C3 16 129
ENTSCHEID VOM 11. NOVEMBER 2016
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ und Y_________ , Beschwerdeführende, vertreten durch Rechtsanwalt
M_________
gegen
Z_________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
(Abschreibung; Kostenfolge)
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts O_________
vom 1. September 2016
eingesehen
das von X_________ und Y_________ (nachfolgend Beschwerdeführende) beim Be-
zirksgericht O_________ gegen Z_________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein-
gereichte Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Juli 2016;
das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Rechtsöffnungsrichterin vom 31. Au-
gust 2016, mit welchem diese mitteilte, dass der in der Betreibung Nr. xxx1 des Betrei-
bungsamtes O_________ erhobene Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückgezogen
werde und das Verfahren demnach vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden
könne;
den Abschreibungsentscheid der Rechtsöffnungsrichterin vom 1. September 2016;
die von X_________ und Y_________ am 2. September 2016 eingereichte Beschwer-
de mit den folgenden Rechtsbegehren:
Die Abschreibungsverfügung vom 1. September 2016 wird aufgehoben.
Der Gläubigerpartei wird für das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. xxx1 eine angemesse-
ne Parteientschädigung zugesprochen.
Sämtliche Kosten dieses Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Den Beschwerdeführern wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016, mit welchem diese
auf die Hinterlage einer Stellungnahme verzichtete und stattdessen auf den ergange-
nen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts O_________ verwies;
die übrigen Akten;
erwägend
dass das Kantonsgericht Beschwerden beurteilt, die im neunten Titel des zweiten Teils
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO);
dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug den Prozess unmit-
telbar beendet und dem Abschreibungsbeschluss daher rein deklaratorische Wirkung
zukommt (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen);
dass gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen kein Rechtsmittel zur Verfügung
steht, der Abschreibungsbeschluss mithin kein Anfechtungsobjekt bildet, das mit Beru-
fung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte;
dass indessen der darin enthaltende Kostenentscheid mit Beschwerde anfechtbar ist
(Art. 110 ZPO);
dass unter den Begriff „Kostenentscheid“ sowohl der Entscheid über die betragsmässi-
ge Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über
die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Höhe fallen;
dass die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entschei-
des oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO)
schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1
ZPO); wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozess-
leitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO);
dass vorliegender Kostenentscheid im summarischen Verfahren erging und die Be-
schwerde am 2. September 2016 fristgerecht eingereicht wurde;
dass mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), die Beschwer-
deschrift indessen konkrete Anträge enthalten muss, aus denen eindeutig hervorgeht,
in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent-
scheid stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge bezif-
fert sein müssen, was vorliegend nicht der Fall ist, wenn eine angemessene Parteient-
schädigung beantragt wird;
dass sich aus dem Verbot von überspitztem Formalismus allerdings ergibt, dass auf
eine Beschwerde mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzu-
treten ist, wenn sich aus der Beschwerdebegründung – allenfalls in Verbindung mit
dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll
(vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617);
dass die Beschwerde Bezug auf ein parallel geführtes Rechtsöffnungsverfahren gegen
die Schwester der Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht A_________ nimmt, wel-
ches die definitive Rechtsöffnung gewährte und der Gläubigerpartei eine Parteient-
schädigung von Fr. 350.-- zusprach;
dass die Beschwerdeführenden sodann geltend machen, dass die beiden Rechtsöff-
nungsbegehren gleich umfangreich gewesen seien;
dass sich mithin aus der Beschwerdegründen ergibt, welcher Geldbetrag zuzuspre-
chen sein soll, nämlich Fr. 350.--;
dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei Aner-
kennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dem
Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführenden unterzog, weshalb sie im Rechts-
öffnungsverfahren als unterliegend gilt;
dass die anwaltlich vertretene Gläubigerpartei erstinstanzlich eine Parteientschädigung
beantragt hat, welche den Ersatz der notwenigen Auslagen und die Kosten einer be-
rufsmässigen Vertretung umfasst (Art. 93 Ab. 3 ZPO);
dass die obsiegende Gläubigerpartei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch eine
solche Entschädigung gehabt hätte (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);
dass sich das Anwaltshonorar in der Regel nach dem Streitwert richtet (Art. 27 Abs. 2
und 28 Abs. 1 GTar) und sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach der Natur
und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand
nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei bemisst (Art. 27
Abs. 1 und 3 GTar);
dass das Honorar bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung
berechtigen, zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3‘300.-- festgesetzt wird (Art. 33 GTar);
dass in Berücksichtigung dieser Kriterien und in Gutheissung der Beschwerde den Be-
schwerdeführenden zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zuzusprechen ist;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund dieses Verfahrensausgangs der
Beschwerdegegnerin auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche zwar ausführte,
sie verzichte auf eine Stellungnahme, indessen durch den Verweis auf den angefoch-
tenen Entscheid zum Ausdruck brachte, dass sie diesen als korrekt und das mit der
Beschwerde Vorgebrachte als unbegründet erachte, sich mithin im Rechtsmittelverfah-
ren nicht distanzierte, weshalb eine Kostenverteilung nach Ermessen nach Art. 107
ZPO nicht in Frage kommt;
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfah-
ren eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, da diese darum ersucht haben und an-
waltlich vertreten waren (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO);
dass sich die Höhe der Prozesskosten nach kantonalem Recht richtet (Art. 96, 105
Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
dass die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwertes, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar);
dass die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Tatsache,
dass im Beschwerdeverfahren lediglich eine rechtliche Frage zu beurteilen war und die
Akten keinen grossen Umfang aufwiesen, auf Fr. 200.-- festgelegt wird (Art. 18 und 19
GTar);
dass nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden in der
Höhe von Fr. 200.-- (Art. 111 Abs. 1 ZPO) die Beschwerdegegnerin den Beschwerde-
führenden Fr. 200.-- für geleisteten Kostenvorschuss zu bezahlen hat;
dass das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren zwischen
Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt wird (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar), wobei das Hono-
rar unter das genannte Minimum gesenkt werden kann, wenn ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse der Parteien oder zwischen
der Entschädigung gemäss vorliegendem Tarif und effektiven Arbeit des Rechtsbei-
stands besteht (Art. 29 Abs. 2 GTar);
dass im Beschwerdeverfahren ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
wobei sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkte, auf den Abschreibungsent-
schied der Vorinstanz zu verweisen und dass lediglich eine Rechtsfrage zu behandeln
war;
dass es sich in Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf
die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführenden, rechtfertigt, das Honorar auf Fr. 300.-- (Auslagen inkl.) festzuset-
zen.
Das Kantonsgericht erkennt
Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ für das erstinstanzliche Ver-
fahren BK 16 190 eine Parteientschädigung von Fr. 350.--. Im Übrigen wird der
Abschreibungsentscheid BK 16 190 vom 1. September 2016 bestätigt.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 200.-- werden
Z_________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von X_________ und
Y_________ in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss schuldet
Z_________ diesen Fr. 200.-- für geleisteten Kostenvorschuss.
Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ für das vorliegende Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 300.--.
Sitten, 11. November 2016