Dismissal order after settlement is not appealable

C3 15 25Kantonsgericht10.11.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal appellate judge held that a dismissal order issued under Art. 241 para. 3 CPC after withdrawal and acknowledgment is not an appealable decision within the meaning of Art. 319 lit. b CPC. The order has only declaratory character because the proceedings end directly through the parties' dispositive act. The proper remedy, if any, is revision directed against the settlement, acknowledgment, or withdrawal itself, not against the court's dismissal order. The appeal was therefore inadmissible, save for any challenge to costs.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Anfechtbarkeit des Abschreibungsentscheids nach Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich. Der Abschreibungsentscheid bei Prozesserledigung durch dispositive Parteihandlungen ist kein unter Art. 319 lit. b ZPO fallender erstinstanzlicher Entscheid; ihm kommt bloss deklaratorische, geschäftskontrollierende Funktion zu. Gegenstand eines Rechtsmittels ist nicht der Abschreibungsbeschluss, sondern der zugrunde liegende Dispositionsakt der Parteien. Materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs bzw. Willensmängel beim Rückzug oder bei der Anerkennung sind mit Revision geltend zu machen; vorbehalten bleibt einzig die Anfechtung des Kostenentscheids nach Art. 110 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2017

Zivilprozessrecht - Rechtsmittel gegen Abschreibungsentscheid -

KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 10. November 2016,

A & Co. c. B. - TCV C3 15 25

Rechtsmittel gegen Abschreibungsentscheid

  • Abschreibungsentscheide gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO infolge Vergleich, Klage-

anerkennung oder Klagerückzug fallen nicht unter Art. 319 lit. b ZPO, womit sie - mit

Ausnahme des Kostenpunktes (Art. 110 ZPO) - nicht mit Beschwerde angefochten

werden können (E. 1.4.1).

  • Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beendet den Prozess

unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss kommt rein deklaratorische Wirkung zu.

Nur der Dispositionsakt der Parteien bildet Anfechtungsgegenstand im Revisionsver-

fahren, vorab wegen Willensmängeln, nicht der verfahrensbeendende Abschrei-

bungsbeschluss (E. 1.4.2).

Voie de recours contre la décision de radiation

  • La décision de rayer l’affaire du rôle selon l’art. 241 al. 3 CPC à la suite d’une tran-

saction, d’un acquiescement ou d’un désistement d’action ne rentre pas dans la caté-

gorie visée par l’art. 319 let. b CPC et, partant, n’est pas susceptible de recours, à

l’exception de la question des frais (art. 110 CPC ; consid. 1.4.1).

  • Une transaction, un acquiescement ou un désistement à l’action mettent directement

fin au procès ; la décision de rayer du rôle a un effet uniquement déclaratoire. Seul

l’acte de disposition des parties peut être entrepris par la voie de la révision et non la

décision de radiation (consid. 1.4.2)

Aus den Erwägungen

1.3 Mit dem Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2015 des

Bezirksgerichtes Brig, Östlich-Raron und Goms wurde das Verfahren

infolge Klagerückzugs bzw. - soweit die Anträge der Beschwerde-

führer betreffend - infolge Anerkennung der Anträge durch die

Beschwerdegegnerin abgeschrieben.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass nicht klar sei, welches

Rechtsmittel im vorliegenden Fall zu ergreifen sei, weshalb gegen den

Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2015 (Z1 08 131) ein

Revisionsgesuch gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO beim Bezirks-

gericht Brig und eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

beim Kantonsgericht eingereicht worden sei.

1.4.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche

Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorg-


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liche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Der Beschwerde

unterliegen überdies Entscheide, welche ihrer Art nach von der

Berufung ausgenommen sind. Es handelt sich dabei gemäss Art. 319

lit. b ZPO um prozessleitende Entscheide sowie andere erstinstanz-

liche Entscheide. Anfechtbar sind sie allerdings nur unter der Voraus-

setzung, dass das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Meier/Sogo, Schweize-

risches Zivilprozessrecht, Eine kritische Darstellung aus der Sicht von

Praxis und Lehre, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 469).

Mit den „anderen erstinstanzlichen Entscheiden“ sind in Art. 319 lit. b

ZPO die Entscheide über rein verfahrensrechtliche Zwischenfragen -

soweit es nicht prozessleitende sind - gemeint (Blickenstorfer, in:

Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen

2016, N. 11 zu Art. 319 ZPO). Nach Isaak Meier/Miguel/Sogo fallen

darunter einzig Entscheide, welche das Verfahren beenden, aber

dennoch keine Endentscheide im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO sind.

Hierzu kommen insbesondere Abschreibungsentscheide bei Gegen-

standslosigkeit nach Art. 242 ZPO in Frage, die - soweit nicht die

Berufung möglich ist - mit Beschwerde anfechtbar sind. Abschrei-

bungsentscheide gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO infolge Vergleich,

Klageanerkennung oder Klagerückzug fallen grundsätzlich nicht

darunter (Meier/Sogo, a.a.O., S. 470; vgl. auch Blickenstorfer, a.a.O.,

N. 13 zu Art. 319 ZPO).

1.4.2 Nach Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO hat ein Klagerückzug bzw.

eine Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entschei-

des und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Dem Abschreibungs-

beschluss des Gerichtes selber kommt nur deklaratorische Bedeutung

und prozessleitende Funktion zu, weil die Prozesshandlungen der

Parteien als solche bereits die Rechtskraftwirkung entfalten. Gegen

die Disposition der Parteien (Dispositionsakt), das Verfahren auf diese

Weise zu erledigen, ist somit grundsätzlich keine Berufung (oder

Beschwerde) möglich, sondern es kann einzig gemäss Art. 328 Abs. 1

lit. c ZPO die Revision gegen die Klageanerkennung, den Klagerück-

zug und den gerichtlichen Vergleich - wohl in der Regel nur wegen

Willensmängeln - angehoben werden (Blickenstorfer, a.a.O., N. 13 zu

Art. 308 ZPO).

Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest: Ein Vergleich, eine

Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beenden den Prozess


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unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklara-

torische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der

Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang

im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber

abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der

Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen

stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss

bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder

Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der

darin enthaltende Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf

Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wir-

kung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241

Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten

werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf

materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision

mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen

Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach

ZPO offen stehen (BGE 139 IIII 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.).

In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundes-

gericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes

fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageaner-

kennung unmittelbar beendet werde, würden sich Revisionsgründe

gegen diese Dispositionsakte der Parteien richten, wobei vorab

Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungs-

beschluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechts-

mitteln angefochten werden könne; insbesondere auch nicht um einen

Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfech-

tungsgegenstand der Revision bilde der Dispositionsakt der Parteien,

nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts.

Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell

aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenom-

men werden könne, ändere daran nichts (Bundesgerichtsurteil

4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).

Schlagwörter

dismissal orderappeal admissibilityrevisionsettlementwithdrawalacknowledgmentdeclaratory effectcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a dismissal order under Art. 241 para. 3 CPC after settlement, acknowledgment, or withdrawal is appealable under Art. 319 lit. b CPC.

Extrahierter Entscheid

No. Such a dismissal order is not among the other first-instance decisions covered by Art. 319 lit. b CPC; only the costs ruling may be challenged.

Extrahierte Begründung

A settlement, acknowledgment, or withdrawal ends the proceedings immediately. The dismissal order has merely declaratory effect and is not itself the object of an appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the proper remedy against the underlying dispositive act is revision rather than appeal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The challengeable act is the parties' dispositive act itself, typically on grounds of defect of will, not the court's dismissal order.

Extrahierte Begründung

Under Art. 328 para. 1 lit. c CPC, revision lies against settlement, acknowledgment, and withdrawal; the court order only records that procedural settlement.

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