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Zivilprozessrecht - Widerklage - KGE (Einzelrichter der Zivil-
kammer) vom 9. September 2015, X. AG c. Y. GmbH - TCV
C3 15 22
Zulässigkeit der Widerklage
klage geltend gemacht werden, wenn für die Hauptklage das vereinfachte Verfahren
gilt (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Denn im selben Prozess können nicht gleichzeitig zwei
verschiedene Verfahrensarten zur Anwendung gelangen und dem Kläger sollen die
Vorteile eines einfachen Verfahrens erhalten bleiben (E. 2.1).
ihres Streitwertes das vereinfachte Verfahren vorsieht, im ordentlichen Verfahren
jedenfalls bei Konnexität mit der Hauptklage zuzulassen. Ein Schutzbedürfnis im
oben genannten Sinne besteht hier nicht, zumal der Widerkläger letztlich freiwillig auf
das vereinfachte Verfahren verzichtet (E. 2.3).
Recevabilité de la demande reconventionnelle
d’une demande reconventionnelle lorsque la procédure simplifiée s’applique à la
demande principale (art. 224 al. 1 CPC). En effet, deux procédures différentes ne
peuvent être appliquées simultanément dans le cadre du même procès et le deman-
deur doit pouvoir conserver les avantages d’une procédure simplifiée (consid. 2.1).
procédure simplifiée uniquement en raison de sa valeur litigieuse, doit être admise
dans le cadre d’une procédure ordinaire, en tout cas si elle se trouve en lien de
connexité avec la demande principale. Un besoin de protection dans le sens men-
tionné ci-dessus n’existe pas dans un tel cas, surtout qu’en fin de compte, le deman-
deur à titre reconventionnel renonce librement à la procédure simplifiée (consid. 2.3).
Aus den Erwägungen
2.1 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Widerklage ist, dass der
geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die
Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO).
Die ZPO unterscheidet grundsätzlich zwischen dem ordentlichen
(Art. 219 ff. ZPO), vereinfachten (Art. 243 ff. ZPO) und summarischen
Verfahren (Art. 248 ff. ZPO). Das ordentliche Verfahren ist das Grund-
verfahren gemäss ZPO und seine Bestimmungen gelten sinngemäss
für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 219 ZPO). Das vereinfachte Verfahren gilt für vermö-
gensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-
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(Art. 243 Abs. 1 ZPO) sowie unabhängig vom Streitwert für bestimmte
Streitigkeiten des sozialen Privatrechts (Art. 243 Abs. 2 ZPO). Das
summarische Verfahren ist schliesslich anwendbar (a.) in den vom
Gesetz bestimmten Fällen, (b.) für den Rechtsschutz in klaren Fällen,
(c.) für das gerichtliche Verbot, (d.) für die vorsorglichen Massnahmen
und (e.) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Art. 248 ZPO).
Aus Art. 224 Abs. 1 ergibt sich, dass eine dem ordentlichen Verfahren
unterliegende Widerklage unzulässig ist, wenn die Hauptklage dem
vereinfachten Verfahren unterliegt (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7339).
Diese Regel dient dazu, aus der gleichzeitigen Anwendung von zwei
verschiedenen Verfahrensarten im selben Prozess entstehende
Schwierigkeiten zu vermeiden. Ebenfalls soll eine Attraktion vermie-
den werden, durch die eine Partei die Vorteile eines einfachen Ver-
fahrens oder eines Verfahrens verlieren könnte, in der die Interessen
der mutmasslich schwächeren Partei geschützt werden sollen.
Fraglich ist indessen, was gilt, wenn für die Hauptklage das ordentli-
che Verfahren, für die Widerklage hingegen das vereinfachte Verfah-
ren anwendbar ist, weil der Streitwert wie vorliegend unter Fr. 30 000.-
liegt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Wortlaut von Art. 224 Abs. 1
ZPO wäre eine Widerklage auch in diesem Fall unzulässig.
Bundesgerichtlich entschieden wurde diese Frage soweit ersichtlich
bislang noch nicht und die Lehre ist sich hierüber uneins. Ein Grossteil
der Lehre vertritt die Meinung, eine Widerklage über einen Betrag von
weniger als 30 000 Franken [und somit dem vereinfachten Verfahren
unterliegend] müsse im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens über
einen höheren Betrag möglich sein. Die Zulassung der Widerklage,
die prozessökonomisch sinnvoll sei, solle nicht übermässig einge-
schränkt werden. Erhebe die beklagte Partei eine Widerklage, welche
einzig auf Grund ihres Streitwertes eigentlich in das vereinfachte
Verfahren gehören würde, in einem ordentlichen Prozess, solle diese
dennoch zugelassen werden. Weder die klagende (widerbeklagte)
noch die beklagte (widerklagende) Partei habe in diesem Fall ein
Schutzbedürfnis (Killias, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 224 ZPO;
vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.,
N. 14 zu Art. 224 ZPO; Tappy, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/
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Tappy [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 14 zu
Art. 224 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung
Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, N. 3 zu Art. 224 ZPO;
Rapold/Ferrari-Visca, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, in: AJP 2013 S. 390 f.; Nägeli/Richers, in: Ober-
hammer u.a. [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, 2. A., Basel 2013, N. 3 zu Art. 224 ZPO; Lerch, in: Gehri/
Kramer, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich
2010, N. 10 zu Art. 224 ZPO; Novier, Demande et réponse en procé-
dure ordinaire selon le CPC : quelques obervations, in: JdT 2010 III
219; Bohnet, Procédure civile, Basel 2011, S. 138; s. in Bezug auf
Art. 90 lit. b ZPO, der für die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung
ebenfalls die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart nennt u.a.
Steinegger, Das Prozessrecht – oft geprügelter Gehilfe des mate-
riellen Rechts, in HAVE 2014 S. 305, wonach - um prozessökono-
misch unsinnige Ergebnisse zu vermeiden - in sachgerechter Aus-
legung des Art. 90 lit. b ZPO auf die Voraussetzung der gleichen Ver-
fahrensart zumindest dann nicht abzustellen ist, wenn die Unterschei-
dung zwischen ordentlichem und vereinfachtem Verfahren nur vom
Streitwert abhängig ist; ebenso Gasser/Rickli, a.a.O., N. 11 zu Art. 90
ZPO; dahingehend auch Sterchi, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 93
ZPO; Spühler/Weber, Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 90 ZPO).
Andere Autoren lehnen diese Auffassung ab. Der Kläger brauche sich
keine Widerklage aufdrängen zu lassen, die nach Gesetz unzulässig
sei, möge die Widerklageerhebung für den Beklagten prozessökono-
misch auch sinnvoll sein oder nicht (Willisegger, Basler Kommentar,
Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kom-
mentar, Zürich 2011, N. 1 zu Art. 224 ZPO).
2.2 Nach den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung muss
das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertun-
gen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt
werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu
ermitteln dem Gericht bzw. dem zur Entscheidung berufenen Organ
allerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wertvorstellungen,
sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Der
Balancegedanke des Prinzips der Gewaltenteilung bestimmt nicht
allein die Gesetzesauslegung im herkömmlichen Sinn, sondern führt
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darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuch-
lichen Methoden auf den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung,
indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem
Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt
oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische
Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist
zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber
dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit
erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die
Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht
aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des
Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Aus-
legungselemente zu ermitteln gilt.
Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid BGE 121 III 219 E. 1d
die teleologische Reduktion ausdrücklich anerkannt. Dabei handelt es
sich nach zeitgemässem Methodenverständnis um einen zulässigen
Akt richterlicher Rechtsschöpfung und nicht um einen unzulässigen
Eingriff in die rechtspolitische Kompetenz des Gesetzgebers. Un-
streitig weist zwar das Gesetzesbindungspostulat den Richter an,
seine Rechtsschöpfung nach den Institutionen des Gesetzes auszu-
richten. Es schliesst aber für sich allein richterliche Entscheidungs-
spielräume nicht grundsätzlich aus, sondern markiert bloss deren
gesetzliche Grenzen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken
leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm
darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre-
tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im nor-
mativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der
ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Aus-
legungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unter-
stellen.
Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unter-
lassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach
seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden
Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten
oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem
Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen
ist, namentlich, wenn die vom klaren Wortlaut geforderte Subsumtion
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eines Sachverhalts in der Rechtsanwendung teleologisch als unhalt-
bar erscheint. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben,
unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grund-
sätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich
erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Zu
beachten ist indessen, dass mit dem Lückenbegriff in seiner heutigen
schillernden Bedeutungsvielfalt leicht die Grenze zwischen zulässiger
richterlicher Rechtsfindung contra verba aber secundum rationem
legis und grundsätzlich unzulässiger richterlicher Gesetzeskorrektur
verwischt wird. In differenzierender Auslegung ist daher vorab zu prü-
fen, ob der Wortsinn der Norm nicht bereits einem restriktiven Rechts-
sinn zu weichen habe, sodann, ob nicht bloss eine teleologisch nicht
unterstützte Redundanz des grammatikalischen Rechtssinns gegeben
sei, die durch eine Reduktion contra verba legis eingeschränkt werden
muss. Der Lückenbegriff taugt diesfalls erst, wenn die teleologische
Reduktion des Wortsinns ergibt, dass die positive Ordnung einer
Regelung entbehrt, mithin eine verdeckte - aber echte - Lücke auf-
weist, die im Prozess der richterlichen Rechtsschöpfung zu schliessen
ist. Wo jedoch der zu weit gefasste Wortlaut durch zweckgerichtete
Interpretation eine restriktive Deutung erfährt, liegt ebenso Gesetzes-
auslegung vor wie im Fall, wo aufgrund teleologischer Reduktion eine
verdeckte Lücke festgestellt und korrigiert wird. In beiden Fällen
gehört die so gewonnene Erkenntnis zum richterlichen Kompetenz-
bereich und stellt keine unzulässige berichtigende Rechtsschöpfung
dar (BGE 128 I 34 E. 3b; 121 III 219 E. 1d/aa, jeweils m.w.H.; s. zur
teleologischen Reduktion etwa Emmenegger/ Tschentscher, Berner
Kommentar, N. 392 ff. zu Art. 1 ZGB).
2.3 Gemäss Botschaft soll das vereinfachte Verfahren für Streitigkei-
ten mit einem Streitwert unter Fr. 30 000.- ein „einfaches, bürgernahes
und laienfreundliches Verfahren für den Gerichtsalltag“ schaffen (BBl
2006 7245). Der ordentliche Prozess ist demgegenüber „grösseren
Fällen vorbehalten“ (BBl 2006 7345). Dahinter stehe der Gedanke,
dass „ein grosser vermögensrechtlicher Prozess zwischen Gesell-
schaften nicht gleich ablaufen soll wie eine kleine Streitigkeit zwischen
Privatpersonen“ (so Kilias, a.a.O., N. 1 Vorbemerkungen zu Art. 243
ff. ZPO). Ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Prozesses eher
gering, so trägt die ZPO dem mit ihren diversen Vereinfachungen und
Entlastungen des vereinfachten Verfahrens Rechnung, wodurch
gerade auch der Verhältnismässigkeit Nachachtung verschaffen wird.
Gemäss Botschaft zur ZPO kann jedoch das (eher mündliche) verein-
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fachte je nach Anlage des Einzelfalles dem (eher schriftlichen) ordent-
lichen Verfahren angenähert werden. Die Profile der verschiedenen
Verfahrenstypen sollen zwar im Ausgangspunkt klar unterscheidbar
sein, doch ist Durchlässigkeit geboten, damit der Prozess den konkre-
ten Anforderungen des Einzelfalls gerecht und effizient abgewickelt
werden kann (BBl 2006 7245 f.).
Mit Ausnahme der in Art. 243 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Streitigkeiten
ist es nicht die Natur der Ansprüche, die eine Behandlung im verein-
fachten Verfahren rechtfertigt, sondern einzig deren wirtschaftliche
Tragweite. Es geht mithin nicht um besonders sensible Materien des
sozialen Privatrechts, wie sie in Art. 243 Abs. 2 ZPO genannt werden.
Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist also auch hier nur die
wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit. Aus diesen Überlegungen
hat das Handelsgericht des Kantons Bern bezüglich des Kriteriums
der Verfahrensart bei einer objektiven Klagehäufung zunächst die
gesamthafte wirtschaftliche Bedeutung des Falls eruiert, mithin die
Streitwerte zusammengerechnet, und erst danach geprüft, ob alle An-
sprüche derselben Verfahrensart unterstehen (Entscheid des Han-
delsgerichts des Kantons Bern HG 13 98 vom 23. Juni 2014 Rz. 37).
Die Widerklage dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Pro-
zessökonomie (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7339). Und gerade aus
prozessökonomischer Sicht ist die Anforderung der gleichen Ver-
fahrensart dort problematisch, wo eine im ordentlichen Verfahren zu
behandelnde Hauptklage mit einer Widerklage konfrontiert wird, die
aufgrund der Streitwertgrenze ins vereinfachte Verfahren fiele. Hier
widerspricht es der ratio legis, die Widerklage nicht zuzulassen,
obgleich der Widerkläger freiwillig auf die einfachere Verfahrensart
verzichtet und dem Kläger durch die Behandlung der Widerklage
keine kompliziertere Verfahrensart aufgezwungen wird, befindet sich
dieser doch bereits im ordentlichen Verfahren. Wenn im vereinfachten
Verfahren keine Widerklage, die dem ordentlichen Verfahren unter-
liegt, zugelassen wird, dient dies dem Schutz des Klägers, welchem
das einfachere und billigere vereinfachte Verfahren erhalten bleiben
soll. Dieser Schutz ist im gegenteiligen Fall, d.h. bei einer im ordentli-
chen Prozess zu behandelnden Hauptklage nicht erforderlich und es
wäre prozessökonomisch sinnwidrig, dem Beklagten die Widerklage
zu verweigern, nur weil sie aufgrund des Streitwertes an sich im
vereinfachten Verfahren zu behandeln wäre (Rapold/Ferrari-Visca,
a.a.O., S. 391; Brändli, Prozessökonomie im schweizerischen Recht,
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Bern 2013 S. 157 Fn 765, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die
Zulässigkeit einer Widerklage mit einem Streitwert unterhalb von
Fr. 30 000.- im ordentlichen Prozess ist jedenfalls dann angezeigt,
wenn zwischen Klage und Widerklage Konnexität besteht, andernfalls
u.U. sich widersprechende Urteile in derselben Sache drohten, was
nicht nur der Prozessökonomie, sondern auch der Rechtssicherheit
äusserst abträglich erschiene (Brändli, Prozessökonomie im schwei-
zerischen Recht, Bern 2013 S. 157 Fn 765 mit Hinweis auf Berger,
Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen, praktische
Hinweise, ZBJV 148/2012, S. 475 und Sogo, Widerklage in handels-
rechtlichen Streitigkeiten: Kernpunkttheorie und Erfordernis der glei-
chen sachlichen Zuständigkeit, ZBJV 147/2011, S. 968).
Diese Konnexität ist vorliegend gegeben, da sowohl die eingeklagte
Forderung als auch die widerklageweise geltend gemachte Forderung
den von der Beklagten für die Klägerin erstellten Neubau einer
Gewerbebaute betreffen. Die Klägerin selbst führt in ihrer Klage vom
rung auf S. 3 aus, die Rechnung im Betrage von Fr. 9180.- für den
Vorbau sei am 11. Juni 2013 gestellt und noch nicht bezahlt worden,
da weder Mängel behoben worden seien noch eine Abnahme der
gesamten Halle stattgefunden habe.
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Widerklage zuzulassen
(…).