Konkursandrohung;
die von der X_________ SA an A_________ erteilte Vollmacht vom 4. Mai 2016;
das von A_________ für die X_________ SA beim Bezirksgericht M_________ (nach-
folgend Bezirksgericht) eingereichte Konkursbegehren vom 14. Juni 2016 gegen die
Y_________ SA;
den Entscheid der Bezirksrichterin vom 20. Juni 2016, womit auf das Konkursbegehren
vom 14. Juni 2016 nicht eingetreten wurde;
die von der X_________ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Juni 2016
(Postaufgabedatum) dagegen erhobene Beschwerde mit folgenden Anträgen:
Fondée sur ce qui précède, la recourante X_________ SA, a l’honneur de conclure avec suite de frais
et dépens à ce qu’il plaise à la Cour civile du Tribunal Cantonal Valaisan prononcer :
I.
Que le présent recours est admis ;
II.
Qu’en conséquence, la décision rendue le 20 juin 2016 par l Tribunal de district de M_________ est
annulée ;
III.
Qu’en conséquence, ordre est donné au Tribunal de district de M_________ de fixer une audience de
faillite dans la cause opposant X_________ SA à Y_________ SA, afin de pouvoir statuer sur la re-
quête de faillite qui a été déposée en date du 14 juin 2016.
die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen;
die am 14. Juli 2016 erfolgte Hinterlegung des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis
C3 14 105 vom 24. November 2014 durch die Beschwerdeführerin;
die übrigen Akten;
erwägend
dass gegen den Entscheid der Konkursrichterin die Beschwerde an die Zivilkammer
des Kantonsgerichts offen steht, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist
(Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG, Art. 5
Abs. 1 lit. b und 2 lit. c EGZPO);
dass Entscheide des Konkursgerichts dem summarischen Verfahren unterliegen
(Art. 251 lit. a ZPO), mithin die Rechtsmittelfrist dagegen zehn Tage beträgt (Art. 321
Abs. 2 ZPO), die Beschwerde vorliegend fristgemäss eingereicht wurde und auch die
weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutre-
ten ist;
dass mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrich-
tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO),
wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier
Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen
einer
beschränkten
Kognition
unterliegt
(Freiburghaus/Afheldt,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO);
dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 68 ZPO sowie Art. 27 SchKG
moniert;
dass gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO die gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertre-
ter nach Art. 27 SchKG dazu ermächtigt sind, die Parteien in den Angelegenheiten des
summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO berufsmässig vor den Gerichten zu ver-
treten; dass gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SchKG die Kantone die gewerbsmässige
Vertretung organisieren können;
dass der Kanton Wallis keine Legiferierung betreffend die gewerbsmässige Vertretung
nach Art. 27 SchKG vorgenommen hat; dass mithin die gewerbsmässige Vertretung in
Summarsachen völlig frei ist (Roth/Walther, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N. 4 zu
Art. 27 SchKG);
dass derjenige, welcher in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen
ist, die Zulassung in jedem Kanton verlangen kann, sofern seine berufliche Fähigkeit
und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind (Art. 27 Abs. 2
SchKG);
dass im Ursprungskanton eine eigentliche Prüfung abgelegt worden sein muss, die
Aufschluss über die theoretischen und praktischen Fähigkeiten des Anwärters gibt
(Muster, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A., Basel 2014, N. 15 zu
Art. 27 SchKG);
dass ihm jeder andere Kanton die Polizeibewilligung zur Berufsausübung grundsätzlich
erteilen muss, wenn ein gewerbsmässiger Vertreter einen Fähigkeitsausweis vorlegen
kann; dass andernfalls eine gewerbsmässige Vertretung in anderen Kantonen nur
möglich ist, wenn dort Regeln über die gewerbsmässige Vertretung fehlen
(Roth/Walter, a.a.O., N. 13 zu Art. 27 SchKG);
dass - wie weiter oben bereits ausgeführt - der Kanton Wallis keine Normen betreffend
die gewerbsmässige Vertretung legiferiert hat;
dass zur Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses als Rechtsagent im Kanton Waadt ein
mehrjähriges Praktikum in einem Rechtsagentenbüro von sowie die erfolgreiche Ab-
solvierung der Prüfungen erforderlich ist, wobei vor Antritt des Praktikums u.a. geprüft
wird, ob der Kandidat einen einwandfreien Leumund sowie Fertigkeiten im Zivilrecht
hat;
dass A_________ in der Liste der Rechtsagenten im Kanton Waadt seit dem 28. Mai
1985 eingetragen ist; dass mithin A_________’s berufliche Fähigkeit sowie seine Eh-
renhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind; dass somit auch nachge-
wiesen ist, dass Letztgenannter Parteien im Ursprungskanton vertreten kann;
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, um zur Konkurssitzung vorzula-
den (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO);
dass in Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften
Entscheid der Vorinstanz zu vertreten hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je-
doch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt werden (Jenny, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 25 zu Art. 107 ZPO);
dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 450.-- festgesetzt wird (Art. 13, 18 und 19 GTar) und
der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse Fr. 450.-- zurückzuerstatten sind;
dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mangels Aufwands genau so
wie die unterliegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).
wird erkannt
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichtes
M_________ vom 20. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht
M_________ zurückgewiesen, um zur Konkurssitzung vorzuladen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.-- gehen zu
Lasten des Staates. Das Kantonsgericht erstattet der Beschwerdeführerin den ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zurück.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. September 2016