C3 15 81
URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2017
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer-
Schmid, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Erbgemeinschaft M_________, bestehend aus
N_________
O_________
P_________
Q_________
R_________
S_________
und
T_________
sowie
Erbengemeinschaft U_________ ,bestehend aus
V_________
W_________
X_________
Beklagte und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt J_________
gegen
Y_________ und Z_________ , Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt K_________
(Notweg/Kostenentscheid)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts L_________ vom 4. Mai 2015
[Z1 13 123]
Verfahren
A. Am 3. Dezember 2013 reichten Z_________ und Y_________ gegen die Erben-
gemeinschaft M_________, bestehend aus N_________, O_________, P_________,
Q_________, R_________ und S_________ (Beschwerdeführer 1-6), gegen
T_________ (Beschwerdeführer 7) und gegen die Erbengemeinschaft U_________,
bestehend aus V_________, W_________ und X_________ (Beschwerdeführer 8-10)
eine Klage auf Einräumung eines Notwegrechts mit Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ein. Sie stellten die folgenden Anträge:
Vorsorgliche Massnahmen:
Baustrasse zu erteilen bzw. dieselbe zu dulden.
Beklagten und werden auf den Haupthandel genommen.
In der Hauptsache:
seien zu verpflichten, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx1 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan
Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________) im Sinne eines Notwegrechts eine gegenüber
allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorgehende vorrangige und
unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx1 für eine Fläche
von 12.67m2 wie auf dem Situationsplan gemäss Beleg Nr. xxx blau eingezeichnet als „unbeschränktes
Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer der Parzelle
Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwenden.
seien zu verpflichten, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx3 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan
Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________) im Sinne eines Notwegrechts eine gegenüber
allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorgehende vorrangige und
unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx3 für eine Fläche
von 9.62m2 wie auf dem Situationsplan gemäss Beleg Nr. xxx rot eingezeichnet als „unbeschränktes
Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer der Parzelle
Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwenden.
5.1 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] Plan Nr. xxx für die Einräu-
mung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von CHF 440.-.
5.2 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx für die Einräumung des Not-
wegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von CHF 280.-.
Subsidiär:
5.3 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3 nach Rechts-
kraft des Urteils eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung für die Einräumung des Notweg-
rechts.
und gegen Nachweis der bezahlten Entschädigung im Sinne von Ziff. 5 der Rechtsbegehren durch die
Kläger an die Eigentümer der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3, beide Plan Nr. xxx, ein
Notwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde
A_________ einzutragen wie folgt:
Parzelle Nr. xxx1 Plan Nr. xxx:
L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m2 entlang der südlichen Parzellengrenze
gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] und z. G. Parzelle Nr. xxx2.
Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx:
L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 9.62m2 entlang der südlichen Parzellengrenze
gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.
Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx:
R: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m2 entlang der südlichen Parzellengrenze
gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] und z. G. Parzelle Nr. xxx2
sowie von 9.62m2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan rot z. L.
Parzelle Nr. xxx2 [recte: xxx3] und z. G. Parzelle Nr. xxx2.
klagten.
gung gemäss GTar.
B. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde mit unangefochten ge-
bliebenem Entscheid Z2 13 150 vom 23. Januar 2014 mit Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller abgewiesen.
C. Mit Klageantwort vom 7. Februar 2014 beantragten die Beklagten, die Klage unter
Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
D. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2014 hielten die Parteien ihre
Rechtsbegehren aufrecht. Die Parteien reichten am 24. bzw. 25. Februar 2015
Schlussdenkschriften ein, wobei die Beklagten an ihren Rechtsbegehren festhielten,
ebenso die Kläger, wobei sie die an die Beklagten zu bezahlende Entschädigung für
die Einräumung des Notwegrechts wie folgt anpassten:
3.1 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] Plan Nr. xxx gelegen auf
Gebiet der Gemeinde A_________ für die Einräumung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils
eine Entschädigung von CHF 760.-.
3.2 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. 19 gelegen auf Gebiet der Ge-
meinde A_________ für die Einräumung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschä-
digung von CHF 577.-.
Subsidiär:
3.3 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3 beide Plan
Nr. xxx und gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________ nach Rechtskraft des Urteils eine vom Ge-
richt festzusetzende Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechts.
E. Mit Urteil Z1 13 123 vom 4. Mai 2015 entschied das Bezirksgericht L_________ wie
folgt:
Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A_________, im Sinne eines Notweg-
rechts eine gegenüber allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorge-
hende vorrangige und unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle
Nr. xxx1 für eine Fläche von 12.67 m2 wie auf dem beiliegenden Situationsplan blau eingezeichnet als
„unbeschränktes Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer
der Parzelle Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwen-
den.
Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A_________, im Sinne eines Notweg-
rechts eine gegenüber allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorge-
hende vorrangige und unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle
Nr. xxx1 für eine Fläche von 9.62 m2 wie auf dem beiliegenden Situationsplan rot eingezeichnet als
„unbeschränktes Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer
der Parzelle Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwen-
den.
Fr. 760.-- und den Beklagten 8-10 eine solche von Fr. 577.--.
gen Nachweis der bezahlten Entschädigung im Sinne von Ziff. 3 ein Notwegrecht zu Gunsten der Par-
zelle Nr. xxx2, Plan Nr. 19, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________, einzutragen wie folgt:
Parzelle Nr. xxx1 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________:
L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m2 entlang der südlichen Parzellengrenze
gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx1 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.
Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________:
L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 9.62m2 entlang der südlichen Parzellengrenze
gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.
Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________:
R: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m2 entlang der südlichen Parzellengrenze
gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx1 und z. G. Parzelle Nr. xxx2 sowie von
9.62m2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle
Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.
leisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
a) Fr. 4`720.-- für geleistete Kostenvorschüsse;
b)
Fr. 5`300.-- als Parteientschädigung.
F. Die Beklagten reichten am 3. Juni 2015 beim Kantonsgericht „Berufung“ mit den
folgenden Anträgen ein:
2.1 In Gutheissung der Berufung ist Ziff. 5 des Urteils des Bezirkes L_________ vom 4. Mai 2015 aufzu-
heben.
2.2 In Gutheissung der Berufung ist Ziff. 6 des Urteils des Bezirkes L_________ vom 4. Mai 2015 aufzu-
heben.
2.3 Sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Entscheids sind den Berufungsbeklagten auf-
zuerlegen.
2.4 Den Berufungsklägern ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss GTar
zuzusprechen.
2.5 Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des Berufungsverfahrens sind den Berufungsbeklag-
ten aufzuerlegen.
2.6 Die Berufungsbeklagten sind zu verpflichten, den Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Augst 2015 stellten die Beschwerdegegner die fol-
genden Anträge:
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer tragen unter solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerdeführer bezahlen den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Wallis eine angemessene Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 hinterlegten die Beschwerdegegner Fotos, um die
Böswilligkeit der Beschwerdeführenden zu belegen, worauf die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 27. August 2015 reagierten.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde
anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid über die
betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der
Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Hö-
he.
1.2 Die Beklagten habe gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz eine „Berufung“
eingereicht. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung dann nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels
sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher eine Konversion möglich
ist (BGE 126 III 431 E. 3; 131 I 291 E. 1.3). Eine solche setzt voraus, dass das
Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden kann (BGE 131 III 268 E. 6; 134 III 379 E.
1.2). Wie in E. 1.1 gezeigt wurde, ist gegen den Kostenentscheid die Beschwerde zu-
lässig. Da für die Beschwerde im vorliegenden Fall nach Art. 321 Abs. 1, 2 und 3 ZPO
die nämlichen Regelungen wie für die Berufung nach Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 311
Abs. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Frist- und Formerfordernisse gelten, ist die Eingabe
als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent-
scheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239
ZPO) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321
Abs. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Vorliegender Kostenentscheid erging im ordentlichen Verfahren und die Beschwerde
wurde am 3. Juni 2015 fristgerecht eingereicht.
1.4 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechts-
anwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwer-
de grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vor-
instanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO).
2.
2.1 Das Bezirksgericht hat die Prozesskosten - bestehend aus den Gerichtskosten
und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) - in Anwendung von Art. 106 Abs. 1
ZPO vollumfänglich den unterliegenden Beklagten bzw. Beschwerdeführenden aufer-
legt.
2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Kostenregelung
widerspreche der konstanten kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Not-
wegprozessen von der üblichen Kostenverteilung abgewichen werde. Gemäss dieser
Rechtsprechung (ZWR 1988 S. 301) seien die im Enteignungsverfahren anwendbaren
Grundsätze der Kostentragung analog anwendbar. Diese Kosten habe der Enteignen-
de bzw. derjenige, der den Notweg beanspruche, zu tragen, es sei denn, der Wider-
stand oder die Begehren der ins Recht gefassten Personen würden sich als offensicht-
lich missbräuchlich erweisen oder die geltend gemachten Ersatzforderungen seien
rundweg übertrieben. Das Bezirksgericht gehe unbesehen der geltenden Praxis des
Kantonsgerichts davon aus, dass die Gerichts- und Parteientschädigungen entspre-
chend dem Verfahrensausgang von dem im Prozess unterliegenden Notwegbeklagten
zu übernehmen seien, was umso stossender sei, als dass die Beklagten einerseits von
Anfang an auf eine Einsprache gegen das Baugesuch verzichtet und andererseits den
Notwegberechtigten die Bauzufahrt bedingungslos eingeräumt hätten.
2.3 Die Beschwerdegegner bringen namentlich vor, im von den Beschwerdeführenden
zitierten Entscheid des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1988 werde lediglich festgehal-
ten, die im Enteignungsrecht anwendbaren Grundsätze der Kostentragung seien im
Notwegrecht analog anwendbar. Von einer Pflicht zur Anwendung sei nicht die Rede.
Im Gegenteil: Das Kantonsgericht halte dafür, dass es sich um eine reine „kann“-
Vorschrift handle. Entsprechend gelange das Kantonsgericht im zitierten Entscheid und
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass es sich auf-
grund des böswilligen Verhaltens sowie der tatsächlichen Situation im Gelände recht-
fertige, der mit dem Notwegrecht belasteten Partei einen Teil der Prozesskosten auf-
zuerlegen. Im Übrigen sei die Gesetzgebung zum Enteignungsrecht in der Zwischen-
zeit revidiert worden, weshalb auch aus diesem Grunde eine (angebliche) Praxis in
Abrede zu stellen sei.
Es stehe dem urteilenden Gericht gemäss kantonaler und höchstrichterlicher Recht-
sprechung frei, ob die Kostenverteilung ausnahmsweise nach den enteignungsrechtli-
chen Grundsätzen erfolge und bejahendenfalls, in welchem Umfang von der üblichen
prozessualen Aufteilung nach Obsiegen abgewichen werden solle. Bei beiden Fragen
handle es sich um Ermessensfragen des urteilenden Gerichts. Bei den Behauptungen,
dass gegen das Baugesuch nicht eingesprochen und die Baustellenzufahrt bedin-
gungslos eingeräumt worden sei, handle es sich um unzulässige neue Tatsachen.
Zudem bringen die Beschwerdegegner vor, selbst bei einer Abwägung der Umstände
im Einzelfall gelte es zu beachten, dass die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt habe,
dass keine Rede davon sein könne, dass die Beschwerdegegner die Wegnot selbst
verschuldet hätten und dass sie die Bauparzelle in guten Treuen hätten erwerben und
darauf ein Einfamilienhaus erstellen können. Des Weiteren werde festgehalten, dass
die Beschwerdeführer formell keine Nachteile ins Feld geführt hätten und diese andrer-
seits, selbst wenn sie zu berücksichtigen gewesen wären, im angefochtenen Urteil un-
zweideutig verworfen worden seien. Das Handeln und Vorgehen der Beschwerdeführer
können - erscheine als geradezu schikanös, sei es ihnen doch nicht darum gegangen,
einen konkreten Nachteil abzuwehren, sondern einzig und allein um die Aussicht auf
einen Vorteil, nämlich die Erschliessung ihrer Grundstücke im östlichen Bereich des
Gebietes „B_________“. Dieser offenbare Missbrauch eines Rechts verdiene keinen
Rechtsschutz.
2.4
2.4.1 Das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) sieht vor, dass in der
Regel der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehen-
den Kosten trägt (Art. 114 Abs. 1 EntG) und für die notwendigen aussergerichtlichen
Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren
eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat (Art. 115 Abs. 1 EntG). Mit Rück-
sicht auf die Natur des Notweganspruchs als einer Art privatrechtlicher Enteignung
empfehlen Rechtsprechung und Lehre im Falle einer Gutheissung der Klage auf Ein-
räumung eines Notwegs, die Gerichts- und Parteikosten nicht einfach nach zivilpro-
zessualen Grundsätzen dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, sondern die ent-
eignungsrechtlichen Bestimmungen hierüber entsprechend heranzuziehen (BGE 85 II
392 E. 3; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 69 zu Art. 694 ZGB; Steinauer, Les
droits réels, T. II, 4. Aufl. 2012, N. 1868e). Es handelt sich dabei gemäss Bundesge-
richt nur um eine Empfehlung. Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür hat
es das Bundesgericht ausdrücklich nicht beanstandet, dass dem Beklagten im Notweg-
rechtsprozess nach dem anwendbaren Verfahrensrecht sämtliche Gerichts- und Par-
teikosten auferlegt werden (Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 1975, wiedergege-
ben in: JdT 139/1991 III 70 E. 4b S. 72 f.) oder zumindest ein Teil davon (Bundesge-
richturteile 5A_796/2013 vom 17.03.2014 E. 7.2; 5C.204/1991 vom 28. April 1992 E. 4;
5P.346/1991 vom 28. April 1992 E. 3 und 5P.363/1996 vom 18. November 1996 E. 9).
2.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Entscheid des Kantonsgerichts
C1 13 49 vom 20. Juni 2013 (auszugsweise publiziert in ZWR 2014 S. 141 ff.). In der
nicht publizierten E. 3 hielt das Kantonsgericht fest:
Da der mit der Zufahrt verbundene Eingriff in das Eigentum der Beklagten und Berufungskläger zeitlich
befristet und damit nicht enteignungsähnlicher Natur ist, richtet sich die Kostenverteilung ausschliess-
lich nach dem Prozessausgang.
Diese Erwägung weist e contrario auf die Praxis des Kantonsgerichts, wie sie in der
ZWR 1988 S. 301 ff. publiziert und in nachgehender Rechtsprechung bestätigt wurde,
hin. So hat das Kantonsgericht in seinem Urteil C1 12 259 vom 12 März 2014, in: ZWR
2015 S. 159 ff., in Bezug auf ein durch ausserordentliche Ersitzung erworbenes Weg-
recht Folgendes festgehalten:
4.1.2 On l’a vu (cf., supra, consid. 3.2), la jurisprudence cantonale (RVJ 1997 p. 170 consid. 4b in fine)
prévoit que les frais d’inscription de la servitude de passage acquise par prescription extraordinaire
(art. 662 et 731 al. 3 CC) incombent aux bénéficiaires, par "analogie avec la solution adoptée en cas
de passage nécessaire (RVJ 1988 p. 301)". Il ressort de ce dernier arrêt que la cour cantonale s’en te-
nait à la pratique voulant que, dans un procès relatif au passage nécessaire, les frais échoient en prin-
cipe à celui qui se prévaut de l’article 694 CC, mais que, toutefois, celui qui s’oppose contre toute rai-
son à l’octroi d’un passage nécessaire évident, ou qui cause des frais inutiles, ne saurait, de par la loi
(article 302 al. 3 CPC/VS de 1909) et l’équité (article 2 al. 2 CC), être affranchi de tous frais (RVJ 1988
p. 301 consid. 3b in fine).
Es kann somit festgestellt werden, dass die in ZWR 1988 S. 301 ff. publizierte Praxis
zur Tragung der Prozesskosten in Notwegrechtsverfahren nach wie vor ihre Gültigkeit
hat, die Verfahrenskosten mithin grundsätzlich dem obsiegenden Kläger aufzuerlegen
sind.
2.4.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bezirksgericht die Prozesskosten zu
Recht den Beschwerdeführenden auferlegt hat, was lediglich zu bejahen wäre, wenn
sich deren Widerstand oder Begehren als offensichtlich missbräuchlich oder deren
geltend gemachte Ersatzforderungen als rundweg übertrieben erweisen würden. Letz-
teres scheidet von vornherein aus, da die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen
Verfahren keine Ersatzforderungen geltend machten. Sodann ist festzuhalten, dass
nicht jeder Widerstand zur Kostenauflage führt, sondern nur der missbräuchliche. Leh-
re und Rechtsprechung haben zur Frage, wann Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2
Abs. 2 ZGB vorliegt, Fallgruppen gebildet (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 135 III 162 E.
3.3.1) wie die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu
einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 138 III 401
E. 2.2; 137 III 625 E. 4.3). Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen
Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 138 III 401 E. 2.2 und E. 2.4.1; je mit
Hinweisen). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im
Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Er-
wartungen enttäuscht (BGE 140 III 482 E. 2.3.2; 138 III 401 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne
Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unverein-
baren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 138 III
401 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 4C.202/2006 vom 29. September 2006 E. 3;
4A_167/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.4.2).
Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz trafen die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden gegen die Einräumung des Notwegrechts teilweise nicht zu, und
soweit sie zutrafen, erachtete die Vorinstanz die behaupteten Einschränkungen nicht
als dermassen einschneidend, dass sie als unverhältnismässig anzusehen wären. Dies
haben die Beschwerdeführenden akzeptiert, haben sie doch den erstinstanzlichen Ent-
scheid lediglich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung und nicht auch
in der Sache angefochten. Ebenfalls als zutreffend erachtet das Kantonsgericht die
erstinstanzliche Feststellung, dass die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführen-
den massgeblich dadurch motiviert gewesen sein dürfte, dass nach deren Vorstellung
eine Zufahrtsstrasse durch die Gemeinde erstellt und bis in den östlichen Bereich des
Gebiets „B_________“ verlaufen sollte. Damit wären auch noch nicht erschlossene
Grundstücke der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 1-6: Parzelle Nr. xxx5;
Beschwerdeführer 7: Parzelle Nr. xxx6; Beschwerdeführer 8-10: Parzelle Nr. xxx7)
erschlossen worden.
Die Abwehrhaltung war als solche nicht geradezu zweckwidrig und erscheint damit
zwar nicht als offensichtlich missbräuchlich, indessen wollten die Beschwerdeführen-
den die Einräumung eines Notwegs nicht nur verhindern, um ihnen entstehende Nach-
teile abzuwenden. Sie erhofften sich durch den Widerstand auch eigene Vorteile.
Kommt hinzu, dass eine andere als die eingeklagte Notwegvariante nicht in Frage kam,
was beim Kostentscheid ebenfalls zu berücksichtigen ist (s. Kantonsgerichtsurteil vom
lich fest, dass eine andere Linienführung auch den Beklagten selbst nicht opportun
erscheine. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Gerichts-
kosten zwischen den Klägern einerseits und den Beklagten andrerseits hälftig aufzutei-
len. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 4‘720.-- wurde nicht beanstandet und das
Kantonsgericht hat keinen Anlass, diesbezüglich etwas zu ändern. Nach Verrechnung
mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen haben die Beklagten den Klä-
gern Fr. 2‘360.-- für geleistete Vorschüsse zu bezahlen. Die Parteien haben ihre An-
waltskosten für das erstinstanzliche Verfahren dementsprechend jeweils selbst zu tra-
gen.
3.
3.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzu-
legen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Par-
teientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grund-
sätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen
der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Höhe der
Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wal-
lis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge-
richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1
Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten den Parteien hälftig aufzuer-
legen.
3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge-
richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge-
setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma-
ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions-
Koeffizient von 60 Prozent berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), so dass sich die Ge-
richtsgebühr im vorliegenden Beschwerdeverfahren in einem Rahmen von Fr. 360.--
bis Fr. 3'000.-- bewegt (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. 19 GTar).
Die Akten waren durchschnittlichen Umfangs, zu beantworten war jedoch lediglich die
Kosten- und Entschädigungsfrage, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf
Fr. 1‘000.-- festzusetzen und zu je ½ und somit im Betrag von je Fr. 500.-- den Be-
schwerdeführenden und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr
wird mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden verrechnet (Art. 111 ZPO).
Die Beschwerdegegner schulden den Beschwerdeführerenden für geleisteten Kosten-
vorschuss Fr. 500.--.
3.3 Auch für das Beschwerdeverfahren tragen die Parteien ausgangsgemäss ihre je-
weiligen Interventionskosten selber.
Das Kantonsgericht erkennt
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 5 und 6 des Urteils des
Bezirksgerichts L_________ vom 4. Mai 2015 aufgehoben.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4‘720.-- werden den Klägern und den
Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit den von den Klägern geleisteten Kosten-
vorschüssen verrechnet. Die Beklagten bezahlen den Klägern unter solidarischer
Haftung Fr. 2‘360.-- für geleistete Kostenvorschüsse.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- werden den Par-
teien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von den Beschwerdeführenden/Beklagten
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegner/Kläger bezahlen
den Beschwerdeführenden/Beklagten unter solidarischer Haftung Fr. 500.-- für ge-
leistete Kostenvorschüsse.
Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch jene des Beschwer-
deverfahrens werden wettgeschlagen.
Sitten, 14. Februar 2017