Costs of provisional construction lien must be reserved

C3 15 14Kantonsgericht09.09.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants challenged only the lower court’s cost ruling in a summary proceeding for provisional registration of a construction lien. The cantonal court held that costs in such provisional-measure proceedings should not be definitively allocated without reservation unless the main action is absent; otherwise, a provisional allocation subject to the later main proceedings is appropriate. It therefore upheld the appeal, annulled the lower court’s cost items, and reallocated both first-instance and appeal costs to the applicant/respondent, including party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 104 Abs. 3, 106 and 107 Abs. 1 lit. f ZPO; provisional construction lien proceedings and allocation of costs: the provisional registration of a construction lien is a precautionary measure based on mere plausibility and normally forms only a preliminary stage before the main action. Costs of the measure should therefore be allocated only provisionally, with a reservation for a contrary decision in the action for definitive registration. In particular, a definitive cost order against the unsuccessful property owner without such reservation is premature and may create enforceability issues. Where no main action is filed, a final cost allocation against the applicant for the measure is permissible and may be justified under the court’s discretion in view of the special circumstances of the provisional procedure (consid. 2.1-2.2).

Gesamter Gesetzestext

C3 15 14

URTEIL VOM 9. SEPTEMBER 2015

Kantonsgericht Wallis

Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

P_________ und Q_________

R_________ und S_________

T_________ und U_________

V_________ und W_________

X_________ und Y_________

Beschwerdeführende und Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt

M_________

und

Z_________ GMBH , Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin, vertreten durch

Rechtsanwalt N_________

(Kostenentscheid)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 9. Januar

2015


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Verfahren

A. Am 1. Dezember 2014 reichte die A_________ GmbH beim Bezirksgericht

O_________ ein Gesuch um vorläufige Eintragung (superprovisorische und provisori-

sche Vormerkung) eines Bauhandwerkerpfandrechts u.a. zu Lasten der Miteigentums-

resp. StWE-Anteile der Beschwerdeführenden ein. Die Kosten von Verfahren und Ent-

scheid seien den Gesuchsgegnern aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.

B. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht das Gesuch um su-

perprovisorische Vormerkung ab.

C. Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 beantragten die Beschwerdeführen-

den, das Gesuch um vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin gutzuheissen.

D. Am 9. Januar 2015 erging der (Abschreibungs-)entscheid des Bezirksgerichts, mit

welchem das Grundbuchamt des Kreises O_________ angewiesen wurde, zu Gunsten

der Gesuchstellerin und zu Lasten von Miteigentums- resp. StWE-Anteilen u.a. der

Beschwerdeführenden Bauhandwerkerpfandrechte provisorisch vorzumerken. Das

Verfahren wurde infolge Gesuchsanerkennung als erledigt abgeschrieben, die Ge-

richtskosten von Fr. 1‘200.-- den Gesuchsgegnern auferlegt und der Gesuchstellerin zu

Lasten der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.-- zugesprochen.

Der Gesuchstellerin wurde sodann Frist bis 30. September 2015 gesetzt, um die Klage

auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.

E. Gegen den Kostenentscheid reichten P_________ und Q_________, R_________

und S_________, T_________ und U_________, V_________ und W_________,

X_________ und Y_________ am 22. Januar 2015 Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren ein:

  1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘200.-- im Verfahren Z2 14 133 sind von der Beschwerdegeg-

nerin aufzubringen unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess.

  1. Im Verfahren Z2 14 133 sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

  2. Sollte die Beschwerdegegnerin im Verfahren Z2 14 133 bis zu der ihr angesetzten Frist vom

30.09.2015 keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes anheben, sind die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘200.-- definitiv von der Beschwerdegegnerin zu tragen.


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  1. Sollte die Beschwerdegegnerin im Verfahren Z2 14 133 bis zu der ihr angesetzten Frist vom

30.09.2015 keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes anheben, hat die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘800.--

zu leisten.

  1. Dem Kostenentscheid im Verfahren Z2 14 133, Ziffer 3. und Ziffer 4. des Entscheides vom 09.01.2015,

ist die Vollstreckbarkeit aufzuschieben im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO.

  1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

  2. Den Beschwerdeführern ist für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen.

Mit Entscheid vom 9. Februar 2015 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Aufschub

der Vollstreckbarkeit ab.

Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-

ZPO). Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde

anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid über die

betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der

Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Hö-

he.

1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent-

scheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239

ZPO) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321

Abs. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).


  • 4 -

Vorliegender Kostenentscheid erging im summarischen Verfahren und die Beschwerde

wurde am 22. Januar 2015 fristgerecht eingereicht.

1.3 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige

Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechts-

anwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwer-

de grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vor-

instanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sut-

ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

prozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO).

2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz mit

ihrem Kostenspruch, den Gesuchsgegnern die Prozesskosten für die vorläufige Eintra-

gung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Fr. 1‘200.-- Gerichtskosten sowie Fr. 1‘800.--

Parteientschädigung) zu überbinden, das Recht richtig angewendet hat.

2.1 Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist eine vorsorgliche

Massnahme im Sinne von Art. 262 lit. c ZPO und erfolgt im summarischen Verfahren

(vgl. BGE 137 III 563 ff.). Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten

vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei

dies jene Fälle vorsorglicher Massnahmen betrifft, bei denen das Hauptverfahren be-

reits rechtshängig ist, ansonsten regelmässig im Massnahmeverfahren selber die Pro-

zesskosten zu verlegen sind (Rüegg, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 zu Art. 104 ZPO;

Sterchi, Berner Kommentar, N. 11 ff. zu Art. 104 ZPO).

Bei der Festlegung der Kostenfolge ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid betref-

fend die vorsorgliche Eintragung eine bloss vorläufige Rechtswirkung entfaltet und so

bezweckt, den Anspruch des Unternehmers vorerst zu sichern und in der Regel der

ordentliche Prozess folgt, in welchem entschieden wird, ob das Bauhandwerkerpfand-

recht definitiv einzutragen ist. Erst im ordentlichen Prozess wird ersichtlich, ob die vor-

läufige Eintragung berechtigt war oder nicht. Das Verfahren betreffend vorläufige Ein-

tragung, in welchem mit der blossen Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) des

Baupfandanspruchs äusserst niedrige Anforderungen an das Beweismass gestellt

werden - die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn das Baupfand-

recht als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist (Schumacher,

Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N. 1394) -, bildet also lediglich

ein Vorverfahren im Hinblick auf den ordentlichen Prozess, weshalb es nicht ange-

bracht ist, die Kostenfolge bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren zu


  • 5 -

regeln (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August 2013

E. 3c).

Wird das Gesuch des Unternehmers um vorläufigen Grundbucheintrag gutgeheissen,

sind die Prozesskosten nach Schumacher (a.a.O., N. 1407 ff.) für den Fall, dass der

Unternehmer Klage auf definitiven Grundbucheintrag einreicht, nur vorläufig zu regeln;

in diesem Fall ist das Gericht, das die Klage auf definitiven Grundbucheintrag beurteilt,

auch für die Kostenregelung im summarischen Verfahren zuständig. Die Gerichtsbe-

hörde trifft eine vorläufige Kostenregelung und behält die definitive Kostenregelung im

Verfahren betreffend definitive Eintragung vor. Die Gerichtskosten werden vom Kläger

als Gesuchsteller bezogen. Dieser ist berechtigt, deren Ersatz im Prozess betreffend

definitive Eintragung vom Grundeigentümer zu fordern. Die Regelung der Parteient-

schädigung wird ebenfalls dem Entscheid im Hauptprozess um die definitive Eintra-

gung vorbehalten (Schumacher a.a.O., N. 1408).

Für den Fall, dass der Unternehmer innerhalb der gerichtlich angesetzten Klagefrist

keine Klage auf definitive Eintragung einreichen sollte, stehen der Gerichtsbehörde

gemäss Schumacher grundsätzlich zwei Varianten offen: Entweder wird für diesen Fall

ein zusätzliches summarisches Verfahren betreffend die Kostenregelung vorbehalten.

Oder es werden unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Unternehmer inner-

halb der angesetzten Klagefrist keine Klage betreffend definitive Eintragung einreichen

sollte, die Kosten definitiv geregelt, was verfahrensökonomisch ist, da damit ein weite-

res Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden wird. Für

diesen Fall auferlegt die Gerichtsbehörde dem Unternehmer die festgesetzten Ge-

richtskosten und verpflichtet ihn, dem Grundeigentümer eine ebenfalls im Quantitativ

festgesetzte Parteikostenentschädigung zu bezahlen (Schumacher, a.a.O. N. 1410).

2.2 In Anlehnung an das Ausgeführte wird der Gesuchsteller im Verfahren auf proviso-

rische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auch dann kostenpflichtig, wenn

das Gesuch gutgeheissen wird; dies unter ausdrücklichem oder stillschweigendem

Vorbehalt nachträglicher abweichender Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess

(Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August 2013 E. 3d). In

casu hat die Vorinstanz eine Kostenregelung ohne Vorbehalt getroffen, mithin die Ge-

suchsgegner definitiv mit der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung belastet.

Ein Hinweis auf einen Vorbehalt einer abweichenden Kostenregelung für das Mass-

nahmeverfahren im späteren Hauptprozess fehlt sowohl in den Erwägungen als auch

im Dispositiv.


  • 6 -

Ohne ausdrücklichen Vorbehalt der späteren Abweichung vom Kostenspruch wird eine

unklare Situation geschaffen, was zusätzlich Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit

hat, da vorsorgliche Massnahmen und ihre Kostenentscheide in formelle Rechtskraft

erwachsen, wenn sie nicht angefochten werden und so definitive Rechtsöffnungstitel

bilden. Es besteht mithin das Risiko, dass Prozesskosten vollstreckt werden können,

obwohl die Kostenregelung noch gar nicht definitiv feststeht, was mit einem ausdrückli-

chen Vorbehalt vermieden werden kann (vgl. auch Staehelin, in: Staehe-

lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, 2. A., N. 44 f. zu Art. 80 SchKG; Urteil des Kantonsge-

richts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August 2013 E. 3f). Der angefochtene Ent-

scheid ist deshalb einerseits aus diesem Grunde aufzuheben, andererseits aber auch

darum, weil es sachgerechter ist, die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens vor-

läufig dem Unternehmer zu überbinden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden

ERZ 13 205 vom 19. August 2013 E. 3f).

Diese Lösung wird zwar von einem Teil der Lehre in Zweifel gezogen, indem angeführt

wird, die vorläufige Kostenauferlegung an den obsiegenden Kläger widerspreche dem

Grundsatz der Kostenverteilung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und damit

Art. 106 ZPO (Sterchi, a.a.O., N. 13 zu Art. 104 ZPO). Sterchi selbst schliesst aller-

dings nicht völlig aus, dass sich die von ihm kritisierte Kostenregelung allenfalls auf

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stützen liesse, wonach das Gericht von den Verteilungs-

grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn

andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des

Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

Das Kantonsgericht des Kantons Graubünden sieht in dieser Praxis ohne Weiteres

einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, da bei der vorläufigen Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts das Pfandrecht lediglich glaubhaft zu machen sei

(Art. 961 Abs. 3 ZGB) und dessen Geltendmachung mittels eines extrem herabgesetz-

ten Beweismasses (Schumacher, a.a.O., N 1394) möglich sei, weshalb ein Unterneh-

mer damit auf einfache Art und Weise zu einem (vorläufigen) Pfandrechtseintrag auf

dem Grundstück des Auftraggebers komme, was für den Grundeigentümer erhebliche

Nachteile mit sich ziehen könne. Vor diesem Hintergrund würde es unbillig sein, Letzte-

ren auch noch die Kosten für diese prima facie-Beurteilung im Massnahmeverfahren

tragen zu lassen und es erscheine vielmehr gerechtfertigt, zumindest vorübergehend,

dem Unternehmer die - meist geringen - Kosten des Verfahrens um die provisorische

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unabhängig vom Ausgang des Massnah-


  • 7 -

meverfahrens tragen zu lassen und den definitiven Entscheid dem Hauptverfahren

vorzubehalten (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August

2013 E. 3g).

Dieser Lösung, die auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der Gesuchsteller die

anzusetzende Klagefrist aus beliebigen Gründen unbenutzt verstreichen lassen könnte

und es in einem solchen Fall ohnehin unbillig wäre, dass der Pfandbelastete noch die

Kosten des Verfahrens um vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu tragen hätte (Ur-

teil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August 2013 E. 3g), ist zu-

zustimmen und die Beschwerde gutzuheissen.

3.

3.1 Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese schuldet den

Beschwerdeführenden zudem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung,

da diese darum ersucht haben und anwaltlich vertreten waren (Art. 105 Abs. 2 Satz 2

ZPO).

Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2

Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten

und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar

3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,

des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien

sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-

zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Beschwerdeverfahren bestand ledig-

lich aus einem einfachen Schriftenwechsel ohne mündliches Verfahren. Die Gerichts-

gebühr wird vorliegend unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Tatsache, dass

im Beschwerdeverfahren lediglich eine rechtliche Frage zu beurteilen war und die Ak-

ten keinen grossen Umfang aufwiesen, auf Fr. 600.-- festgelegt (Art. 18 und 19 GTar).

Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden in der Höhe

von Fr. 360.-- (Art. 111 Abs. 1 ZPO) werden der Beschwerdegegnerin Fr. 240.-- in

Rechnung gestellt. Diese hat den Beschwerdeführenden zudem Fr. 360.-- für geleiste-

ten Kostenvorschuss zu bezahlen.

3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten

der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,


  • 8 -

in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,

b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird

zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb

des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die

Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom

Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei

(Art. 27 Abs. 1 GTar).

Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine

mündliche Verhandlung fand nicht statt. Zu behandeln war lediglich eine Rechtsfrage.

In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwie-

rigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters der Beschwerdeführen-

den, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 900.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 3. und 4. des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht O_________ (Proz. Nr. Z2 14

  1. von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin, welche den Gesuchs-

gegnern für das nämliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.--

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat. Vorbehalten bleibt ein anderslauten-

der Entscheid über die Prozesskosten des Verfahrens um vorläufige Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts im entsprechenden Hauptverfahren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Be-

schwerdegegnerin. Sie werden vom geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen

und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden

Fr. 360.-- zu bezahlen. Der Restbetrag von Fr. 240.-- wird der Beschwerdegegne-

rin vom Kantonsgericht in Rechnung gestellt.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt den Beschwerdeführenden für das Beschwerde-

verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.--.

Sitten, 9. September 2015

Schlagwörter

construction lienprovisional measurescost allocationparty compensationappealsummary proceedingsreservationenforceability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lower court could definitively allocate costs in the provisional construction-lien procedure without reserving the main action.

Extrahierter Entscheid

The costs of the provisional lien procedure should only be allocated provisionally, with the definitive allocation reserved for the later main proceedings, unless no main action is filed.

Extrahierte Begründung

A provisional construction lien is merely a preliminary measure based on low proof requirements; definitive cost allocation before the main action is premature and may create enforceability problems. The court approved the practice of provisional allocation to the applicant, subject to later adjustment in the main proceedings.

Kernrechtsfrage

Who must bear the first-instance costs and party compensation after the appeal succeeds?

Extrahierter Entscheid

The respondent must bear the first-instance court costs and pay party compensation, but the allocation remains subject to a different decision in the main proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was upheld, the prior cost order had to be set aside and replaced with a provisional allocation against the applicant for the measure.

Kernrechtsfrage

Who bears the appeal costs and compensation?

Extrahierter Entscheid

The respondent must bear the appeal costs and pay the appellants party compensation.

Extrahierte Begründung

Under the outcome principle, the unsuccessful respondent bears the costs of the appeal.

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