Allocation of costs in a necessary passage case

C3 15 81Kantonsgericht14.02.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal court heard a complaint against only the first-instance cost order in a necessary passage case. It converted the mislabeled appeal into a complaint, then held that the lower court had erred by shifting all costs to the defendants. Applying the cantonal practice on necessary passage and expropriation-like cost principles, the court found that the defendants’ resistance was not plainly abusive, but their conduct and the absence of any alternative route justified only a partial deviation from the ordinary rule. First-instance costs were therefore split equally, the appeal was partially upheld, and appeal costs and party costs were also allocated equally or set off.

Omnilex-Regeste

Art. 106, 95, 96 and 111 ZPO; necessary passage and costs allocation: in disputes over a legal servitude of necessity, the ordinary loser-pays rule may be departed from and expropriation-like cost principles may be applied as an exception. The court retains discretion to assess whether the opposition of the servient owners is manifestly abusive or whether their conduct nevertheless justifies a partial cost burden. A full transfer of costs to the losing defendants is not mandatory; depending on the circumstances, an equal sharing of court costs and a set-off of party costs may be appropriate (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

C3 15 81

URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2017

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer-

Schmid, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

Erbgemeinschaft M_________, bestehend aus

N_________

O_________

P_________

Q_________

R_________

S_________

und

T_________

sowie

Erbengemeinschaft U_________ ,bestehend aus

V_________

W_________

X_________


  • 2 -

Beklagte und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt J_________

gegen

Y_________ und Z_________ , Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch

Rechtsanwalt K_________

(Notweg/Kostenentscheid)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts L_________ vom 4. Mai 2015

[Z1 13 123]


  • 3 -

Verfahren

A. Am 3. Dezember 2013 reichten Z_________ und Y_________ gegen die Erben-

gemeinschaft M_________, bestehend aus N_________, O_________, P_________,

Q_________, R_________ und S_________ (Beschwerdeführer 1-6), gegen

T_________ (Beschwerdeführer 7) und gegen die Erbengemeinschaft U_________,

bestehend aus V_________, W_________ und X_________ (Beschwerdeführer 8-10)

eine Klage auf Einräumung eines Notwegrechts mit Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ein. Sie stellten die folgenden Anträge:

Vorsorgliche Massnahmen:

  1. Die Beklagten seien gerichtlich zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Durchfahrt gemäss der bisherigen

Baustrasse zu erteilen bzw. dieselbe zu dulden.

  1. Die Kosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der

Beklagten und werden auf den Haupthandel genommen.

In der Hauptsache:

  1. Die Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 Plan Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________)

seien zu verpflichten, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx1 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan

Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________) im Sinne eines Notwegrechts eine gegenüber

allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorgehende vorrangige und

unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx1 für eine Fläche

von 12.67m2 wie auf dem Situationsplan gemäss Beleg Nr. xxx blau eingezeichnet als „unbeschränktes

Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer der Parzelle

Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwenden.

  1. Die Eigentümer der Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________)

seien zu verpflichten, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx3 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan

Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________) im Sinne eines Notwegrechts eine gegenüber

allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorgehende vorrangige und

unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx3 für eine Fläche

von 9.62m2 wie auf dem Situationsplan gemäss Beleg Nr. xxx rot eingezeichnet als „unbeschränktes

Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer der Parzelle

Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwenden.

  1. Primär:

5.1 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] Plan Nr. xxx für die Einräu-

mung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von CHF 440.-.


  • 4 -

5.2 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx für die Einräumung des Not-

wegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von CHF 280.-.

Subsidiär:

5.3 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3 nach Rechts-

kraft des Urteils eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung für die Einräumung des Notweg-

rechts.

  1. Das Grundbuchamt A_________ sei gerichtlich anzuweisen, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils

und gegen Nachweis der bezahlten Entschädigung im Sinne von Ziff. 5 der Rechtsbegehren durch die

Kläger an die Eigentümer der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3, beide Plan Nr. xxx, ein

Notwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde

A_________ einzutragen wie folgt:

Parzelle Nr. xxx1 Plan Nr. xxx:

L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m2 entlang der südlichen Parzellengrenze

gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] und z. G. Parzelle Nr. xxx2.

Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx:

L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 9.62m2 entlang der südlichen Parzellengrenze

gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.

Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx:

R: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m2 entlang der südlichen Parzellengrenze

gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] und z. G. Parzelle Nr. xxx2

sowie von 9.62m2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan rot z. L.

Parzelle Nr. xxx2 [recte: xxx3] und z. G. Parzelle Nr. xxx2.

  1. Sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Be-

klagten.

  1. Die Beklagten bezahlen den Klägern unter solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädi-

gung gemäss GTar.

B. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde mit unangefochten ge-

bliebenem Entscheid Z2 13 150 vom 23. Januar 2014 mit Kosten- und Entschädi-

gungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller abgewiesen.

C. Mit Klageantwort vom 7. Februar 2014 beantragten die Beklagten, die Klage unter

Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

D. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2014 hielten die Parteien ihre

Rechtsbegehren aufrecht. Die Parteien reichten am 24. bzw. 25. Februar 2015

Schlussdenkschriften ein, wobei die Beklagten an ihren Rechtsbegehren festhielten,


  • 5 -

ebenso die Kläger, wobei sie die an die Beklagten zu bezahlende Entschädigung für

die Einräumung des Notwegrechts wie folgt anpassten:

  1. Primär:

3.1 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] Plan Nr. xxx gelegen auf

Gebiet der Gemeinde A_________ für die Einräumung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils

eine Entschädigung von CHF 760.-.

3.2 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. 19 gelegen auf Gebiet der Ge-

meinde A_________ für die Einräumung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschä-

digung von CHF 577.-.

Subsidiär:

3.3 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3 beide Plan

Nr. xxx und gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________ nach Rechtskraft des Urteils eine vom Ge-

richt festzusetzende Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechts.

E. Mit Urteil Z1 13 123 vom 4. Mai 2015 entschied das Bezirksgericht L_________ wie

folgt:

  1. Die Beklagten 1-7 werden verpflichtet, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx1 und zu Gunsten der Parzelle

Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A_________, im Sinne eines Notweg-

rechts eine gegenüber allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorge-

hende vorrangige und unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle

Nr. xxx1 für eine Fläche von 12.67 m2 wie auf dem beiliegenden Situationsplan blau eingezeichnet als

„unbeschränktes Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer

der Parzelle Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwen-

den.

  1. Die Beklagten 8-10 werden verpflichtet, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx3 und zu Gunsten der Parzelle

Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A_________, im Sinne eines Notweg-

rechts eine gegenüber allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorge-

hende vorrangige und unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle

Nr. xxx1 für eine Fläche von 9.62 m2 wie auf dem beiliegenden Situationsplan rot eingezeichnet als

„unbeschränktes Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer

der Parzelle Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwen-

den.

  1. Die Kläger bezahlen für die Einräumung des Notwegrechts den Beklagten 1-7 eine Entschädigung von

Fr. 760.-- und den Beklagten 8-10 eine solche von Fr. 577.--.

  1. Das Grundbuchamt A_________ wird angewiesen, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils und ge-

gen Nachweis der bezahlten Entschädigung im Sinne von Ziff. 3 ein Notwegrecht zu Gunsten der Par-

zelle Nr. xxx2, Plan Nr. 19, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________, einzutragen wie folgt:


  • 6 -

Parzelle Nr. xxx1 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________:

L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m2 entlang der südlichen Parzellengrenze

gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx1 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.

Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________:

L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 9.62m2 entlang der südlichen Parzellengrenze

gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.

Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________:

R: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m2 entlang der südlichen Parzellengrenze

gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx1 und z. G. Parzelle Nr. xxx2 sowie von

9.62m2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle

Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.

  1. Die Gerichtskosten von Fr. 4720.-- werden den Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern ge-

leisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

  1. Die Beklagten bezahlen den Klägern unter solidarischer Haftung

a) Fr. 4`720.-- für geleistete Kostenvorschüsse;

b)

Fr. 5`300.-- als Parteientschädigung.

F. Die Beklagten reichten am 3. Juni 2015 beim Kantonsgericht „Berufung“ mit den

folgenden Anträgen ein:

2.1 In Gutheissung der Berufung ist Ziff. 5 des Urteils des Bezirkes L_________ vom 4. Mai 2015 aufzu-

heben.

2.2 In Gutheissung der Berufung ist Ziff. 6 des Urteils des Bezirkes L_________ vom 4. Mai 2015 aufzu-

heben.

2.3 Sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Entscheids sind den Berufungsbeklagten auf-

zuerlegen.

2.4 Den Berufungsklägern ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss GTar

zuzusprechen.

2.5 Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des Berufungsverfahrens sind den Berufungsbeklag-

ten aufzuerlegen.

2.6 Die Berufungsbeklagten sind zu verpflichten, den Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Augst 2015 stellten die Beschwerdegegner die fol-

genden Anträge:


  • 7 -
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

  2. Die Beschwerdeführer tragen unter solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Die Beschwerdeführer bezahlen den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung für das Be-

schwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Wallis eine angemessene Parteientschädigung.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 20. August 2015 hinterlegten die Beschwerdegegner Fotos, um die

Böswilligkeit der Beschwerdeführenden zu belegen, worauf die Beschwerdeführenden

mit Eingabe vom 27. August 2015 reagierten.

Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-

ZPO). Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde

anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid über die

betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der

Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Hö-

he.

1.2 Die Beklagten habe gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz eine „Berufung“

eingereicht. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet gemäss bundesge-

richtlicher Rechtsprechung dann nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels

sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher eine Konversion möglich

ist (BGE 126 III 431 E. 3; 131 I 291 E. 1.3). Eine solche setzt voraus, dass das

Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden kann (BGE 131 III 268 E. 6; 134 III 379 E.

1.2). Wie in E. 1.1 gezeigt wurde, ist gegen den Kostenentscheid die Beschwerde zu-

lässig. Da für die Beschwerde im vorliegenden Fall nach Art. 321 Abs. 1, 2 und 3 ZPO

die nämlichen Regelungen wie für die Berufung nach Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 311

Abs. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Frist- und Formerfordernisse gelten, ist die Eingabe

als Beschwerde entgegenzunehmen.


  • 8 -

1.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent-

scheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239

ZPO) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321

Abs. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Vorliegender Kostenentscheid erging im ordentlichen Verfahren und die Beschwerde

wurde am 3. Juni 2015 fristgerecht eingereicht.

1.4 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige

Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechts-

anwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwer-

de grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vor-

instanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sut-

ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

prozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO).

2.

2.1 Das Bezirksgericht hat die Prozesskosten - bestehend aus den Gerichtskosten

und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) - in Anwendung von Art. 106 Abs. 1

ZPO vollumfänglich den unterliegenden Beklagten bzw. Beschwerdeführenden aufer-

legt.

2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Kostenregelung

widerspreche der konstanten kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Not-

wegprozessen von der üblichen Kostenverteilung abgewichen werde. Gemäss dieser

Rechtsprechung (ZWR 1988 S. 301) seien die im Enteignungsverfahren anwendbaren

Grundsätze der Kostentragung analog anwendbar. Diese Kosten habe der Enteignen-

de bzw. derjenige, der den Notweg beanspruche, zu tragen, es sei denn, der Wider-

stand oder die Begehren der ins Recht gefassten Personen würden sich als offensicht-

lich missbräuchlich erweisen oder die geltend gemachten Ersatzforderungen seien

rundweg übertrieben. Das Bezirksgericht gehe unbesehen der geltenden Praxis des

Kantonsgerichts davon aus, dass die Gerichts- und Parteientschädigungen entspre-

chend dem Verfahrensausgang von dem im Prozess unterliegenden Notwegbeklagten

zu übernehmen seien, was umso stossender sei, als dass die Beklagten einerseits von

Anfang an auf eine Einsprache gegen das Baugesuch verzichtet und andererseits den

Notwegberechtigten die Bauzufahrt bedingungslos eingeräumt hätten.


  • 9 -

2.3 Die Beschwerdegegner bringen namentlich vor, im von den Beschwerdeführenden

zitierten Entscheid des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1988 werde lediglich festgehal-

ten, die im Enteignungsrecht anwendbaren Grundsätze der Kostentragung seien im

Notwegrecht analog anwendbar. Von einer Pflicht zur Anwendung sei nicht die Rede.

Im Gegenteil: Das Kantonsgericht halte dafür, dass es sich um eine reine „kann“-

Vorschrift handle. Entsprechend gelange das Kantonsgericht im zitierten Entscheid und

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass es sich auf-

grund des böswilligen Verhaltens sowie der tatsächlichen Situation im Gelände recht-

fertige, der mit dem Notwegrecht belasteten Partei einen Teil der Prozesskosten auf-

zuerlegen. Im Übrigen sei die Gesetzgebung zum Enteignungsrecht in der Zwischen-

zeit revidiert worden, weshalb auch aus diesem Grunde eine (angebliche) Praxis in

Abrede zu stellen sei.

Es stehe dem urteilenden Gericht gemäss kantonaler und höchstrichterlicher Recht-

sprechung frei, ob die Kostenverteilung ausnahmsweise nach den enteignungsrechtli-

chen Grundsätzen erfolge und bejahendenfalls, in welchem Umfang von der üblichen

prozessualen Aufteilung nach Obsiegen abgewichen werden solle. Bei beiden Fragen

handle es sich um Ermessensfragen des urteilenden Gerichts. Bei den Behauptungen,

dass gegen das Baugesuch nicht eingesprochen und die Baustellenzufahrt bedin-

gungslos eingeräumt worden sei, handle es sich um unzulässige neue Tatsachen.

Zudem bringen die Beschwerdegegner vor, selbst bei einer Abwägung der Umstände

im Einzelfall gelte es zu beachten, dass die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt habe,

dass keine Rede davon sein könne, dass die Beschwerdegegner die Wegnot selbst

verschuldet hätten und dass sie die Bauparzelle in guten Treuen hätten erwerben und

darauf ein Einfamilienhaus erstellen können. Des Weiteren werde festgehalten, dass

die Beschwerdeführer formell keine Nachteile ins Feld geführt hätten und diese andrer-

seits, selbst wenn sie zu berücksichtigen gewesen wären, im angefochtenen Urteil un-

zweideutig verworfen worden seien. Das Handeln und Vorgehen der Beschwerdeführer

  • mit welchen eine einvernehmliche Lösung im Vorfeld nicht habe gefunden werden

können - erscheine als geradezu schikanös, sei es ihnen doch nicht darum gegangen,

einen konkreten Nachteil abzuwehren, sondern einzig und allein um die Aussicht auf

einen Vorteil, nämlich die Erschliessung ihrer Grundstücke im östlichen Bereich des

Gebietes „B_________“. Dieser offenbare Missbrauch eines Rechts verdiene keinen

Rechtsschutz.


  • 10 -

2.4

2.4.1 Das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) sieht vor, dass in der

Regel der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehen-

den Kosten trägt (Art. 114 Abs. 1 EntG) und für die notwendigen aussergerichtlichen

Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren

eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat (Art. 115 Abs. 1 EntG). Mit Rück-

sicht auf die Natur des Notweganspruchs als einer Art privatrechtlicher Enteignung

empfehlen Rechtsprechung und Lehre im Falle einer Gutheissung der Klage auf Ein-

räumung eines Notwegs, die Gerichts- und Parteikosten nicht einfach nach zivilpro-

zessualen Grundsätzen dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, sondern die ent-

eignungsrechtlichen Bestimmungen hierüber entsprechend heranzuziehen (BGE 85 II

392 E. 3; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 69 zu Art. 694 ZGB; Steinauer, Les

droits réels, T. II, 4. Aufl. 2012, N. 1868e). Es handelt sich dabei gemäss Bundesge-

richt nur um eine Empfehlung. Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür hat

es das Bundesgericht ausdrücklich nicht beanstandet, dass dem Beklagten im Notweg-

rechtsprozess nach dem anwendbaren Verfahrensrecht sämtliche Gerichts- und Par-

teikosten auferlegt werden (Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 1975, wiedergege-

ben in: JdT 139/1991 III 70 E. 4b S. 72 f.) oder zumindest ein Teil davon (Bundesge-

richturteile 5A_796/2013 vom 17.03.2014 E. 7.2; 5C.204/1991 vom 28. April 1992 E. 4;

5P.346/1991 vom 28. April 1992 E. 3 und 5P.363/1996 vom 18. November 1996 E. 9).

2.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Entscheid des Kantonsgerichts

C1 13 49 vom 20. Juni 2013 (auszugsweise publiziert in ZWR 2014 S. 141 ff.). In der

nicht publizierten E. 3 hielt das Kantonsgericht fest:

Da der mit der Zufahrt verbundene Eingriff in das Eigentum der Beklagten und Berufungskläger zeitlich

befristet und damit nicht enteignungsähnlicher Natur ist, richtet sich die Kostenverteilung ausschliess-

lich nach dem Prozessausgang.

Diese Erwägung weist e contrario auf die Praxis des Kantonsgerichts, wie sie in der

ZWR 1988 S. 301 ff. publiziert und in nachgehender Rechtsprechung bestätigt wurde,

hin. So hat das Kantonsgericht in seinem Urteil C1 12 259 vom 12 März 2014, in: ZWR

2015 S. 159 ff., in Bezug auf ein durch ausserordentliche Ersitzung erworbenes Weg-

recht Folgendes festgehalten:

4.1.2 On l’a vu (cf., supra, consid. 3.2), la jurisprudence cantonale (RVJ 1997 p. 170 consid. 4b in fine)

prévoit que les frais d’inscription de la servitude de passage acquise par prescription extraordinaire


  • 11 -

(art. 662 et 731 al. 3 CC) incombent aux bénéficiaires, par "analogie avec la solution adoptée en cas

de passage nécessaire (RVJ 1988 p. 301)". Il ressort de ce dernier arrêt que la cour cantonale s’en te-

nait à la pratique voulant que, dans un procès relatif au passage nécessaire, les frais échoient en prin-

cipe à celui qui se prévaut de l’article 694 CC, mais que, toutefois, celui qui s’oppose contre toute rai-

son à l’octroi d’un passage nécessaire évident, ou qui cause des frais inutiles, ne saurait, de par la loi

(article 302 al. 3 CPC/VS de 1909) et l’équité (article 2 al. 2 CC), être affranchi de tous frais (RVJ 1988

p. 301 consid. 3b in fine).

Es kann somit festgestellt werden, dass die in ZWR 1988 S. 301 ff. publizierte Praxis

zur Tragung der Prozesskosten in Notwegrechtsverfahren nach wie vor ihre Gültigkeit

hat, die Verfahrenskosten mithin grundsätzlich dem obsiegenden Kläger aufzuerlegen

sind.

2.4.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bezirksgericht die Prozesskosten zu

Recht den Beschwerdeführenden auferlegt hat, was lediglich zu bejahen wäre, wenn

sich deren Widerstand oder Begehren als offensichtlich missbräuchlich oder deren

geltend gemachte Ersatzforderungen als rundweg übertrieben erweisen würden. Letz-

teres scheidet von vornherein aus, da die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen

Verfahren keine Ersatzforderungen geltend machten. Sodann ist festzuhalten, dass

nicht jeder Widerstand zur Kostenauflage führt, sondern nur der missbräuchliche. Leh-

re und Rechtsprechung haben zur Frage, wann Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2

Abs. 2 ZGB vorliegt, Fallgruppen gebildet (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 135 III 162 E.

3.3.1) wie die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu

einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 138 III 401

E. 2.2; 137 III 625 E. 4.3). Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut

zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen

Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 138 III 401 E. 2.2 und E. 2.4.1; je mit

Hinweisen). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im

Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Er-

wartungen enttäuscht (BGE 140 III 482 E. 2.3.2; 138 III 401 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne

Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unverein-

baren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 138 III

401 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 4C.202/2006 vom 29. September 2006 E. 3;

4A_167/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.4.2).

Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz trafen die Vorbringen der Be-

schwerdeführenden gegen die Einräumung des Notwegrechts teilweise nicht zu, und

soweit sie zutrafen, erachtete die Vorinstanz die behaupteten Einschränkungen nicht


  • 12 -

als dermassen einschneidend, dass sie als unverhältnismässig anzusehen wären. Dies

haben die Beschwerdeführenden akzeptiert, haben sie doch den erstinstanzlichen Ent-

scheid lediglich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung und nicht auch

in der Sache angefochten. Ebenfalls als zutreffend erachtet das Kantonsgericht die

erstinstanzliche Feststellung, dass die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführen-

den massgeblich dadurch motiviert gewesen sein dürfte, dass nach deren Vorstellung

eine Zufahrtsstrasse durch die Gemeinde erstellt und bis in den östlichen Bereich des

Gebiets „B_________“ verlaufen sollte. Damit wären auch noch nicht erschlossene

Grundstücke der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 1-6: Parzelle Nr. xxx5;

Beschwerdeführer 7: Parzelle Nr. xxx6; Beschwerdeführer 8-10: Parzelle Nr. xxx7)

erschlossen worden.

Die Abwehrhaltung war als solche nicht geradezu zweckwidrig und erscheint damit

zwar nicht als offensichtlich missbräuchlich, indessen wollten die Beschwerdeführen-

den die Einräumung eines Notwegs nicht nur verhindern, um ihnen entstehende Nach-

teile abzuwenden. Sie erhofften sich durch den Widerstand auch eigene Vorteile.

Kommt hinzu, dass eine andere als die eingeklagte Notwegvariante nicht in Frage kam,

was beim Kostentscheid ebenfalls zu berücksichtigen ist (s. Kantonsgerichtsurteil vom

  1. September 1988 E. 3f, in: ZWR 1988 S. 304). Das Bezirksgericht stellte diesbezüg-

lich fest, dass eine andere Linienführung auch den Beklagten selbst nicht opportun

erscheine. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Gerichts-

kosten zwischen den Klägern einerseits und den Beklagten andrerseits hälftig aufzutei-

len. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 4‘720.-- wurde nicht beanstandet und das

Kantonsgericht hat keinen Anlass, diesbezüglich etwas zu ändern. Nach Verrechnung

mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen haben die Beklagten den Klä-

gern Fr. 2‘360.-- für geleistete Vorschüsse zu bezahlen. Die Parteien haben ihre An-

waltskosten für das erstinstanzliche Verfahren dementsprechend jeweils selbst zu tra-

gen.

3.

3.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzu-

legen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Par-

teientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grund-

sätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen

der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Höhe der

Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wal-

lis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge-


  • 13 -

richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1

Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten den Parteien hälftig aufzuer-

legen.

3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den

Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten

(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-

richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-

setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-

ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips

festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions-

Koeffizient von 60 Prozent berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), so dass sich die Ge-

richtsgebühr im vorliegenden Beschwerdeverfahren in einem Rahmen von Fr. 360.--

bis Fr. 3'000.-- bewegt (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. 19 GTar).

Die Akten waren durchschnittlichen Umfangs, zu beantworten war jedoch lediglich die

Kosten- und Entschädigungsfrage, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf

Fr. 1‘000.-- festzusetzen und zu je ½ und somit im Betrag von je Fr. 500.-- den Be-

schwerdeführenden und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr

wird mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden verrechnet (Art. 111 ZPO).

Die Beschwerdegegner schulden den Beschwerdeführerenden für geleisteten Kosten-

vorschuss Fr. 500.--.

3.3 Auch für das Beschwerdeverfahren tragen die Parteien ausgangsgemäss ihre je-

weiligen Interventionskosten selber.


  • 14 -

Das Kantonsgericht erkennt

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 5 und 6 des Urteils des

Bezirksgerichts L_________ vom 4. Mai 2015 aufgehoben.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4‘720.-- werden den Klägern und den

Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit den von den Klägern geleisteten Kosten-

vorschüssen verrechnet. Die Beklagten bezahlen den Klägern unter solidarischer

Haftung Fr. 2‘360.-- für geleistete Kostenvorschüsse.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- werden den Par-

teien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von den Beschwerdeführenden/Beklagten

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegner/Kläger bezahlen

den Beschwerdeführenden/Beklagten unter solidarischer Haftung Fr. 500.-- für ge-

leistete Kostenvorschüsse.

Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch jene des Beschwer-

deverfahrens werden wettgeschlagen.

Sitten, 14. Februar 2017

Schlagwörter

necessary passagecost allocationcivil procedureappeal conversionexpropriation analogyabuse of rightsparty costscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite being labeled as an appeal rather than a complaint

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a complaint because the challenged decision was solely a costs order and the formal requirements for conversion were met.

Extrahierte Begründung

A wrong designation does not harm when the correct remedy is available and the filing satisfies its time and form requirements.

Kernrechtsfrage

How first-instance costs should be allocated in a necessary passage case

Extrahierter Entscheid

The first-instance costs had to be split equally between the parties, not borne entirely by the defendants.

Extrahierte Begründung

In necessary passage disputes, cost allocation may follow expropriation-like principles. The defendants' resistance was not obviously abusive, but they also sought their own advantage and the chosen route was the only realistic variant. These circumstances justified deviating from full loser-pays allocation.

Kernrechtsfrage

How appeal costs and party costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

Appeal court costs were split equally and party costs for both instances were set off against each other.

Extrahierte Begründung

Given the partial success of the complaint and the costs-only nature of the dispute, the court ordered equal sharing of appeal costs and compensation set-off.

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