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Zivilprozessrecht - Rechtsmittel gegen Abschreibungsentscheid -
KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 10. November 2016,
A & Co. c. B. - TCV C3 15 25
Rechtsmittel gegen Abschreibungsentscheid
anerkennung oder Klagerückzug fallen nicht unter Art. 319 lit. b ZPO, womit sie - mit
Ausnahme des Kostenpunktes (Art. 110 ZPO) - nicht mit Beschwerde angefochten
werden können (E. 1.4.1).
unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss kommt rein deklaratorische Wirkung zu.
Nur der Dispositionsakt der Parteien bildet Anfechtungsgegenstand im Revisionsver-
fahren, vorab wegen Willensmängeln, nicht der verfahrensbeendende Abschrei-
bungsbeschluss (E. 1.4.2).
Voie de recours contre la décision de radiation
saction, d’un acquiescement ou d’un désistement d’action ne rentre pas dans la caté-
gorie visée par l’art. 319 let. b CPC et, partant, n’est pas susceptible de recours, à
l’exception de la question des frais (art. 110 CPC ; consid. 1.4.1).
fin au procès ; la décision de rayer du rôle a un effet uniquement déclaratoire. Seul
l’acte de disposition des parties peut être entrepris par la voie de la révision et non la
décision de radiation (consid. 1.4.2)
Aus den Erwägungen
1.3 Mit dem Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2015 des
Bezirksgerichtes Brig, Östlich-Raron und Goms wurde das Verfahren
infolge Klagerückzugs bzw. - soweit die Anträge der Beschwerde-
führer betreffend - infolge Anerkennung der Anträge durch die
Beschwerdegegnerin abgeschrieben.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass nicht klar sei, welches
Rechtsmittel im vorliegenden Fall zu ergreifen sei, weshalb gegen den
Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2015 (Z1 08 131) ein
Revisionsgesuch gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO beim Bezirks-
gericht Brig und eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
beim Kantonsgericht eingereicht worden sei.
1.4.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche
Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorg-
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liche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Der Beschwerde
unterliegen überdies Entscheide, welche ihrer Art nach von der
Berufung ausgenommen sind. Es handelt sich dabei gemäss Art. 319
lit. b ZPO um prozessleitende Entscheide sowie andere erstinstanz-
liche Entscheide. Anfechtbar sind sie allerdings nur unter der Voraus-
setzung, dass das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Meier/Sogo, Schweize-
risches Zivilprozessrecht, Eine kritische Darstellung aus der Sicht von
Praxis und Lehre, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 469).
Mit den „anderen erstinstanzlichen Entscheiden“ sind in Art. 319 lit. b
ZPO die Entscheide über rein verfahrensrechtliche Zwischenfragen -
soweit es nicht prozessleitende sind - gemeint (Blickenstorfer, in:
Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen
2016, N. 11 zu Art. 319 ZPO). Nach Isaak Meier/Miguel/Sogo fallen
darunter einzig Entscheide, welche das Verfahren beenden, aber
dennoch keine Endentscheide im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO sind.
Hierzu kommen insbesondere Abschreibungsentscheide bei Gegen-
standslosigkeit nach Art. 242 ZPO in Frage, die - soweit nicht die
Berufung möglich ist - mit Beschwerde anfechtbar sind. Abschrei-
bungsentscheide gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO infolge Vergleich,
Klageanerkennung oder Klagerückzug fallen grundsätzlich nicht
darunter (Meier/Sogo, a.a.O., S. 470; vgl. auch Blickenstorfer, a.a.O.,
N. 13 zu Art. 319 ZPO).
1.4.2 Nach Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO hat ein Klagerückzug bzw.
eine Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entschei-
des und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Dem Abschreibungs-
beschluss des Gerichtes selber kommt nur deklaratorische Bedeutung
und prozessleitende Funktion zu, weil die Prozesshandlungen der
Parteien als solche bereits die Rechtskraftwirkung entfalten. Gegen
die Disposition der Parteien (Dispositionsakt), das Verfahren auf diese
Weise zu erledigen, ist somit grundsätzlich keine Berufung (oder
Beschwerde) möglich, sondern es kann einzig gemäss Art. 328 Abs. 1
lit. c ZPO die Revision gegen die Klageanerkennung, den Klagerück-
zug und den gerichtlichen Vergleich - wohl in der Regel nur wegen
Willensmängeln - angehoben werden (Blickenstorfer, a.a.O., N. 13 zu
Art. 308 ZPO).
Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest: Ein Vergleich, eine
Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beenden den Prozess
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unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklara-
torische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der
Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang
im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber
abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der
Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen
stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss
bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder
Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der
darin enthaltende Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf
Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wir-
kung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241
Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten
werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf
materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision
mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen
Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach
ZPO offen stehen (BGE 139 IIII 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.).
In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundes-
gericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes
fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageaner-
kennung unmittelbar beendet werde, würden sich Revisionsgründe
gegen diese Dispositionsakte der Parteien richten, wobei vorab
Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungs-
beschluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechts-
mitteln angefochten werden könne; insbesondere auch nicht um einen
Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfech-
tungsgegenstand der Revision bilde der Dispositionsakt der Parteien,
nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts.
Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell
aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenom-
men werden könne, ändere daran nichts (Bundesgerichtsurteil
4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).